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Erläuterungen zu den §§ 15, 16 Verwaltungsgerichtsgesetz der EKD

Leitungsfeld 2 (Roth/Fritzensmeier)

Stand: 01.07.2021

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Allgemeines

Die EKD hat auf ihrer Synode im November 2020 Änderungen des Verwaltungsgerichtsgesetzes der EKD (VwGG.EKD) beschlossen, die zum 1. Juli 2021 in Kraft treten und unmittelbare Geltung für die EKvW erlangen werden. Schwerpunkte der Änderungen sind insbesondere die Neuregelung der Zuständigkeit der kirchlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Einführung einer Generalklausel und der künftige Umgang mit dem im staatlichen Recht ab dem 1. Januar 2022 verpflichtend eingeführten elektronischen Rechtsverkehr. Daneben zielen die Rechtsänderungen auf eine Beschleunigung der Gerichtsverfahren und allgemein auf eine Modernisierung des VwGG.EKD, z. B. durch gendergerechte Sprache.
Zuständigkeitsausschlüsse
Der Wechsel in §§ 15, 16 VwGG.EKD weg von einer engen und enumerativen Ausgestaltung der Zuständigkeit hin zu einer offeneren Generalklausel mit einzelnen Ausschlüssen trägt dem Gedanken Rechnung, dass grundsätzlich alle kirchenrechtlichen Streitigkeiten auch (kirchen-) verwaltungsgerichtlich überprüfbar sein sollen. Ausgenommen sind gemäß § 16 VwGG.EKD allerdings künftig wie schon in der Vergangenheit Entscheidungen der Synoden und Entscheidungen im Bereich der kirchlichen Lebensordnung oder aus dem kirchlichen Wahlrecht. Darüber hinaus können die Gliedkirchen durch Gesetz weitere Streitigkeiten von der Kontrolle der kirchlichen Verwaltungsgerichte ausnehmen.
Zur Frage, ob für die Evangelische Kirche von Westfalen solche Ausschlüsse normiert werden sollten, fand -– auch auf der Basis von aktuell getroffenen Zuständigkeitsausschlüssen anderer Landeskirchen – ein intensiver Austausch mit den juristischen Mitgliedern der Verwaltungskammer wie auch mit den verschiedenen Fachdezernenten des Landeskirchenamtes statt. Im Ergebnis wird vorgeschlagen, auf solche Ausschlüsse im AGVwGG.EKD zu verzichten.
Für einzelne Bereiche gibt es bereits Sonderzuweisungen, so etwa für den Bereich der Kirchensteuern (§§ 14 KiStG, 25 KiStO) oder die kirchliche Bevollmächtigung zur Erteilung evangelischen Religionsunterrichts (§ 10 VokO); hier sollte Unklarheit durch Doppelregelungen vermieden werden. Im Bereich des Friedhofsrechts stellen Streitigkeiten im Nutzungsverhältnisse zwischen Hinterbliebenen und dem kirchlichen Friedhofsträger schon keine innerkirchliche Streitigkeit dar, so dass ein Ausschluss an dieser Stelle obsolet ist. Gleiches gilt für die Benutzungsverhältnisse zwischen SchülerInnen und kirchlichen Schulen. Auch von einer gesonderten Klarstellung, dass Wahlen nach dem Pfarrstellenbesetzungsgesetz wie schon bislang nicht zum Bereich des kirchlichen Wahlrechts, sondern dem des Dienstrechts gehören, sollte abgesehen werden, um nicht umgekehrt durch Hinweis darauf unnötige Klagen zu provozieren.
Folgende Dokumente stehen zur Verfügung:
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