.Kirchengesetz
§ 1
§ 23#
§ 3
§ 4
#§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 926#
§ 1030#
§ 11
§ 12
§ 13
§ 1435#
§ 1536#
Kirchengesetz
zur Erhaltung der Handlungsfähigkeit der kirchlichen Leitungsorgane während der COVID-19-Pandemie
(Pandemie-Gesetz)
Vom 19. November 2020
(KABl. 2020 I Nr. 94 S. 237)
Änderungen
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung | |
1 | Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Pandemiegesetzes | 1. Juni 2021 | § 2 Abs. 1 | geändert | |
§ 3 Abs. 1 | geändert | ||||
§ 4 Abs. 1 | geändert | ||||
§ 5 Abs. 1 | geändert | ||||
§ 6 Abs. 1 | geändert | ||||
§ 7 Abs. 1 | geändert | ||||
§ 8 Abs. 1 | geändert | ||||
§ 9 Abs. 1 | geändert | ||||
§ 10 Satz 1 | geändert | ||||
§ 13 | eingefügt | ||||
§§ 13 und 14 | neu nummeriert | ||||
§ 15 | geändert | ||||
2 | Zweites Kirchengesetz zur Änderung des Pandemiegesetzes | 13. November 2021 | § 15 Satz 2 | geändert |
Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen hat auf Grund von Artikel 139a Absatz 3 Kirchenordnung2# mit der für Änderungen der Kirchenordnung vorgeschriebenen Mehrheit das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
Zweckbestimmung
1 Dieses Gesetz setzt den „Praktischen Konsens“ vom 8. April 2020 (KABl. 2020 I Nr. 38 S. 77) fort. 2 Angesichts der außerordentlichen Situation durch die Corona-Pandemie muss ein Modus für die Handlungsfähigkeit der Leitungsorgane ermöglicht werden. 3 Die Präsenzformen der leiblichen Anwesenheit, der Videokonferenz und der Telefonkonferenz sind kombinierbar und sollen nach den örtlichen Gegebenheiten mit dem Ziel einer möglichst weitgehenden Beteiligung genutzt werden.
#§ 23#
Presbyterium
(
1
)
Presbyterien können abweichend von Artikel 64 Absatz 2 Kirchenordnung4# ausnahmsweise auch außerhalb von Sitzungen in Textform abstimmen, wenn mehr als zwei Drittel des verfassungsmäßigen Mitgliederbestandes dem Umlaufverfahren zustimmen.
(
2
)
1 Das Presbyterium ist im Sinne von Artikel 64 Absatz 2 Kirchenordnung5# ausnahmsweise auch dann beschlussfähig, wenn sich die Mitglieder zur Telefonkonferenz oder zur Videokonferenz zusammenfinden. 2 Die Art der Zusammenkunft ist im Protokollbuch zu vermerken.
#§ 3
Ausschüsse des Presbyteriums6#
(
1
)
Die Ausschüsse nach Artikel 74 Kirchenordnung7# können abweichend von den jeweiligen örtlichen Satzungen ausnahmsweise auch außerhalb von Sitzungen in Textform abstimmen, wenn mehr als zwei Drittel ihrer Mitglieder dem Umlaufverfahren zustimmen.
(
2
)
1 Die Ausschüsse nach Artikel 74 Kirchenordnung8# sind im Sinne der jeweiligen Satzungsbestimmungen ausnahmsweise auch dann beschlussfähig, wenn sich die Mitglieder zur Telefonkonferenz oder zur Videokonferenz zusammenfinden. 2 Die Art der Zusammenkunft ist in der Niederschrift zu vermerken.
#§ 4
Kreissynode9#
(
1
)
Die Kreissynode kann abweichend von Artikel 99 Kirchenordnung10# ausnahmsweise auch außerhalb von Sitzungen in Textform abstimmen, wenn mehr als zwei Drittel ihrer Mitglieder dem Umlaufverfahren zustimmen.
(
2
)
1 Die Kreissynode ist im Sinne von Artikel 99 Absatz 1 Kirchenordnung11# ausnahmsweise auch dann beschlussfähig, wenn sich die Mitglieder zur Telefonkonferenz oder zur Videokonferenz zusammenfinden. 2 Die Art der Zusammenkunft ist im Protokollbuch zu vermerken.
§ 5
Kreissynodalvorstand12#
(
1
)
Der Kreissynodalvorstand kann abweichend von Artikel 109 Absatz 5 Kirchenordnung13# ausnahmsweise auch dann außerhalb von Sitzungen in Textform abstimmen, wenn mehr als zwei Drittel seiner Mitglieder dem Umlaufverfahren zustimmen.
(
2
)
1 Der Kreissynodalvorstand ist im Sinne von Artikel 109 Absatz 3 Kirchenordnung14# ausnahmsweise auch dann beschlussfähig, wenn sich die Mitglieder zur Telefonkonferenz oder zur Videokonferenz zusammenfinden. 2 Die Art der Zusammenkunft ist im Protokollbuch zu vermerken.
