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Arbeitsrechtsregelungen

Kirchliches Arbeitsrecht

Landeskirchenamt
Bielefeld, 1. Februar 2021
Az.: 300.313
Die Rheinisch-Westfälisch-Lippische Arbeitsrechtliche Kommission hat auf Grund von § 2 Absatz 2 des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes (ARRG) am 27. Januar 2021 die nachstehenden Arbeitsrechtsregelungen beschlossen, die hiermit gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 ARRG bekannt gemacht werden. Die Arbeitsrechtsregelungen sind gemäß § 3 Absatz 1 ARRG verbindlich.

Nr. 9Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF
und anderer Arbeitsrechtsregelungen

Vom 27. Januar 2021

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Artikel 1
Änderung des Bundes-Angestellten-Tarifvertrages in kirchlicher Fassung (BAT-KF)

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§ 1
Änderungen des BAT-KF zum 1. März 2021

Der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF), der zuletzt durch die Arbeitsrechtsregelung vom 16. Dezember 2020 geändert wurde, wird wie folgt geändert:
  1. In § 8 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt:
    „(3a) Mitarbeitende, die nach dem Pflegepersonal-Entgeltgruppenplan zum BAT-KF (Anlage 2) eingruppiert sind und die ständig Wechselschichtdienst leisten, erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 155 Euro.
    Arbeiten diese Mitarbeitenden nicht ständig in Wechselschicht, so erhalten sie eine monatliche Zulage in Höhe von 0,93 Euro pro Stunde.“
  2. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
    1. In den Vorbemerkungen wird folgende Nr. 4 eingefügt:
      „4.
      Mitarbeiterinnen erhalten eine monatliche Pflegezulage von 70 Euro.“
    2. Nr. 4 wird Nr. 5.
    3. In Abschnitt A Anmerkung 1 Satz 2 wird die Angabe „46,02“ durch die Angabe „100“ ersetzt.
    4. Abschnitt B wird wie folgt geändert:
      aa)
      In der Überschrift von Abschnitt B „Pflegepersonal, das nicht unter § 8 Absatz 6 Satz 1 BAT-KF fällt (ambulante und stationäre Altenpflege)“ wird die Anmerkungsziffer „7“ angefügt.
      bb)
      Folgende Anmerkung 7 wird nach Anmerkung 6 angefügt:
      „7
      Die Mitarbeiterinnen erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 25 Euro.“
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§ 2
Änderung des BAT-KF zum 1. April 2021

Der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF), zuletzt geändert durch § 1 dieses Artikels, wird wie folgt geändert:
  1. § 8 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „0,89“ durch die Angabe „0,90“ ersetzt.
    2. In Absatz 3 Satz 1 verbleibt die Angabe „0,31“ unverändert.
  2. In § 14 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „63,24“ jeweils durch die Angabe „64,13“ und die Angabe „101,14“ jeweils durch die Angabe „102,56“ ersetzt.
  3. In § 15 Satz 1 wird die Angabe „124,15“ durch die Angabe „125,89“ ersetzt.
  4. In § 41 Absatz 3 wird die Angabe „60 Euro“ durch die Angabe „60,84 Euro“ ersetzt.
  5. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
    1. In Berufsgruppe 1.3 wird in Anmerkung 10 die Angabe „20“ durch die Angabe „20,28“ und die Angabe „22“ durch die Angabe „22,31“ ersetzt.
    2. Berufsgruppe 5.1 wird wie folgt geändert:
      In Anmerkung 4 und Anmerkung 5 wird jeweils die Angabe „806,16“ durch die Angabe „817,45“ ersetzt.
  6. Die Anlagen 4a bis 4e und Anlage 5 erhalten die aus Anhang 1 ersichtliche Fassung.
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§ 3
Änderung des BAT-KF zum 1. März 2022

Der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF), zuletzt geändert durch § 2 dieses Artikels, wird wie folgt geändert:
In Anlage 2 wird Nr. 4 wie folgt geändert:
  1. Die Angabe „70“ wird durch die Angabe „120“ ersetzt.
  2. Folgender Satz 2 wird angefügt:
    „Dieser Betrag nimmt ab 1. Januar 2023 an den allgemeinen Entgelterhöhungen teil.“
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§ 4
Änderung des BAT-KF zum 1. April 2022

Der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF), zuletzt geändert durch § 3 dieses Artikels, wird wie folgt geändert:
  1. § 8 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „0,90“ durch die Angabe „0,92“ ersetzt.
    2. In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „0,31“ durch die Angabe „0,32“ ersetzt.
  2. In § 14 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „64,13“ jeweils durch die Angabe „65,28“ und die Angabe „102,56“ jeweils durch die Angabe „104,41“ ersetzt.
  3. In § 15 Satz 1 wird die Angabe „125,89“ durch die Angabe „128,16“ ersetzt.
  4. In § 41 Absatz 3 wird die Angabe „60,84“ durch die Angabe „61,94“ ersetzt.
  5. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
    1. In Berufsgruppe 1.3 wird in Anmerkung 10 die Angabe „20,28“ durch die Angabe „20,65“ und die Angabe „22,31“ durch die Angabe „22,71“ ersetzt.
    2. Berufsgruppe 5.1 wird wie folgt geändert:
      In Anmerkung 4 und Anmerkung 5 wird jeweils die Angabe „817,45“ durch die Angabe „832,16“ ersetzt.
  6. Die Anlagen 4a bis 4e sowie Anlage 5 erhalten die aus Anhang 2 ersichtliche Fassung.
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§ 5
Übergangsregelung

Soweit für die Ermittlung von Entgeltbestandteilen auf die maßgeblichen Vomhundertsätze abgestellt wird und keine andere Regelung besteht, betragen die maßgeblichen Vomhundertsätze für die Mitarbeitenden
am 1. April 2021
1,4 Prozent
am 1. April 2022
1,8 Prozent
Dies gilt insbesondere für die Berechnung von individuellen Zwischenstufen, die Dynamisierung von tariflichen Zulagen, für die die Dynamisierung über die allgemeine Entgeltanpassung vereinbart ist, und die Berechnung des Abbaus von Zulagen, für die als Basis der Abschmelzung die allgemeine Entgeltanpassung gilt.
#

Artikel 2
Änderung der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der kirchlichen Auszubildenden (AzubiO)

#
Die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der kirchlichen Auszubildenden (AzubiO), die zuletzt durch Arbeitsrechtsregelung vom 9. November 2020 geändert wurde, wird wie folgt geändert:
Die Entgeltordnung für die kirchlichen Auszubildenden – AzubiEntO – Anlage 1 zur Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der kirchlichen Auszubildenden (AzubiO) wird wie folgt geändert:
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Ausbildungsentgelt gemäß § 8 Absatz 1 der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der kirchlichen Auszubildenden (AzubiO) beträgt monatlich:
vom 1. April 2021
bis 31. März 2022
monatlich in Euro
ab 1. April 2022
monatlich in Euro
im ersten Ausbildungsjahr
1.043,22
1.068,22
im zweiten Ausbildungsjahr
1.093,20
1.118,20
im dritten Ausbildungsjahr
1.139,02
1.164,02
im vierten Ausbildungsjahr
1.202,59
1.227,59
#

Artikel 3
Änderung der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der Schülerinnen und Schüler in der Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz,
nach dem Hebammengesetz und in der Krankenpflegehilfe (KrSchO)

#
Die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen und Schüler in der Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz, nach dem Hebammengesetz und in der Krankenpflegehilfe (KrSchO), die zuletzt durch die Arbeitsrechtsregelung vom 9. November 2020 geändert wurde, wird wie folgt geändert:
Die Entgeltordnung für die Schülerinnen und Schüler in der Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz, nach dem Hebammengesetz und in der Krankenpflegehilfe - KrSchEntO – Anlage 1 zur Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen und Schüler in der Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz, nach dem Hebammengesetz und in der Krankenpflegehilfe (KrSchO) wird wie folgt geändert:
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Ausbildungsentgelt gemäß § 10 Absatz 1 der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen und Schüler in der Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz, nach dem Hebammengesetz und in der Krankenpflegehilfe (KrSchO) beträgt monatlich:
  1. für die Schülerin/den Schüler in der Krankenpflege und in der Kinderkrankenpflege sowie die Hebammenschülerin und den Schüler in der Entbindungspflege:
    vom 1. April 2021
    bis 31. März 2022
    monatlich in Euro
    ab 1. April 2022
    monatlich in Euro
    im ersten Ausbildungsjahr
    1.165,69
    1.190,69
    im zweiten Ausbildungsjahr
    1.227,07
    1.252,07
    im dritten Ausbildungsjahr
    1.328,38
    1.353,38
  2. für die Schülerin/den Schüler in der Krankenpflegehilfe:
    vom 1. April 2021
    bis 31. März 2022
    monatlich in Euro
    ab 1. April 2022
    monatlich in Euro
    Krankenpflegehilfe
    1.097,14
    1.122,14
#

