.Satzung 
§ 1
§ 2
§ 3
#§ 4
#§ 5
§ 6 
#§ 7
§ 8
#§ 9
§ 10
§ 11
        
      Satzung 
der Evangelischen Kirchengemeinde Gronau 
Vom 13. Juni 2019
Inhaltsübersicht
Die Evangelische Kirchengemeinde Gronau (Westfalen) gibt sich für ihre Aufgaben und Dienste gemäß Artikel 74 und 77 der Kirchenordnung (KO)1# der Evangelischen Kirche von Westfalen folgende Gemeindesatzung.
####§ 1
Presbyterium
			(
			1
			)
		  1 Dem Presbyterium obliegen die Planung und Leitung der kirchlichen Arbeit in der Evangelischen Kirchengemeinde Gronau sowie die Vertretung der Kirchengemeinde in der Öffentlichkeit und im Rechtsverkehr.  2 Insbesondere nimmt es die in Artikel 56 und 57 KO2# umschriebenen Aufgaben wahr, soweit diese nicht den Fachausschüssen übertragen sind.
			(
			2
			)
		 Das Presbyterium entscheidet
- in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchlichen Vorschriften vorbehalten sind,
 - in allen übrigen Angelegenheiten, sofern sie nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Satzung auf einen Ausschuss übertragen worden sind.
 
			(
			3
			)
		 Das Presbyterium kann ergänzend zur Satzung eine Geschäftsordnung erlassen, die für das Verfahren des Presbyteriums, der Ausschüsse und der Arbeitsgruppen verbindlich ist.
#§ 2
Ausschüsse und Delegation von Aufgaben
			(
			1
			)
		 Das Presbyterium bildet folgende Fachbereiche:
- Bau und Liegenschaften,
 - Diakonie und gesellschaftliche Verantwortung,
 - Haushalt und Finanzen,
 - Friedhofswesen,
 - Kinder- und Jugendarbeit,
 - Kirchenmusik,
 - Personalwesen.
 
			(
			2
			)
		 In jedem Fachbereich wird ein Fachausschuss gebildet:
- Ausschuss für Bau und Liegenschaften,
 - Ausschuss für Diakonie und gesellschaftliche Verantwortung,
 - Ausschuss für Haushalt und Finanzen,
 - Friedhofsausschuss,
 - Ausschuss für Kinder- und Jugendarbeit,
 - Kirchenmusikausschuss,
 - Ausschuss für Personal.
 
			(
			3
			)
		  1 Alle Ausschüsse nehmen ihre Aufgaben im Rahmen der Planung und Leitung des Presbyteriums und auf der Grundlage des Haushaltsplans in eigener Verantwortung wahr.  2 Sie sind gebunden an das Kirchenrecht und an die Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums.
			(
			4
			)
		  1 Die Mitglieder der Fachausschüsse werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Kirchenwahl berufen.  2 Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.  3 Das Presbyterium bestimmt durch Beschluss die oder den Vorsitzenden der Fachausschüsse.
			(
			5
			)
		  1 Die Sitzungen der Fachausschüsse werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet.  2 Über die Verhandlungen der Fachausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Fachausschusses und der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben.  3 Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung der Fachausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für Presbyterien3#.
#§ 3
Fachausschuss für Bau und Liegenschaften
			(
			1
			)
		 Dem Fachausschuss für Bau und Liegenschaften gehören an:
- bis zu vier Mitglieder des Presbyteriums, darunter die Baukirchmeisterin oder der Baukirchmeister; eine Pfarrstelleninhaberin oder ein Pfarrstelleninhaber sollen ebenfalls dem Fachausschuss für Bau und Liegenschaften angehören,
 - bis zu sechs sachkundige Gemeindeglieder mit Befähigung zum Presbyteramt,
 - bis zu zwei berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde.
 
			(
			2
			)
		 Der Fachausschuss für Bau und Liegenschaften ist zuständig für alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung, Bewirtschaftung und Instandhaltung sowie Neu- und Umbau aller gemeindeeigenen Immobilien.
			(
			3
			)
		 Der Fachausschuss für Bau und Liegenschaften entscheidet über
- die Verwendung der für Renovierung, Instandsetzung und sonstige für Maßnahmen der Werterhaltung von Immobilien vorgesehenen Haushaltsmittel,
 - die Anmeldung der für seinen Aufgabenbereich erforderlichen Haushaltsmittel im Haushaltsplan,
 - die Erstellung und Fortschreibung von Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen kirchlicher Gebäude auf der Grundlage der von ihm verantworteten Gebäudebegehung.
 
