.Satzung
####§ 1
§ 25#
§ 36#
§ 47#
§ 58#
§ 69#
§ 710#
§ 811#
§ 912#
§ 1013#
§ 1115#
§ 1216#
§ 1317#
§ 1418#
Geltungszeitraum von: 01.01.2005
Geltungszeitraum bis: 31.12.2019
Satzung
des Kirchenkreises Iserlohn
nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes
Vom 14. Juli 2004
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstellen KABl. u. a. | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
|---|---|---|---|---|---|
1 | Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Ierslohn | 13. Juni 2007 | § 3 | neu gefasst | |
2 | Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Iserlohn | 26. November 2008 | §§ 2-5 | neu gefasst | |
§§ 3-11 | neu nummeriert | ||||
3 | Änderung der Satzung des Kirchenkreises Iserlohn nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes | 25. November 2015 | § 5 | neu gefasst | |
§ 6 | neu gefasst | ||||
§ 7 | neu gefasst |
Präambel
1Die Kirchengemeinden jedes Kirchenkreises sind nach § 4 Finanzausgleichsgesetz2# zu gemeinsamer Finanzplanung und Finanzwirtschaft verpflichtet. 2Die dem Kirchenkreis zugewiesenen Kirchensteuern sind nach Maßstäben zu verteilen, die vom örtlichen Kirchensteueraufkommen unabhängig sind. 3Die Durchführung des innersynodalen Finanzausgleichs wird auf der Grundlage von § 5 Finanzausgleichsgesetz3# wie folgt geregelt:
#§ 1
Kirchensteuerverteilung
Die dem Kirchenkreis nach § 2 Abs. 2 d des Finanzausgleichsgesetzes4# zugewiesenen Kirchensteuern werden durch Beschluss der Kreissynode in einem Sonderhaushalt des Kirchenkreises (Finanzausgleichskasse) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verteilt.
#§ 25#
Vorwegabzüge für allgemeine und spezielle Gemeinschaftsaufgaben
(
1
)
Für die allgemeinen und die speziellen Gemeinschaftsaufgaben erfolgen Vorwegabzüge aus der Finanzausgleichskasse.
(
2
)
Die Bedarfsträger sowie Art und Umfang der Zuweisungen aus Vorwegabzügen an die einzelnen Bedarfsträger werden durch Beschluss der Kreissynode festgestellt.
#§ 36#
Bauunterhaltung
(
1
)
Für die Bauunterhaltung der verteilungsrelevanten Gebäude des Kirchenkreises und der Kirchengemeinden erfolgt ein Vorwegabzug aus der Finanzausgleichskasse in Höhe von 10,50 % der gesamten Kirchensteuer ohne zweckgebundene Rücklagenentnahmen.
(
2
)
Der Vorwegabzug wird nach dem Verhältnis der Gebäudeversicherungssummen (Gebäudefeuerkassenwert, Basis z. Z. 1914) zueinander auf die einzelnen Rechtsträger verteilt.
(
3
)
1Die Zuweisungen sind in den Haushaltsplänen der jeweiligen Rechtsträger separat zu veranschlagen. 2Nicht verbrauchte Mittel sind dort am Jahresende der Substanzerhaltungsrücklage zuzuführen.
(
4
)
Vom Kreiskirchenamt wird eine Liste der verteilungsrelevanten Gebäude und ihrer Gebäudefeuerkassenwerte geführt (Stichtag 1. Juli des Vorjahres) und vom Kreissynodalvorstand durch Beschluss festgestellt.
(
5
)
1Gebäude und Eigentumswohnungen, die nicht in die Liste der verteilungsrelevanten Gebäude aufgenommen sind, sollen aus ihren Erträgen ordnungsgemäß unterhalten werden. 2Dafür sind in den Haushaltsplänen der einzelnen Rechtsträger mindestens 0,4 % des Tagesneubauwertes (Gebäudeversicherungssumme/Gebäudefeuerkassenwert, Basis z. Z. 1914, multipliziert mit dem aktuellen Gebäudeindex) auszuweisen. 3Nicht verbrauchte Mittel sind dort am Jahresende einer besonderen Gebäudesubstanzerhaltungsrücklage zuzuführen.
#§ 47#
Tageseinrichtungen für Kinder
(
1
)
1Für die Mitfinanzierung der Arbeit der Tageseinrichtungen für Kinder erfolgt ein Vorwegabzug aus der Finanzausgleichskasse in Höhe von 8,5 % der gesamten Kirchensteuer ohne zweckgebundene Rücklagenentnahme. 2Die Verteilung erfolgt nach entsprechendem Beschluss der Kreissynode.