Artikel 4
Änderung der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der Auszubildenden in der Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (AzubiO-Pflege)

#
Die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Auszubildenden in der Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (AzubiO-Pflege), die zuletzt durch die Arbeitsrechtsregelung vom 9. November 2020 geändert wurde, wird wie folgt geändert:
Die Entgeltordnung der Auszubildenden in der Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (AzubiO-Pflege) – Anlage 1 zur Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Auszubildenden in der Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (AzubiO-Pflege) wird wie folgt geändert:
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Ausbildungsentgelt gemäß § 10 Absatz 1 der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Auszubildenden in der Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (AzubiO-Pflege) beträgt monatlich:
vom 1. April 2021
bis 31. März 2022
monatlich in Euro
ab 1. April 2022
monatlich in Euro
im ersten Ausbildungsjahr
1.165,69
1.190,69
im zweiten Ausbildungsjahr
1.227,07
1.252,07
im dritten Ausbildungsjahr
1.328,38
1.353,38
#

Artikel 5
Änderung der Ordnung zur Regelung der Arbeitsbedingungen
der Praktikantinnen/Praktikanten (PraktO)

#
Die Ordnung zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (PraktO), die zuletzt durch Arbeitsrechtsregelung vom 9. November 2020 geändert wurde, wird wie folgt geändert:
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Entgelt beträgt monatlich:
für die Praktikantin/den Praktikanten für den Beruf
vom 1. April 2021
bis 31. März 2022
monatlich in Euro
ab 1. April 2022
monatlich in Euro
des Sozialarbeiters, Sozialpädagogen, Heilpädagogen, Gemeindepädagogen in der Ev. Kirche im Rheinland
1.851,21
1.876,21
der pharm.-techn. Assistentin, der Erzieherin, des Gemeindehelfers, des Jugendsekretärs, der Altenpflegerin, der Familienpflegerin, der Heilerziehungspflegerin
1.627,02
1.652,02
der Kinderpflegerin, des Masseurs und medizinischen Bademeisters
1.570,36
1.595,36
#

Artikel 6
Änderung der Ordnung zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand
(Altersteilzeitordnung – ATZO)

#
Die Ordnung zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand (Altersteilzeitordnung – ATZO), die zuletzt durch Arbeitsrechtsregelung vom 16. Mai 2018 geändert wurde, wird wie folgt geändert:
In § 2 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „1. Januar 2022“ durch die Angabe „1. Januar 2023“ ersetzt.
#

