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Satzung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Enger

Vom 23. Februar 2021

(KABl. 2021 I Nr. 27 S. 59)

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Präambel

Im Vertrauen auf Gottes Wort und seine Zuwendung gibt sich die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Enger zur Ordnung und Regelung ihrer Aufgaben und Dienste gemäß Artikel 742# und 77 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen3# die folgende Satzung:
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§ 1
Presbyterium

( 1 ) Die Kirchengemeinde wird vom Presbyterium geleitet. Es vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr. Das Presbyterium entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften übertragen sind, sofern sie nicht nach den Bestimmungen dieser Satzung an einen Ausschuss delegiert werden.
( 2 ) Mitglieder des Presbyteriums sind die Presbyterinnen und Presbyter sowie die Pfarrerinnen und Pfarrer der Kirchengemeinde. Zu Sitzungen des Presbyteriums können Gäste eingeladen werden. Ein dauernder Gaststatus ist unzulässig.
( 3 ) Das Presbyterium wählt eine Kirchmeisterin oder einen Kirchmeister für Finanzen und eine Kirchmeisterin oder einen Kirchmeister für Bauen und Liegenschaften aus seiner Mitte.
( 4 ) Das Presbyterium entscheidet über die Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern in andere Gremien.
( 5 ) Das Presbyterium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 2
Bildung von Ausschüssen

( 1 ) Das Presbyterium bildet einen geschäftsführenden Ausschuss, Bezirksausschüsse und einen Fachausschuss für Friedhofsangelegenheiten. Es kann im Rahmen einer Satzungsänderung weitere Ausschüsse einrichten.
( 2 ) Die Mitglieder werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Kirchenwahl berufen. Dabei ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben. Sofern nichts anderes geregelt ist, bestimmt das Presbyterium über Vorsitz und Stellvertretung. Es können darüber hinaus auch weitere fachkundige Gemeindeglieder mit beratender Funktion hinzugezogen werden.
( 3 ) Das Presbyterium strukturiert und koordiniert die Ausschussarbeit.
( 4 ) Die Ausschüsse tagen wenigstens zweimal jährlich. Die Sitzungen der Ausschüsse werden durch die Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Verhandlungen sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des geschäftsführenden Ausschusses und den Mitgliedern des Presbyteriums, die nicht Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses sind, zur Kenntnis zu geben.
( 5 ) Den Ausschüssen können eigene Budgets zugewiesen werden, über welche sie in eigener Finanz- und Haushaltsverantwortung verfügen können. Die Höhe der Budgets wird auf Vorschlag des geschäftsführenden Ausschusses durch das Presbyterium festgelegt. Sofern zu Beginn eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan noch nicht verabschiedet ist, arbeiten die Ausschüsse vorbehaltlich entsprechender Beschlussfassung im Presbyterium vorläufig mit den gleichen Budgets wie im Vorjahr weiter. Bei drohender Überschreitung einzelner Kostenstellen kann der geschäftsführende Ausschuss einen Ausgabenstopp verfügen und das Presbyterium um Entscheidung ersuchen.
( 6 ) Für Anschaffungs- und Investitionsangelegenheiten sowie zur Sicherstellung einer einheitlichen und umfassenden Transparenz erlässt das Presbyterium eine entsprechende Verfahrensregelung.
( 7 ) Das Presbyterium kann Entscheidungen im Einzelfall an sich ziehen und Beschlüsse der Ausschüsse aufheben oder ändern. Bereits ausgeführte Maßnahmen bleiben unberührt. Darüber hinaus kann das Presbyterium einzelne Presbyterinnen oder Presbyter zur Durchführung bestimmter Einzelaufgaben beauftragen.
( 8 ) Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für die Presbyterien.
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§ 3
Geschäftsführender Ausschuss

( 1 ) Das Presbyterium bildet aus seiner Mitte einen geschäftsführenden Ausschuss, der gleichzeitig die Aufgaben eines Fachausschusses für Finanz-, Bau- und Grundstücksangelegenheiten hat.
( 2 ) Mitglieder im geschäftsführenden Ausschuss sind:
  1. die oder der Vorsitzende des Presbyteriums,
  2. die oder der stellvertretende Vorsitzende des Presbyteriums,
  3. die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister,
  4. die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister für Bauen und Liegenschaften,
  5. zwei weitere Mitglieder des Presbyteriums.
( 3 ) Dem geschäftsführenden Ausschuss müssen mehr gewählte Presbyterinnen oder Presbyter als Pfarrstelleninhaberinnen oder Pfarrstelleninhaber angehören.
( 4 ) Den Vorsitz führt die oder der Vorsitzende des Presbyteriums. Die Vertretung erfolgt durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden des Presbyteriums. Sollte die Vertretung ebenfalls verhindert sein, führt eine Kirchmeisterin oder ein Kirchmeister nach entsprechender Verständigung unter den anwesenden Ausschussmitgliedern den Vorsitz.
( 5 ) Der geschäftsführende Ausschuss entscheidet in laufenden Geschäften im Rahmen der vom Presbyterium beschlossenen Regelungen, wenn dieses nicht tagt.
( 6 ) Der geschäftsführende Ausschuss bereitet die Sitzungen des Presbyteriums vor. Er berücksichtigt dabei Beschlüsse, Empfehlungen und Anliegen der weiteren Ausschüsse. Er erstellt die entsprechenden Beschlussvorlagen, wenn ihm diese nicht von den weiteren Ausschüssen vorgelegt werden.
( 7 ) Der geschäftsführende Ausschuss hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
  1. Erstellung des Haushaltsentwurfs einschließlich der Stellenübersicht,
  2. Vorbereitung von Stellungnahmen im Rahmen der Rechnungsprüfung,
  3. Beratung des Presbyteriums in allen Finanzangelegenheiten,
  4. Prüfung der eingehenden Einnahmen,
  5. Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit von Rechnungen mit anschließender Weiterleitung an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Presbyteriums,
  6. Vorbereitung der Entscheidung über Vermietung, Verpachtung und Vergabe von Erbbaurechten und sonstigen Grundstücksangelegenheiten,
  7. Durchführung erforderlicher Grundstücks- und Gebäudebegehungen,
  8. Planung der Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen der Gebäude,
  9. Erstellung und Fortschreibung von Prioritätenlisten für Neu- und Umbauten sowie Sanierungsmaßnahmen von Gebäuden,
  10. Aufstellung von Finanzierungsplänen für Einzelmaßnahmen nach den Prioritätenlisten,
  11. Auftragsvergaben nach der Verfahrensregelung in Bau- und Finanzangelegenheiten,
  12. Beratung der Bezirksausschüsse bei der Beauftragung erforderlicher Maßnahmen zur Gebäudeinstandhaltung,
  13. Überwachung der Durchführung von Baumaßnahmen,
  14. Feststellung von Endabrechnungen von Baumaßnahmen,
  15. Überprüfung von Versicherungen für Gebäude und Liegenschaften.
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§ 4
Bezirksausschüsse

