.Ordnung des 
####§ 13#  
§ 25#  
#§ 36#  
§ 4 
§ 5 
§ 6 
§ 7 
§ 8 
      Geltungszeitraum von: 01.01.2019
Geltungszeitraum bis: 31.12.2022
Ordnung des 
Instituts für Gemeindeentwicklung und missionarische Dienste der Evangelischen Kirche von Westfalen 
(Institutsordnung Gemeindeentwicklung und missionarische Dienste – igmO)1#
Vom 11. Oktober 2018
(KABl. 2018 S. 238)
Änderungen
| Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragraf | Art der Änderung | |
| 1 | Erste Verordnung zur Änderung der Ordnung des Instituts für Gemeindeentwicklung und missionarische Dienste der Evangelischen Kirche von Westfalen | 29. Oktober 2020 | § 1 Abs. 2 Satz 2 | angefügt | |
| § 2 Abs. 1 Satz 2 | angefügt | ||||
| § 2 Abs. 2 | neu gefasst | ||||
| § 2 Abs. 3 | geändert | ||||
| § 3 Abs. 1 | neu gefasst | ||||
| § 3 Abs. 2 | eingefügt | ||||
| § 3 Abs. 2-3 | neu nummeriert | 
§ 13#  
Stellung
			(
			1
			)
		 Das Institut für Gemeindeentwicklung und missionarische Dienste (im Folgenden „igm“) mit Sitz in Dortmund ist eine unselbstständige Einrichtung der Evangelischen Kirche von Westfalen (EKvW) im Sinne von Artikel 156 Kirchenordnung4# und der von der Kirchenleitung erlassenen Grundsätze für die Arbeit der landeskirchlichen Ämter, Dienste und Ausschüsse.
			(
			2
			)
		  1 Das igm stellt sich nach außen als „Institut für Gemeindeentwicklung und missionarische Dienste der Evangelischen Kirche von Westfalen“ dar.  2 Der Bereich „von Cansteinsche Bibelanstalt in Westfalen“ kann eigenständig auftreten.
#§ 25#  
Auftrag
			(
			1
			)
		  1 Das igm berät und unterstützt die Kirchengemeinden und Kirchenkreise in Fragen der Gemeindeentwicklung und des Gemeindeaufbaus und fördert die Wahrnehmung des missionarischen Auftrags im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen.  2 Es nimmt die Aufgaben der von Cansteinschen Bibelanstalt in Westfalen (vCBA) als unselbstständige Einrichtung der EKvW wahr.
			(
			2
			)
		  1 Das igm nimmt diesen Auftrag in vier Handlungsfeldern wahr: 
- Zugänge eröffnen: Begegnen und Einladen,
- Glaube im Gespräch: Hören und Entdecken,
- Gemeinde entwickeln: Beraten und Gestalten,
- Organisation und Service: Entwickeln und Unterstützen.
			(
			3
			)
		 Wesentliche Arbeitsfelder des igm sind:
- bibelpädagogische Arbeit insbesondere in der „Werkstatt Bibel“ in Kooperation mit der vCBA,
- perspektivische Gemeindeentwicklung und missionarischer Gemeindeaufbau,
- Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung,
- neue Gemeindeformen (Fresh X),
- Stadtkirchenarbeit inklusive der landeskirchlichen Initiative „Offene Kirche“ und der Wiedereintrittsstellen,
- „Kirche und Tourismus“, Radwegekirchen,
- musik- und bibelmissionarische Aktivitäten,
- Besuchsdienstkreise und Hauskreise,
- Kurse zum Glauben,
- Sekten- und Weltanschauungsfragen unter Berücksichtigung der apologetischen und ökumenischen Dimension,
- zentrale landeskirchliche Veranstaltungen (z. B. Tag der Presbyterinnen und Presbyter),
- Fortbildungen für Ehrenamtliche und Hauptamtliche, z. B. Presbyterium, Gemeindeberatung, Küsterdienst.
§ 36#  
Zusammenarbeit
			(
			1
			)
		  1 Das igm pflegt in der Aufgabenwahrnehmung der vCBA eine enge Zusammenarbeit mit der Stiftung Deutsche Bibelgesellschaft.  2 Näheres regelt die Ordnung der vCBA.
			(
			2
			)
		  1 Die vCBA wird im landeskirchlichen Haushalt beim igm geführt; das Vermögen der vCBA ist zweckgebunden.  2 Über die Verwendung der Mittel der vCBA entscheidet das Direktorium der vCBA.
