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Arbeitsrechtsregelungen

Kirchliches Arbeitsrecht

Landeskirchenamt
Bielefeld, 26. März 2021
Az.: 300.313
Die Rheinisch-Westfälisch-Lippische Arbeitsrechtliche Kommission hat auf Grund von § 2 Absatz 2 des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes (ARRG) am 24. März 2021 die nachstehende Arbeitsrechtsregelung beschlossen, die hiermit gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 ARRG bekannt gemacht wird. Die Arbeitsrechtsregelung ist gemäß § 3 Absatz 1 ARRG verbindlich.

Nr. 35Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF –
Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Vom 24. März 2021

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§ 1
Änderung des Allgemeinen Entgeltgruppenplans zum BAT-KF

Der Allgemeine Entgeltgruppenplan zum BAT-KF (AEGP-BAT-KF) – Anlage 1 zum BAT-KF, der zuletzt durch die Arbeitsrechtsregelung vom 17. Februar 2021 geändert wurde, wird wie folgt geändert:
Die Berufsgruppe 4.3 wird wie folgt geändert:
Anmerkung 4 wird wie folgt gefasst:
„4
Unter ‚technischer Ausbildung‘ im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals ist der erfolgreiche Besuch einer Schule zu verstehen, deren Abschlusszeugnis zum Eintritt in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes berechtigt, sowie der erfolgreiche Besuch einer Schule, die in der jeweils geltenden Reichsliste der Fachschulen aufgeführt war, deren Abschlusszeugnisse zum Eintritt in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes berechtigen. Der erfolgreich abgeschlossene Ausbildungslehrgang zur Fachkraft für Arbeitssicherheit ist der technischen Ausbildung im vorgenannten Sinne gleichgestellt.“
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§ 2
Überleitungsregelung

( 1 ) Die Überleitungsregelung gilt für Mitarbeiterinnen mit abgeschlossenem Lehrgang zur Fachkraft für Arbeitssicherheit und entsprechender Tätigkeit, soweit sie am 31. März 2021 in einem Arbeitsverhältnis stehen, auf das der BAT-KF Anwendung findet und das nach dem 31. März 2021 fortbesteht.
( 2 ) Auf diejenigen Mitarbeiterinnen, deren bis zum 31. März 2021 gültige Entgeltgruppe höher ist als die Entgeltgruppe, die sich bei fiktiver Eingruppierung nach dieser Arbeitsrechtsregelung ergibt, findet diese Arbeitsrechtsregelung keine Anwendung.
( 3 ) Mitarbeiterinnen, deren bis zum 31. März 2021 gültige Entgeltgruppe gleich oder niedriger ist, sind gemäß § 10 BAT-KF in eine Entgeltgruppe eingruppiert.
( 4 ) Mitarbeiterinnen, deren bis zum 31. März 2021 gültige Entgeltgruppe niedriger ist als die Entgeltgruppe nach dieser Arbeitsrechtsregelung, werden gemäß § 14 Absatz 4 BAT-KF höhergruppiert. Mitarbeiterinnen, deren Entgeltgruppe und Stufe gleich bleiben, behalten diese unter Beibehaltung der Stufenlaufzeit.
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§ 3
Inkrafttreten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. April 2021 in Kraft.
Dortmund, 24. März 2021
Rheinisch-Westfälisch-Lippische
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Koopmann

Satzungen / Verträge

Nr. 36Fünfte Satzung zur Änderung der Kreissatzung
des Evangelischen Kirchenkreises Iserlohn
der Evangelischen Kirche von Westfalen

Vom 26. März 2021

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Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Iserlohn hat die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Änderungen