( 1 ) Es werden Bezirksausschüsse für folgende Gemeindebezirke gebildet:
  1. Steinbeck/Besenkamp/Herringerholz,
  2. Westerenger/Dreyen,
  3. Enger-Mitte/Siele,
  4. Oldinghausen/Pödinghausen.
( 2 ) Mitglieder der Bezirksausschüsse sind:
  1. die zum Bezirk gehörenden Mitglieder des Presbyteriums,
  2. weitere vom Presbyterium berufene Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben, darunter die im Gemeindebezirk beruflich sowie ehrenamtlich Mitarbeitenden.
( 3 ) Die Bezirksausschüsse sollen die Angelegenheiten ihres Bezirks kontinuierlich bedenken und beraten sowie dem Presbyterium Anregungen unterbreiten, vor allem für folgende Gebiete:
  1. Planung und Durchführung von Sondergottesdiensten und Veranstaltungen in den Bezirken,
  2. Seelsorge und Besuchsdienst, kirchlicher Unterricht,
  3. missionarische und diakonische Aufgaben (gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Fachausschüssen),
  4. Gewinnung von Mitarbeitenden,
  5. Durchführung von Dienstgesprächen mit den im Bezirk beruflich sowie ehrenamtlich Mitarbeitenden,
  6. Verfügung über die Mittel für Gemeindearbeit in den Bezirken (überörtliche Veranstaltungen werden nach Absprache im Presbyterium gemeinsam getragen und finanziert),
  7. Bestimmung der freien Kollekten,
  8. Verfügung über die Gelder des Klingelbeutels.
( 4 ) In Bau- und Liegenschaftsangelegenheiten übernehmen die Bezirksausschüsse in Abstimmung mit dem geschäftsführenden Ausschuss insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Überwachung der Gebäude des Gemeindebezirks und Feststellung von erforderlichen Maßnahmen zur Instandhaltung,
  2. Beauftragung und Durchführung der erforderlichen Arbeiten nach der Verfahrensregelung in Bau- und Finanzangelegenheiten,
  3. Überwachung der ordnungsgemäßen Erledigung der Maßnahmen,
  4. Prüfung der Rechnungen auf sachliche und rechnerische Richtigkeit mit anschließender Weiterleitung an den geschäftsführenden Ausschuss,
  5. Überlegungen zu wünschenswerten oder notwendigen Planungen struktureller oder baulicher Art und Weiterleitung entsprechender Vorschläge an den geschäftsführenden Ausschuss.
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§ 5
Fachausschuss für Friedhofsangelegenheiten

( 1 ) Der Fachausschuss wählt seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden sowie die Stellvertretung aus seiner Mitte.
( 2 ) Dem Fachausschuss für Friedhofsangelegenheiten werden alle Aufgaben der Leitung und Verwaltung der im Eigentum der Kirchengemeinde befindlichen Friedhöfe übertragen, soweit sie nicht in die unmittelbare Zuständigkeit des Presbyteriums fallen.
( 3 ) In folgenden Angelegenheiten berät der Fachausschuss für Friedhofsangelegenheiten das Presbyterium:
  1. Grundstücks- und Bauangelegenheiten,
  2. Neuanlage, Änderung, Schließung sowie diesbezügliche Widmungsangelegenheiten,
  3. Haushaltsplan, Finanzangelegenheiten,
  4. Friedhofsordnung, Friedhofsgebührenordnung, Grabmal- und Bepflanzungsordnung.
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§ 6
Grundsätze der Zusammenarbeit

( 1 ) Das Presbyterium und die Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
( 2 ) Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums hat das Recht, an den Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen.
( 3 ) Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Gremien berühren, werden in gegenseitigem Einvernehmen entschieden. Kann kein Einvernehmen erzielt werden, entscheidet das Presbyterium.
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§ 7
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. April 2021 in Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ Nr. 1.