Artikel 7
Inkrafttreten

#
( 1 ) Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. April 2021 in Kraft.
Abweichend hiervon treten
  1. Artikel 1 § 1 am 1. März 2021,
  2. Artikel 1 § 3 am 1. März 2022,
  3. Artikel 1 § 4 am 1. April 2022
in Kraft.
( 2 ) Die Anlagen 4a bis 4e und Anlage 5 – gültig ab 1. April 2022 – gelten mindestens bis zum 31. Dezember 2022.
Dortmund, 27. Januar 2021
Rheinisch-Westfälisch-Lippische
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Koopmann
#
Anhang 1
zu Artikel 1 § 2 Nr. 6
Anlage 4a zum BAT-KF
Tabellenentgelt
– monatlich in Euro1
gültig vom 1. April 2021 bis 31. März 2022
Entgeltgruppe
Grundentgelt
Entwicklungsstufen
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
15Ü
6.090,93
6.751,47
7.377,25
7.794,47
7.891,78
15
4.928,35
5.263,48
5.637,30
6.147,62
6.672,58
7.017,95
14
4.462,65
4.766,11
5.162,41
5.602,17
6.092,39
6.444,31
13
4.113,41
4.445,99
4.824,60
5.235,66
5.719,35
5.981,85
12
3.686,55
4.069,25
4.516,49
5.012,74
5.595,03
5.871,32
11
3.558,11
3.910,10
4.240,84
4.599,68
5.090,78
5.367,08
10
3.430,51
3.706,30
4.019,82
4.359,85
4.738,50
4.862,83
9
3.124,70
3.355,30
3.500,00
3.928,24
4.181,99
4.475,93
8
2.858,91
3.049,92
3.182,23
3.314,31
3.455,98
3.524,11
7
2.685,53
2.905,60
3.036,70
3.169,00
3.293,78
3.360,79
6
2.636,00
2.817,11
2.944,11
3.069,78
3.193,22
3.256,10
5
2.530,74
2.706,42
2.825,08
2.950,74
3.067,50
3.127,85
4
2.413,07
2.590,85
2.740,02
2.832,88
2.925,73
2.980,10
3
2.375,89
2.567,08
2.613,61
2.719,96
2.799,76
2.872,87
2.221,61
2.443,99
2.523,88
2.630,40
2.703,60
2.758,23
2
2.202,51
2.396,00
2.442,92
2.509,87
2.657,03
2.810,98
1b
2.369,89
2.440,28
2.479,61
2.539,23
2.622,70
2.718,09
1a
2.199,63
2.211,78
2.223,24
2.253,05
2.288,82
2.324,60
1
2.013,34
2.049,81
2.089,93
2.126,42
2.199,37
1
Für Mitarbeitende, auf die die Anlage 2 (Pflegedienstentgeltgruppenplan) Anwendung findet, gilt die Anlage 4c.
#
Anlage 4b zum BAT-KF
Tabellenentgelt
für Stammkräfte in Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaften,
Arbeitsmarktinitiativen, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Projekten
sowie Integrationsfirmen
– monatlich in Euro –
gültig vom 1. April 2021 bis 31. März 2022
Mitarbeitende der Berufsgruppe 1
Entgeltgruppe
Eingangsstufe
Erfahrungsstufe 1
Erfahrungsstufe 2
S 1
2.428,71
2.543,65
2.658,60
S 2
2.643,89
2.770,14
2.896,39
S 3
2.873,40
3.011,73
3.150,07
S 4
3.142,76
3.295,28
3.447,79
S 5
3.424,86
3.592,64
3.766,45
S 6
3.748,94
3.941,67
4.134,44
S 7
4.115,15
4.327,19
4.539,20
S 8
4.518,01
4.751,22
4.984,48
S 9
4.960,80
5.217,35
5.473,88
Mitarbeitende der Berufsgruppe 2
Entgeltgruppe
Entgelt
H 1
1.790,16
H 2
1.947,95
#
Anlage 4c zum BAT-KF
KR-Anwendungstabelle
Tabellenentgelt
– monatlich in Euro –
gültig vom 1. April 2021 bis 31. März 2022
Entgeltgruppe
Grundentgelt
Entwicklungsstufen
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
12a
4.411,44
4.566,09
5.065,45
5.647,54
5.904,31
11b
4.316,70
4.458,22
4.812,05
5.235,51
5.397,23
11a
4.212,26
4.350,37
4.695,64
5.164,74
5.250,34
10a
4.107,84
4.242,52
4.579,21
4.822,33
4.885,10
9d
3.898,94
4.026,79
4.346,38
4.542,69
4.634,00
9c
3.690,08
3.811,07
4.113,54
4.314,41
4.405,73
9b
3.483,15
3.595,70
3.914,93
4.069,02
4.166,03
9a
3.314,30
3.483,15
3.595,70
3.812,20
3.903,51
8a
2.880,58
3.053,48
3.199,83
3.387,47
3.539,01
3.750,98
7a
2.681,08
2.880,56
3.053,48
3.319,54
3.452,54
3.589,56
4a
2.417,67
2.588,09
2.747,56
3.086,75
3.173,21
3.332,80
3a
2.334,28
2.550,89
2.614,56
2.720,95
2.800,78
2.988,30
2a
2.329,45
2.448,38
2.485,79
2.539,23
2.622,70
2.718,09
#
Anlage 4d zum BAT-KF
Tabellenentgelt
für Mitarbeitende in Kindertageseinrichtungen
– monatlich in Euro –
gültig vom 1. April 2021 bis 31. März 2022
Entgeltgruppe
Grundentgelt
Entwicklungsstufen
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
SE 18
3.954,60
4.060,36
4.584,31
4.977,24
5.566,65
5.926,84
SE 17
3.630,87
3.896,65
4.322,33
4.584,31
5.108,21
5.416,02
SE 16
3.552,52
3.811,52
4.099,67
4.453,31
4.846,25
5.082,02
SE 15
3.420,09
3.667,41
3.929,41
4.230,66
4.715,28
4.924,83
SE 14
3.385,53
3.629,81
3.920,94
4.217,08
4.544,56
4.773,76
SE 13
3.301,68
3.539,70
3.863,91
4.125,84
4.453,31
4.617,03
SE 12
3.292,48
3.529,83
3.840,48
4.115,53
4.456,09
4.600,17
SE 11
3.246,36
3.480,33
3.644,72
4.063,86
4.391,31
4.587,78
SE 10
3.105,98
3.269,39
3.420,15
3.870,62
4.238,00
4.539,76
SE 9
2.942,66
3.154,40
3.401,85
3.763,74
4.105,91
4.368,23
SE 8b
2.942,66
3.154,40
3.401,85
3.763,74
4.105,91
4.368,23
SE 8a
2.879,77
3.086,91
3.300,62
3.503,09
3.701,02
3.909,16
SE 7
2.805,05
3.006,72
3.207,39
3.408,02
3.558,53
3.785,32
SE 6
2.760,39
2.962,77
3.163,42
3.364,07
3.545,91
3.751,21
SE 5
2.760,39
2.962,77
3.150,89
3.251,21
3.389,16
3.628,09
SE 4
2.682,35
2.875,04
3.050,62
3.169,76
3.282,63
3.458,47
SE 3
2.526,93
2.708,24
2.876,92
3.031,80
3.102,66
3.187,31
SE 2
2.335,34
2.446,40
2.528,56
2.617,76
2.718,07
2.818,42
#
Anlage 4e zum BAT-KF
Tabellenentgelt
für Mitarbeitende im Sozial- und Erziehungsdienst
– monatlich in Euro –
gültig vom 1. April 2021 bis 31. März 2022
Entgeltgruppe
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
SD 18
4.099,60
4.479,42
5.016,43
5.618,93
SD 17
3.759,05
4.230,56
4.623,49
5.199,80
SD 16
3.667,35
4.112,71
4.413,93
4.924,75
SD 15
3.539,65
3.929,34
4.309,16
4.715,18
SD 14
3.541,52
3.789,84
4.190,20
4.670,60
SD 13
3.476,94
3.719,76
4.112,71
4.573,70
SD 12
3.411,15
3.679,60
4.104,67
4.569,61
SD 11
3.322,23
3.641,73
4.027,51
4.467,60
SD 10
3.163,42
3.489,48
3.772,14
4.322,25
SD 9
3.133,93
3.373,82
3.652,58
4.140,48
SD 8b
3.067,17
3.324,75
3.595,21
3.995,04
SD 8a
2.994,63
3.229,93
3.504,46
3.688,38
SD 7
2.925,15
3.175,96
3.464,41
3.602,34
SD 6
2.874,99
3.100,73
3.364,09
3.539,65
SD 5
2.874,99
3.100,73
3.288,84
3.489,48
SD 4
2.748,53
3.021,96
3.230,27
3.347,45
SD 3
2.617,44
2.811,69
3.018,88
3.174,27
SD 2
2.404,50
2.517,38
2.643,48
2.755,66
#
Anlage 5 zum BAT-KF
Bereitschaftsdienstentgelte
– in Euro –
1. Mitarbeitende, auf die die Anlage 1 BAT-KF Anwendung findet
gültig vom 1. April 2021 bis 31. März 2022
Entgeltgruppe
Stundenentgelt
15Ü
37,84
15
33,22
14
30,54
13
29,14
12
27,68
11
25,23
10
23,26
9
21,93
8
20,89
7
20,04
6
19,12
5
18,36
4
17,53
3
16,80
16,11
2
15,69
1b
15,82
1a
12,78
1
12,77
2. Mitarbeitende, auf die die Anlage 2 BAT-KF Anwendung findet
gültig vom 1. April 2021 bis 31. März 2022
Entgeltgruppe
Stundenentgelt
12a
29,30
11b
27,39
11a
25,89
10a
24,21
9d
23,33
9c
22,51
9b
21,50
9a
21,15
8a1
20,18
7a2
19,39
4a
17,94
3a
16,62
2a
15,80
Anmerkungen
  1. Für Beschäftigte, die Entgelt nach der Entgeltgruppe 8a Stufen 5 und 6 sowie einer individuellen Zwischen- oder Endstufe oberhalb der Stufe 5 der KR-Anwendungstabelle erhalten, richtet sich das Bereitschaftsdienstentgelt nach der Entgeltgruppe 9a.
  2. Für Beschäftigte, die Entgelt nach der Entgeltgruppe 7a Stufen 4 bis 6 sowie einer individuellen Zwischen- oder Endstufe oberhalb der Stufe 4 der KR-Anwendungstabelle erhalten, richtet sich das Bereitschaftsdienstentgelt nach der Entgeltgruppe 8a.
3. Mitarbeitende in Kindertageseinrichtungen
gültig vom 1. April 2021 bis 31. März 2022
Entgeltgruppe
Stundenentgelt
SE 18
29,35
SE 17
27,03
SE 16
26,26
SE 15
24,95
SE 14
24,86
SE 13
24,34
SE 12
24,27
SE 11
23,96
SE 10
22,78
SE 9
22,20
SE 8b
22,20
SE 8a
20,65
SE 7
20,08
SE 6
19,81
SE 5
19,14
SE 4
18,65
SE 3
17,83
SE 2
15,35