(
2
)
Weitere erforderliche Restmittel zur Aufbringung des gesamten Eigenanteils sind von den Kirchengemeinden aufzubringen, die selbstständig oder im Verbund die Trägerschaft für Kindertagesstätten innehaben.
#§ 58#
Zuweisung an die Kirchengemeinden
1Die Kirchengemeinden erhalten für ihre Aufgaben neben den Zuweisungen aus § 2, § 3 und § 4 eine pauschalierte Zuweisung (Gemeindegliederpauschale). 2Die pauschalierte Zuweisung erfolgt auf der Grundlage der Zahl der Gemeindeglieder (Feststellung der EKvW zum 31. Dezember für das jeweils übernächste Kalenderjahr). 3Bei der Verteilung der Kirchensteuer werden Erträge aus dem Kirchenvermögen mit 30 % angerechnet.
#§ 69#
Finanzbedarf des Kirchenkreises
(
1
)
Der Kirchenkreis erhält für seine Aufgaben eine Zuweisung in Höhe von 8,00 % der Kirchensteuerzuweisung durch die Gemeinsame Kirchensteuerstelle.
(
2
)
Das Kreiskirchenamt erhält für seine Aufgaben eine Zuweisung in Höhe von 11,00 % der Kirchensteuerzuweisung durch die Gemeinsame Kirchensteuerstelle.
(
3
)
Die Diakonie Mark-Ruhr und die Diakonie der Ev. Kirchengemeinde Schwerte erhalten für ihre Aufgaben eine Zuweisung von 5,33 % der Kirchensteuerzuweisung durch die Gemeinsame Kirchensteuerstelle.
#§ 710#
Aufbringung der Pfarrbesoldung
(
1
)
Für die Aufbringung der Pfarrbesoldung nach § 8 FAG erhält der Kirchenkreis
- 70 % aus dem Saldo der Einnahmen und Ausgaben aus dem Pfarrvermögen,
- die Dienstwohnungsvergütung nach Pfarrdienstrecht,
- Refinanzierungen Dritter.
(
2
)
Die Abrechnung der Pfarrbesoldung erfolgt im Sonderhaushalt des Kirchenkreises (Finanzausgleichskasse).
#§ 811#
Gemeinsame Rücklagen
(
1
)
Für alle Kirchengemeinden werden beim Kirchenkreis folgende gemeinsame Rücklagen gebildet:
- eine Betriebsmittelrücklage;
- eine Ausgleichsrücklage;
- eine Baurücklage (Substanzerhaltungsrücklage);
- eine Rücklage für Härtefälle;
- eine Strukturrücklage zur Pfarrstellenfinanzierung.
(
2
)
Die Betriebsmittelrücklage ist dazu bestimmt, die Leistung der Ausgaben der Kassengemeinschaft im Kirchenkreis zu sichern.
(
3
)
1Die Ausgleichsrücklage ist dazu bestimmt, Ausgabeerhöhungen auf Grund neuer Rechtsverpflichtungen sowie Einnahmeminderungen auszugleichen. 2Die Kirchengemeinden sind verpflichtet, für den Ausgleich ihrer Haushalte eigene Ausgleichsrücklagen vorzuhalten.
(
4
)
Die Baurücklage (Substanzerhaltungsrücklage) ist zur Finanzierung von Neubauten und größeren Instandsetzungen an Gebäuden sowie zur Finanzierung des Erwerbs von Grundstücken bestimmt.
(
5
)
1Die Rücklage für Härtefälle ist für Sonderzuschüsse an die Kirchengemeinden bestimmt, die infolge besonderer Aufgaben oder Verhältnisse mit den ihnen zur Verfügung stehenden Einnahmen nicht auskommen können. 2Der Antrag auf Anerkennung eines Sonderzuschusses ist vor der Verabschiedung des Haushaltsplanes zu stellen.
(
6
)
1Die Strukturrücklage zur Pfarrstellenfinanzierung ist für Kirchengemeinden bestimmt, die infolge von Pfarrstellenanpassung im Sinne der Pfarrstellensatzung des Kirchenkreises einen Sonderzuschuss erhalten. 2Der Antrag auf Anerkennung eines Sonderzuschusses ist vor der Verabschiedung des Haushaltsplanes zu stellen.
3Die Inanspruchnahme der Rücklagen bedarf eines Beschlusses des Kreissynodalvorstandes nach Beratung im Synodalen Finanzausschuss. 4Bei der Inanspruchnahme der Betriebsmittelrücklage reicht eine Anzeige an die für die Kassenaufsicht zuständige Stelle.