			(
			4
			)
		 Weitere Aufgaben des Fachausschusses für Bau und Liegenschaften:
- er bereitet die Vermietungen von Wohnräumen in den kirchlichen Gebäuden sowie die Vermietung von Garagen und Stellplätzen zur Beschlussfassung im Presbyterium vor,
 - er bereitet die Vergabe von Ingenieur- und Architektenverträgen sowie von Bauaufträgen und Materiallieferungen zur Beschlussfassung im Presbyterium vor,
 - er erstellt die Finanzierungspläne für Einzelmaßnahmen nach den Prioritätenlisten,
 - er stellt die Endabrechnungen von Bau-, Gebäudeunterhaltungs- und sonstigen anfallenden Maßnahmen fest,
 - er formuliert die Stellungnahmen zu Anhörungen in Planungsverfahren öffentlich-rechtlicher Körperschaften als Vorbereitung zur Beschlussfassung im Presbyterium.
 
§ 4
Fachausschuss für Diakonie
und gesellschaftliche Verantwortung
			(
			1
			)
		 Dem Fachausschuss für Diakonie und gesellschaftliche Verantwortung gehören an:
- bis zu vier Mitglieder des Presbyteriums; eine Pfarrstelleninhaberin oder ein Pfarrstelleninhaber sollen ebenfalls dem Fachausschuss für Diakonie und gesellschaftliche Verantwortung angehören,
 - bis zu vier sachkundige Gemeindeglieder mit Befähigung zum Presbyteramt,
 - bis zu vier berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus dem Bereich der Diakonie der Kirchengemeinde.
 
			(
			2
			)
		 Der Fachausschuss für Diakonie und gesellschaftliche Verantwortung ist zuständig für
- die Beratung des Presbyteriums in allen Fragen der Diakonie und der gesellschaftlichen Verantwortung,
 - die Förderung des diakonischen und gesellschaftsethischen Bewusstseins in der Kirchengemeinde,
 - die Pflege der Zusammenarbeit mit den diakonischen Einrichtungen, die in Gronau tätig sind, und dem Diakonischen Werk des Evangelischen Kirchenkreises Steinfurt-Coesfeld-Borken.
 
			(
			3
			)
		 Der Fachausschuss für Diakonie und gesellschaftliche Verantwortung berät das Presbyterium zur Verwendung der im Vorjahr gesammelten Klingelbeutelgelder, die für sozial-diakonische Aufgaben in der eigenen Kirchengemeinde bestimmt sind.
			(
			4
			)
		 Der Fachausschuss für Diakonie und gesellschaftliche Verantwortung fördert das diakonische Handeln der Kirchengemeinde durch
- das Aufspüren von Notständen in der Bevölkerung,
 - den Kontakt zum Sozialausschuss und Behindertenbeirat der Stadt Gronau,
 - die ökumenische Vernetzung mit anderen Kirchengemeinden in Gronau,
 - Vorschläge zu den gemeindlichen Kollekten,
 - die Vorbereitung und Durchführung des Sonntags der Diakonie,
 - die Vorbereitung und Durchführung eines jährlichen diakonischen Projektes.
 
§ 5
Fachausschuss für Haushalt und Finanzen
			(
			1
			)
		 Dem Fachausschuss für Haushalt und Finanzen gehören an:
- bis zu vier Mitglieder des Presbyteriums, darunter die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister; eine Pfarrstelleninhaberin oder ein Pfarrstelleninhaber sollen ebenfalls dem Fachausschuss für Haushalt und Finanzen angehören,
 - bis zu sechs sachkundige Gemeindeglieder mit Befähigung zum Presbyteramt,
 - bis zu zwei berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus Kirchengemeinde.
 