#§ 6
Ausschüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes15#
(
1
)
Die Ausschüsse nach Artikel 102 Kirchenordnung16# können abweichend von den jeweiligen örtlichen Satzungen ausnahmsweise auch außerhalb von Sitzungen in Textform abstimmen, wenn mehr als zwei Drittel ihrer Mitglieder dem Umlaufverfahren zustimmen.
(
2
)
1 Die Ausschüsse nach Artikel 102 Kirchenordnung17# sind im Sinne der jeweiligen Satzungsbestimmungen ausnahmsweise auch dann beschlussfähig, wenn sich die Mitglieder zur Telefonkonferenz oder zur Videokonferenz zusammenfinden. 2 Die Art der Zusammenkunft ist in der Niederschrift zu vermerken.
#§ 7
Landessynode18#
(
1
)
Die Landessynode kann abweichend von Artikel 13519# und 136 Kirchenordnung20# ausnahmsweise auch außerhalb von Sitzungen in Textform abstimmen, wenn mehr als zwei Drittel ihrer Mitglieder dem Umlaufverfahren zustimmen.
(
2
)
1 Die Landessynode ist im Sinne von Artikel 135 Kirchenordnung21# ausnahmsweise auch dann beschlussfähig, wenn sich die Mitglieder zur Telefonkonferenz oder zur Videokonferenz zusammenfinden. 2 Die Art der Zusammenkunft ist im Protokoll zu vermerken.
#§ 8
Ständige Ausschüsse der Landessynode22#
(
1
)
Die Ständigen Ausschüsse können abweichend von § 35 Geschäftsordnung der Landessynode (GOLS)23# ausnahmsweise auch außerhalb von Sitzungen in Textform abstimmen, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder dem Umlaufverfahren zustimmt.
(
2
)
1 Die Ständigen Ausschüsse sind im Sinne von § 35 Absatz 7 GOLS24# ausnahmsweise auch dann einberufen, wenn sich die Mitglieder zur Telefonkonferenz oder zur Videokonferenz zusammenfinden. 2 Die Art der Zusammenkunft ist in der Niederschrift (§ 35 Absatz 9 GOLS25#) zu vermerken.
#§ 926#
Kirchenleitung
(
1
)
Die Kirchenleitung kann abweichend von Artikel 149 Kirchenordnung27# ausnahmsweise auch außerhalb von Sitzungen in Textform abstimmen, wenn mehr als zwei Drittel ihrer Mitglieder, darunter mindestens drei Mitglieder nach Artikel 146 Absatz 2 Buchstabe b Kirchenordnung28#, dem Umlaufverfahren zustimmen.
(
2
)
1 Die Kirchenleitung ist im Sinne von Artikel 149 Absatz 1 Kirchenordnung29# ausnahmsweise auch dann beschlussfähig, wenn sich die Mitglieder zur Telefonkonferenz oder zur Videokonferenz zusammenfinden. 2 Die Art der Zusammenkunft ist im Protokoll zu vermerken.
#§ 1030#
Kollegium des Landeskirchenamtes
1 Das Kollegium des Landeskirchenamtes (LKA) berät im Sinne von Artikel 154 Absatz 3 Kirchenordnung31#, § 4 und § 5 Dienstordnung für das Landeskirchenamt32# ausnahmsweise auch dann gemeinsam und kann beschließen, wenn sich die Mitglieder zur Telefonkonferenz oder zur Videokonferenz zusammenfinden. 2 Die Art der Zusammenkunft ist im Protokoll zu vermerken.
#§ 11
Verbände
Für die Leitungsorgane der Verbände nach dem Verbandsgesetz33# gelten die Regelungen entsprechend.
#§ 12
Unselbstständige Einrichtungen
Für die Leitungsorgane der unselbstständigen kirchlichen Stiftungen sowie anderer besonderer Einrichtungen gelten die Regelungen entsprechend.
#§ 13
Wahlen34#
1 Für Wahlen sind Umlaufverfahren nicht zulässig. 2 Die Stimmabgabe kann durch Briefwahl erfolgen.
#§ 1435#
Durchführungsbestimmungen
Die Kirchenleitung kann für die Durchführung dieses Gesetzes Verordnungen erlassen.
#§ 1536#
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1 Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. 2 Es tritt mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft, soweit es nicht von der Landessynode verlängert wird.
#
3 ↑ § 2 Abs. 1 geändert durch Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Erhaltung der Handlungsfähigkeit der kirchlichen Leitungsorgane während der COVID-19-Pandemie vom 1. Juni 2021.
3 ↑ § 2 Abs. 1 geändert durch Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Erhaltung der Handlungsfähigkeit der kirchlichen Leitungsorgane während der COVID-19-Pandemie vom 1. Juni 2021.