#§ 912#
Gemeinsame Finanzplanung
(
1
)
Im Interesse einer gemeinsamen Finanzplanung im Kirchenkreis kann der Kreissynodalvorstand nach Beratung im Synodalen Finanzausschuss
- Richtlinien für die Aufstellung der Hauhaltspläne der Kirchengemeinden festlegen;
- einen Investitionsplan für Neubauten und größere Instandsetzungsvorhaben in den Kirchengemeinden aufstellen;
- den Kirchengemeinden Richtlinien für die Errichtung und Bewertung von Personalstellen geben.
(
2
)
1Der Kreissynodalvorstand ist für die Pfarrstellenplanung im Kirchenkreis verantwortlich. 2Er nimmt gegenüber der Kirchenleitung Stellung zu geplanten Errichtungen und Aufhebungen von Pfarrstellen sowie pfarramtlichen Verbindungen von Kirchengemeinden.
#§ 1013#
Synodaler Finanzausschuss
(
1
)
Zur Beratung der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes in Finanzangelegenheiten sowie zur Mitwirkung bei der Finanzplanung der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises wird ein Finanzausschuss gebildet.
(
2
)
1Der Synodale Finanzausschuss besteht aus 15 Mitgliedern. 2Diese werden von der Kreissynode für die Dauer ihrer Amtszeit gewählt. 3Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt die Kreissynode für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger. 4Für die Wahl der Vorsitzenden / des Vorsitzenden gilt § 5 Absatz 3 der Ordnung der Ausschüsse des Kirchenkreises.
(
3
)
1Der Finanzausschuss hat die Aufgabe, die nach dieser Satzung vorgesehenen Entscheidungen der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes vorzubereiten. 2Er hat ferner die Kreissynode, den Kreissynodalvorstand und die Presbyterien bei langfristigen Planungen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen zu beraten. 3Ihm können durch ergänzende Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes weitere Aufgaben übertragen werden.
(
4
)
1Für die Zusammensetzung und Wahl des Synodalen Finanzausschusses gelten folgende Richtlinien:
2Der Finanzausschuss setzt sich folgendermaßen zusammen:
3 | Mitglieder aus der Region Iserlohn |
(Kirchengemeinden Hennen, Christus, Erlöser, Johannes, Maria-Magdalena, Versöhnung Iserlohn, Letmathe, Oestrich) | |
2 | Mitglieder aus der Region Schwerte |
(Kirchengemeinden Ergste, Schwerte, Westhofen) | |
2 | Mitglieder aus der Region Menden |
(Kirchengemeinden Balve, Lendringsen, Menden) | |
2 | Mitglieder aus der Region Hemer |
(Kirchengemeinden Deilinghofen, Hemer, Ihmert) | |
2 | Mitglieder aus der Region Altena |
(Kirchengemeinden Altena luth., Altena ref., Dahle, Evingsen, Nachrodt-Obstfeld, Wiblingwerde) | |
2 | Mitglieder aus der Region Hohenlimburg |
(Kirchengemeinden Berchum, Elsey, Hohenlimburg ref.) | |
2 | Mitglieder aus dem Bereich der synodalen Einrichtungen und Dienste im Kirchenkreis |
3In den Finanzausschuss sollen höchstens drei Pfarrerinnen oder Pfarrer und zwei hauptamtliche kirchliche Verwaltungsmitarbeitende gewählt werden.
(
5
)
1Der Finanzausschuss wird von seiner Vorsitzenden oder seinem Vorsitzenden einberufen, wenn es die Aufgaben erfordern oder wenn es ein Drittel seiner Mitglieder oder der Kreissynodalvorstand es beantragen. 2Für die Sitzungen des Finanzausschusses gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung14# über die Sitzungen des Presbyteriums sinngemäß.
(
6
)
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Finanzausschusses ist zu den Sitzungen des Kreissynodalvorstandes einzuladen, sofern dort Angelegenheiten aus dem Aufgabenbereich des Ausschusses behandelt werden.
(
7
)
1Die Leiterin oder der Leiter des Kreiskirchenamtes nimmt als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer der Finanzgemeinschaft an den Sitzungen des Synodalen Finanzausschusses mit beratender Stimme teil. 2Er kann durch die Leiterin oder den Leiter der Finanzabteilung des Kreiskirchenamtes vertreten werden.
#§ 1115#
Einspruchsrecht der Kirchengemeinden
(
1
)
1Die Kirchengemeinden können gegen eine nach den Bestimmungen dieser Satzung getroffene Entscheidung des Kreissynodalvorstandes Einspruch einlegen. 2Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Entscheidung beim Vorsitzenden des Kreissynodalvorstandes schriftlich einzulegen und zu begründen. 3Der Kreissynodalvorstand hat innerhalb von zwei Monaten zunächst eine Stellungnahme des Finanzausschusses einzuholen und sodann über den Einspruch zu entscheiden. 4Finanzausschuss und Kreissynodalvorstand haben bei ihren Beratungen über den Einspruch die betroffene Kirchengemeinde zu hören.