			(
			2
			)
		 Der Fachausschuss für Haushalt und Finanzen bereitet unter Berücksichtigung der Bedarfsmeldungen aller Fachausschüsse den Haushaltsplanentwurf der Kirchengemeinde vor und erstellt die Jahresrechnung.
			(
			3
			)
		 Der Fachausschuss für Haushalt und Finanzen bereitet unter Berücksichtigung der Bedarfsmeldungen seitens des Friedhofausschusses den Haushaltsplanentwurf des kirchengemeindlichen Friedhofswesens vor und erstellt die Jahresrechnung mit entsprechender Beschlussempfehlung fürs Presbyterium.
			(
			4
			)
		 Der Fachausschuss für Haushalt und Finanzen berät über alle Fundraisingkonzepte der Gemeinde und erstellt dem Presbyterium dazu Beschlussempfehlungen.
			(
			5
			)
		 Der Fachausschuss für Haushalt und Finanzen entscheidet über Kosten- und Finanzierungspläne sämtlicher Gemeindefreizeiten.
#§ 6 
Friedhofsausschuss
			(
			1
			)
		 Dem Friedhofsausschuss gehören an:
- bis zu vier Mitglieder des Presbyteriums, darunter die Friedhofskirchmeisterin oder der Friedhofskirchmeister; eine Pfarrstelleninhaberin oder ein Pfarrstelleninhaber sollen ebenfalls dem Fachausschuss für Haushalt und Finanzen angehören,
 - bis zu vier sachkundige Gemeindeglieder,
 - bis zu zwei berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus dem Friedhofsbereich der Kirchengemeinde.
 
			(
			2
			)
		 Der Friedhofsausschuss ist zuständig für
- die Überwachung und Durchführung aller Friedhofsangelegenheiten im Rahmen der Friedhofssatzungen,
 - die Beratung des Fachausschusses für Bau und Liegenschaften in Bezug auf die Gebäude im Bereich der Friedhöfe,
 - die Erarbeitung von Vorschlägen für Maßnahmen an Gebäuden des Friedhofs zur Weiterleitung an den Fachausschuss für Bau und Liegenschaften.
 
			(
			3
			)
		 Der Friedhofsausschuss entscheidet über
- die im Rahmen des Haushaltes für den Friedhofsbereich bereitgestellten Haushaltsmittel,
 - die Gestaltung der den Friedhöfen zugehörigen Räumlichkeiten einschließlich der Friedhofskapelle,
 - Gestaltungs-, Unterhaltungs- und Belegungspläne,
 - die Gestaltung der Friedhofsanlagen.
 
			(
			4
			)
		 Weitere Aufgaben des Friedhofsausschusses:
- er erstellt bei Bedarf Entwürfe für die Friedhofssatzung und Gebührensatzung sowie für deren Änderungen,
 - er erstellt Konzepte über für die Friedhöfe zu errichtende Bauten.
 
§ 7
Fachausschuss für Kinder- und Jugendarbeit
			(
			1
			)
		 Dem Fachausschuss für Kinder- und Jugendarbeit gehören an:
- bis zu vier Mitglieder des Presbyteriums, darunter die Presbyterin oder der Presbyter für Kinder- und Jugendarbeit; eine Pfarrstelleninhaberin oder ein Pfarrstelleninhaber sollen ebenfalls dem Fachausschuss für Fachausschuss für Kinder- und Jugendarbeit angehören,
 - bis zu sechs sachkundige Gemeindeglieder, darunter mindestens eine Jugendliche oder ein Jugendlicher aus den Gruppen und Verbänden der gemeindlichen Jugendarbeit, mit der Befähigung zum Presbyteramt,
 - bis zu zwei berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde aus dem Bereich der Kinder- und Jugendarbeit und der kreiskirchlichen Jugendarbeit.
 
			(
			2
			)
		 Der Fachausschuss für Kinder- und Jugendarbeit ist zuständig für den Dienst der Kirchengemeinde an Kindern und Jugendlichen, insbesondere für
- Angebote, Gruppen, Projekte und Aktionen der Kinder- und Jugendarbeit und deren gesamtgemeindliche Koordination,
 - die Zusammenarbeit zwischen Konfirmanden- und Jugendarbeit,
 - den Dienst an der konfirmierten Jugend,
 - die Gewinnung, Beauftragung, Fortbildung und Begleitung von ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für die gemeindliche Kinder- und Jugendarbeit,
 - die Zusammenarbeit der Kirchengemeinde mit Einrichtungen, Verbänden und Initiativen der kirchlichen und kommunalen Jugendarbeit im Einzugsbereich der Kirchengemeinde,
 - die Zusammenarbeit mit der regionalen und überregionalen Jugendarbeit des Evangelischen Kirchenkreises Steinfurt-Coesfeld-Borken,
 - die Zusammenarbeit mit den evangelischen Kindertagesstätten in der Evangelischen Kirchengemeinde Gronau, die in Trägerschaft des Trägerverbundes der Kindertageseinrichtungen im Evangelischen Kirchenkreis Steinfurt-Coesfeld-Borken sind.
 