4. Mitarbeitende im Sozial- und Erziehungsdienst
gültig vom 1. April 2021 bis 31. März 2022
Entgeltgruppe
Stundenentgelt
SD 18
29,59
SD 17
27,27
SD 16
26,03
SD 15
25,41
SD 14
24,71
SD 13
24,25
SD 12
24,20
SD 11
23,76
SD 10
22,25
SD 9
21,54
SD 8b
21,20
SD 8a
20,66
SD 7
20,41
SD 6
19,81
SD 5
19,37
SD 4
19,02
SD 3
17,75
SD 2
15,50
#
Anhang 2
zu Artikel 1 § 4 Nr. 6
Anlage 4a zum BAT-KF
Tabellenentgelt
– monatlich in Euro1
gültig ab 1. April 2022
Entgeltgruppe
Grundentgelt
Entwicklungsstufen
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
15Ü
6.200,57
6.873,00
7.510,04
7.934,77
8.033,83
15
5.017,06
5.358,22
5.738,77
6.258,28
6.792,69
7.144,27
14
4.542,98
4.851,90
5.255,33
5.703,01
6.202,05
6.560,31
13
4.187,45
4.526,02
4.911,44
5.329,90
5.822,30
6.089,52
12
3.752,91
4.142,50
4.597,79
5.102,97
5.695,74
5.977,00
11
3.622,16
3.980,48
4.317,18
4.682,47
5.182,41
5.463,69
10
3.492,26
3.773,01
4.092,18
4.438,33
4.823,79
4.950,36
9
3.180,94
3.415,70
3.563,00
3.998,95
4.257,27
4.556,50
8
2.910,37
3.104,82
3.239,51
3.373,97
3.518,19
3.587,54
7
2.733,87
2.957,90
3.091,36
3.226,04
3.353,07
3.421,28
6
2.683,45
2.867,82
2.997,10
3.125,04
3.250,70
3.314,71
5
2.576,29
2.755,14
2.875,93
3.003,85
3.122,72
3.184,15
4
2.456,51
2.637,49
2.789,34
2.883,87
2.978,39
3.033,74
3
2.418,66
2.613,29
2.660,65
2.768,92
2.850,16
2.924,58
2.261,60
2.487,98
2.569,31
2.677,75
2.752,26
2.807,88
2
2.242,16
2.439,13
2.486,89
2.555,05
2.704,86
2.861,58
1b
2.412,55
2.484,21
2.524,24
2.584,93
2.669,91
2.767,02
1a
2.239,22
2.251,59
2.263,25
2.293,60
2.330,02
2.366,44
1
2.049,58
2.086,71
2.127,55
2.164,69
2.238,96
1
Für Mitarbeitende, auf die die Anlage 2 (Pflegedienstentgeltgruppenplan) Anwendung findet, gilt die Anlage 4c.
#
Anlage 4b zum BAT-KF
Tabellenentgelt
für Stammkräfte in Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaften,
Arbeitsmarktinitiativen, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Projekten
sowie Integrationsfirmen
– monatlich in Euro –
gültig ab 1. April 2022
Mitarbeitende der Berufsgruppe 1
Entgeltgruppe
Eingangsstufe
Erfahrungsstufe 1
Erfahrungsstufe 2
S 1
2.472,43
2.589,44
2.706,45
S 2
2.691,48
2.820,00
2.948,53
S 3
2.925,12
3.065,94
3.206,77
S 4
3.199,33
3.354,60
3.509,85
S 5
3.486,51
3.657,31
3.834,25
S 6
3.816,42
4.012,62
4.208,86
S 7
4.189,22
4.405,08
4.620,91
S 8
4.599,33
4.836,74
5.074,20
S 9
5.050,10
5.311,27
5.572,41
Mitarbeitende der Berufsgruppe 2
Entgeltgruppe
Entgelt
H 1
1.822,38
H 2
1.974,52
#
Anlage 4c zum BAT-KF
KR-Anwendungstabelle
Tabellenentgelt
– monatlich in Euro –
gültig ab 1. April 2022
Entgeltgruppe
Grundentgelt
Entwicklungsstufen
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
12a
4.490,84
4.648,28
5.156,63
5.749,20
6.010,59
11b
4.394,40
4.538,47
4.898,67
5.329,75
5.494,38
11a
4.288,08
4.428,68
4.780,16
5.257,71
5.344,85
10a
4.181,78
4.318,89
4.661,64
4.909,13
4.973,03
9d
3.969,12
4.099,27
4.424,61
4.624,46
4.717,41
9c
3.756,50
3.879,67
4.187,58
4.392,07
4.485,03
9b
3.545,85
3.660,42
3.985,40
4.142,26
4.241,02
9a
3.373,96
3.545,85
3.660,42
3.880,82
3.973,77
8a
2.932,43
3.108,44
3.257,43
3.448,44
3.602,71
3.818,50
7a
2.729,34
2.932,41
3.108,44
3.379,29
3.514,69
3.654,17
4a
2.461,19
2.634,68
2.797,02
3.142,31
3.230,33
3.392,79
3a
2.376,30
2.596,81
2.661,62
2.769,93
2.851,19
3.042,09
2a
2.371,38
2.492,45
2.530,53
2.584,94
2.669,91
2.767,02
#
Anlage 4d zum BAT-KF
Tabellenentgelt
für Mitarbeitende in Kindertageseinrichtungen
– monatlich in Euro –
gültig ab 1. April 2022
Entgeltgruppe
Grundentgelt
Entwicklungsstufen
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
SE 18
4.025,78
4.133,45
4.666,83
5.066,83
5.666,85
6.033,52
SE 17
3.696,23
3.966,79
4.400,13
4.666,83
5.200,16
5.513,51
SE 16
3.616,47
3.880,13
4.173,46
4.533,47
4.933,48
5.173,50
SE 15
3.481,65
3.733,42
4.000,14
4.306,81
4.800,16
5.013,48
SE 14
3.446,47
3.695,14
3.991,51
4.292,99
4.626,36
4.859,69
SE 13
3.361,11
3.603,41
3.933,46
4.200,11
4.533,47
4.700,14
SE 12
3.351,74
3.593,37
3.909,61
4.189,61
4.536,30
4.682,98
SE 11
3.304,79
3.542,98
3.710,33
4.137,01
4.470,35
4.670,36
SE 10
3.161,89
3.328,24
3.481,71
3.940,29
4.314,28
4.621,48
SE 9
2.995,63
3.211,18
3.463,08
3.831,49
4.179,82
4.446,86
SE 8b
2.995,63
3.211,18
3.463,08
3.831,49
4.179,82
4.446,86
SE 8a
2.931,61
3.142,47
3.360,03
3.566,15
3.767,64
3.979,52
SE 7
2.855,54
3.060,84
3.265,12
3.469,36
3.622,58
3.853,46
SE 6
2.810,08
3.016,10
3.220,37
3.424,62
3.609,73
3.818,73
SE 5
2.810,08
3.016,10
3.207,61
3.309,73
3.450,16
3.693,39
SE 4
2.730,63
2.926,79
3.105,53
3.226,82
3.341,72
3.520,72
SE 3
2.572,41
2.756,99
2.928,70
3.086,37
3.158,51
3.244,68
SE 2
2.377,38
2.490,44
2.574,07
2.664,88
2.767,00
2.869,15
#
Anlage 4e zum BAT-KF
Tabellenentgelt
für Mitarbeitende im Sozial- und Erziehungsdienst
– monatlich in Euro –
gültig ab 1. April 2022
Entgeltgruppe
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
SD 18
4.173,40
4.560,05
5.106,72
5.720,08
SD 17
3.826,71
4.306,71
4.706,71
5.293,40
SD 16
3.733,36
4.186,74
4.493,38
5.013,39
SD 15
3.603,36
4.000,07
4.386,73
4.800,05
SD 14
3.605,26
3.858,05
4.265,62
4.754,67
SD 13
3.539,53
3.786,71
4.186,74
4.656,03
SD 12
3.472,55
3.745,83
4.178,55
4.651,86
SD 11
3.382,03
3.707,28
4.100,01
4.548,02
SD 10
3.220,37
3.552,29
3.840,04
4.400,05
SD 9
3.190,34
3.434,55
3.718,33
4.215,01
SD 8b
3.122,38
3.384,59
3.659,92
4.066,95
SD 8a
3.048,54
3.288,07
3.567,54
3.754,77
SD 7
2.977,80
3.233,13
3.526,77
3.667,19
SD 6
2.926,74
3.156,54
3.424,64
3.603,36
SD 5
2.926,74
3.156,54
3.348,04
3.552,29
SD 4
2.798,01
3.076,35
3.288,42
3.407,71
SD 3
2.664,56
2.862,30
3.073,22
3.231,41
SD 2
2.447,78
2.562,69
2.691,06
2.805,26
#
Anlage 5 zum BAT-KF
Bereitschaftsdienstentgelte
– in Euro –
1. Mitarbeitende, auf die die Anlage 1 BAT-KF Anwendung findet
gültig ab 1. April 2022
Entgeltgruppe
Stundenentgelt
15Ü
38,52
15
33,82
14
31,09
13
29,67
12
28,18
11
25,68
10
23,68
9
22,33
8
21,26
7
20,40
6
19,47
5
18,69
4
17,85
3
17,10
16,40
2
15,97
1b
16,10
1a
13,01
1
13,00
2. Mitarbeitende, auf die die Anlage 2 BAT-KF Anwendung findet
gültig ab 1. April 2022
Entgeltgruppe
Stundenentgelt
12a
29,83
11b
27,88
11a
26,35
10a
24,65
9d
23,75
9c
22,92
9b
21,88
9a
21,53
8a1
20,54
7a2
19,74
4a
18,26
3a
16,92
2a
16,08
Anmerkungen
  1. Für Beschäftigte, die Entgelt nach der Entgeltgruppe 8a Stufen 5 und 6 sowie einer individuellen Zwischen- oder Endstufe oberhalb der Stufe 5 der KR-Anwendungstabelle erhalten, richtet sich das Bereitschaftsdienstentgelt nach der Entgeltgruppe 9a.
  2. Für Beschäftigte, die Entgelt nach der Entgeltgruppe 7a Stufen 4 bis 6 sowie einer individuellen Zwischen- oder Endstufe oberhalb der Stufe 4 der KR-Anwendungstabelle erhalten, richtet sich das Bereitschaftsdienstentgelt nach der Entgeltgruppe 8a.
3. Mitarbeitende in Kindertageseinrichtungen
gültig ab 1. April 2022
Entgeltgruppe
Stundenentgelt
SE 18
29,87
SE 17
27,52
SE 16
26,74
SE 15
25,40
SE 14
25,31
SE 13
24,77
SE 12
24,70
SE 11
24,39
SE 10
23,19
SE 9
22,60
SE 8b
22,60
SE 8a
21,02
SE 7
20,44
SE 6
20,17
SE 5
19,49
SE 4
18,98
SE 3
18,15
SE 2
15,63
4. Mitarbeitende im Sozial- und Erziehungsdienst
gültig ab 1. April 2022
Entgeltgruppe
Stundenentgelt
SD 18
30,12
SD 17
27,76
SD 16
26,50
SD 15
25,87
SD 14
25,16
SD 13
24,69
SD 12
24,64
SD 11
24,19
SD 10
22,65
SD 9
21,93
SD 8b
21,58
SD 8a
21,03
SD 7
20,78
SD 6
20,17
SD 5
19,72
SD 4
19,37
SD 3
18,06
SD 2
15,78

