.Satzung des Kirchenkreises Lübbecke
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
Geltungszeitraum von: 01.01.2005
Geltungszeitraum bis: 31.12.2019
Satzung des Kirchenkreises Lübbecke
nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes
– Finanzsatzung –
Vom 8. Oktober 2004
#Präambel
1Die Kirchengemeinden jedes Kirchenkreises sind nach § 4 Finanzausgleichsgesetz1# zu gemeinsamer Finanzplanung und Finanzwirtschaft verpflichtet. 2Die dem Kirchenkreis zugewiesenen Kirchensteuern sind nach Maßstäben zu verteilen, die vom örtlichen Kirchensteueraufkommen unabhängig sind. 3Die Durchführung des innersynodalen Finanzausgleichs wird auf der Grundlage von § 5 Finanzausgleichsgesetz2# wie folgt geregelt:
####§ 1
Kirchensteuerverteilung, Grundsatz
1Die dem Kirchenkreis nach § 2 Absatz 2 Ziffer 2. Buchstabe d Finanzausgleichsgesetz3# zugewiesenen Kirchensteuern werden beim Kirchenkreis in einer Finanzausgleichskasse zusammengefasst und in einem Sonderhaushalt ausgewiesen. 2Sie werden durch Beschluss der Kreissynode nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verteilt.
#§ 2
Finanzbedarf der Kirchengemeinden
(
1
)
1Die Kirchengemeinden erhalten für ihre Aufgaben eine pauschalierte Zuweisung. 2Die Zuweisung für die Tageseinrichtungen für Kinder wird gesondert geregelt (Absatz 3).
(
2
)
Die pauschalierte Zuweisung erfolgt auf der Grundlage folgender Maßstäbe:
- Zahl der Gemeindeglieder;
(
3
)
1Die Kirchengemeinden erhalten für die Evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder eine auf Vorschlag des Kreissynodalvorstandes durch die Kreissynode festzusetzende Finanzzuweisung. 2Änderungen in der Festsetzung werden frühestens im folgenden Haushaltsjahr wirksam. 3Die Mittel werden im Sonderhaushalt der Finanzausgleichskasse bereitgestellt. 4Der Kreissynodalvorstand kann Richtlinien für die Mittelverwendung festlegen.
(
4
)
Den Kirchengemeinden verbleiben:
- 25 % der Erträge aus dem Kirchenvermögen
- 25 % der Erträge aus dem Pfarrvermögen
- Nettoerträge aus Mietobjekten
- Einnahmen aus Kollekten, Opfern, Spenden (einschl. der daraus resultierenden Zinserträge)
- Zuwendungen und Zuschüsse, Erstattungen, Beiträge, Benutzungsentgelte.
(
5
)
Von den Kirchengemeinden sind 75 % der Erträge aus Kirchenvermögen sowie unbeschadet des § 30 Absatz 1 Satz 3 Verwaltungsordnung5# 25 % der Verkaufserlöse aus Grundstücksverkäufen des Kirchenvermögens an die Finanzausgleichskasse abzuführen und dort als Kapitalvermögen anzulegen.
#§ 3
Finanzbedarf des Kirchenkreises
(
1
)
Der Kirchenkreis erhält zur Erfüllung seiner Aufgaben einen prozentualen Anteil an den dem Kirchenkreis zugewiesenen Kirchensteuern, dessen Höhe die Kreissynode festlegt, sowie eine Zuweisung für jede besetzte Pfarrstelle gemäß § 8 Finanzausgleichsgesetz6#.
(
2
)
Veräußerungserlöse des Grundvermögens sind, unbeschadet des § 30 Absatz 1 Satz 3 Verwaltungsordnung7#, in Höhe von 25 % an die Finanzausgleichskasse abzuführen und dort als Kapitalvermögen anzulegen.
#§ 4
Finanzbedarf für den Träger der Diakonie im Kirchenkreis Lübbecke
1Der Verein DIE DIAKONIE – Diakonisches Werk im Kirchenkreis Lübbecke e.V. erhält eine auf Vorschlag des Kreissynodalvorstand von der Kreissynode festzusetzende Finanzzuweisung. 2Die Festsetzung soll im Rhythmus von vier Jahren, jeweils zur Mitte der Legislaturperiode einer Kreissynode erfolgen. 3Die Haushaltsmittel werden im Sonderhaushalt der Finanzausgleichskasse bereitgestellt.
#§ 5
Aufbringung der Pfarrbesoldung durch die Kirchengemeinden und den Kirchenkreis
(
1
)
1Die Kirchengemeinden erstatten der Finanzausgleichskasse die von dieser nach § 8 Finanzausgleichsgesetz8# für die Pfarrbesoldung in den Kirchengemeinden zu zahlenden Pfarrbesoldungspauschalen. 2Zur Mitfinanzierung der Pfarrbesoldung sind 75 % der Erträge aus dem Pfarrvermögen von den Kirchengemeinden an die Finanzausgleichskasse abzuführen.
(
2
)
Der Kirchenkreis erstattet der Finanzausgleichskasse die von dieser nach § 8 Finanzausgleichsgesetz9# für die Pfarrbesoldung des Kirchenkreises zu zahlenden Pfarrbesoldungspauschalen.
