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      Erläuterungen zu Artikel 127 Kirchenordnung
Leitungsfeld 9 Recht und Organisation (Dr. Conring/Berg/Huget)
Stand: 01.07.2021
###Allgemeines
Artikel 127 Absatz 2 KO ist mit dem 72. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der EKvW mit Wirkung vom 1. Juli 2021 geändert worden. Es handelt sich eine technische Korrektur  der  Kirchenordnung  in  Artikel  108  Absatz  6  und der  parallelen Regelung in Artikel 108 Absatz 6 KO. Der  Verlust  der  Pfarrstelle führt nicht  mehr zum Ende   der   Mitgliedschaft,   wenn dem   Mitglied gleichzeitig  eine   andere   Pfarrstelle   des Kirchenkreises, seiner  Kirchengemeinden oder eine „zugeordnete Verbandspfarrstelle“ übertragen  wird. 
Folgendes Dokument steht zur Verfügung:
Änderung der Kirchenordnung – 72. KO-Änderungsgesetz – Verbandspfarrstellen (Landessynode Mai/Juni 2021)
##Absatz 2 - Beendigung der Mitgliedschaft in der Landessynode
Satz 2 KO ist mit dem 72. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der EKvW mit Wirkung vom 1. Juli 2021 geändert worden. Absatz 2  KO  regelt  das  Ende  der  Mitgliedschaft  in der Landessynode  durch  Verlust einer   Dauervoraussetzung   (Presbyteramtsfähigkeit,   Gemeindegliedschaft   im   Kirchenkreis   oder Pfarrstelleninhaberschaft).  In  Satz  2  war vor der Änderung der Bestimmung  festgelegt gewesen,  dass  der  Verlust  der  Pfarrstelle dann  nicht  zum Ende   der   Mitgliedschaft   führt,   wenn dem   Mitglied gleichzeitig   eine   andere   Pfarrstelle   des Kirchenkreises  oder  seiner  Kirchengemeinde  übertragen  wird.  Damit  hätte  das  Mitglied der Landessynode allerdings auch ausscheiden müssen, wenn ihr oder ihm eine „zugeordnete Verbandspfarrstelle“ des Kirchenkreises übertragen würde. Dieses Ergebnis ist nicht sachgerecht, weil Mitglieder des Kreissynodalvorstandes auch „alle Inhaberinnen und Inhaber [...] von zugeordneten Pfarrstellen von kirchlichen Verbänden“ (Artikel 108 Absatz 3 KO) werden können. Die Zuordnung von Pfarrstellen von Kirchenkreisverbänden bewirkt jetzt auch die Mitgliedschaft in der Landessynode (vgl. Artikel 89 Absatz 2 Buchstabe b KO). Mit der Änderung wird die Sachlage eindeutig geregelt.
#Allgemeine Erläuterungen zur Kirchenordnung – Dokumentenübersicht – Gesetzgebungsverfahren
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