Nr. 10Ordnung
zur Beschäftigungssicherung für kirchliche Mitarbeitende
(Beschäftigungssicherungsordnung – BSO)

Vom 27. Januar 2021

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§ 1
Dienstvereinbarung zur Beschäftigungssicherung

( 1 ) Zur Sicherung von Arbeitsplätzen kann für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Dienststelle im Sinne des § 3 MVG-EKD durch Dienstvereinbarung gemäß § 36 MVG-EKD zwischen Dienststellenleitung und Mitarbeitervertretung festgelegt werden, dass die Personalkosten verringert werden durch eine Reduzierung der Höhe der Jahressonderzahlung um bis zu 50 vom Hundert der nach § 19 BAT-KF maßgebenden Beträge oder durch eine vorübergehende Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit auf bis zu 40,5 Wochenstunden ohne Entgeltausgleich. Die veränderte Arbeitszeit gilt für die Dauer der Laufzeit der Dienstvereinbarung als regelmäßige Arbeitszeit im Sinne des § 6 BAT-KF. Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit der Teilzeitbeschäftigten erhöht sich in entsprechendem Verhältnis. Auf Antrag des bzw. der Teilzeitbeschäftigten verbleibt es bei der bisher vereinbarten Arbeitszeit; in diesem Fall ist das Entgelt entsprechend zu kürzen.
( 2 ) Abweichend von Absatz 1 kann die Höhe der Jahressonderzahlung um mehr als 50 vom Hundert bis zu 100 vom Hundert reduziert werden oder eine vorübergehende Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit auf bis zu 42 Wochenstunden ohne Entgeltausgleich durch Dienstvereinbarung gemäß § 36 MVG-EKD zwischen Dienststellenleitung und Mitarbeitervertretung erfolgen, wenn die Voraussetzungen nach § 3 erfüllt sind.
( 3 ) Im Falle einer Personalkostenreduzierung nach Absatz 1 oder Absatz 2 wird das monatliche Entgelt nach der jeweiligen Anlage A für Mitarbeitende nach Anlage 6 zum BAT-KF (TV Ärzte-KF) im Folgejahr der Kürzung der Jahressonderzahlung entsprechend nach Absatz 1 um bis zu 2,4 vom Hundert und nach Absatz 2 um bis zu 4,8 vom Hundert gekürzt.
( 4 ) Bei einer Kürzung der Jahressonderzahlung sollen soziale Gesichtspunkte berücksichtigt werden.
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§ 2
Voraussetzungen einer Dienstvereinbarung nach § 1 Absatz 1

( 1 ) Eine Dienstvereinbarung gemäß § 1 Absatz 1 kann abgeschlossen werden, wenn die Dienststelle oder ein wirtschaftlich selbstständiger Teil der Dienststelle nicht in der Lage ist oder kurzfristig sein wird, aus den zustehenden Kirchensteuern oder erwirtschafteten Mitteln die laufenden Verpflichtungen einschließlich des Schuldendienstes zu erfüllen. Bei der Berechnung der erwirtschafteten Mittel bleiben die mit den jeweiligen Kosten- und Leistungsträgern geregelten Investitionskostenerstattungen oder -vergütungen und die dazugehörenden Ausgaben unberücksichtigt.
( 2 ) Voraussetzung ist, dass die Dienststellenleitung der Mitarbeitervertretung vorher die wirtschaftliche Situation der Einrichtung schriftlich darlegt und eingehend erklärt. Dazu ist der Mitarbeitervertretung Einblick in die maßgeblichen Unterlagen zu gewähren und eine unmittelbare Unterrichtung durch den Wirtschaftsprüfer oder Rechnungsprüfer zu ermöglichen. Der Mitarbeitervertretung ist die Planung der weiteren organisatorischen und finanziellen Maßnahmen, die angewandt werden, um die Einrichtung dauerhaft aus der wirtschaftlich schwierigen Situation herauszuführen, darzulegen; insbesondere hat die Dienststellenleitung darzulegen, dass andere als die in der Dienstvereinbarung zu treffenden Maßnahmen nicht helfen können, die wirtschaftlich schwierige Situation ohne Beendigungskündigungen zu überwinden.
( 3 ) Voraussetzung ist weiterhin, dass in die Dienstvereinbarung aufgenommen werden:
  1. die Gründe, die zur vorübergehenden Absenkung der Jahressonderzahlung oder Anhebung der Wochenarbeitszeit führen,
  2. die Verpflichtung der Dienststellenleitung, mit der Mitarbeitervertretung in regelmäßigen Abständen, mindestens vierteljährlich, die Entwicklung der Einnahme- und Ausgabesituation zu erörtern,
  3. die Verpflichtung, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von dieser Regelung auszunehmen,
    1. deren Arbeitsverhältnis infolge einer Befristung im Arbeitsvertrag während der Laufzeit der Dienstvereinbarung ausläuft, es sei denn, der Arbeitgeber bietet schriftlich die Entfristung an,
    2. die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Dienstvereinbarung eine Altersteilzeitvereinbarung abgeschlossen haben,
  4. die Dauer der Laufzeit der Vereinbarung.
    Das Ende der Laufzeit ist auf das Ende eines Kalenderjahres festzulegen.
    Eine Laufzeit über das auf den Abschluss der Dienstvereinbarung folgende Kalenderjahr hinaus ist unzulässig, unbeschadet der Möglichkeit einer weiteren Vereinbarung,
  5. die Darlegung, welchen Beitrag außertarifliche leitende Mitarbeitende zur Sanierung leisten,
  6. eine Regelung, wie etwaige Mehrerlöse oder Mehreinnahmen gegenüber den Erlösen oder Einnahmen, die bei Abschluss der Dienstvereinbarung zugrunde gelegt wurden, zu verwenden sind,
    Eine Auszahlung soll, wenn die Mehrerlöse oder Mehreinnahmen nicht mit Zustimmung der Mitarbeitervertretung in eine Rücklage zur Vermeidung zukünftiger betriebsbedingter Beendigungskündigungen eingestellt werden, in abrechnungstechnisch einfacher Weise an diejenigen beteiligten Mitarbeitenden erfolgen, die zum Zeitpunkt des Ablaufs der Dienstvereinbarung noch in der Einrichtung tätig sind.
( 4 ) Die Mitarbeitervertretung hat das Recht, im Rahmen der Bestimmungen des MVG-EKD sachkundige Dritte im erforderlichen Umfang hinzuzuziehen, die die vorgelegten Unterlagen erläutern und die Mitarbeitervertretung bei den Verhandlungen beraten. Der Dienstgeber trägt die dafür notwendigen Kosten.
( 5 ) Besteht beim Dienstgeber eine Gesamtmitarbeitervertretung, ist dieser die Aufnahme der Verhandlungen anzuzeigen.
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§ 3
Voraussetzungen einer Dienstvereinbarung nach § 1 Absatz 2

( 1 ) Neben den Voraussetzungen nach § 2 gilt für den Abschluss einer Dienstvereinbarung nach § 1 Absatz 2 zusätzlich Folgendes:
( 2 ) Sie kann nur abgeschlossen werden in einer Dienststelle oder einem wirtschaftlich selbstständigen Teil, in der oder dem auf alle Beschäftigungsverhältnisse der Einrichtung und der mit ihr verbundenen Einrichtungen der BAT-KF angewendet und Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer nur zur Überbrückung kurzzeitigen Beschäftigungsbedarfs (zum Beispiel in Vertretungsfällen infolge Urlaub, Krankheit, bei kurzfristigem Spitzenbedarf) beschäftigt werden.
( 3 ) Abweichend von Absatz 2 ist der Abschluss einer Dienstvereinbarung auch zulässig in Einrichtungen, die neben den in Absatz 2 genannten Regelungen vorübergehend die Arbeitsvertragsrichtlinien für das Diakonische Werk der EKD (AVR-DW-EKD) anwenden. Mitarbeitende, für die arbeitsvertraglich die AVR-DW-EKD angewendet werden, werden von Dienstvereinbarungen nach dieser Ordnung nicht erfasst.
( 4 ) Der Mitarbeitervertretung ist durch ein Testat der Wirtschaftsprüfung schriftlich darzulegen, dass die Einrichtung bestandsgefährdet ist. Anstelle des Testates der Wirtschaftsprüfung ist im Bereich der verfassten Kirche eine schriftliche Stellungnahme des Rechnungsprüfers vorzulegen. Vor Abschluss der Dienstvereinbarung ist mit der Mitarbeitervertretung ein Konzept zur Zukunftssicherung der Einrichtung zu entwickeln. In diesem Zukunftssicherungskonzept muss schlüssig dargelegt werden, wie der Bestand der Einrichtung gesichert werden kann und die Dienststellenleitung nach Ablauf der Notlagenregelung die uneingeschränkte Anwendung des BAT-KF sicherstellt.
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§ 4
Kündigungsschutz, Nachzahlung

