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Geltungszeitraum von: 01.01.1977

Geltungszeitraum bis: 19.12.1983

Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen

vom 1. Dezember 19531#
in der Fassung des 16. Kirchengesetzes zur Änderung der Kirchenordnung
vom 4. November 1976

(KABl. 1954 S. 25)

Änderungen der Kirchenordnung

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Artikel
Art der
Änderung
1
Erstes Kirchengesetz zur Ergänzung von Artikel 65 Absatz 2 der Kirchenordnung
24. Oktober 1958
65
geändert
2
Zweites Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen
23. Oktober 1964
32
neu gefasst
36
geändert
54
geändert
59 Abs. 2 + 3
neu gefasst
69
neu gefasst
72 Abs. 1 S. 1
neu gefasst
74 Abs. 2 S. 1
neu gefasst
91
geändert
98 Abs. 2 - 7
neu gefasst
106
geändert
107 Abs. 3 - 7
neu gefasst
110
geändert
112
geändert
121
geändert
130 Abs. 2 - 4
gestrichen
131
neu gefasst
141 Abs. 2
neu gefasst
141 Abs. 3
aufgehoben
141 Abs. 4 -5
neu nummeriert
145 Abs. 2 - 5
neu gefasst
3
Drittes Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen
28. Oktober 1966
4
neu gefasst
30 Abs. 2
angefügt
38 S. 1
neu gefasst
65
geändert
75 Abs. 2
neu gefasst
119 Abs. 2
geändert
137 Abs. 2
geändert
4
Viertes Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen
04. Oktober 1968
33
neu gefasst
65
neu gefasst
91 Abs. 3
neu gefasst
175 Abs. 1
neu gefasst
5
Fünftes Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen
17. Oktober 1969
8 Abs. 3 + 4
neu gefasst
12 Abs. 3
neu gefasst
Zwischenüberschrift vor Art. 33
geändert
33
neu gefasst
Zwischenüberschrift vor Art. 34
geändert
34
neu gefasst
59 Abs. 2
geändert
91 Abs. 2, 3, 5
geändert
6
Sechstes Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen
16. Oktober 1970
24 Abs. 1
neu gefasst
60
neu gefasst
77
neu gefasst
95
neu gefasst
128
neu gefasst
135 Abs. 2
eingefügt
135 Abs. 2
neu nummeriert
136
neu gefasst
137 Abs. 3
angefügt
173 Abs. 1
neu gefasst
174
neu gefasst
177
neu gefasst
211 Abs. 3
neu gefasst
7
Siebtes Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen
15. Oktober 1971
142
neu gefasst
8
Achtes Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen
20. Oktober 1972
65
neu gefasst
75 Abs. 4
eingefügt
78 Abs. 1 S. 1
geändert
78 Abs. 3
angefügt
104 Abs. 1
neu gefasst
121 Abs. 1 S. 1
neu gefasst
151
neu gefasst
164 Abs. 1 S. 1
neu gefasst
189
neu gefasst
192
neu gefasst
9
Neuntes Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen
18. Oktober 1974
6 Abs. 3
neu gefasst
41 Abs. 2
neu gefasst
82 Abs. 2
neu gefasst
86 Abs. 3
neu gefasst
117
neu gefasst
151
neu gefasst
152
neu gefasst
153
neu gefasst
155 Abs. 2
neu gefasst
156 Abs. 2
neu gefasst
Bezeichnungen „Rechtsausschuß“ und „Gemeinsamer Rechtsausschuß“
ersetzt durch „Verwaltungskammer“ und „Verwaltungsgerichtshof der Evangelischen Kirche der Union“
10
Zehntes Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen
18. Oktober 1974
12 Abs. 2
neu gefasst
35
neu gefasst
37
neu gefasst
39
neu gefasst
40
neu gefasst
53
neu gefasst
54
neu gefasst
56 Abs. 2
neu gefasst
58
neu gefasst
59
neu gefasst
60 Abs. 2
gestrichen
75
neu gefasst
76
neu gefasst
77
neu gefasst
11
Elftes Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen
18. Oktober 1974
87
neu gefasst
91
neu gefasst
92
neu gefasst
100
neu nummeriert (Art. 94 Abs. 8)
100
neu gefasst
101
neu gefasst
102
neu gefasst
104
neu gefasst
105
neu gefasst
107 Abs. 8
neu gefasst
109 Abs. 3 + 4
neu gefasst
12
Zwölftes Kirchengesetz zur Änderung
der Kirchenordnung
18. Oktober 1974
18 Abs. 1
neu gefasst
30 Abs. 2
gestrichen
32
gestrichen
Überschrift Teil I Abschnitt I C
neu gefasst
33
geändert
58
neu gefasst
65 Abs. 1
geändert
106 Abs. 4
geändert
110 Abs. 1 S. 1
neu gefasst
110 Abs. 4
neu gefasst
112
geändert
121 Abs. 1 S. 1
geändert
13
13. Kirchengesetz zur Änderung
der Kirchenordnung
17. Oktober 1975
115 Abs. 2
neu gefasst
14
14. Kirchengesetz zur Änderung
der Kirchenordnung
17. Oktober 1975
163 Abs. 1
neu gefasst
15
15. Kirchengesetz zur Änderung
der Kirchenordnung
17. Oktober 1975
119
neu gefasst
120 Abs. 2 - 4
neu gefasst
144
neu gefasst
16
16. Kirchengesetz zur Änderung
der Kirchenordnung
4. November 1976
130 Satz 1
neu gefasst

Inhaltsübersicht2#

Abschnitt 1
Abschnitt 2
Abschnitt 3
Abschnitt 5
Abschnitt 6
Abschnitt 7
I.
II.
III.
IV.
V.
VI.
VII.
VIII.
IX.
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Grundartikel

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I.