Die Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Iserlohn der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 27. Juni 2001 (KABl. 2001 S. 317), zuletzt geändert durch die Vierte Satzung zur Änderung der Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Iserlohn der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 15. November 2017 (KABl. 2018 S. 70), wird wie folgt geändert:
  1. Im Einleitungssatz wird nach dem Wort „Westfalen“ die Angabe „(KO)“ eingefügt.
  2. § 1 erhält folgende Fassung:
    㤠1
    Kirchenkreis, Kirchengemeinden
    (1) Zum Evangelischen Kirchenkreis Iserlohn sind alle evangelischen Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenkreises Iserlohn zusammengeschlossen. Sie werden in einer Liste als Anlage 1 zu dieser Satzung aufgeführt. Im Falle einer Veränderung dieser kirchlichen Körperschaften durch Vereinigungen oder Namensänderungen ist der Kreissynodalvorstand verantwortlich für die Aktualisierung der Liste. Die vom Kreissynodalvorstand festgestellte Liste wird nach Bestätigung durch das Landeskirchenamt als Anlage 1 der Satzung im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.
    (2) Die Kirchengemeinden bilden auf Grund von Artikel 78 KO gemäß der von der Kreissynode am 27. Juni 2001 beschlossenen Satzung für ihre Regionen gemeinsam beschließende Versammlungen, um Aufgaben der jeweiligen Region wahrzunehmen. Die Zusammensetzung der Regionen ist in der Liste, die als Anlage 2 dieser Satzung angehängt ist, aufgeführt. Im Falle einer Veränderung der Zusammensetzung der Regionen ist die Liste durch den Kreissynodalvorstand zu aktualisieren. Die vom Kreissynodalvorstand festgestellte Liste wird nach Bestätigung durch das Landeskirchenamt als Anlage 2 der Satzung im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.“
  3. § 7 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:
      „(1) Die Kreissynode bildet einen Nominierungsausschuss als ständigen Ausschuss.“
    2. Absatz 2 entfällt.
    3. Die Absätze 3 und 4 werden zu den Absätzen 2 und 3.
    4. Im neuen Absatz 2 werden Satz 2 und 3 gestrichen.
  4. In § 8 wird Absatz 5 gestrichen.
  5. § 10 erhält folgende Fassung:
    㤠10
    Kreiskirchenamt
    Die Verwaltungsgeschäfte des Evangelischen Kirchenkreises Iserlohn und seiner Kirchengemeinden werden von dem für die Evangelischen Kirchenkreise Iserlohn, Lüdenscheid-Plettenberg und Soest-Arnsberg gebildeten gemeinsamen Evangelischen Kreiskirchenamt Sauerland-Hellweg wahrgenommen. Die näheren Regelungen trifft die Satzung des Kirchenkreisverbandes der Evangelischen Kirchenkreise Iserlohn, Lüdenscheid-Plettenberg und Soest-Arnsberg.“
  6. Nach § 11 wird die Anlage 1 eingefügt.
    Anlage 1 erhält folgende Fassung:
    „Anlage 1
    (zu § 1 Absatz 1 ‚Kirchengemeinden‘)
    Zum Evangelischen Kirchenkreis Iserlohn der Evangelischen Kirche von Westfalen gehören folgende 25 Evangelische Kirchengemeinden:
    1. Evangelische Kirchengemeinde Altena,
    2. Evangelische Kirchengemeinde Balve,
    3. Evangelische Kirchengemeinde Berchum,
    4. Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Dahle,
    5. Evangelische Kirchengemeinde Deilinghofen,
    6. Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Elsey in Hohenlimburg,
    7. Evangelische Kirchengemeinde Ergste,
    8. Evangelische Kirchengemeinde Evingsen,
    9. Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Hemer,
    10. Evangelische Kirchengemeinde Hennen,
    11. Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Hohenlimburg,
    12. Evangelische Kirchengemeinde Ihmert,
    13. Evangelische Christus-Kirchengemeinde Iserlohn,
    14. Evangelische Erlöser-Kirchengemeinde Iserlohn,
    15. Evangelische Johannes-Kirchengemeinde Iserlohn,
    16. Evangelische Maria-Magdalena-Kirchengemeinde Iserlohn,
    17. Evangelische Versöhnungs-Kirchengemeinde Iserlohn,
    18. Evangelische Kirchengemeinde Lendringsen,
    19. Evangelische Kirchengemeinde Letmathe,
    20. Evangelische Kirchengemeinde Menden,
    21. Evangelische Kirchengemeinde Nachrodt-Obstfeld,
    22. Evangelische Kirchengemeinde Oestrich,
    23. Evangelische Kirchengemeinde Schwerte,
    24. Evangelische Kirchengemeinde Westhofen,
    25. Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Wiblingwerde.“
  7. Nach der neuen Anlage 1 wird folgende Anlage 2 eingefügt:
    Anlage 2 erhält folgende Fassung:
    „Anlage 2
    (zu § 1 Absatz 2 ‚Regionen‘)
    Der Evangelischen Kirchenkreis Iserlohn der Evangelischen Kirche von Westfalen bildet nachfolgende Regionen und ordnet seine Kirchengemeinden diesen Regionen wie folgt zu:
    1. Region Altena:
      1. Evangelische Kirchengemeinde Altena,
      2. Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Dahle,
      3. Evangelische Kirchengemeinde Evingsen,
      4. Evangelische Kirchengemeinde Nachrodt-Obstfeld,
      5. Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Wiblingwerde.
    2. Region Hemer:
      1. Evangelische Kirchengemeinde Deilinghofen,
      2. Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Hemer,
      3. Evangelische Kirchengemeinde Ihmert.
    3. Region Hohenlimburg:
      1. Evangelische Kirchengemeinde Berchum,
      2. Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Elsey in Hohenlimburg,
      3. Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Hohenlimburg.
    4. Region Iserlohn:
      1. Evangelische Kirchengemeinde Hennen,
      2. Evangelische Christus-Kirchengemeinde Iserlohn,
      3. Evangelische Erlöser-Kirchengemeinde Iserlohn,
      4. Evangelische Johannes-Kirchengemeinde Iserlohn,
      5. Evangelische Maria-Magdalena-Kirchengemeinde Iserlohn,
      6. Evangelische Versöhnungs-Kirchengemeinde Iserlohn,
      7. Evangelische Kirchengemeinde Letmathe,
      8. Evangelische Kirchengemeinde Oestrich.
    5. Region Menden:
      1. Evangelische Kirchengemeinde Balve,
      2. Evangelische Kirchengemeinde Lendringsen,
      3. Evangelische Kirchengemeinde Menden.
    6. Region Schwerte:
      1. Evangelische Kirchengemeinde Ergste,
      2. Evangelische Kirchengemeinde Schwerte,
      3. Evangelische Kirchengemeinde Westhofen.“
  8. Die Anlage zu § 7 Absatz 3 entfällt.
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Mai 2021 in Kraft.
Iserlohn, 26. März 2021
Evangelischer Kirchenkreis Iserlohn
Der Kreissynodalvorstand
(L. S.)
Espelöer
von Pavel
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Genehmigung

Die Fünfte Satzung zur Änderung der Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Iserlohn der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 26. März 2021 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 13. April 2021
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 030.21-3900

Nr. 37Anlage zu § 1
der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Soest-Arnsberg

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Der Kreissynodalvorstand des Evangelischen Kirchenkreises Soest-Arnsberg hat gemäß § 1 der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Soest-Arnsberg vom 29. September 2018 (KABl. 2018 S. 271) durch Beschluss vom 25. März 2021 festgestellt, welche Kirchengemeinden am 1. Januar 2021 dem Evangelischen Kirchenkreis Soest-Arnsberg angehören.
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„Anlage zu § 1