			(
			3
			)
		 Das igm kooperiert mit den anderen Instituten, Ämtern und Einrichtungen der EKvW, den gemeinsamen Diensten der Kirchenkreise und Gestaltungsräume und den freien Werken gemäß Artikel 165 Kirchenordnung7#.
			(
			4
			)
		 Das igm arbeitet mit vergleichbaren Einrichtungen innerhalb der EKD zusammen. 
#§ 4 
Gemeinnützigkeit
 1 Das igm ist eine gemeinnützige Einrichtung und dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen und kirchlichen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.  2 Es ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.  3 Mittel des Instituts für Gemeindeentwicklung und missionarische Dienste dürfen nur für die in dieser Ordnung festgelegten Zwecke verwendet werden.
#§ 5 
Konzeption
Das igm formuliert im Rahmen seines Auftrags nach § 2 Absatz 2 Grundsätze und Ziele seiner Arbeit, die in einer Konzeption, die in Absprache mit dem Landeskirchenamt erarbeitet ist, aufgenommen werden.
#§ 6 
Institutsleitung
			(
			1
			)
		  1 Das igm wird von der Leiterin oder dem Leiter geleitet (Institutsleitung).  2 Die Vertretung erfolgt durch eine ständige Stellvertretung. 
			(
			2
			)
		  1 Die Institutsleitung ist verantwortlich für die Durchführung der Aufgaben des Institutes für Gemeindeentwicklung und missionarische Dienste im Rahmen dieser Ordnung und übt unbeschadet der Zuständigkeit des Landeskirchenamtes die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeitenden aus.  2 Sie ist zuständig für die Konzeptionsentwicklung, den Haushalt sowie für die Geschäftsführung, Personalführung und Organisationsentwicklung des Institutes.
			(
			3
			)
		 Die Institutsleitung verantwortet die Arbeit gegenüber Kirchenleitung und Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen.
			(
			4
			)
		 Die Institutsleitung vertritt unbeschadet der Zuständigkeiten von Kirchenleitung und Landeskirchenamt das igm nach außen.
			(
			5
			)
		 Die Institutsleitung ruft die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter regelmäßig zu Dienstbesprechungen zusammen. 
			(
			6
			)
		 Weitere Einzelheiten können in einer Geschäftsordnung geregelt werden, die das Landeskirchenamt beschließt.
#§ 7 
Qualitätssicherung
Das igm entwickelt in Absprache mit dem Landeskirchenamt Standards zur Qualitätsbestimmung und -sicherung seiner Angebote.
#§ 8 
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Durch die Ordnung des oikos-Instituts für Mission und Ökumene der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 18. August 2022 (KABl. 2022 I Nr. 86 S. 237) ist die Ordnung des Instituts für Gemeindeentwicklung und missionarische Dienste der Evangelischen Kirche von Westfalen (KABl. 2018 S. 238) mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft getreten.
1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Durch die Ordnung des oikos-Instituts für Mission und Ökumene der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 18. August 2022 (KABl. 2022 I Nr. 86 S. 237) ist die Ordnung des Instituts für Gemeindeentwicklung und missionarische Dienste der Evangelischen Kirche von Westfalen (KABl. 2018 S. 238) mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft getreten.
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3 ↑ § 1 Abs. 2 Satz 2 angefügt durch Erste Verordnung zur Änderung der Ordnung des Instituts für Gemeindeentwicklung und missionarische Dienste der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 29. Oktober 2020.
3 ↑ § 1 Abs. 2 Satz 2 angefügt durch Erste Verordnung zur Änderung der Ordnung des Instituts für Gemeindeentwicklung und missionarische Dienste der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 29. Oktober 2020.
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5 ↑ § 2 Abs. 1 Satz 2 angefügt, Abs. 2 neu gefasst und Abs. 3 geändert durch Erste Verordnung zur Änderung der Ordnung des Instituts für Gemeindeentwicklung und missionarische Dienste der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 29. Oktober 2020.
        5 ↑ § 2 Abs. 1 Satz 2 angefügt, Abs. 2 neu gefasst und Abs. 3 geändert durch Erste Verordnung zur Änderung der Ordnung des Instituts für Gemeindeentwicklung und missionarische Dienste der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 29. Oktober 2020.