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Erläuterungen zu Artikel 73

Leitungsfeld 9 Recht und Organisation (Dr. Conring/Berg/Huget)

Stand: 19.04.2022

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Allgemeines - Beratende Ausschüsse

Das Presbyterium kann für besondere Aufgaben beratende Ausschüsse bilden. Ihnen kann eine konkrete Aufgabe (z. B. Vorbereitung eines Jubiläums der Kirchengemeinde oder einer missionarischen Woche, ein Bauvorhaben, eine Konzeptionserarbeitung oder ein Gemeindefest), oft auch zeitlich befristet, zugewiesen werden. Ebenso kann das Presbyterium für die Dauer seiner Amtszeit beratende Ausschüsse berufen, zum Beispiel für die Arbeitsgebiete Kindergarten, Finanzen, Kirchenmusik, Gottesdienst, Bauwesen oder Öffentlichkeitsarbeit.
Beratende Ausschüsse haben den Zweck, die ihnen übertragenen Angelegenheiten vorzuberaten und dem Presbyterium zu berichten, das danach im Rahmen seiner Beratung die Entscheidungen zu treffen hat. Eine Bindung an das Vorberatungsergebnis des beratenden Ausschusses ist nicht gegeben, sodass das Presbyterium in der Angelegenheit frei entscheiden kann (dies dürfte in der Praxis eher die Ausnahme sein).
Alle Ausschüsse sind nach den vorliegenden Erfahrungen nur in dem Maße arbeitsfähig und arbeitswillig, wie ihre Zuständigkeit klar geregelt und ihre Arbeit vom Presbyterium anerkannt ist. Ausschüsse ohne klare Aufgabe oder konkrete Erwartung an ihre Arbeit werden als lähmend empfunden und schlafen allmählich ein. Das Presbyterium selbst muss zum Ausdruck bringen, dass es die Arbeit solcher Ausschüsse nicht als zusätzliche Belastung, sondern als willkommene Hilfe versteht und als sinnvolle Zuarbeit nutzt.
Ausschüsse bieten den Vorteil, Gemeindeglieder, die nicht dem Presbyterium angehören, wie zum Beispiel Jugendliche oder Mitarbeitende, an der Arbeit zu beteiligen. Eine altersmäßige Beschränkung nach oben (wie bei den Bezirks- oder Fachausschüssen nach Artikel 74 KO) gibt es nicht. Ebenso können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde in die Ausschussarbeit eingebunden werden.
Sofern eine Kirchengemeinde nur beratende Ausschüsse bildet, ist es nicht erforderlich, Aufgaben und Zusammensetzung in einer Satzung zu regeln.
Im Jahr 2003 wurde darüber beraten, ob Jugendausschüsse als Pflichtausschüsse auf Gemeindeebene installiert werden sollten. Die westfälische Kirchenordnung sieht keine verpflichtenden Ausschüsse für die Kirchengemeinde vor, wenngleich die Pflicht besteht, einen Gemeindebeirat nach Artikel 72 KO zu bilden. Eine Pflicht für bestimmte Ausschüsse ist demnach nicht erforderlich und stünde in Spannung zur der von der westfälischen Kirchenordnung den Kirchengemeinden eingeräumten Freiheit zur Gestaltung ihres Auftrages. Aufgrund des besonderen und ausdrücklich genannten Auftrages der Gemeinde zum Dienst an den Kindern und Jugendlichen (vgl. insoweit die Artikel 56 Buchstabe d, 57 Buchstabe k, 191 - 200 und 203 KO) ist jede Kirchengemeinde und jedes Presbyterium dazu verpflichtet die ihr angemessenen Strukturen zur Erfüllung dieses Auftrages zu schaffen und zu erhalten. Durch das Jugendbeteiligungserprobungsgesetz1# vom 15. Juni 2022 ist mit Wirkung vom 1. Juli 2022 festgelegt worden, dass zusätzlich zu den gewählten Presbyterinnen und Presbytern nach Artikel 40 Kirchenordnung das Presbyterium eine Presbyterin oder einen Presbyter, die oder der das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, beruft. Die Kirchenleitung hatte damals beschlossen, keine Änderungen an den Bestimmungen der Kirchenordnung vorzuschlagen.
Die Regelungen zu den Bezirks- und Fachausschüssen sowie zum geschäftsführenden Ausschuss, die sich von den Regelungen zu den beratenden Ausschüssen unterscheiden, finden sich im Artikel 74 KO.
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Haushaltsangelegenheiten

Beratende Ausschüsse können im Rahmen ihrer beratenden Funktion nicht über einen Beschluss des Presbyteriums zu Ausgaben im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel ermächtigt werden.
Anders sieht es für Ausschüsse nach Artikel 74 KO aus, denen durch Satzung – als Rechtsgrundlage – Aufgaben zugewiesen werden können. Ihnen kann die Befugnis für bestimmte Aufgaben übertragen werden, auf der Grundlage des Haushaltsplanes und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums haushaltsrechtliche Entscheidungen treffen zu dürfen.
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Allgemeine Erläuterungen zur Kirchenordnung – Dokumentenübersicht – Gesetzgebungsverfahren

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