Die Evangelische Kirche von Westfalen ist gegründet auf das Evangelium von Jesus Christus, dem Fleisch gewordenen Worte Gottes, dem gekreuzigten, auferstandenen und wiederkommenden Heiland, der das Haupt seiner Gemeinde und allein der Herr ist.
Das prophetische und apostolische Zeugnis der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testamentes ist in ihr die alleinige und vollkommene Richtschnur des Glaubens, der Lehre und des Lebens. Darum gilt in ihr die Lehre von der Rechtfertigung des Sünders allein aus Gnaden durch den Glauben.
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II.

Auf diesem Grunde sind in der Evangelischen Kirche von Westfalen evangelisch-lutherische, evangelisch-reformierte und evangelisch-unierte Gemeinden in Verantwortung vor ihrem Bekenntnisstand in einer Kirche verbunden, die gerufen ist, Jesus Christus einmütig zu bezeugen und seiner Sendung in die Welt gehorsam zu sein.
In allen Gemeinden gelten die altkirchlichen Bekenntnisse, das Apostolische, das Nicaenische und das Athanasianische Glaubensbekenntnis.
In den Gemeinden lutherischen Bekenntnisstandes gelten die Augsburgische Konfession, die Apologie der Augsburgischen Konfession, die Schmalkaldischen Artikel, der Kleine und der Große Katechismus Martin Luthers3#.
In den Gemeinden reformierten Bekenntnisstandes gilt der Heidelberger Katechismus.
In den Gemeinden unierten Bekenntnisstandes vollzieht sich die Bindung an das Zeugnis der Heiligen Schrift in Verantwortung vor den altkirchlichen Bekenntnissen und den Bekenntnissen der Reformation.
In allen Gemeinden wird die Theologische Erklärung der Bekenntnissynode der Deutschen Evangelischen Kirche von Barmen als eine schriftgemäße, für den Dienst der Kirche verbindliche Bezeugung des Evangeliums bejaht.
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III.

Die Evangelische Kirche von Westfalen achtet den Bekenntnisstand ihrer Gemeinden und gewährt der Entfaltung ihres kirchlichen Lebens gemäß ihrem Bekenntnisstand freien Raum.
Zum Dienst am Wort in einer Gemeinde kann nur berufen werden, wer sich verpflichtet, den Bekenntnisstand der Gemeinde zu achten und zu wahren. Der gelegentliche Dienst am Wort darf einem innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland ordnungsgemäß berufenen Diener nicht deshalb verwehrt werden, weil er einem anderen als dem in der Gemeinde geltenden Bekenntnis angehört; er ist jedoch verpflichtet, den Bekenntnisstand der Gemeinde zu achten.
Die Verwaltung der Sakramente geschieht in den Gemeinden gemäß ihrem Bekenntnisstand. In allen Gemeinden werden jedoch die Glieder aller evangelischen Kirchen ohne Einschränkung zum heiligen Abendmahl zugelassen.
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IV.

Die Evangelische Kirche von Westfalen pflegt die Gemeinschaft der in ihr verbundenen Gemeinden. Sie ruft ihre Glieder, in der Beugung unter Gottes Wort von ihrem Bekenntnis aus der Einheit der Kirche zu dienen und darum auch auf das Glaubenszeugnis des anderen reformatorischen Bekenntnisses zu hören.
In dieser Bindung an Schrift und Bekenntnis, die auch für die Setzung und Anwendung ihres Rechtes grundlegend ist, gibt sich die Evangelische Kirche von Westfalen, die folgende Ordnung:
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Erster Teil
Kirchengemeinde, Kirchenkreis, Landeskirche

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Einleitende Bestimmungen

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Artikel 1

Die Evangelische Kirche von Westfalen urteilt über ihre Lehre und gibt sich ihre Ordnung im Gehorsam gegen das Evangelium von Jesus Christus, dem Herrn der Kirche. In dieser Bindung und in der darin begründeten Freiheit überträgt sie ihre Ämter, übt sie ihre Leitung aus und erfüllt sie ihre sonstigen Aufgaben.
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Artikel 2

Die Evangelische Kirche von Westfalen umfaßt das Gebiet der früheren Kirchenprovinz Westfalen der Evangelischen Kirche der altpreußischen Union.
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Artikel 3

Die Evangelische Kirche von Westfalen ist selbständige Gliedkirche der Evangelischen Kirche der Union und der Evangelischen Kirche in Deutschland. Sie steht durch die Evangelische Kirche in Deutschland in der ökumenischen Gemeinschaft der Kirchen der Welt.
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Artikel 4

