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Erläuterungen zu Artikel 101 Kirchenordnung

Leitungsfeld 9 Recht und Organisation (Dr. Conring/Berg/Huget)

Stand: 01.07.2022

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Allgemeines

Mit dem 73. KO-Änderungsgesetz zur Änderung der Kirchenordnung – Flexibilisierung der Arbeitsweise kirchlicher Organe – Ablösung des Pandemie-Gesetzes – , dass die Landessynode am 15. Juni 2022 verabschiedet hatte, wurde der Artikel geändert.
In der Verfassung wurden für alle Gremien die Anforderungen an die Niederschriften im Protokollbuch neu geregelt und eine einheitliche Dokumentationspflicht für die Namen der Anwesenden, die Art der Zusammenkunft, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die Form der Beschlussfassung und die gefassten Beschlüsse festgelegt.
In den Niederschriften sind Umlaufbeschlüsse und die Art der Zusammenkunft (Präsenz, Videokonferenz, Telefonkonferenz oder eine Kombination) festzuhalten. Das Protokoll muss die in Absatz 1 genannten Angaben enthalten, kann aber als Beschlussprotokoll auf das Wesentliche beschränkt werden.
Der neu eingefügte Satz 2 regelt das Unterschriftenerfordernis abweichend von der bisherigen Regelung. Anstatt dass jedes KSV-Mitglied die Niederschrift unterschreiben musste, was sich nicht immer zeitnah realisieren ließ, reichen nun die Unterschriften der Superintendentin oder des Superintendenten und eines weiteren KSV-Mitglieds aus.
Der Satz 3 entspricht dem bisherige Satz 2. Er legt fest, dass die Niederschriften im Zuge des Informationsaustausches den Mitgliedern der Kreissynode, den Presbyterien, den Kreissynodalvorständen der übrigen Kirchenkreise und dem Landeskirchenamt zuzuleiten sind.
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Allgemeine Erläuterungen zur Kirchenordnung – Dokumentenübersicht – Gesetzgebungsverfahren

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