#
6 ↑ § 3 Abs. 1 geändert durch Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Erhaltung der Handlungsfähigkeit der kirchlichen Leitungsorgane während der COVID-19-Pandemie vom 1. Juni 2021.
6 ↑ § 3 Abs. 1 geändert durch Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Erhaltung der Handlungsfähigkeit der kirchlichen Leitungsorgane während der COVID-19-Pandemie vom 1. Juni 2021.
#
9 ↑ § 4 Abs. 1 geändert durch Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Erhaltung der Handlungsfähigkeit der kirchlichen Leitungsorgane während der COVID-19-Pandemie vom 1. Juni 2021.
9 ↑ § 4 Abs. 1 geändert durch Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Erhaltung der Handlungsfähigkeit der kirchlichen Leitungsorgane während der COVID-19-Pandemie vom 1. Juni 2021.
#
12 ↑ § 5 Abs. 1 geändert durch Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Erhaltung der Handlungsfähigkeit der kirchlichen Leitungsorgane während der COVID-19-Pandemie vom 1. Juni 2021.
12 ↑ § 5 Abs. 1 geändert durch Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Erhaltung der Handlungsfähigkeit der kirchlichen Leitungsorgane während der COVID-19-Pandemie vom 1. Juni 2021.
#
15 ↑ § 6 Abs. 1 geändert durch Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Erhaltung der Handlungsfähigkeit der kirchlichen Leitungsorgane während der COVID-19-Pandemie vom 1. Juni 2021.
15 ↑ § 6 Abs. 1 geändert durch Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Erhaltung der Handlungsfähigkeit der kirchlichen Leitungsorgane während der COVID-19-Pandemie vom 1. Juni 2021.
#
18 ↑ § 7 Abs. 1 geändert durch Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Erhaltung der Handlungsfähigkeit der kirchlichen Leitungsorgane während der COVID-19-Pandemie vom 1. Juni 2021.
18 ↑ § 7 Abs. 1 geändert durch Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Erhaltung der Handlungsfähigkeit der kirchlichen Leitungsorgane während der COVID-19-Pandemie vom 1. Juni 2021.
#
22 ↑ § 8 Abs. 1 geändert durch Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Erhaltung der Handlungsfähigkeit der kirchlichen Leitungsorgane während der COVID-19-Pandemie vom 1. Juni 2021.
22 ↑ § 8 Abs. 1 geändert durch Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Erhaltung der Handlungsfähigkeit der kirchlichen Leitungsorgane während der COVID-19-Pandemie vom 1. Juni 2021.
#
26 ↑ § 9 Abs. 1 geändert durch Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Erhaltung der Handlungsfähigkeit der kirchlichen Leitungsorgane während der COVID-19-Pandemie vom 1. Juni 2021.
26 ↑ § 9 Abs. 1 geändert durch Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Erhaltung der Handlungsfähigkeit der kirchlichen Leitungsorgane während der COVID-19-Pandemie vom 1. Juni 2021.
#
30 ↑ § 10 Satz 1 geändert durch Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Erhaltung der Handlungsfähigkeit der kirchlichen Leitungsorgane während der COVID-19-Pandemie vom 1. Juni 2021.
30 ↑ § 10 Satz 1 geändert durch Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Erhaltung der Handlungsfähigkeit der kirchlichen Leitungsorgane während der COVID-19-Pandemie vom 1. Juni 2021.
#
34 ↑ § 13 eingefügt durch Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Erhaltung der Handlungsfähigkeit der kirchlichen Leitungsorgane während der COVID-19-Pandemie vom 1. Juni 2021.
34 ↑ § 13 eingefügt durch Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Erhaltung der Handlungsfähigkeit der kirchlichen Leitungsorgane während der COVID-19-Pandemie vom 1. Juni 2021.
#
35 ↑ § 13 neu nummeriert durch Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Erhaltung der Handlungsfähigkeit der kirchlichen Leitungsorgane während der COVID-19-Pandemie vom 1. Juni 2021.
35 ↑ § 13 neu nummeriert durch Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Erhaltung der Handlungsfähigkeit der kirchlichen Leitungsorgane während der COVID-19-Pandemie vom 1. Juni 2021.
#
36 ↑ § 14 neu nummeriert und geändert durch Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Erhaltung der Handlungsfähigkeit der kirchlichen Leitungsorgane während der COVID-19-Pandemie vom 1. Juni 2021; § 15 Satz 2 geändert durch Zweites Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Erhaltung der Handlungsfähigkeit der kirchlichen Leitungsorgane während der COVID-19-Pandemie vom 13. November 2021.
36 ↑ § 14 neu nummeriert und geändert durch Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Erhaltung der Handlungsfähigkeit der kirchlichen Leitungsorgane während der COVID-19-Pandemie vom 1. Juni 2021; § 15 Satz 2 geändert durch Zweites Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Erhaltung der Handlungsfähigkeit der kirchlichen Leitungsorgane während der COVID-19-Pandemie vom 13. November 2021.