Evangelische Kirchengemeinde Arnsberg,
Evangelische Kirchengemeinde Bad Sassendorf,
Evangelische Kirchengemeinde Brilon,
Evangelische Kirchengemeinde Ense,
Evangelische Kirchengemeinde Erwitte,
Evangelische Kirchengemeinde Geseke,
Evangelische Kirchengemeinde Hüsten,
Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Lipperode,
Evangelische Kirchengemeinde Lippstadt,
Evangelische Kirchengemeinde Marsberg,
Evangelische Kirchengemeinde Medebach,
Evangelische Kirchengemeinde Meiningsen,
Evangelische Kirchengemeinde Meschede,
Evangelische Möhne-Kirchengemeinde,
Evangelische Kirchengemeinde Neheim,
Evangelische Kirchengemeinde Neuengeseke,
Evangelische Kirchengemeinde Niederbörde,
Evangelische Auferstehungskirchengemeinde Olsberg-Bestwig,
Evangelische Sankt-Andreas-Kirchengemeinde Ostönnen,
Evangelische Emmaus-Kirchengemeinde Soest,
Evangelische Sankt-Petri-Pauli-Kirchengemeinde Soest,
Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Soest,
Evangelische Kirchengemeinde Sundern,
Evangelische Kirchengemeinde Warstein,
Evangelische Kirchengemeinde Werl,
Evangelische Kirchengemeinde Weslarn,
Evangelische Kirchengemeinde Wickede (Ruhr).“
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Die Liste der Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenkreises Soest-Arnsberg wird bestätigt.
Bielefeld, 13. April 2021
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 030.21-5500

Nr. 38Anlage zu § 11 Absatz 2 Satz 1
der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Soest-Arnsberg

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Der Kreissynodalvorstand des Evangelischen Kirchenkreises Soest-Arnsberg hat gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Soest-Arnsberg vom 29. September 2018 (KABl. 2018 S. 271) durch Beschluss vom 25. März 2021 festgestellt, welche Kirchengemeinden am 1. Januar 2021 den Jugendkirchen Lippstadt/Hellweg und Soest angehören.
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„Anlage zu § 11 Absatz 2 Satz 1

Liste der zugehörigen Kirchengemeinden der Jugendkirche Lippstadt/Hellweg
Evangelische Kirchengemeinde Erwitte,
Evangelische Kirchengemeinde Geseke,
Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Lipperode,
Evangelische Kirchengemeinde Lippstadt.
Liste der zugehörigen Kirchengemeinden der Jugendkirche Soest
Evangelische Kirchengemeinde Bad Sassendorf,
Evangelische Kirchengemeinde Meiningsen,
Evangelische Möhne-Kirchengemeinde,
Evangelische Kirchengemeinde Neuengeseke,
Evangelische Kirchengemeinde Niederbörde,
Evangelische Sankt-Andreas-Kirchengemeinde Ostönnen,
Evangelische Emmaus-Kirchengemeinde Soest,
Evangelische Sankt-Petri-Pauli-Kirchengemeinde Soest,
Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Soest,
Evangelische Kirchengemeinde Weslarn.“
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Die Listen der Kirchengemeinden der Jugendkirchen Lippstadt/Hellweg und Soest werden bestätigt.
Bielefeld, 13. April 2021
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 030.21-5500

Nr. 39Satzung zur Aufhebung der Satzung
der Evangelischen Kirchengemeinde Warendorf

Vom 28. Januar 2021

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Das Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Warendorf hat die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Aufhebung der Satzung

Die Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Warendorf vom 24. November 2006/6. Dezember 2006 (KABl. 2008 S. 116) wird zum 30. April 2021 aufgehoben.
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft.
Warendorf, 28. Januar 2021
Evangelische Kirchengemeinde Warendorf
Das Presbyterium
(L. S.)
Behring
Müller
Reimann
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Genehmigung

Die Satzung zur Aufhebung der Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Warendorf vom 28. Januar 2021 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 13. April 2021
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 010.21-4327

Nr. 40Gesellschaftsvertrag
der Diakonisches Werk Dortmund und Lünen gGmbH

Landeskirchenamt
Bielefeld, 26. März 2021
Az.: 240.5-2500
Das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen hat das Einvernehmen mit dem folgenden Gesellschaftsvertrag der Diakonisches Werk Dortmund und Lünen gGmbH, der in der Gesellschafterversammlung am 10. Dezember 2020 beschlossen wurde und der hiermit bekannt gegeben wird, hergestellt:

Diakonisches Werk Dortmund und Lünen gGmbH
Gesellschaftsvertrag

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Präambel

Die Kirche hat den Auftrag, Gottes Liebe in Jesus Christus allen Menschen zu bezeugen. Diakonie ist eine Dimension dieses Zeugnisses und eine Wesens- und Lebensäußerung der Kirche.
Der Evangelische Kirchenkreis Dortmund nimmt seinen diakonischen Auftrag wesentlich durch das Diakonische Werk Dortmund und Lünen wahr, das mit haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden professionelle Hilfe leistet und christliche Nächstenliebe lebt.
Im Mittelpunkt seiner Arbeit steht der hilfesuchende und notleidende Mensch – ungeachtet seines Geschlechtes, seiner Herkunft, seiner sexuellen Orientierung oder Religion. Durch vielfältige Beratungs-, Betreuungs- und Behandlungsleistungen werden Menschen in schwierigen Lebenslagen individuell unterstützt. Die Hilfeleistung ist partnerschaftlich angelegt, versteht sich als Begleitung eines selbstbestimmten Lebens und zielt auf gesellschaftliche Teilhabe. Gemeinsam mit Betroffenen setzt sich das Diakonische Werk Dortmund und Lünen öffentlich ein für eine inklusive Gesellschaft, in der soziale Gerechtigkeit in Achtung und Menschenwürde Wirklichkeit wird. Der diakonische Auftrag und das Vertrauen auf Gottes Liebe verbinden das Diakonische Werk Dortmund und Lünen mit den Kirchengemeinden und Diensten des Kirchenkreises und verpflichten sie zu enger und partnerschaftlicher Zusammenarbeit.
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§ 1
Firma, Sitz, Geschäftsjahr, Dauer

( 1 ) Die Gesellschaft ist eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma „Diakonisches Werk Dortmund und Lünen gGmbH“.
( 2 ) Sie hat ihren Sitz in Dortmund.
( 3 ) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Gesellschaft nimmt ihre Geschäftstätigkeit nach ihrer Eintragung ins Handelsregister zum 1. Januar 2007 auf.
( 4 ) Die Dauer der Gesellschaft ist nicht begrenzt.
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§ 2
Zweck und Aufgaben