( 1 ) Für die Dauer der Laufzeit der Dienstvereinbarung, mindestens jedoch für ein Jahr nach Abschluss der Vereinbarung, ist eine betriebsbedingte Beendigungs- oder Änderungskündigung unzulässig.
( 2 ) Abweichend von Absatz 1 ist eine betriebsbedingte Kündigung zulässig, wenn der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter eine zumutbare, im Wesentlichen gleichwertige und entsprechende gesicherte Tätigkeit, die auch in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen kirchlichen als dem bisherigen Arbeitgeber bestehen kann, angeboten worden ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter das Angebot abgelehnt hat.
( 3 ) Scheidet eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter auf Grund einer Befristung innerhalb des ersten halben Jahres nach Auslaufen der Dienstvereinbarung, ohne dass der Arbeitgeber Entfristung angeboten hat, oder auf Grund einer innerhalb des ersten halben Jahres nach Auslaufen der Dienstvereinbarung ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung aus, ist die Differenz zwischen dem Betrag der letzten gezahlten Jahressonderzahlung und dem Betrag, der ohne die Dienstvereinbarung zu zahlen gewesen wäre, auszuzahlen; entsprechend sind die Arbeitszeitstunden des vorangegangenen Jahres, soweit sie über die Arbeitszeitstunden hinausgehen, die ohne die Dienstvereinbarung zu leisten gewesen wären, als Mehrarbeit den Ausscheidenden zu vergüten.
Protokollnotiz zu § 4 Absatz 3 und § 5:
Mehrarbeit ist der auf eine Stunde entfallende Anteil des Entgeltes und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen einer entsprechenden vollbeschäftigten Mitarbeiterin oder eines entsprechenden vollbeschäftigten Mitarbeiters.
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§ 5
Kündigung der Dienstvereinbarung

Die Mitarbeitervertretung ist berechtigt, die Dienstvereinbarung fristlos zu kündigen, wenn die Dienststellenleitung gegen das Kündigungsverbot gemäß § 4 verstößt oder ein Betriebsübergang gemäß § 613a BGB ohne Zustimmung der Mitarbeitervertretung stattfindet. In diesem Fall ist die Dienststellenleitung verpflichtet, die einbehaltenen Entgeltbestandteile umgehend auszuzahlen und gegebenenfalls die Mehrarbeit zu vergüten.
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§ 6
Beteiligung der Arbeitsrechtlichen Kommission

( 1 ) Die Dienstvereinbarung wird der Geschäftsstelle der Rheinisch-Westfälisch-Lippischen Arbeitsrechtlichen Kommission unverzüglich zugeleitet.
Dazu sind folgende Unterlagen einzureichen:
  1. eine Ausfertigung der Dienstvereinbarung,
  2. die Aufstellung des Dienstgebers, welche Unterlagen der Mitarbeitervertretung vorgelegt worden sind, sowie eine Bestätigung, dass die Anzeige an die eventuell vorhandene Gesamtmitarbeitervertretung erfolgt ist,
  3. die Bestätigung der Mitarbeitervertretung, dass sie diese Unterlagen erhalten hat und dass sie ihre Rechte wahrnehmen konnte,
  4. die Mitteilung der Mitarbeitervertretung, dass sie von jeweils in der Arbeitsrechtlichen Kommission mitwirkenden Mitarbeiterverbänden bzw. Gewerkschaften vor Unterzeichnung der Dienstvereinbarung beraten worden ist.
( 2 ) Die Geschäftsstelle leitet die Dienstvereinbarung mit den vollständigen Unterlagen nach Absatz 1 an die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission unverzüglich elektronisch weiter.
( 3 ) Jedes Mitglied oder stellvertretendes Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission kann die Beratung der Arbeitsrechtlichen Kommission über eine Dienstvereinbarung nach dieser Ordnung innerhalb von einem Monat nach elektronischem Versand der Dienstvereinbarung durch die Geschäftsstelle nach Absatz 2 schriftlich beantragen.
Die Beratung erfolgt dann in der nächsten Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission.
In diesem Fall wird die Dienstvereinbarung nur wirksam, wenn die Arbeitsrechtliche Kommission eine entsprechende Arbeitsrechtsregelung als Grundlage für die Dienstvereinbarung beschließt.
( 4 ) Wird keine Beratung gemäß Absatz 3 beantragt, tritt die Dienstvereinbarung mit Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist in Kraft.
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§ 7
Außerkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 31. Dezember 2022 außer Kraft. Innerhalb des Geltungszeitraumes abgeschlossene Dienstvereinbarungen können mit Wirkung bis zum 31. Dezember 2023 gelten. Im Falle einer Personalkostenreduktion nach § 1 Absatz 3 ist diese bis zum 31. Dezember 2024 möglich.
Dortmund, 27. Januar 2021
Rheinisch-Westfälisch-Lippische
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Koopmann

Nr. 11Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF – § 33 Absatz 3

Vom 27. Januar 2021

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§ 1
Änderung des BAT-KF

Der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF), zuletzt geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 16. Dezember 2020, wird wie folgt geändert:
In § 33 Absatz 3 wird die Angabe „(Absatz 5)“ durch die Angabe „(Absatz 6)“ ersetzt.
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Dortmund, 27. Januar 2021
Rheinisch-Westfälisch-Lippische
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Koopmann

Nr. 12Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF – § 6a Kurzarbeit

Vom 27. Januar 2021

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§ 1
Änderung des BAT-KF

Der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF), zuletzt geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 16. Dezember 2020, wird wie folgt geändert:
§ 6a wird wie folgt geändert:
  1. In Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
    „Die in Absatz 3 geregelten Anforderungen an die Dienstvereinbarung gelten für die einzelvertragliche Vereinbarung entsprechend.“
  2. Folgende Absätze 7 und 8 werden eingefügt:
    „(7) In der Dienstvereinbarung kann vereinbart werden, dass diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die von der Kurzarbeit betroffen sind, vom Arbeitgeber neben dem verkürzten Entgelt eine Aufstockung des von der Agentur für Arbeit zu erwartenden Kurzarbeitergeldes um einen prozentualen Anteil der Nettoentgeltdifferenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Soll-Entgelt und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Ist-Entgelt nach § 106 SGB III erhalten. Der Zuschuss zum Kurzarbeitergeld wird zusammen mit der üblichen Entgeltauszahlung gezahlt. Dies gilt unabhängig von dem Zahlungszeitpunkt durch die Agentur für Arbeit.
    Bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung werden Entgeltbestandteile (verdiente Entgelte), Kurzarbeitergeld und der Zuschuss zum Kurzarbeitergeld gesondert ausgewiesen.
    (8) Der Arbeitergeber ist zur Nachzahlung und Abrechnung des vollen Entgelts verpflichtet, wenn die Agentur für Arbeit zu einem späteren Zeitpunkt feststellt, dass die Gewährung von Kurzarbeit nicht zulässig war. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unverzüglich über die Ablehnung der Agentur für Arbeit zu informieren.“
  3. Aus den Absätzen 7 und 8 werden die Absätze 9 und 10.
  4. Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
    „(10) Die Arbeitsrechtliche Kommission Rheinland-Westfalen-Lippe ist unmittelbar nach Abschluss über Beginn und Ende der Kurzarbeit unter Beifügung der Dienstvereinbarung bzw. der Einzelverträge zu informieren.“
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Februar 2021 in Kraft.
Dortmund, 27. Januar 2021
Rheinisch-Westfälisch-Lippische
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Koopmann

Nr. 13Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF – § 13

Vom 27. Januar 2021

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§ 1
Änderung des BAT-KF

Der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF), zuletzt geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 16. Dezember 2020, wird wie folgt geändert:
§ 13 wird wie folgt geändert:
In den Teilen A, C und D wird jeweils in Absatz 2 der Satz 3 wie folgt gefasst:
„Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen Ausbildung oder beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Ausbildung oder die berufliche Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich sind.“
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Februar 2021 in Kraft.
Dortmund, 27. Januar 2021
Rheinisch-Westfälisch-Lippische
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Koopmann

Nr. 14Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Ordnung
zur Regelung der Rechtsverhältnisse und der Entgelte
für die Maßnahmeteilnehmenden in Qualifizierungs- und
Beschäftigungsgesellschaften, Arbeitsmarktinitiativen,
arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Projekten

Vom 27. Januar 2021

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§ 1
Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse und der Entgelte
für die Maßnahmeteilnehmenden in Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaften,
Arbeitsmarktinitiativen, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Projekten

