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Erläuterungen zu Artikel 75 Kirchenordnung

Dezernat 51 (Huget)

Stand: 24.10.2019

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Allgemeines

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Absatz 1

Gemeindeglieder haben kein Antragsrecht an das Presbyterium, mit dem sie die Einberufung einer Gemeindeversammlung fordern können. Stattdessen können sie die oder den Vorsitzenden oder einzelne Mitglieder des Presbyteriums ansprechen, damit geprüft werden kann, ob das Anliegen auf die Tagesordnung einer der nächsten Presbyteriumssitzung gesetzt werden kann. Die Entscheidung „wann und wie oft im Jahr“ zu einer Gemeindeversammlung eingeladen wird, obliegt allein dem Presbyterium.
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Allgemeine Erläuterungen zur Kirchenordnung – Dokumentenübersicht – Gesetzgebungsverfahren

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