Die Evangelische Kirche von Westfalen, ihre Kirchenkreise, ihre Kirchengemeinden sowie ihre Gemeinde- und Gesamtverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.
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Artikel 5

Das Recht der Anstaltsgemeinden wird durch Kirchengesetz geregelt.
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Erster Abschnitt
Die Kirchengemeinde

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I. Bereich und Aufgaben der Kirchengemeinde

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Artikel 6

( 1 ) Das Gebiet der Evangelischen Kirche von Westfalen besteht aus fest umgrenzten Kirchengemeinden. Die Begrenzung ist durch Herkommen oder Errichtungsurkunde bestimmt.
( 2 ) Über Neubildung, Veränderung, Aufhebung und Vereinigung von Kirchengemeinden sowie über die Feststellung zweifelhafter Grenzen beschließt die Kirchenleitung. Die beteiligten Gemeindeglieder, Presbyterien und Kreissynodalvorstände sind zuvor zu hören.
( 3 ) Wenn die beteiligten Kirchengemeinden sich im Falle einer Vermögensauseinandersetzung nicht einigen, so entscheidet die Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen. Ihre Entscheidung ist endgültig.
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Artikel 7

Die Kirchengemeinde trägt die Verantwortung für die lautere Verkündigung des Wortes Gottes und für die rechte Verwaltung der Sakramente. Sie soll dafür sorgen, daß das Evangelium gemäß dem in der Gemeinde geltenden Bekenntnis in Lehre, Leben und Ordnung bezeugt wird.
Sie ist zum Dienst der Seelsorge und der tätigen Liebe gerufen. Sie hat den Auftrag zum missionarischen Dienst im eigenen Volk und in der Völkerwelt. Sie stärkt ihre einzelnen Glieder für den Dienst am Nächsten in Familie und Beruf, in Betrieb und Öffentlichkeit.
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Artikel 8

( 1 ) Die Kirchengemeinde ist verpflichtet, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Gemeindeglieder als Mitarbeiter zu gewinnen und zuzurüsten sowie die nötigen Ämter und Dienste einzurichten. Insbesondere hat sie für die Besetzung ihrer Pfarrstelle(n) und für die Errichtung notwendiger neuer Pfarrstellen zu sorgen.
( 2 ) Die Kirchengemeinde ist verpflichtet, die notwendigen Räume und Einrichtungen, vor allem für Gottesdienst und Unterricht, bereitzustellen.
( 3 ) Die Kirchengemeinde bringt nach ihren Kräften Mittel für ihren Dienst, für gesamtkirchliche Aufgaben und zur Abhilfe der Not in anderen Gemeinden.
( 4 ) Die Kirchengemeinde darf ihr Vermögen und ihre Einnahmen nur für kirchliche Zwecke verwenden.
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Artikel 9

Die Kirchengemeinde erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der kirchlichen Ordnung in eigener Verantwortung.
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Artikel 10

( 1 ) Die Kirchengemeinde hat das Recht, ihre Pfarrer selbst zu wählen, soweit dem nicht gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen oder Rechte Dritter entgegenstellen.
( 2 ) Das Pfarrstellenbesetzungsrecht sowie das Verfahren bei Freiwerden und Besetzung einer Pfarrstelle wird durch Kirchengesetz geregelt. Dies Kirchengesetz kann nur unter denselben Bedingungen wie die Kirchenordnung geändert werden.
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Artikel 11

Über die Errichtung von Gemeindepfarrstellen sowie über die dauernde Verbindung und über die Aufhebung bestehender Pfarrstellen beschließt die Kirchenleitung. Die Presbyterien der beteiligten Kirchengemeinden und der Kreissynodalvorstand sind vorher zu hören. Eine Gemeindepfarrstelle kann auch für zwei oder mehr Kirchengemeinden errichtet werden.
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Artikel 12

( 1 ) Die Kirchengemeinde steht in der Gemeinschaft ihres Kirchenkreises und der Evangelischen Kirche von Westfalen. Sie ist verpflichtet, deren Ordnungen einzuhalten.
( 2 ) Sie wirkt durch Entstehung von Pfarrern und Abgeordneten in die Kreissynode an der Leitung der Kirche mit.
( 3 ) Die Kirchengemeinden sind verpflichtet, gemeinsam die für den innerkirchlichen Finanzausgleich notwendigen Mittel aufzubringen. Die Aufbringung und Verteilung der Mittel wird durch Kirchengesetz geregelt.
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Artikel 13

( 1 ) Glied einer Kirchengemeinde ist jeder in ihrem Bereich Wohnende, der in einer Gemeinde evangelischen Bekenntnisses getauft oder nach den geltenden Bestimmungen in sie aufgenommen worden ist, sofern er nicht einer am gleichen Ort bestehenden evangelischen Kirchengemeinde anderen Bekenntnisstandes oder einer anderen Kirchengemeinschaft angehört oder rechtswirksam aus der Kirche ausgeschieden ist.
( 2 ) Beim Wohnsitzwechsel kann ein Gemeindeglied ausnahmsweise Glied seiner bisherigen Gemeinde bleiben. Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
( 3 ) Bestimmungen über die Gemeindezugehörigkeit für den Fall, daß sich das Gebiet von Kirchengemeinden verschiedenen evangelischen Bekenntnisstandes ganz oder teilweise deckt, werden durch Kirchengesetz getroffen.
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Artikel 14

( 1 ) Ein getauftes Glied einer anderen christlichen Kirche, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann auf seinen Antrag durch Beschluß des Presbyteriums der Kirchengemeinde seines Wohnsitzes in die evangelische Kirche aufgenommen werden.
( 2 ) Voraussetzung für die Aufnahme ist, daß der Aufzunehmenden an einer Unterweisung im evangelischen Glauben und während einer vom Presbyterium festzusetzenden Zeit am gottesdienstlichen Leben der Gemeinde teilgenommen hat. Die Aufnahme findet nach der Agende statt.
( 3 ) Lehnt das Presbyterium die Aufnahme ab, so steht dem Betroffenen das Recht des Einspruchs beim Kreissynodalvorstand zu. Dieser entscheidet endgültig.
#

Artikel 15

( 1 ) Wer gemäß den staatlichen Bestimmungen seinen Austritt aus der evangelischen Kirche erklärt hat, kann auf seinen Antrag durch Beschluß des Presbyteriums der Kirchengemeinde seines Wohnsitzes wieder in die Kirche aufgenommen werden.
( 2 ) Voraussetzung für die Wiederaufnahme in die Kirche ist, daß der Antragsteller an einer Unterweisung und während einer vom Presbyterium festzusetzenden Zeit am gottesdienstlichen Leben der Gemeinde teilgenommen hat. Die Aufnahme findet nach der Agende statt.
( 3 ) Lehnt das Presbyterium die Wiederaufnahme ab, so steht dem Betroffenen das Recht des Einspruchs beim Kreissynodalvorstand zu. Dieser entscheidet endgültig.
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Artikel 16

Getaufte Kinder unter 14 Jahren, die der evangelischen Kirche nicht angehören, werden auf Grund der Erklärung der Sorgeberechtigten in die evangelische Kirche aufgenommen.
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Artikel 17

( 1 ) Die Gemeindeglieder sind gerufen, im Gehorsam gegen Gottes Gebot und im Vertrauen auf seine Verheißung am Gottesdienst der Gemeinde teilzunehmen und der Einladung zum heiligen Abendmahl zu folgen.
Sie sollen ihr Leben in der Verantwortung führen, welche die Glieder der Kirche Jesu Christi vor Gott für sich und ihre Nächsten haben.
Sie sollen darauf bedacht sein, daß die Kinder getauft, christlich erzogen und konfirmiert, die Eheleute kirchlich getraut und die Entschlafenen kirchlich bestattet werden.
( 2 ) Alle Gemeindeglieder sollen ihre Gaben im Leben der Gemeinde einsetzen und Aufgaben, die ihnen die Kirchengemeinde überträgt, sorgfältig erfüllen.
Die Gemeindeglieder tragen an ihrem Teil durch freiwillige Opfer und pflichtmäßige Abgaben den Dienst der Gemeinde mit.
( 3 ) Die Gemeindeglieder haben Anrecht auf den Dienst der Gemeinde und Anteil an den kirchlichen Einrichtungen.
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II. Ämter und Dienste in der Kirchengemeinde

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A. Das Amt des Pfarrers

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Artikel 18

( 1 ) Der Dienst an Wort und Sakrament geschieht vornehmlich durch den Pfarrer. Er kann gleicherweise Männern und Frauen übertragen werden.
( 2 ) Dem Gemeindepfarrer wird der Dienst der Verkündigung und der Seelsorge für eine Gemeinde übertragen.
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Artikel 19

Der Gemeindepfarrer hat als Diener am Wort und als Hirte der Gemeinde den Auftrag, das Evangelium von Jesus Christus zu verkündigen und die Sakramente zu verwalten. Er hat den Dienst der Unterweisung und der Seelsorge auszuüben. In Gemeinschaft mit den Presbytern liegt ihm die Leitung der Gemeinde ob.
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Artikel 20

( 1 ) Zu den besonderen Aufgaben des Pfarrers gehört die Leitung des öffentlichen Gottesdienstes und der Vollzug der Amtshandlungen nach der kirchlichen Ordnung.
Der Pfarrer hat den Dienst der Seelsorge, auch durch Haus- und Krankenbesuch, mit tröstendem und mahnendem Wort zu üben.
Er soll das persönliche Beichtbekenntnis entgegennehmen und die Vergebung Gottes zusprechen.
Die Förderung des kirchlichen Dienstes an der Jugend, den Männern und den Frauen der Gemeinde soll er sich angelegen sein lassen. Er soll mitwirken, daß der missionarische Auftrag der Kirche erfüllt wird, und sich dafür einsetzen, daß Liebe geübt wird und Gerechtigkeit waltet.
( 2 ) Unbeschadet seiner Dienstpflicht gegenüber der Gemeinde, in die er berufen ist, ist der Pfarrer der gesamten Kirche zum Dienst verpflichtet. Aufgaben, die über den Bereich seiner Gemeinde hinausgehen, können ihm durch die Kreissynode, die Landessynode oder die Kirchenleitung übertragen werden. Er ist verpflichtet, an den Pfarrkonventen des Kirchenkreises teilzunehmen.
( 3 ) Als Vorsitzender des Presbyteriums trägt der Pfarrer die Verantwortung für die ordnungsmäßige Verwaltung der Gemeinde. Er hat die Kirchenbücher nach den bestehenden Vorschriften zu führen und für die Aufbewahrung aller Bücher, Urkunden und Nachrichten, welche den Zustand und das Vermögen der Gemeinde betreffen, zu sorgen. Wo ein Gemeindeamt besteht, führt dieses die Kirchenbücher unter Aufsicht des Presbyteriums.
( 4 ) Die Amtspflichten des Pfarrers werden im einzelnen durch eine Dienstanweisung geregelt, die vom Presbyterium aufgestellt wird und der Genehmigung des Landeskirchenamtes bedarf.
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Artikel 21

Der Pfarrer ist verpflichtet, den Bekenntnisstand seiner Gemeinde zu achten und zu wahren.
In seiner Amtsführung als Diener am Wort und als Seelsorger ist er im Rahmen der kirchlichen Ordnung selbständig.
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Artikel 22

Über alle Angelegenheiten, die dem Pfarrer in Ausübung seines Dienstes bekannt werden und die ihrer Natur nach oder infolge besonderer Anordnung vertraulich sind, hat er Verschwiegenheit zu wahren, auch wenn sein Dienstverhältnis nicht mehr besteht.
Das Beichtgeheimnis ist unverbrüchlich.
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Artikel 23

( 1 ) Die Kirche gibt dem Pfarrer für die Führung seines Amtes und seines persönlichen Lebens Rat und Wegweisung.
( 2 ) Der Pfarrer steht in der brüderlichen Gemeinschaft des Presbyteriums, der Amtsbrüder seiner Gemeinde und seines Kirchenkreises. Er soll die brüderliche Ermahnung, die ihm in dieser Gemeinschaft zuteil wird, willig annehmen.
( 3 ) Reicht diese Ermahnung oder der Dienst der leitenden Amtsbrüder nicht aus, Anstöße auszuräumen, oder erscheint eine sofortige Maßnahme geboten, so kann gegen den Pfarrer ein Verfahren eingeleitet werden, das je nach Lage des Falles ein Verfahren zur Versetzung, ein Dienststrafverfahren oder ein Lehrzuchtverfahren ist. Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
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Artikel 24

( 1 ) Der Pfarrer wird zu seinem Dienst durch Übertragung einer Pfarrstelle berufen, die in einer Kirchengemeinde, einem Verband, einem Kirchenkreis oder in der Landeskirche als dauernde Einrichtung begründet ist.
( 2 ) Mit der Berufung zum Pfarrer wird ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis auf Lebenszeit begründet.
( 3 ) Für das Diensteinkommen und die Dienstwohnung des Gemeindepfarrers ist die Kirchengemeinde verantwortlich.
( 4 ) Die Vorbildung sowie die Anstellungsfähigkeit und die sonstigen Rechtsverhältnisse des Pfarrers werden durch Kirchengesetz geregelt.
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Artikel 25

( 1 ) Hat eine Kirchengemeinde mehr als eine Pfarrstelle, so ist jedem ihrer Pfarrer, sofern ihm nicht ein besonderes Arbeitsgebiet übertragen ist, ein Teil der Gemeinde als von ihm selbständig zu verwaltender Pfarrbezirk und in der Regel ein gleicher Anteil am Predigtdienst zuzuweisen.
( 2 ) Ein turnusmäßiger Wechsel der Pfarrbezirke findet nicht statt.
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Artikel 26

( 1 ) Gemeindeglieder, welche die Amtshandlung eines Pfarrers begehren, haben sich an den Pfarrer ihrer Gemeinde, in Gemeinden mit mehreren Pfarrbezirken an den Pfarrer ihres Bezirkes zu wenden.
( 2 ) Wünscht ein Gemeindeglied aus besonderen Gründen, daß eine Amtshandlung von einem anderen als dem zuständigen Pfarrer vollzogen wird, so ist bei der Taufe, bei dem kirchlichen Unterricht, bei der Konfirmation, bei der Trauung und beim Begräbnis eine pfarramtliche Abmeldebescheinigung erforderlich. Innerhalb derselben Gemeinde genügt das mündliche Einverständnis der beteiligten Pfarrer. Das Einverständnis muß erklärt oder die Abmeldebescheinigung erteilt werden, wenn die Amtshandlung kirchenordnungsmäßig zulässig ist, Gründe der Kirchenzucht sowie die Ordnung der Kirchengemeinde nicht entgegenstellen und der erwählte Pfarrer in einem Amt einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland fest angestellt ist. Ist das letztere nicht der Fall, so ist die Erteilung dem pflichtgemäßen Ermessen des zuständigen Pfarrers anheimgestellt. Versagt dieser die Abmeldebescheinigung, so kann die Entscheidung des zuständigen Superintendenten angerufen werden. Ist der Superintendent als Gemeindepfarrer beteiligt, so entscheidet der Synodalassessor.
( 3 ) Der erwählte Pfarrer soll sich zu der Amtshandlung nur bereit erklären, wenn ein besonderer Grund vorliegt; er darf sie nur vornehmen, wenn die Abmeldebescheinigung erteilt oder das Einverständnis ausgesprochen worden ist.
( 4 ) Jeder Pfarrer ist zur Vornahme einer Amtshandlung berechtigt und verpflichtet, wenn ein dringender Notfall vorliegt.
( 5 ) Der erwählte Pfarrer hat dem zuständigen Pfarrer die vollzogene Amtshandlung unverzüglich anzuzeigen und die erforderlichen Angaben für das Kirchenbuch zu machen.
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Artikel 27

Will ein Gemeindeglied allgemein einen anderen als den zuständigen Pfarrer in Anspruch nehmen, so bedarf es der Erlaubnis des Superintendenten. Sie ist zu erteilen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Das Presbyterium ist zuvor zu hören. Gegen die Entscheidung ist innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Landeskirchenamt zulässig. Dies entscheidet endgültig.
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Artikel 28

Für die Amtshandlungen eines nach Artikel 26 oder 27 erwählten Pfarrers steht der herkömmliche und ortsübliche Gebrauch der kirchlichen Einrichtungen frei unter der Voraussetzung, daß die Ordnung der Gemeinde gewahrt wird und die kirchlichen Vorschriften beachtet werden.
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Artikel 29

Besondere Gottesdienste neben den in der Gemeinde üblichen darf ein Pfarrer im Bereich einer anderen Gemeinde nur mit Zustimmung des Presbyteriums der betreffenden Gemeinde halten. Versagt dieses die Zustimmung, so kann die Entscheidung des Kreissynodalvorstandes herbeigeführt werden. Gegen dessen Beschluß kann das Landeskirchenamt angerufen werden, das endgültig entscheidet.
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Artikel 30

Ordinierte Pfarramtskandidaten können durch das Landeskirchenamt als Hilfsprediger mit der Verwaltung einer Kirchengemeinde oder eines Pfarrbezirks oder mit einem sonstigen pfarramtlichen Dienst in einer Kirchengemeinde, einem Kirchenkreis oder der Landeskirche beauftragt werden. Sie führen die Amtsbezeichnung Pastor. Die Bestimmungen über das Amt des Pfarrers gelten für sie sinngemäß.
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Artikel 31

Auf Pfarrer, die in einem kreissynodalen oder einem landeskirchlichen Pfarramt stehen, oder die einen sonstigen kreissynodalen oder landeskirchlichen Auftrag haben, sind die Bestimmungen der Artikel 19 bis 29 sinngemäß anzuwenden. Dasselbe gilt für Pfarrer und Hilfsprediger, die im Dienst der missionarisch-diakonischen Werke stehen.
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B. Das Amt der Pastorin

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Artikel 32

aufgehoben
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C. Das Amt des Predigers

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Artikel 33

Zu Predigern können solche Gemeindeglieder berufen werden, die sich in der kirchlichen Arbeit bewährt haben und sich für den pfarramtlichen Dienst der Wortverkündigung, der Sakramentsverwaltung, des Unterrichts und der Seelsorge eignen. Sie können zum Pfarrstellenverwalter für eine Pfarrstelle berufen werden. Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
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D. Das Amt des Laienpredigers

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Artikel 34

Gemeindeglieder, welche die Gabe der Wortverkündigung haben, können auf Antrag des Presbyteriums oder des Kreissynodalvorstandes durch die Kirchenleitung mit der Wortverkündigung und der Sakramentsverwaltung betraut werden. Das Nähere regelt ein Kirchengesetz.
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E. Das Amt des Presbyters

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Artikel 35

Die Presbyter sind berufen, im Presbyterium in gemeinsamer Verantwortung mit den Pfarrern die Kirchengemeinde zu leiten. Sie sollen den Pfarrern in der Führung ihres Amtes beistehen. Ihren Gaben und Kräften gemäß sollen sie in den mannigfachen Diensten der Gemeinde mitarbeiten.
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Artikel 36

( 1 ) Das Presbyteramt kann nur solchen Gemeindegliedern übertragen werden, die durch fleißigen Besuch des Gottesdienstes und durch Teilnahme am heiligen Abendmahl sowie durch gewissenhafte Erfüllung der übrigen Pflichten eines evangelischen Gemeindegliedes sich als treue Glieder der Gemeinde bewährt haben, einen guten Ruf in der Gemeinde besitzen und mindestens 25 Jahre alt sind.
( 2 ) Die Presbyter legen bei ihrer Einführung folgendes Gelöbnis ab:
„Ich gelobe vor Gott und dieser Gemeinde, das mir befohlene Amt im Gehorsam gegen Gottes Wort gemäß dem Bekenntnisstand dieser Gemeinde und nach den Ordnungen der Kirche sorgfältig und treu zu verwalten. Ich gelobe, über Lehre und Ordnung in dieser Gemeinde zu wachen, die mir übertragenen Dienste willig zu übernehmen und gewissenhaft darauf zu achten, daß alles ehrbar und ordentlich in der Gemeinde zugehe.“
( 3 ) Die Presbyter müssen die Theologische Erklärung der Bekenntnissynode der Deutschen Evangelischen Kirche von Barmen als eine schriftgemäße, für den Dienst der Kirche verbindliche Bezeugung des Evangeliums anerkennen.
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Artikel 37

( 1 ) Wer mit einem Mitglied des Presbyteriums verheiratet, verschwistert, in gerader Linie verwandt oder im ersten Grade verschwägert ist, kann nicht Mitglied des Presbyteriums sein. Bei Mitgliedern, die dem Presbyterium kraft ihres Amtes angehören, kann die Kirchenleitung nach Anhörung der Beteiligten und des Kreissynodalvorstandes Ausnahmen zulassen.
( 2 ) Werden Ehegatten oder andere Gemeindeglieder solcher Verwandtschaftsgrade gleichzeitig zu Presbytern gewählt, so tritt in das Presbyterium ein, wer die meisten Stimmen erhalten hat.
( 3 ) Wird ein Pfarrer, der zu einem Presbyter in einem der vorbezeichneten Verwandtschaftsverhältnisse steht, zum Pfarrer der Gemeinde gewählt, so scheidet der betreffende Presbyter mit der Einführung des Pfarrers aus dem Presbyterium aus.
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Artikel 38

Wer hauptamtlich in einem Beamten-, Angestellten- oder Arbeitsverhältnis zu einer Kirchengemeinde oder zu einem Gemeinde- oder Gesamtverband, dem die Gemeinde angeschlossen ist, steht, kann nicht Presbyter dieser Kirchengemeinde sein. Wer in einem solchen Dienstverhältnis zum Kirchenkreis steht, kann nicht Presbyter einer Gemeinde dieses Kirchenkreises sein. Das Landeskirchenamt kann Ausnahmen zulassen.
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Artikel 39

Die Berufung in das Presbyterium wird durch Kirchengesetz geregelt.
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Artikel 40

( 1 ) Die Amtszeit der Presbyter beträgt acht Jahre. Alle vier Jahre scheidet die Hälfte der Presbyter aus dem Amt. Bei neugebildeten Presbyterien werden die nach vier Jahren ausscheidenden Presbyter durch das Los bestimmt. Die Ausscheidenden bleiben jeweils bis zur Einführung derjenigen Presbyter im Amt, denen an ihrer Stelle das Amt übertragen worden ist. Das Presbyteramt kann wiederholt übertragen werden.
( 2 ) Das Amt eines Presbyters erlischt vor Ablauf der Amtszeit, wenn die Voraussetzungen für die Übertragung des Presbyteramtes gemäß Artikel 36 nicht mehr gegeben sind. Dies wird durch das Presbyterium festgestellt. Dagegen ist binnen zwei Wochen Beschwerde beim Kreissynodalvorstand zulässig. Dieser entscheidet endgültig.
( 3 ) Will ein Presbyter sein Amt vor Ablauf der Amtszeit niederlegen, so hat er dies dem Presbyterium schriftlich zu erklären. Die Erklärung wird einen Monat nach ihrem Eingang beim Vorsitzenden des Presbyteriums wirksam. Sie kann bis zum Ablauf dieser Frist schriftlich zurückgenommen werden. Mit dem Wirksamwerden erlischt die Mitgliedschaft im Presbyterium.
( 4 ) Der Presbyter scheidet spätestens mit der Vollendung des 75. Lebensjahres aus seinem Amt.
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Artikel 41

( 1 ) Der Kreissynodalvorstand kann einem Presbyter wegen Pflichtversäumnis oder unwürdigen Verhaltens eine Mahnung oder einen Verweis erteilen. Bei grober Pflichtverletzung kann er seine Entlassung beschließen. Er hat vorher den Presbyter und das Presbyterium zu hören.
( 2 ) Gegen den Beschluß, der schriftlich und mit Angabe der Gründe dem Beschuldigten und dem Presbyterium zugestellt werden muß, ist binnen zwei Wochen nach der Zustellung Beschwerde an die Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen zulässig. Sie entscheidet endgültig.
( 3 ) Wer wegen Pflichtverletzung aus dem Presbyteramt entlassen wird, verliert das Recht, bei der Übertragung des Presbyteramtes mitzuwirken. Es kann ihm auf Antrag vom Kreissynodalvorstand wieder zuerkannt werden. Das Presbyterium ist zuvor zu hören.
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F. Andere Ämter und Dienste in der Kirchengemeinde

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Artikel 42

( 1 ) Als Mitarbeiter in der Verkündigung und in der Seelsorge, in der Unterweisung und in der Liebesarbeit können vom Presbyterium berufen werden, Kantoren und Organisten, Katecheten, Diakone, Gemeindeschwestern, Gemeindehelfer, Gemeindehelferinnen, Kindergärtnerinnen und Hortnerinnen, Fürsorger und Fürsorgerinnen.
( 2 ) Sie tun ihren Dienst in enger Zusammenarbeit mit dem Pfarrer (den Pfarrern) der Gemeinde. Werden sie einem Pfarrer besonders zugeordnet, so sind sie für ihren Dienst an dessen Weisungen gebunden.
( 3 ) Die in diesen Dienst Berufenen werden im Gottesdienst der Gemeinde durch eine Ansprache unter Fürbitte in ihr Amt eingeführt oder der Gemeinde unter Fürbitte bekanntgegeben.
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Artikel 43