(
2
)
1Gegen die erneute Entscheidung des Kreissynodalvorstandes ist Beschwerde an die Kreissynode zulässig. 2Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung und die Kreissynode entscheidet endgültig.
#§ 1216#
Informationspflicht der Kirchengemeinden
Die Kirchengemeinden haben dem Kreissynodalvorstand und dem Finanzausschuss auf deren Bitte die notwendigen Informationen zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
#§ 1317#
Durchführung der Verwaltungsaufgaben
Die Verwaltungsaufgaben die sich aus den Bestimmungen dieser Satzung ergeben, werden durch das Kreiskirchenamt wahrgenommen.
#§ 1418#
Inkrafttreten
1Diese Satzung tritt nach der Genehmigung durch das Landeskirchenamt und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt zum 1. Januar 2005 in Kraft.19#2Gleichzeitig treten entgegenstehende Beschlüsse und Regelungen der Kreissynode oder des Kreissynodalvorstandes außer Kraft. 3Änderungen dieser Satzung bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
#
5 ↑ §§ 2-5 neu gefasst durch Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Iserlohn vom 26. November 2008.
5 ↑ §§ 2-5 neu gefasst durch Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Iserlohn vom 26. November 2008.
#
6 ↑ §§ 2-5 neu gefasst durch Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Iserlohn vom 26. November 2008.
6 ↑ §§ 2-5 neu gefasst durch Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Iserlohn vom 26. November 2008.
#
7 ↑ §§ 2-5 neu gefasst durch Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Iserlohn vom 26. November 2008.
7 ↑ §§ 2-5 neu gefasst durch Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Iserlohn vom 26. November 2008.
#
8 ↑ §§ 2-5 neu gefasst durch Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Iserlohn vom 26. November 2008; § 5 neu gefasst durch Änderung der Satzung des Kirchenkreises Iserlohn nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes vom 25. November 2015.
8 ↑ §§ 2-5 neu gefasst durch Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Iserlohn vom 26. November 2008; § 5 neu gefasst durch Änderung der Satzung des Kirchenkreises Iserlohn nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes vom 25. November 2015.
#
9 ↑ § 3 neu gefasst durch Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Iserlohn vom 25. September 2007; §§ 3-11 neu nummeriert durch Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Iserlohn vom 26. November 2008; § 6 neu gefasst durch Änderung der Satzung des Kirchenkreises Iserlohn nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes vom 25. November 2015.
9 ↑ § 3 neu gefasst durch Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Iserlohn vom 25. September 2007; §§ 3-11 neu nummeriert durch Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Iserlohn vom 26. November 2008; § 6 neu gefasst durch Änderung der Satzung des Kirchenkreises Iserlohn nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes vom 25. November 2015.
#
10 ↑ §§ 3-11 neu nummeriert durch Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Iserlohn vom 26. November 2008; § 7 neu gefasst durch Änderung der Satzung des Kirchenkreises Iserlohn nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes vom 25. November 2015.
10 ↑ §§ 3-11 neu nummeriert durch Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Iserlohn vom 26. November 2008; § 7 neu gefasst durch Änderung der Satzung des Kirchenkreises Iserlohn nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes vom 25. November 2015.
#
11 ↑ §§ 3-11 neu nummeriert durch Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Iserlohn vom 26. November 2008.
11 ↑ §§ 3-11 neu nummeriert durch Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Iserlohn vom 26. November 2008.
#
12 ↑ §§ 3-11 neu nummeriert durch Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Iserlohn vom 26. November 2008.
12 ↑ §§ 3-11 neu nummeriert durch Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Iserlohn vom 26. November 2008.
#
13 ↑ §§ 3-11 neu nummeriert durch Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Iserlohn vom 26. November 2008.
13 ↑ §§ 3-11 neu nummeriert durch Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Iserlohn vom 26. November 2008.
#
15 ↑ §§ 3-11 neu nummeriert durch Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Iserlohn vom 26. November 2008.
15 ↑ §§ 3-11 neu nummeriert durch Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Iserlohn vom 26. November 2008.
#
16 ↑ §§ 3-11 neu nummeriert durch Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Iserlohn vom 26. November 2008.
16 ↑ §§ 3-11 neu nummeriert durch Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Iserlohn vom 26. November 2008.
#
17 ↑ §§ 3-11 neu nummeriert durch Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Iserlohn vom 26. November 2008.
17 ↑ §§ 3-11 neu nummeriert durch Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Iserlohn vom 26. November 2008.