Die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse und der Entgelte für die Maßnahmeteilnehmenden in Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaften, Arbeitsmarktinitiativen, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Projekten, zuletzt geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 20. März 2019, wird wie folgt geändert:
Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1
  1. Das Entgelt der Maßnahmeteilnehmenden richtet sich nach den folgenden Tätigkeitsmerkmalen:
    Fallgruppe
    Tätigkeitsmerkmal
    Entgelt
    monatlich in Euro
    vom
    1. Januar 2021
    bis
    30. Juni 2021
    Entgelt
    monatlich in Euro
    vom
    1. Juli 2021
    bis
    31. Dezember 2021
    Entgelt
    monatlich in Euro
    vom
    1. Januar 2022
    bis
    30. Juni 2022
    Entgelt
    monatlich in Euro
    ab
    1. Juli 2022
    1
    Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter mit allgemeinem Qualifizierungsbedarf, z. B. Helferinnen/Helfer
    1.610,93
    1.627,89
    1.665,20
    1.772,03
    2
    Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter mit geringen Anteilen selbstständiger Arbeit und spezifischem Qualifizierungsbedarf
    1.759,15
    1.777,67
    1.818,41
    1.935,07
  2. Die Stundenentgelte betragen bei Eingruppierung nach
    Fallgruppe
    Entgelt
    monatlich in Euro
    vom
    1. Januar 2021
    bis
    30. Juni 2021
    Entgelt
    monatlich in Euro
    vom
    1. Juli 2021
    bis
    31. Dezember 2021
    Entgelt
    monatlich in Euro
    vom
    1. Januar 2022
    bis
    30. Juni 2022
    Entgelt
    monatlich in Euro
    ab
    1. Juli 2022
    1
    9,50
    9,60
    9,82
    10,45
    2
    10,37
    10,48
    10,72
    11,41
#

§ 2
Inkrafttreten

Die Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Dortmund, 27. Januar 2021
Rheinisch-Westfälisch-Lippische
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Koopmann

Satzungen / Verträge

Nr. 1520. Änderung der Satzung
der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen

Landeskirchenamt
Bielefeld, 26. Januar 2021
Az.: 351.51
Auf Grund von § 2 Absatz 3 der Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen vom 19. November 2007 hat der Verwaltungsrat der Zusatzversorgungskasse im Benehmen mit dem Vorstand des Verbandes kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe (VKM-RWL) die 20. Änderung der Satzung beschlossen. Die Satzungsänderung ist von den zuständigen Kirchenleitungen genehmigt worden. Ebenfalls hat die Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen die Satzungsänderung genehmigt.
Nachstehend veröffentlichen wir die Satzungsänderung sowie die Genehmigungen der Kirchenleitungen und der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen:

20. Änderung der Satzung
der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen

Vom 2. September 2020

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§ 1
20. Änderung der Satzung

Die Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen, zuletzt geändert durch die 19. Änderungssatzung vom 27. November 2019, wird wie folgt geändert:
  1. In § 3 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „länger als 21 Tage“ gestrichen.
  2. In § 4 Absatz 5 wird folgender Satz 7 angefügt:
    In besonderen Fällen können die Sitzungen auch als Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden; der besondere Fall ist von der oder dem Vorsitzenden festzustellen und in der Einladung zu erläutern.“
  3. § 23 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
    1. In Satz 1 werden die Wörter „für die freiwillige Versicherung folgende Daten aus der Pflichtversicherung zu erheben:“ durch die Wörter „zur allgemeinen Information der/des Versicherten über die Leistungen der freiwilligen Versicherung sowie für die Erstellung unverbindlicher individueller Angebote zur freiwilligen Versicherung folgende Daten aus der Pflichtversicherung zu verarbeiten:“ ersetzt.
    2. Satz 2 wird gestrichen.
    3. Der bisherige Satz 3 wird zu Satz 2 und wie folgt gefasst:
      Widerspricht die/der Versicherte in Textform gegenüber der Kasse der Verwendung nach Satz 1, dürfen diese personenbezogenen Daten nicht weiter für die Zwecke nach Satz 1 verarbeitet werden.“
  4. Im Anhang 1 werden in Abschnitt 1 § 2 Absatz 1 Satz 3 die Wörter „Anhang zum“ gestrichen.
  5. Im Anhang 2 wird in Abschnitt 1 § 2 Absatz 4 wie folgt geändert:
    1. In Satz 1 werden die Wörter „Vollendung des 63. Lebensjahres (Altersgrenze 63)“ durch die Wörter „Vollendung des 64. Lebensjahres (Altersgrenze 64)“ ersetzt.
    2. Satz 2 wird wie folgt geändert:
      aa)
      Im 2. Aufzählungspunkt wird die Angabe „10,8 %“ durch die Angabe „7,2 %“ ersetzt.
      bb)
      Im 3. Aufzählungspunkt wird die Angabe „7,2 %“ durch die Angabe „3,6 %“ ersetzt.
  6. Im Anhang 5 werden in Nr. 16 die Wörter „Hohenstaufenstraße 7“ durch die Wörter „Welfenstraße 2“ ersetzt.
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzungsänderung tritt am 3. September 2020 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 1 Nr. 5 zum 31. Dezember 2019 in Kraft.
Dortmund, 2. September 2020
Der Verwaltungsrat
der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen
(L. S.)
Dr. Kupke
Fröhlich
Die vorstehende 20. Änderung der Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen wird hiermit genehmigt.
Bielefeld, 29. Oktober 2020
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Schlüter
Dr. Kupke
Düsseldorf, 6. Oktober 2020
Evangelische Kirche im Rheinland
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Pistorius
Baucks
Die 20. Änderung der Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen wird staatsaufsichtlich genehmigt.
Düsseldorf, 26. November 2020
Staatskanzlei
des Landes Nordrhein-Westfalen
(L. S.)
Hof

Nr. 16Zweite Satzung zur Änderung der Satzung
für den Trägerverbund der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder
des Evangelischen Kirchenkreises Hattingen-Witten

Vom 27. November 2020

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Auf Grund von Artikel 104 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen hat die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Hattingen-Witten folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Änderungen