( 1 ) Die Gesellschaft dient der Förderung der Jugend-, Alten- und Behindertenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens, der Kunst und Kultur, der berufsqualifizierenden Bildung, der Hilfe für Flüchtlinge, Vertriebene und Kriegsopfer sowie der selbstlosen Förderung hilfsbedürftiger Personen.
Der Gesellschaftszweck wird insbesondere verwirklicht durch Betrieb und Unterhaltung folgender Fach- bzw. Geschäftsbereiche im Diakonischen Werk:
  1. Hilfen zur Erziehung, wie sozialpädagogische Familienhilfe und stationäre Einrichtungen,
  2. Hilfen für ältere Menschen, wie Seniorenbüros, vorpflegerische Hilfen,
  3. Hospizarbeit und Sterbebegleitung,
  4. Hilfen für psychisch Kranke und Behinderte, wie stationäre medizinische Rehabilitation für psychisch Kranke, betreutes Wohnen für psychisch Kranke, Suchtkranke und Behinderte, Tagesstätte und Kontaktstelle, Frühförderung für Kinder mit Behinderungen,
  5. Hilfen für Wohnungslose und Suchtkranke, wie Beratungsstellen und stationäre Einrichtungen, Frauenübernachtungsstellen, ambulante medizinische Rehabilitation für Suchtkranke,
  6. Beratungsdienste, wie Sozial- und Schuldnerberatung, Migrationsberatung, Bahnhofsmission,
  7. Beschäftigungsförderung und berufliche Qualifizierung,
  8. berufsqualifizierende Weiterbildung und Weiterbildung in sozialdiakonischen Fragen. Zum Zwecke dieser Weiterbildung ist die Gründung einer Weiterbildungseinrichtung gemäß Weiterbildungsgesetz (WbG) vorgesehen,
  9. stadtteilbezogene Kulturprojekte, wie „Wichern“,
  10. Hilfen für Gebrechliche und Pflegebedürftige,
  11. Förderung von Selbsthilfegruppen,
  12. persönliche und seelsorgliche Begleitung,
  13. Unterstützung und Begleitung von Geflüchteten, Vertriebenen und Kriegsopfern,
  14. Beschaffung und Überlassung von geeignetem Wohnraum an ältere, kranke und sozial schwache oder behinderte Menschen, die auf Grund besonderer sozialer Probleme Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Wohnraum oder einen hohen Assistenz- und Hilfebedarf haben und dadurch notleidend sind; hilfsbedürftige Personen erhalten Unterstützung im Rahmen von kombinierten Wohn- und Betreuungsangeboten als besondere Wohnformen,
  15. Unterstützung der Gemeindediakonie im Bereich der Evangelischen Kirche in Dortmund und Lünen.
( 2 ) Die Gesellschaft hat darüber hinaus folgende Aufgaben:
  1. Vertretung der Diakonie als regionaler Wohlfahrtsverband gegenüber den Partnern der öffentlichen Hand und der freien Wohlfahrtspflege,
  2. Förderung der Mitarbeitenden in der Diakonie durch Beratung und Fortbildung,
  3. Gewinnung, Begleitung und Förderung von ehrenamtlich Mitarbeitenden,
  4. Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung diakonischer Sammlungen.
Der Aufsichtsrat kann unter Berücksichtigung der vorgenannten Zwecke die Übernahme weiterer vergleichbarer diakonischer Aufgaben im Rahmen der Vorschriften der Abgabenordnung beschließen.
( 3 ) Die Gesellschaft erstellt und unterhält die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Einrichtungen und Dienste. Sie führt ihre Aufgaben in Zusammenarbeit mit den Kirchengemeinden, sowie dem Evangelischen Kirchenkreis Dortmund und den Werken der Evangelischen Kirche von Westfalen durch.
( 4 ) Die Gesellschaft kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer Hilfsperson im Sinne des § 57 Absatz 1 Satz 2 AO bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt. Sie kann auch ihrerseits als Hilfsperson im Sinne des § 57 Absatz 1 Satz 2 AO für andere steuerbegünstigte Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts tätig werden.
( 5 ) Der Satzungszweck kann auch verwirklicht werden durch die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln im Sinne des § 58 Nr. 1 AO zur Förderung der in Ziffer 1 genannten Zwecke durch andere steuerbegünstigte Körperschaften oder durch Körperschaften des öffentlichen Rechts. Diese haben die ihnen zugewandten Mittel ausschließlich und unmittelbar für ihre steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden.
( 6 ) Die Gesellschaft kann ihre satzungsmäßigen Zwecke auch durch planmäßiges Zusammenwirken mit weiteren gemeinnützigen Körperschaften verwirklichen.
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§ 3
Steuerbegünstigte Zwecke und Zugehörigkeit zum Spitzenverband

( 1 ) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne der Vorschriften des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 2 ) Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung der Gesellschaft erhalten die Gesellschafter in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitaleinlagen und den gemeinen Wert der von ihnen geleisteten Sacheinlagen zurück.
( 3 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
( 4 ) Die Gesellschaft ist Mitglied im „Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL“ und dadurch der „Diakonie Deutschland“ Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e. V. als anerkanntem evangelischen Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege angeschlossen.
( 5 ) Satzungsänderungen, die den Zweck der Einrichtung, die Zuständigkeit ihrer Organe oder die Bestimmungen über die Zuordnung zur Kirche verändern, sowie Beschlüsse über die Auflösung der Einrichtung bedürfen der Zustimmung des „Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL“ sowie das Einvernehmen mit der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen gemäß § 11 Ziffer 1 Buchstabe c DiakonieG.
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§ 4
Öffnungsklausel

Die Gesellschaft ist unter Beachtung der Vorschriften der Abgabenordnung für steuerbegünstigte Körperschaften zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die der Erreichung oder Förderung des Gesellschaftszwecks dienen. Insbesondere darf sie zu diesem Zweck auch andere Gesellschaften oder Einrichtungen, die vergleichbare steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, gründen, verwalten oder sich an ihnen beteiligen. Die Gesellschaft darf auch Zweigniederlassungen errichten.
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§ 5
Stammkapital und Gesellschafter

