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Geltungszeitraum von: 01.01.2017

Geltungszeitraum bis: 31.12.2019

Erläuterungen zu Artikel 67 Kirchenordnung

Dezernat 51 (Huget)

Stand: 01.04.2019

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Allgemeines

Die Bestimmung soll dazu beitragen, bei den Beratungen und Entscheidungen im Presbyteriumeine eine Interessenkollision zu vermeiden. Die Kirchenordnung stellt die "persönliche Beteiligung" in den Mittelpunkt der Betrachtung. Es soll der Anschein unsachgemäßer Einflussnahme vermieden werden, das heißt die widerstreitenden Interessen der persönlich beteiligten Person sollen sich nicht in der Beschlussfassung auswirken können. Es ist entscheidend, dass die Unparteilichkeit und damit Unbefangenheit des betreffenden Presbyteriumsmitglieds von einem "billig und gerecht denkenden" Gemeindeglied im konkreten Fall angenommen würde.
Eine persönliche Betroffenheit im Sinne von Artikel 67 Kirchenordnung ist immer dann anzunehmen, wenn eine Entscheidung zum unmittelbaren Vorteil oder Nachteil einer in der Sitzung anwesenden Person (bzw. in Anlehnung an den in Artikel 38 Abs. 1 Satz 1 KO angesprochenen Personenkreises) ausfallen kann.
Beispiele für eine persönliche Beteilung (keine Mitwirkung am Beratungs- und Entscheidungsprozess):
  1. Modernisierung der Wohnung der Inhaberin oder des Inhabers der Pfarrdienstwohnung,
  2. Pfarrwahl, wenn die Schwägerin eines Presbyteriumsmitglieds zur Wahl ansteht.
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