.Kirchenrechtliche Vereinbarung
Vom 21. Februar 2018/
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Geltungszeitraum von: 01.01.2011
Geltungszeitraum bis: 31.12.2022
Kirchenrechtliche Vereinbarung
gemäß § 14a des Kirchengesetzes über die Zusammenarbeit kirchlicher Körperschaften (Verbandsgesetz) der EKvW1# zwischen dem
Evangelischen Kirchenkreis Gladbeck-Bottrop-Dorsten
und dem Evangelischen Kirchenkreis Recklinghausen2#
Vom 21. Februar 2018/
Vom 22. Februar 2018
(KABl. 2018 S. 114)
####Präambel
1Der von den Kirchen mitverantwortete Religionsunterricht leistet einen wesentlichen Beitrag zur Identitätsfindung, gibt Antworten auf die entscheidenden Fragen des Lebens und vermittelt die – durch die Zuwendung Gottes bedingte – Hoffnung und Vertrauen. 2Das Schulreferat für die Evangelischen Kirchenkreise Gladbeck-Bottrop-Dorsten und Recklinghausen ist Partner der Schulen in dieser Region und ist ein wesentliches kirchliches Angebot für Lehrerinnen und Lehrer, Eltern und Schülerinnen und Schüler.
#§ 1
Schulreferat
1Die Arbeit des Schulreferates im Bereich der Evangelischen Kirchenkreise Gladbeck-Bottrop-Dorsten und Recklinghausen ist eine gemeinsame Aufgabe der Evangelischen Kirchenkreise Gladbeck-Bottrop-Dorsten und Recklinghausen. 2Die Wahrnehmung dieser gemeinsamen Aufgabe für beide Kirchenkreise wird dem Evangelischen Kirchenkreis Recklinghausen übertragen. 3Diese gemeinsame Aufgabe kann von einer Schulreferentin/einem Schulreferenten sowohl in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis als auch in einem Kirchenbeamtenverhältnis wahrgenommen werden. 4Auch die Übertragung einer beim Evangelischen Kirchenkreis Recklinghausen bestehenden Kreispfarrstelle für dieses Schulreferat ist möglich.
#§ 2
Anstellungsträgerschaft
1Anstellungsträger bzw. Dienstherr für die nach dieser Vereinbarung geregelten Stelle der Schulreferentin oder des Schulreferenten ist der Evangelische Kirchenkreis Recklinghausen. 2Die Berufung bzw. Einstellung der Schulreferentin oder des Schulreferenten sowie der Erlass und die Veränderungen der Dienst-anweisung bedürfen der Genehmigung beider Kreissynodalvorstände.
#§ 3
Kosten
1Die Personalkosten und Sachkosten für die Stelle der Schulreferentin oder des Schulreferenten werden im Haushalt der Anstellungskörperschaft ausgewiesen. 2Der Ev. Kirchenkreis Gladbeck-Bottrop-Dorsten beteiligt sich zur Hälfte an diesen Kosten.
#§ 4
Zusammenarbeit
Entscheidungen auf der Grundlage dieser Vereinbarung erfolgen jeweils in Abstimmung zwischen den Vereinbarungspartnern.
#§ 5
Laufzeit, Kündigung, Aufhebung
1Diese Vereinbarung wird unbefristet geschlossen.
2Eine Kündigung dieser Vereinbarung kann von den Vereinbarungspartnern mit einer Frist von einem Jahr zum Ende des nächsten Jahres erfolgen, jedoch frühestens zum 31. Dezember 2019.
3Eine Aufhebung dieser Vereinbarung kann mit Zustimmung beider Vereinbarungspartner jederzeit zum Ende eines Kalendermonats erfolgen, jedoch frühestens zum 31. Dezember 2019.
4Eine Kündigung dieser Vereinbarung ist erst möglich, wenn das Landeskirchenamt vorher ein Vermittlungsverfahren zwischen den Vereinbarungspartnern durchgeführt hat.
5Abschluss, Aufhebung und Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen.
#§ 6
Inkrafttreten3#
Diese Vereinbarung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft.
#
2 ↑ Redaktioneller Hinweis: Durch die Errichtung des Verbandes der Evangelischen Kirchenkreise Gladbeck-Bottrop-Dorsten und Recklinghausen (KABl. 2022 I Nr. 76 S. 201) ist gemäß § 1 Abs. 1 seiner Satzung (KABl. 2022 I Nr. 62 S. 157) das gemeinsam verantwortete und finanzierte Schulreferat auf den Verband ab dem 01.01.2023 übergegangen.
2 ↑ Redaktioneller Hinweis: Durch die Errichtung des Verbandes der Evangelischen Kirchenkreise Gladbeck-Bottrop-Dorsten und Recklinghausen (KABl. 2022 I Nr. 76 S. 201) ist gemäß § 1 Abs. 1 seiner Satzung (KABl. 2022 I Nr. 62 S. 157) das gemeinsam verantwortete und finanzierte Schulreferat auf den Verband ab dem 01.01.2023 übergegangen.