( 1 ) Das Stammkapital beträgt insgesamt 100.000 Euro (in Worten: einhunderttausend Euro).
( 2 ) Die Stammeinlage wird in voller Höhe vom Evangelischen Kirchenkreis Dortmund übernommen und ist sofort in bar zu erbringen.
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§ 6
Übertragung und Pfändung von Geschäftsanteilen

( 1 ) Geschäftsanteile oder Teile davon dürfen außer an die Gesellschaft nur an kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts der Evangelischen Kirche von Westfalen oder der Kirche zugeordnete Körperschaften übertragen werden, die als steuerbegünstigt im Sinne der Vorschriften des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung anerkannt sind und die Mitglied des „Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL“ sind.
( 2 ) Die Übertragung/Abtretung von Geschäftsanteilen bedarf zu ihrer Wirksamkeit eines vorhergehenden zustimmenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung.
Geschäftsanteile dürfen weder verpfändet noch in sonstiger Weise mit Rechten Dritter belastet werden.
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§ 7
Organe der Gesellschaft

( 1 ) Die Gesellschaft hat folgende Organe:
  • die Gesellschafterversammlung,
  • den Aufsichtsrat,
  • die Geschäftsführung.
( 2 ) Geschäftsführung sowie die Mitglieder des Aufsichtsrats müssen mehrheitlich der Evangelischen Kirche angehören und die Befähigung zum Presbyteramt oder zum Pfarramt haben, zumindest müssen sie aber alle einer Kirche angehören, die Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland e. V. (ACK) ist.
Für die Mitarbeitenden gilt die Richtlinie des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland über die Anforderungen der privatrechtlichen beruflichen Mitarbeit in der EKD und des Diakonischen Werkes der EKD (Loyalitätsrichtlinie) in der jeweils gültigen Fassung.
( 3 ) Die Organmitglieder sind auch nach dem Ausscheiden aus ihren Ämtern zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihrem Wesen oder ihrer Bezeichnung nach vertraulich oder für die Gesellschaft von wirtschaftlicher Bedeutung sind.
( 4 ) Organmitglieder haben keinerlei Anspruch auf die Erträge des Gesellschaftsvermögens. Soweit sie ehrenamtlich für die Gesellschaft tätig sind, haben sie Anspruch auf Erstattung ihrer tatsächlich entstandenen Auslagen in angemessenem Umfang. Hauptamtlich tätige Geschäftsführungen erhalten eine angemessene Vergütung auf Grund eines Dienstvertrages oder einer besonderen Vereinbarung.
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§ 8
Gesellschafterversammlung

( 1 ) Oberstes Organ der Gesellschaft ist die Gesellschafterversammlung.
( 2 ) Der Gesellschafter Evangelischer Kirchenkreis Dortmund wird in der Gesellschafterversammlung durch seinen Kreissynodalvorstand vertreten.
( 3 ) Die Superintendentin oder der Superintendent des Evangelischen Kirchenkreises Dortmund hat zugleich den Vorsitz der Gesellschafterversammlung und des Aufsichtsrats und leitet auch die Gesellschafterversammlungen. Im Falle der Verhinderung werden die Gesellschafterversammlungen durch eine Stellvertretung geleitet.
( 4 ) Die Sitzungsleitung ist – solange der Alleingesellschafter keine anderweitige Vollmacht erteilt – zur Stimmabgabe für den Alleingesellschafter berechtigt.
Sie ist bei der Stimmabgabe aber an das Votum des Alleingesellschafters gebunden.
Die oder der Stimmrechtsbevollmächtigte ist befugt, diese Vollmacht an eine andere Vertretung des Alleingesellschafters zu übertragen.
( 5 ) Gesellschafterversammlungen finden bei Bedarf, mindestens aber einmal jährlich statt.
( 6 ) An den Gesellschafterversammlungen nimmt die Geschäftsführung ohne Stimmrecht teil, sofern die Gesellschafterversammlung deren Teilnahme im Einzelfall nicht ausschließt.
Außerdem können sachkundige Personen zu einzelnen Punkten der Tagesordnung beratend hinzugezogen werden.
( 7 ) Gesellschafterversammlungen finden in der Regel am Sitz der Gesellschaft statt.
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§ 9
Einberufung der Gesellschafterversammlung

( 1 ) Ordentliche Gesellschafterversammlungen werden durch die Geschäftsführung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen in Textform unter Mitteilung von Ort, Tag, Zeit und Tagesordnung einberufen. Für die Berechnung der Frist ist der Tag der Absendung der Einladung maßgebend.
Der Fristlauf beginnt bei Versand zur Post mit dem zweiten Tag nach Aufgabe zur Post, wobei für die Fristberechnung der Tag der Versammlung nicht mitgerechnet wird.
( 2 ) Außerordentliche Gesellschafterversammlungen sind unverzüglich mit einer Ladungsfrist von einer Woche einzuberufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint oder ein Gesellschafter oder zwei Aufsichtsratsmitglieder oder eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer es aus wichtigem Grunde verlangen.
( 3 ) Wird der begründete Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung abgelehnt oder nicht binnen einer Woche nach Eingang des Antrags einberufen, ist die antragstellende Vertretung der Gesellschafter bzw. die Mitglieder des Aufsichtsrats selbst zur Einberufung der Gesellschafterversammlung berechtigt.
( 4 ) Eine nicht ordnungsgemäß einberufene Gesellschafterversammlung kann Beschlüsse nur fassen, wenn der Alleingesellschafter in der Versammlung ordnungsgemäß durch mehr als die Hälfte seiner Mitglieder vertreten ist und kein Widerspruch gegen den Verzicht auf Frist und Form erhoben wird.
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§ 10
Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung

( 1 ) Soweit nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder widersprechen, kann die oder der Vorsitzende die Versammlungen auch ohne Anwesenheit der Mitglieder im Wege der elektronischen Kommunikation (Videokonferenzen oder Telefonkonferenzen) durchführen, wenn die Ausübung der Gesellschafterrechte/Mitgliedsrechte sichergestellt ist.
( 2 ) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn der Alleingesellschafter ordnungsgemäß im Sinne von § 9 Absatz 4 vertreten ist.
( 3 ) Fehlt es daran, so ist innerhalb von zwei weiteren Wochen eine neue Versammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese Gesellschafterversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Vertreterinnen bzw. Vertreter oder des vertretenen Stammkapitals beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
( 4 ) Abgestimmt wird nach Geschäftsanteilen. Je 1.000 Euro eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme in der Gesellschafterversammlung. Wegen des Verbots der Stimmrechtsspaltung können die auf den Alleingesellschafter entfallenden Stimmen von diesem nur einheitlich durch die Stimmrechtsbevollmächtigte bzw. den Stimmrechtsbevollmächtigten abgegeben werden. Solange die Gesellschaft nur einen Alleingesellschafter hat, können daher alle Beschlüsse nur einstimmig gefasst werden.
( 5 ) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die von der oder dem Protokollführenden und der Versammlungsleitung zu unterzeichnen und die nach Unterzeichnung jeder Vertretung des Gesellschafters binnen vier Wochen in Abschrift zuzuleiten sind. In der Niederschrift sind Ort und Tag der Versammlung, die Teilnehmenden sowie die Ergebnisse der Abstimmung aufzunehmen.
Wird innerhalb weiterer vier Wochen nach dem Versand kein schriftlicher Widerspruch (es gilt das Datum des Poststempels) gegen die Richtigkeit der Niederschrift bei der Geschäftsführung eingelegt, gilt die Niederschrift als genehmigt. Das Original ist von der Geschäftsführung zu verwahren.
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§ 11
Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung

( 1 ) Die Gesellschafterversammlung ist zuständig für alle ihr durch Gesetz und Gesellschaftsvertrag zugewiesenen Aufgaben.
( 2 ) Sie ist insbesondere zuständig für die
  1. Entgegennahme des geprüften und vom Aufsichtsrat festgestellten Jahresabschlusses sowie für die Beschlussfassung zur Verwendung eventuell angefallener Jahresüberschüsse auf Vorschlag des Aufsichtsrats,
  2. Wahl einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers bzw. einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Erstellung einer Abschlussprüfung,
  3. Wahl und Abberufung von Mitgliedern des Aufsichtsrats sowie Entlastung des Aufsichtsrats,
  4. Beschlussfassung über die Gründung und Auflösung von Tochtergesellschaften sowie den Erwerb, die Abtretung und Veräußerung von Beteiligungen daran,
  5. Beschlussfassung über Verfügungen über Geschäftsanteile oder über Teile davon,
  6. Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Gesellschafter sowie über die Erhöhung des Stammkapitals,
  7. Änderung des Gesellschaftsvertrags,
  8. Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft.
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§ 12
Der Aufsichtsrat

( 1 ) Der Aufsichtsrat besteht aus insgesamt sieben bis neun sachkundigen Personen.
  1. Ihm gehören als geborene Mitglieder jeweils die Superintendentin oder der Superintendent des Alleingesellschafters sowie die bzw. der jeweilige Vorsitzende des Diakonieausschusses des Evangelischen Kirchenkreises Dortmund an.
  2. Darüber hinaus besteht der Aufsichtsrat aus weiteren drei bis fünf sachkundigen Personen, die von der Gesellschafterversammlung für die Dauer einer Gesamtwahlperiode von vier Jahren gewählt werden. Wiederwahl und Listenwahl sind zulässig. Die Wählbarkeit für ein Amt im Aufsichtsrat endet mit Vollendung des 70. Lebensjahres. Die Aufsichtsratsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl des Aufsichtsrats im Amt.
  3. Darüber hinaus gehören dem Aufsichtsrat zwei Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder des Kreissynodalvorstands an.
( 2 ) Folgende Sachgebiete sollen möglichst im Aufsichtsrat vertreten sein:
  • Theologie/Diakonie,
  • Wirtschaft/Finanzen,
  • Sozial- oder Wohlfahrtswesen.
( 3 ) Eine Abberufung vor Ablauf der Amtszeit ist nur aus wichtigem Grund möglich. Die Mitglieder des Aufsichtsrats können durch schriftliche Erklärung an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder an ihre bzw. seine Stellvertretung unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zurücktreten. Eine Amtsniederlegung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
( 4 ) Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf der Gesamtwahlperiode aus dem Aufsichtsrat aus, so erfolgt unverzüglich vor der nächsten Aufsichtsratssitzung die Wahl der Nachfolge für den Rest der Wahlperiode des Aufsichtsrats durch die Gesellschafterversammlung.
( 5 ) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte für die Dauer von vier Jahren eine Stellvertretung für den Aufsichtsratsvorsitz.
( 6 ) Der Aufsichtsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Genehmigung der Gesellschafterversammlung bedarf.
( 7 ) Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden ehrenamtlich tätig.
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§ 13
Sitzungen des Aufsichtsrats

( 1 ) Aufsichtsratssitzungen finden in der Regel viermal jährlich statt. Der Aufsichtsrat ist ferner zu einer Sitzung einzuberufen, wenn ein Geschäftsführer oder zwei Aufsichtsratsmitglieder die Einberufung beantragen.
( 2 ) Die Einberufung und Leitung der Sitzungen des Aufsichtsrats sowie die Bestimmung der Tagesordnung erfolgt durch den Vorsitz, im Verhinderungsfall durch seine Stellvertretung. Die Einberufung muss in Textform unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen erfolgen. Für die Berechnung ist der Tag der Absendung der Einladung maßgebend.
Der Fristlauf beginnt mit dem zweiten Tag nach Aufgabe bei Versand zur Post, wobei für die Fristberechnung der Tag der Versammlung nicht mitgerechnet wird. In dringenden Fällen können die Fristen abgekürzt werden.
( 3 ) Wurde die Sitzung des Aufsichtsrats nicht ordnungsgemäß einberufen, kann der Aufsichtsrat Beschlüsse nur fassen, wenn sämtliche Mitglieder zugegen sind und kein Widerspruch gegen die Beschlussfassung erhoben wird.
( 4 ) Jedes Aufsichtsratsmitglied ist berechtigt, innerhalb einer Woche nach Zugang der Einladung Anträge zur Tagesordnung zu stellen.
( 5 ) An den Aufsichtsratssitzungen nimmt die Geschäftsführung ohne Stimmrecht teil, sofern der Aufsichtsrat deren Teilnahme im Einzelfall nicht ausschließt.
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§ 14
Beschlussfassung des Aufsichtsrats