Die Satzung für den Trägerverbund der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder des Evangelischen Kirchenkreises Hattingen-Witten vom 30. Mai 2015 (KABl. 2015 S. 152), zuletzt geändert durch die Änderung der Satzung vom 18. Juni 2016 (KABl. 2016 S. 214), wird wie folgt geändert:
  1. Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst: „Evangelischer Kindergartenverbund Hattingen-Witten“.
  2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    1. Die Angabe zu § 1 wird wie folgt neu gefasst: „Übertragung der Trägerschaft an den Evangelischen Kindergartenverbund Hattingen-Witten“.
    2. Die Angabe zu § 2 wird wie folgt neu gefasst: „Aufgaben des Evangelischen Kindergartenverbundes Hattingen-Witten“.
    3. Die Angabe zu § 6 wird wie folgt neu gefasst: „Leitung des Evangelischen Kindergartenverbundes Hattingen-Witten“.
    4. Die Angabe zu § 19 wird wie folgt neu gefasst: „Finanzierung des Evangelischen Kindergartenverbundes Hattingen-Witten“.
  3. In der Eingangsformel werden die Wörter „Trägerverbund der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder“ durch die Wörter „Evangelischen Kindergartenverbund Hattingen-Witten“ ersetzt.
  4. § 1 wird wie folgt geändert:
    1. In der Überschrift werden die Wörter „Trägerverbund der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder“ durch die Wörter „Evangelischen Kindergartenverbund Hattingen-Witten“ ersetzt.
    2. In Absatz 3 werden die Wörter „Trägerverbund der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder“ durch die Wörter „Evangelischen Kindergartenverbund Hattingen-Witten“ ersetzt.
  5. § 2 wird wie folgt geändert:
    1. In der Überschrift werden die Wörter „Trägerverbundes der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder“ durch die Worte „Evangelischen Kindergartenverbundes Hattingen-Witten“ ersetzt.
    2. In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Trägerverbund der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder“ durch die Wörter „Evangelische Kindergartenverbund Hattingen-Witten“ ersetzt.
    3. In Absatz 2 werden die Wörter „Trägerverbund der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder“ durch die Wörter „Evangelische Kindergartenverbund Hattingen-Witten“ ersetzt.
    4. In Absatz 2 Buchstabe b werden die Wörter „Trägerverbund der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder“ durch die Wörter „Evangelischen Kindergartenverbund Hattingen-Witten“ ersetzt.
    5. In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Trägerverbund der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder“ durch die Wörter „Evangelischen Kindergartenverbund Hattingen-Witten“ ersetzt.
  6. § 3 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 werden die Wörter „Trägerverbund der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder“ durch die Wörter „Evangelischen Kindergartenverbund Hattingen-Witten“ ersetzt.
    2. In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Trägerverbundes“ durch die Wörter „Evangelischen Kindergartenverbundes Hattingen-Witten“ ersetzt.
  7. § 4 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 3 wird die Angabe „67a Absatz 4 Verwaltungsordnung“ durch die Angabe „69 Absatz 4 Verwaltungsordnung Doppische Fassung“ ersetzt.
    2. In Absatz 4 wird das Wort „Trägerverbund“ durch die Wörter „Evangelischen Kindergartenverbund Hattingen-Witten“ ersetzt.
    3. In Absatz 5 wird das Wort „Trägerverbund“ durch die Wörter „Evangelischen Kindergartenverbund Hattingen-Witten“ ersetzt.
  8. § 5 wird wie folgt geändert:
    1. Die Wörter „Trägerverbund der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder“ werden durch die Wörter „Evangelische Kindergartenverbund Hattingen-Witten“ ersetzt.
    2. Die Wörter „der Evangelischen Kirche von Westfalen“ werden durch die Wörter „Rheinland-Westfalen-Lippe e. V.“ ersetzt.
  9. § 6 wird wie folgt geändert:
    1. In der Überschrift werden die Wörter „Trägerverbundes der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder“ durch die Wörter „Evangelischen Kindergartenverbundes Hattingen-Witten“ ersetzt.
    2. Die Wörter „Verbund evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder im Evangelischen Kirchenkreis Hattingen-Witten“ werden durch die Wörter „Evangelischen Kindergartenverbund Hattingen-Witten“ ersetzt.
  10. In § 9 Absatz 2 werden die Wörter „Trägerverbundes der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder“ durch die Wörter „Evangelischen Kindergartenverbundes Hattingen-Witten“ ersetzt.
  11. In § 12 Absatz 1 Buchstabe h werden die Wörter „Trägerverbund der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder“ durch die Wörter „Evangelischen Kindergartenverbund Hattingen-Witten“ ersetzt.
  12. § 13 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt: „Eine digitale Teilnahme soll ermöglicht werden.“
    2. In Absatz 2 werden die Wörter „erschienen ist“ durch die Wörter „an der Sitzung teilnimmt“ ersetzt.
  13. In § 14 Absatz 1 wird das Wort „Trägerverbund“ durch die Wörter „Evangelische Kindergartenverbund Hattingen-Witten“ ersetzt.
  14. § 15 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 wird das Wort „Verbund“ durch die Wörter „Evangelischen Kindergartenverbund Hattingen-Witten“ ersetzt.
    2. In Absatz 3 Buchstabe a wird das Wort „Trägerverbund“ durch die Wörter „Evangelischen Kindergartenverbund Hattingen-Witten“ ersetzt.
    3. In Absatz 3 Buchstabe e werden die Wörter „Evangelischen Fachverband der TfK in Westfalen und Lippe (evta.)“ durch die Wörter „Fachverband der Evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder in Rheinland, Westfalen und Lippe“ ersetzt.
  15. In der Überschrift zu § 19 werden die Wörter „Verbundes der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder“ durch die Wörter „Evangelischen Kindergartenverbundes Hattingen-Witten“ ersetzt.
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft.
Witten, 27. November 2020
Evangelischer Kirchenkreis Hattingen-Witten
Der Kreissynodalvorstand
(L. S.)
Holtz
Dr. Wentzel
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Genehmigung

Die Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für den Trägerverbund der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder des Evangelischen Kirchenkreises Hattingen-Witten vom 27. November 2020 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 8. Februar 2021
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 271-3600

Nr. 17Dritte Satzung zur Änderung der Kreissatzung
des Evangelischen Kirchenkreises Lüdenscheid-Plettenberg
der Evangelischen Kirche von Westfalen

Vom 20. Januar 2021

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Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Lüdenscheid-Plettenberg hat die folgende Änderungssatzung beschlossen:
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§ 1
Änderung

Die Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Lüdenscheid-Plettenberg vom 29. Mai 2010 (KABl. 2010 S. 138), zuletzt geändert durch die Zweite Änderungssatzung vom 6. November 2019 (KABl. 2019 S. 260), wird wie folgt geändert:
§ 1 erhält folgende Fassung:
㤠1
Kirchenkreis, Kirchengemeinden
Zum Evangelischen Kirchenkreis Lüdenscheid-Plettenberg sind alle Kirchengemeinden des ehemaligen Evangelischen Kirchenkreises Lüdenscheid und des ehemaligen Evangelischen Kirchenkreises Plettenberg zusammengeschlossen. Der Kreissynodalvorstand stellt fest, welche Kirchengemeinden am 1. Januar 2020 dem Evangelischen Kirchenkreis Lüdenscheid-Plettenberg angehören. Im Falle einer Veränderung dieser kirchlichen Körperschaften durch Vereinigungen oder Namensänderungen ist der Kreissynodalvorstand verantwortlich für die Aktualisierung der Liste. Die vom Kreissynodalvorstand festgestellte Liste wird nach Bestätigung durch das Landeskirchenamt als Anlage der Satzung im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.“
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft.
Lüdenscheid, 20. Januar 2021
Evangelischer Kirchenkreis Lüdenscheid-Plettenberg
Der Kreissynodalvorstand
(L. S.)
Dr. Grote
Pogorzelski
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Genehmigung

Die Dritte Satzung zur Änderung der Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Lüdenscheid-Plettenberg der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 20. Januar 2021 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 2. Februar 2021
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 030.21-4100

Nr. 18Anlage zu § 1 der Kreissatzung
des Evangelischen Kirchenkreises Lüdenscheid-Plettenberg
der Evangelischen Kirche von Westfalen

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Durch Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden Attendorn, Finnentrop, Grevenbrück und Lennestadt-Kirchhundem zur Evangelischen Kirchengemeinde Attendorn-Lennestadt (1. Januar 2020) hat sich der Bestand an Kirchengemeinden geändert.
Zum Evangelischen Kirchenkreis Lüdenscheid-Plettenberg gehören derzeit die folgenden 23 Kirchengemeinden:
  1. Evangelische Kirchengemeinde Attendorn-Lennestadt,
  2. Evangelische Kirchengemeinde Brügge,
  3. Evangelische Kirchengemeinde Brüninghausen,
  4. Evangelische Kirchengemeinde Eiringhausen,
  5. Evangelische Kirchengemeinde Halver,
  6. Evangelische Kirchengemeinde Herscheid,
  7. Evangelische Kirchengemeinde Hülscheid-Heedfeld,
  8. Evangelische Kirchengemeinde Kierspe,
  9. Evangelische Christus-Kirchengemeinde Lüdenscheid,
  10. Evangelische Johannes-Kirchengemeinde Lüdenscheid,
  11. Evangelische Kreuz-Kirchengemeinde Lüdenscheid,
  12. Evangelische Versöhnungs-Kirchengemeinde Lüdenscheid,
  13. Evangelische Kirchengemeinde Meinerzhagen,
  14. Evangelische Kirchengemeinde Neuenrade,
  15. Evangelische Kirchengemeinde Oberbrügge,
  16. Evangelische Kirchengemeinde Oberrahmede,
  17. Evangelische Kirchengemeinde Ohle,
  18. Evangelische Kirchengemeinde Plettenberg,
  19. Evangelische Kirchengemeinde Rahmede,
  20. Evangelische Kirchengemeinde Rönsahl,
  21. Evangelische Kirchengemeinde Schalksmühle-Dahlerbrück,
  22. Evangelische Kirchengemeinde Valbert,
  23. Evangelische Kirchengemeinde Werdohl.
Die Liste der Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenkreises Lüdenscheid-Plettenberg wird bestätigt.
Bielefeld, 2. Februar 2021
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 030.21-4100

Nr. 19Erste Satzung zur Änderung der Finanzsatzung
des Evangelischen Kirchenkreises Steinfurt-Coesfeld-Borken

Vom 21. November 2020

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Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Steinfurt-Coesfeld-Borken hat die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Änderung

Die Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Steinfurt-Coesfeld-Borken vom 10. Juni 2016 (KABl. 2017 S. 124) wird in § 3 wie folgt geändert:
  1. Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
  2. Absatz 2 wird aufgehoben.
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Januar 2021 in Kraft.
Steinfurt, 21. November 2020
Evangelischer Kirchenkreis Steinfurt-Coesfeld-Borken
Der Kreissynodalvorstand
(L. S.)
Anicker
Falcke
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Genehmigung

Die Erste Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Steinfurt-Coesfeld-Borken vom 21. November 2020 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 11. Februar 2021
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 981.11-5000
H 21098Streifbandzeitung
Gebühr bezahlt
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Postadresse: Postfach 10 10 51, 33510 Bielefeld
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