.##
        
      Geltungszeitraum von: 01.01.2021
Geltungszeitraum bis: 30.06.2021
Erläuterungen zu Artikel 146 Kirchenordnung
Leitungsfeld 10 Recht und Organisation (Dr. Conring/Niebuhr/Huget)
Stand: 01.01.2020
###Allgemeines – Verkleinerung der Kirchenleitung
Dem 63. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung aus dem Jahr 2019 (KABl. 2019 S. 218) lagen Überlegungen der Kirchenleitung  für  eine  Reduktion  der  Zahl  der  Mitglieder  des  Leitungsorgans  Kirchenleitung zugrunde. Anlass  für  diese  Überlegung war  das  absehbare  Amtszeitende  sowohl  etlicher nebenamtlicher  Mitglieder  als  auch  aller  theologischen  Oberkirchenräte.  Diese  Situation wurde  als  Chance  gedeutet,  eine  Verkleinerung  der  als  zahlenmäßig  groß  empfundenen Kirchenleitung in die Wege zu leiten. Zugleich wurde die Signalwirkung einer solchen Veränderung des Leitungsorgans Kirchenleitung in die ganze Landeskirche hinein gesehen. 
Die bisherige Formation des Leitungsorgans ist aus der preußischen Staatsverwaltung in der Zeit des landesherrlichen Kirchenregimentes erwachsen und im Blick auf die Zahl vorrangig historisch begründet. 
Eine Reduktion der Anzahl der Mitglieder der Kirchenleitung soll die Relationen von ordinierten  und  nicht-ordinierten,  von  haupt- und nebenamtlichen,  von  beruflichen  und  ehrenamtlichen,  von  Gemeindegliedern  und  anderen Christenmenschen,  wie  in  der  Kirchenordnung  angelegt,  möglichst  fortsetzen.  Mit  der  geringeren  Anzahl  von  Mitgliedern  wird  die Erwartung verbunden, dass allein dadurch, dass weniger Personen im Raum sind, die Gruppe sich noch schneller und besser verständigen kann und die Sitzungen insgesamt noch einfacher und effektiver werden. Es standen zwei Varianten zur Reduzierung der Mitglieder der Kirchenleitung zur Auswahl, die in dem nachfolgenden Dokument näher beschrieben sind: