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Erläuterungen zu Artikel 102 Kirchenordnung

Leitungsfeld 9 Recht und Organisation (Dr. Conring/Berg/Huget)

Stand: 01.07.2022

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Allgemeines

Die Vorschrift beinhaltet die Themen ständige und besondere Ausschüsse, Beauftragungen und die Auslagenerstattung.
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Absatz 1 Ständige Ausschüsse

Durch das 73. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO) – Flexibilisierung der Arbeitsweise kirchlicher Organe (Ablösung des Pandemie-Gesetzes) – wurde in dem Absatz 1 Satz 3 das Wort „Arbeitsweise“ eingefügt. Damit wird die Möglichkeit eröffnet, in der Satzung auch die Art und Weise der Beschlussfassung, Abstimmung, Wahl usw. zu regeln. Das Presbyterium erhält so die gestalterische Freiheit, auch digitale Arbeitsformen (Video- oder Telefonkonferenzen oder Kombinationen mit physischer Anwesenheit) für die Ausschussarbeit zu regeln (vgl. Art. 64 Abs. 2 im Entwurf für die Arbeit des Presbyteriums). Auch Beschlüsse außerhalb der Sitzungen im Umlaufverfahren können durch die Satzung ermöglicht werden (vgl. Art. 66 Abs. 2a im Entwurf für die Arbeit des Presbyteriums).
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Historie – Allgemeines – Beschlussfähigkeit und schriftliche Abstimmungen während der Corona-Pandemie

Durch die Verbindliche Verabredung „praktischer Konsens“ zur Erhaltung der Handlungsfähigkeit kirchenleitender Organe im Jahr 2020 vom 8. April 2020, die befristet für den Zeitraum vom 15.04.2020 bis 31. Dezember 2020 galt, wurde zur Beschlussfähigkeit im Wege der Auslegung ausgeführt, dass die Ausschüsse ausnahmsweise auch dann beschlussfähig sind, wenn sich die Mitglieder zur Telefonkonferenz oder zur Videokonferenz zusammenfinden. Die Art der Zusammenkunft ist in der Niederschrift zu vermerken. Die besonderen Regelungen des Pandemie-Gesetzes zum Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen finden sich in den Erläuterungen zu Artikel 66, 99, 109, 136, 149 Kirchenordnung.
Die Ausschüsse können abweichend von den jeweiligen örtlichen Satzungen ausnahmsweise auch außerhalb von Sitzungen schriftlich abstimmen, wenn mehr als zwei Drittel ihrer Mitglieder dem Umlaufverfahren zustimmen. Durch das Erste Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Erhaltung der Handlungsfähigkeit der kirchlichen Leitungsorgane während der COVID-19-Pandemie vom 1. Juni 2021 wurde der Begriff „schriftlich“ durch „in Textform“ ersetzt. Damit wird klargestellt, dass auch mit einer E-Mail ohne eigenhändige Unterschrift die Formerfordernisse für den Umlaufbeschluss erfüllt sind.
Die Regelungen des praktischen Konsenses wurden in das Gesetz zur Erhaltung der Handlungsfähigkeit der kirchlichen Leitungsorgane während der COVID-19-Pandemie (Pandemie-Gesetz) vom 19. November 2020 übernommen (siehe § 6). Das Pandemie-Gesetz galt zunächst befristet bis zum 30. Juni 2021. Durch das Erste Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Erhaltung der Handlungsfähigkeit der kirchlichen Leitungsorgane während der COVID-19-Pandemie vom 1. Juni 2021 wurde die Befristung bis zum 31. Dezember 2021 verlängert, da die Situation um das Corona-Virus weiter anhält und die Handlungsfähigkeit der Leitungsorgane weiterhin Ausnahmebedingungen erfordert. Daher erschien es notwendig und sinnvoll, die Gültigkeit der Regelungen des Pandemie-Gesetzes befristet zu verlängern.
Die Landessynode hatte im November 2021 eine weitere Verlängerung des Pandemie-Gesetzes bis zum 30. Juni 2022 beschlossen (Zweites Kirchengesetz zur Erhaltung der Handlungsfähigkeit der kirchlichen Leitungsorgane während der COVID-19-Pandemie vom 13. November 2021). Im Anschluss daran wurde auf Grund der sehr positiven Erfahrungen mit den flexiblen Arbeitsmöglichkeiten, die das Pandemie-Gesetz für die kirchlichen Leitungsgremien zugelassen hatte, eine Änderung der Kirchenordnung vorgenommen, die die Regelungen des Pandemie-Gesetzes dauerhaft übernommen hat. Dies ist in Form des 73. Kirchengesetzes zur Änderung der Kirchenordnung umgesetzt worden.
Folgende Dokumente stehen zur Verfügung:
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Absatz 1 – Allgemeines zum Nominierungsausschuss

Der Nominierungsausschuss bleibt grundsätzlich nach der Kirchenwahl bis zur nächsten Kreissynode im Amt. Dies ist nirgends ausdrücklich geregelt, aber das Prinzip findet sich für die Mitglieder des Kreissynodalvorstandes in Artikel 108 Abs. 7 KO und wird auf die Mitglieder des Nominierungsausschusses übertragen. Der Nominierungsausschuss kann daher die Wahlen der kreiskirchlichen Gremien vorbereiten. Die Mitglieder des Nominierungsausschusses bleiben solange im Amt, mit der ersten Kreissynode nach der Kirchenwahl ist ihre Amtszeit beendet. Daher sollte die erste Kreissynode nach der Kirchenwahl auch den Nominierungsausschuss neu wählen.
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Absatz 2 – Beratende Ausschüsse

Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand können für besondere Aufgaben beratende Ausschüsse bilden. Ihnen kann eine konkrete Aufgabe (z. B. Ausschuss für Pfarrstellenplanung), oft auch zeitlich befristet, zugewiesen werden. Beratende Ausschüsse haben den Zweck, die ihnen übertragenen Angelegenheiten vorzuberaten und dem Leitungsorgan (Kreissynode / Kreissynodalvorstand) zu berichten, das danach im Rahmen seiner Beratung die Entscheidungen zu treffen hat. Eine Bindung an das Vorberatungsergebnis des beratenden Ausschusses ist nicht gegeben, sodass das Leitungsorgan in der Angelegenheit frei entscheiden kann (dies dürfte in der Praxis eher die Ausnahme sein).
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Allgemeine Erläuterungen zur Kirchenordnung – Dokumentenübersicht – Gesetzgebungsverfahren

Die allgemeinen Erläuterungen finden Sie hier oder bei dem aufgerufenen Dokument auf der Webseite bei den Icons unter „E“.
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