			(
			3
			)
		 Der Ausschuss entscheidet über die im Rahmen des Haushaltes der Kirchengemeinde für die gesamtgemeindliche Kinder- und Jugendarbeit veranschlagten Haushaltsmittel.
#§ 8
Fachausschuss für Kirchenmusik
			(
			1
			)
		 Dem Fachausschuss für Kirchenmusik gehören an:
- bis zu vier Mitglieder des Presbyteriums; eine Pfarrstelleninhaberin oder ein Pfarrstelleninhaber sollen ebenfalls dem Fachausschuss für Kirchenmusik angehören.
 - bis zu vier sachkundige Gemeindeglieder,
 - bis zu zwei Mitglieder der im Bereich der Kirchenmusik tätigen Mitarbeiterschaft, berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde aus dem Bereich der Kirchenmusik, darunter die Kantorin oder der Kantor der Kirchengemeinde.
 
			(
			2
			)
		 Der Fachausschuss für Kirchenmusik ist zuständig für 
- die Unterstützung und Förderung der Arbeit der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker und der Chöre und Musikgruppen der Kirchengemeinde,
 - die Pflege der Kirchenmusik und die Bereicherung des gottesdienstlichen Lebens der Kirchengemeinde durch Musik,
 - die Koordination der kirchenmusikalischen Aktivitäten,
 - die Zusammenarbeit der Kirchengemeinde mit dem Orgelbauverein.
 
			(
			3
			)
		 Der Ausschuss entscheidet über
- die im Rahmen des Haushaltes für die kirchenmusikalische Arbeit veranschlagten Haushaltsmittel,
 - die Vergabe von Aufträgen und Leistungen für Wartung und Reparaturen der gemeindeeigenen Instrumente im Rahmen des Haushaltsplanes,
 - die Bewilligung von Zuschüssen für Musikveranstaltungen im Rahmen des Haushaltsplanes.
 
			(
			4
			)
		 Der Ausschuss berät in Kooperation mit dem Presbyterium über
- die Festlegung der Arbeitsfelder und Dienstanweisungen der haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Kirchenmusik,
 - die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung von haupt- und nebenberuflichen Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern,
 - die Haushaltsplanung und die Anmeldung der erforderlichen Haushaltsmittel für die Kirchenmusik.
 
§ 9
Personalausschuss
			(
			1
			)
		 Dem Personalausschuss gehören an:
- bis zu vier Mitglieder des Presbyteriums, darunter mindestens eine Pfarrstelleninhaberin oder ein Pfarrstelleninhaber,
 - bis zu zwei sachkundige Gemeindeglieder mit Befähigung zum Presbyteramt,
 - bis zu zwei berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde.
 
			(
			2
			)
		 Der oder die Vorsitzende des Personalausschusses ist eine Pfarrstelleninhaberin oder ein Pfarrstelleninhaber.
			(
			3
			)
		 Der Personalausschuss entscheidet über:
- Sicherstellung von Vertretungsregelungen und eines möglichst flexiblen Personaleinsatzes,
 - Gewährung von Sonderurlaub und Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen.
 
			(
			4
			)
		 Der Personalausschuss berät das Presbyterium und bereitet dessen Entscheidungen insbesondere in folgenden Angelegenheiten vor:
- Einstellung, Vertragsänderung und Entlassung von beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kirchengemeinde,
 - Angelegenheiten der Eingruppierung, der Stellenbeschreibung und Dienstanweisung.
 
			(
			5
			)
		 Bei Einstellungen für den Bereich der Friedhöfe bildet der Personalausschuss gemeinsam mit dem Friedhofsausschuss eine Einstellungskommission, die die Bewerbungsgespräche führt.
			(
			6
			)
		 Das Presbyterium führt die Bewerbungsgespräche oder delegiert diese an Fachausschüsse oder dafür speziell gebildete Arbeitsgemeinschaften.
#§ 10
Grundsatz der Zusammenarbeit
			(
			1
			)
		 Das Presbyterium, alle Fachausschüsse und alle Arbeitsgruppen unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung.
			(
			2
			)
		 Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden, soweit in dieser Satzung nicht anders geregelt, im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. Wird Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
			(
			3
			)
		 Alle Ausschüsse berichten regelmäßig im Presbyterium über ihre Arbeit.
#§ 11
Schlussbestimmungen
			(
			1
			)
		 Diese Satzung sowie ihre Änderungen bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
			(
			2
			)
		 Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft4#.
			(
			3
			)
		 Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung vom 17. Oktober 2013 (KABl. 2014 S. 19) außer Kraft.