( 1 ) Soweit nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder widersprechen, kann die oder der Vorsitzende die Versammlungen auch ohne Anwesenheit der Mitglieder im Wege der elektronischen Kommunikation (Videokonferenzen oder Telefonkonferenzen) durchführen, wenn die Ausübung der Gesellschafterrechte/Mitgliedsrechte sichergestellt ist.
( 2 ) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder zur Sitzung ordnungsgemäß eingeladen wurden und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder – darunter Vorsitz oder dessen Stellvertretung – anwesend ist.
( 3 ) Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Aufsichtsratsvorsitzenden – bei Verhinderung die der Stellvertretung – den Ausschlag.
( 4 ) Ausnahmsweise können Entscheidungen zu einzelnen Angelegenheiten auch im schriftlichen Umlaufverfahren durch Brief, Telefax oder E-Mail erfolgen, sofern kein Aufsichtsratsmitglied dem Umlaufverfahren widerspricht. Die Antworten von mehr als der Hälfte aller Aufsichtsratsmitglieder müssen binnen sieben Tagen nach Zugang der Anfrage beim Vorsitz des Aufsichtsrats – im Verhinderungsfall bei seiner Stellvertretung – vorliegen. Das Ergebnis des Umlaufverfahrens bzw. der Abstimmung ist auf der nächsten Aufsichtsratssitzung bekannt zu geben und in die Niederschrift dieser Sitzung aufzunehmen.
( 5 ) Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Sitzungsleitung und einem weiteren Mitglied des Aufsichtsrats zu unterzeichnen ist. Jedem Mitglied des Aufsichtsrats ist binnen einer Frist von vier Wochen nach der Sitzung eine Abschrift der Niederschrift zu übersenden.
( 6 ) Wird innerhalb weiterer vier Wochen nach dem Versand (es gilt das Datum des Poststempels) kein schriftlicher Widerspruch gegen die Richtigkeit der Niederschrift beim Vorsitz des Aufsichtsrats – im Verhinderungsfall bei seiner Stellvertretung – eingelegt, gilt die Niederschrift als genehmigt. Das Original ist von der Geschäftsführung zu verwahren.
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§ 15
Zuständigkeit des Aufsichtsrats

( 1 ) Der Aufsichtsrat hat für die kirchlich-diakonische Ausrichtung der Tätigkeit der Gesellschaft nach Maßgabe der in der Präambel verankerten Grundsätze und des Gesellschaftszwecks zu sorgen.
( 2 ) Dem Aufsichtsrat obliegt die Überwachung und Beratung der Geschäftsführung in entsprechender Anwendung des § 111 Aktiengesetz. Er ist zuständig für die ihm nach diesem Gesellschaftsvertrag zugewiesenen Aufgaben.
Insbesondere ist er zuständig für die:
  1. Feststellung des Jahresabschlusses sowie Unterbreitung eines Vorschlags an die Gesellschafterversammlung zur Verwendung eventuell angefallener Jahresüberschüsse; der festgestellte Jahresabschluss ist, versehen mit einer Stellungnahme des Aufsichtsrats, unverzüglich an die Gesellschafterversammlung weiterzuleiten,
  2. Genehmigung des Wirtschaftsplans,
  3. Bestellung, Abberufung und Entlastung von Geschäftsführungen sowie Abschluss, Änderung und Beendigung des Anstellungsvertrages mit Geschäftsführungen,
  4. Beschlussfassung über Vergabe und Entzug der Prokura und Handlungsvollmacht zum gesamten Geschäftsbetrieb,
  5. Beauftragung der von der Gesellschafterversammlung gewählten Person oder Gesellschaft zur Durchführung der Abschlussprüfung,
  6. Genehmigung und Änderung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung,
  7. Wahrnehmung von Gesellschafterrechten in Tochtergesellschaften, sofern er damit nicht die Geschäftsführung beauftragt,
  8. Geltendmachung von Ansprüchen, die der Gesellschaft gegen Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer zustehen.
( 3 ) Der Einwilligung des Aufsichtsrats bedürfen insbesondere folgende Rechtsgeschäfte:
  1. Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten,
  2. Kreditaufnahmen ab einer in der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung festzulegenden Höhe, soweit diese nicht bereits im Wirtschaftsplan enthalten sind,
  3. Baumaßnahmen und Investitionen ab einer in der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung festzulegenden Höhe, soweit diese nicht bereits im Wirtschaftsplan enthalten sind,
  4. sonstige nach der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung zustimmungspflichtige Geschäfte.
( 4 ) Der Geschäftsführung gegenüber sowie bei Beauftragung der Abschlussprüferin bzw. des Abschlussprüfers wird die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitz des Aufsichtsrats oder – nach Absprache bzw. im Verhinderungsfall – durch seine Stellvertretung vertreten. Im Übrigen bestimmen sich die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats nach § 52 GmbH-Gesetz.
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§ 16
Die Geschäftsführung