#§ 6
Gemeinsame Rücklagen
(
1
)
Für alle Kirchengemeinden und den Kirchenkreis werden bei der Finanzausgleichskasse folgende gemeinsame Rücklagen gebildet:
- Betriebsmittelrücklage
- Ausgleichsrücklage
- Bau- und Investitionsrücklage (Substanzerhaltungsrücklage)
- ein Sonderfonds für Härtefälle
(
2
)
1Die Verwendung der Rücklagen ist gemäß den Regelungen der Verwaltungsordnung vorzunehmen. 2Über die Bildung eines Sonderfonds für Härtefälle und über die Verwendung der Mittel aus diesem Sonderfonds entscheidet der Kreissynodalvorstand.
#§ 7
Gemeinsame Finanzplanung
(
1
)
Im Interesse einer gemeinsamen Finanzplanung im Kirchenkreis kann der Kreissynodalvorstand
- Richtlinien für die Aufstellung der Haushaltspläne der Kirchengemeinden festlegen;
- einen Investitionsplan für Neubauten und größere Instandhaltungsvorhaben in den Kirchengemeinden aufstellen;
- über die Gewährung von Zuschüssen und Vorschüssen an die Kirchengemeinden und den Kirchenkreis Regelungen treffen;
- den Kirchengemeinden Richtlinien für die Errichtung und Bewertung von Personalstellen geben.
(
2
)
1Der Kreissynodalvorstand ist für die Pfarrstellenplanung im Kirchenkreis verantwortlich. 2Er nimmt gegenüber der Kirchenleitung Stellung zu geplanten Errichtungen und Aufhebungen von Pfarrstellen sowie pfarramtlichen Verbindungen von Kirchengemeinden.
#§ 8
Finanzausschuss
(
1
)
Zur Beratung der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes in Finanzangelegenheiten sowie zur Mitwirkung bei der Finanzplanung der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises wird ein Finanzausschuss gebildet.
(
2
)
1Der Finanzausschuss besteht aus elf Mitgliedern. 2Diese werden von der Kreissynode für die Dauer ihrer Amtszeit gewählt. 3Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen. 4Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt die Kreissynode für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger.
(
3
)
Der Finanzausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer seiner Amtszeit.
(
4
)
1Der Finanzausschuss hat die Aufgabe, die nach dieser Satzung vorgesehenen Entscheidungen der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes vorzubereiten. 2Er hat ferner die Kreissynode, den Kreissynodalvorstand und die Presbyterien bei langfristigen Planungen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen zu beraten. 3Durch ergänzende Beschlüsse können ihm von der Kreissynode und dem Kreissynodalvorstand weitere Aufgaben übertragen werden
(
5
)
1Der Finanzausschuss wird von seiner Vorsitzenden oder seinem Vorsitzenden einberufen, wenn es die Aufgaben erfordern oder wenn es ein Drittel seiner Mitglieder oder der Kreissynodalvorstand es beantragen. 2Für die Sitzungen des Finanzausschusses gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung über die Sitzungen des Presbyteriums analog. 3Der Finanzausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Bestätigung durch die Kreissynode bedarf.
(
6
)
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Finanzausschusses ist zu den Sitzungen des Kreissynodalvorstandes einzuladen, sofern dort Angelegenheiten aus dem Aufgabenbereich des Ausschusses behandelt werden.
#§ 9
Informationspflicht
1Die Kirchengemeinden haben dem Kreissynodalvorstand und dem Finanzausschuss auf deren Bitte die notwendigen Informationen zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. 2§ 17 der Satzung des Kirchenkreises10# gilt sinngemäß.
#§ 10
Einspruchsrecht der Kirchengemeinden
(
1
)
1Die Kirchengemeinden können gegen eine nach den Bestimmungen dieser Satzung getroffene Entscheidung des Kreissynodalvorstandes Einspruch einlegen. 2Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Entscheidung bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Kreissynodalvorstandes schriftlich einzulegen und zu begründen. 3Der Kreissynodalvorstand hat innerhalb von zwei Monaten zunächst eine Stellungnahme des Finanzausschusses einzuholen und sodann über den Einspruch zu entscheiden. 4Finanzausschuss und Kreissynodalvorstand haben bei ihren Beratungen über den Einspruch die betroffene Kirchengemeinde zu hören.
(
2
)
1Gegen die erneute Entscheidung des Kreissynodalvorstandes ist Beschwerde an die Kreissynode zulässig. 2Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 3Die Kreissynode entscheidet endgültig.
#§ 11
Durchführung der Verwaltungsaufgaben
Die Verwaltungsaufgaben, die sich aus den Bestimmungen dieser Satzung ergeben, werden durch das Kreiskirchenamt wahrgenommen.
#§ 12
Schlussbestimmung
Änderungen dieser Satzung bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
#§ 13
In-Kraft-Treten
1Diese Satzung tritt nach der Genehmigung durch das Landeskirchenamt und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt am 1. Januar 2005 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Satzung der Finanzgemeinschaft des Kirchenkreises Lübbecke, in der Fassung vom 6. Juni 1983, außer Kraft.