( 1 ) Die Gesellschaft hat eine Geschäftsführung oder mehrere Geschäftsführungen, die in der Regel auf die Dauer von bis zu fünf Jahren berufen wird bzw. werden. Die Berufung der Geschäftsführung erfolgt im Benehmen mit dem „Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL“ und dem Landeskirchenamt.
Bei zwei Personen in der Geschäftsführung soll eine der beiden ordinierte Theologin bzw. ordinierter Theologe sein. In der Regel ist dies die Diakoniepfarrerin bzw. der Diakoniepfarrer des Kirchenkreises.
( 2 ) Der Geschäftsführung obliegt die Führung sämtlicher Aufgaben und Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze, des Gesellschaftsvertrages und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung und des Aufsichtsrats in eigener Verantwortung. Die näheren Aufgaben der Geschäftsführung sowie die Aufgabenverteilung zwischen Geschäftsführungen werden im Rahmen einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung geregelt.
( 3 ) Die Geschäftsführung berichtet dem Aufsichtsrat regelmäßig über die Lage der Gesellschaft, den Gang der Geschäfte und über alle wesentlichen Vorgänge.
( 4 ) Die Geschäftsführung ist Dienstvorgesetzte aller Mitarbeitenden der Gesellschaft und nimmt ihnen gegenüber die Rechte und Pflichten einer Dienstgeberin wahr.
( 5 ) Die Geschäftsführung hat innerhalb der gesetzlichen Fristen den Jahresabschluss für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und ihn nach der Prüfung durch die Abschlussprüferin oder den Abschlussprüfer unverzüglich dem Aufsichtsrat zur Feststellung vorzulegen.
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§ 17
Vertretung der Gesellschaft

( 1 ) Hat die Gesellschaft mehrere Geschäftsführungen, wird die Gesellschaft jeweils durch zwei Geschäftsführungen gemeinsam oder durch eine Geschäftsführung zusammen mit einer Prokuristin oder einem Prokuristen vertreten, es sei denn, einer Geschäftsführung wird durch Beschluss des Aufsichtsrats Alleinvertretungsmacht eingeräumt. Ist nur eine Geschäftsführung bestellt, ist diese stets alleinvertretungsberechtigt.
( 2 ) Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführer können von den Beschränkungen des § 181 BGB im Einzelfall durch Beschluss des Aufsichtsrates befreit werden für Rechtsgeschäfte der Gesellschaft mit anderen gemeinnützigen Organisationen. Darüber hinaus kann jede Geschäftsführung durch Beschluss des Aufsichtsrats für ein einzelnes konkretes Rechtsgeschäft von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
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§ 18
Bekanntmachungen

Die gesetzlich vorgeschriebenen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen – soweit rechtlich zulässig – nur im elektronischen Bundesanzeiger, ansonsten im gedruckten Bundesanzeiger.
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§ 19
Auflösung der Gesellschaft

( 1 ) Die Gesellschaft muss aufgelöst werden, wenn die Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Zwecke unmöglich wird. Im Falle der Auflösung erfolgt die Liquidation durch die Geschäftsführung, soweit die Gesellschafterversammlung nichts anderes beschließt.
( 2 ) Bei der Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Abwicklung der Verbindlichkeiten verbleibende Gesellschaftsvermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter übersteigt, an den Evangelischen Kirchenkreis Dortmund in seiner Eigenschaft als öffentlich-rechtliche Körperschaft, der diese Mittel ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
( 3 ) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Zustimmung des Finanzamtes ausgeführt werden.
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§ 20
Schlussbestimmungen

( 1 ) Soweit dieser Vertrag keine abweichenden Bestimmungen trifft, gelten ergänzend die Vorschriften des GmbH-Gesetzes.
( 2 ) Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtlich unwirksam oder nichtig, so bleibt seine Geltung im Übrigen unberührt. Die Gesellschafter sind verpflichtet, eine ungültige Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommende gültige Regelung zu ersetzen. Dasselbe gilt, wenn bei der Durchführung des Gesellschaftsvertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke offenbar wird.
( 3 ) Alle das Gesellschaftsverhältnis betreffenden Vereinbarungen zwischen Gesellschaftern oder zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht gesetzlich notarielle Beurkundung vorgesehen ist. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Erfordernis der Schriftform.
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§ 21
Kosten

Alle mit der Gründung der Gesellschaft verbundenen Kosten und Steuern trägt die Gesellschaft bis zu einer Höhe von 5.000 Euro.
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Einvernehmen

Mit dem Gesellschaftsvertrag der Diakonisches Werk Dortmund und Lünen gGmbH vom 10. Dezember 2020 wird das
Einvernehmen hergestellt.
Bielefeld, 26. März 2021
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 240.5-2500

Bekanntmachungen

Nr. 41Siegel des Kirchenkreisverbandes
der Evangelischen Kirchenkreise Siegen und Wittgenstein

Landeskirchenamt
Bielefeld, 16. April 2021
Az.: 040.12-8450
Der Kirchenkreisverband der Evangelischen Kirchenkreise Siegen und Wittgenstein führt nunmehr folgendes Siegel:
Grafik
Die Bekanntmachung des Siegels erfolgt auf Grund von § 26 der Richtlinien für das Siegelwesen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Siegelordnung) vom 31. August 1965 (KABl. 1966 S. 137).
H 21098Streifbandzeitung
Gebühr bezahlt
Herausgeber:Evangelische Kirche von Westfalen, Landeskirchenamt, Altstädter Kirchplatz 5, 33602 Bielefeld
Postadresse: Postfach 10 10 51, 33510 Bielefeld
Telefon: 0521 594-0, Fax: 0521 594-129; E-Mail: Amtsblatt@ekvw.de
Bankverbindung: KD-Bank eG Münster, IBAN: DE05 3506 0190 2000 0430 12, BIC: GENODED1DKD
Redaktion:Reinhold Huget, Telefon: 0521 594-213, E-Mail: Reinhold.Huget@ekvw.de
Kerstin Barthel, Telefon: 0521 594-319, E-Mail: Kerstin.Barthel@ekvw.de
Abonnentenverwaltung:Kerstin Barthel, Telefon: 0521 594-319, E-Mail: Amtsblatt@ekvw.de
Herstellung:wbv Media GmbH & Co. KG, Auf dem Esch 4, 33619 Bielefeld
Der Jahresabonnementpreis beträgt 35 € (inklusive Versandkosten); der Einzelpreis beträgt 3,50 € (inklusive Versandkosten).
Alle Ausgaben des Kirchlichen Amtsblattes ab 1953 sind online über das Fachinformationssystem Kirchenrecht www.kirchenrecht-westfalen.de aufrufbar.
Die Kündigung des Jahresabonnements muss schriftlich an das Landeskirchenamt bis zum 15. November eines Jahres mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres erfolgen.
Erscheinungsweise: i. d. R. monatlich