Die Kantoren und Organisten haben die Aufgabe, die gottesdienstliche Musik, insbesondere den Gemeinde- und den Chorgesang zu pflegen.
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Artikel 44

Die Katecheten haben die Aufgabe, im Dienst der Unterweisung mitzuwirken.
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Artikel 45

( 1 ) Die Gemeindediakone haben die Aufgabe, in der Wortverkündigung, der Unterweisung, der Seelsorge, der Diakonie und Fürsorge, insbesondere im Dienst an den Männern und der männlichen Jugend mitzuarbeiten.
( 2 ) Zu gleichem Dienst können kirchlich bewährte Männer, die über die notwendigen Gaben verfügen, als Gemeindehelfer berufen werden.
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Artikel 46

Der Dienst der Gemeindeschwestern umfaßt Pflege und Seelsorge an den Kranken, Alten, Armen und Pflegebedürftigen der Gemeinde. Gemeindeschwestern können zum Dienst an den Frauen, der weiblichen Jugend und den Kindern der Gemeinde sowie zur Mitarbeit in der Unterweisung bestellt werden. Sie können mit Genehmigung des Presbyteriums auch in der öffentlichen Fürsorge mitarbeiten.
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Artikel 47

Die Gemeindehelferinnen haben die Aufgabe, die Kinder sowie die weibliche Jugend und die Frauen unter Gottes Wort zu sammeln. Sie werden zur Mitarbeit in der Seelsorge an den Frauen und Mädchen sowie zur Mithilfe in der Unterweisung und im Dienst der christlichen Liebe der Gemeinde berufen.
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Artikel 48

Zur Erfüllung der fürsorgerischen Aufgaben der Kirche, vor allem in der Jugendfürsorge, können Fürsorger und Fürsorgerinnen in den Dienst der Gemeinde berufen werden. Sie können mit Genehmigung des Presbyteriums auch in der öffentlichen Fürsorge mitarbeiten.
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Artikel 49

Zur Arbeit in evangelischen Kindergärten und Kinderhorten werden Kindergärtnerinnen und Hortnerinnen bestellt. Ihr Dienst besteht darin, die Kinder zu betreuen und zu erziehen, ihnen das Evangelium zu bezeugen und sie beten zu lehren. Sie sollen die Verbindung mit den Familien der Kinder pflegen und den Eltern in der Erfüllung ihrer christlichen Elternpflicht beistehen.
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Artikel 50

Geeignete Gemeindeglieder können als Helfer im Kindergottesdienst oder in der Christenlehre in der Unterweisung sowie für den Besuchsdienst in der Gemeinde bestellt werden.
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Artikel 51

Den Küstern liegt es ob, die kirchlichen Räume für den Gottesdienst herzurichten, für das Läuten der Glocken zu sorgen, während des Gottesdienstes auf gute Ordnung zu achten sowie den Pfarrern und Presbytern bei ihren Amtsgeschäften den notwendigen Hilfsdienst zu leisten. Die Einführung in ihr Amt geschieht gemäß Artikel 42 Absatz 3.
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Artikel 52

( 1 ) Für die Verwaltungsgeschäfte bestellt das Presbyterium nach Bedarf haupt- oder nebenamtliebe Mitarbeiter. Diese sollen nach ihrer kirchlichen Haltung für den Dienst geeignet sein. Die für die fachliche Eignung geltenden Ordnungen sind zu beachten. Das Presbyterium kann beschließen, daß die Berufenen im Gottesdienst der Gemeinde vorgestellt werden.
( 2 ) In größeren Kirchengemeinden können die Verwaltungsgeschäfte einem Gemeindeamt übertragen werden, das, der Aufsicht des Presbyteriums untersteht.
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Artikel 53

( 1 ) Für die Ämter und Dienste in der Kirchengemeinde können hauptberufliche und nebenberufliche Mitarbeiter eingestellt werden. Die Einstellung erfolgt nach den Bestimmungen des kirchlichen Dienst- und Arbeitsrechts.
( 2 ) Soweit die Dienst- und Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter nicht durch Kirchengesetz geregelt werden, kann die Kirchenleitung für die Begründung und Beendigung der Dienst- und Arbeitsverhältnisse, für die Dienstanweisungen sowie für die Besoldung und Vergütung der Mitarbeiter Grundsätze und Richtlinien aufstellen. Sie kann dabei auch regeln, in welchem Umfang eine kirchenaufsichtliche Genehmigung erforderlich ist.
( 3 ) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten für die Mitarbeiter im Dienst eines Kirchenkreises oder eines Verbandes von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen entsprechend.
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III. Die Leitung der Kirchengemeinde

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Artikel 54

Die Leitung der Kirchengemeinde liegt beim Presbyterium. Mitglieder des Presbyteriums sind die Inhaber oder Verwalter einer Pfarrstelle und die Presbyter der Kirchengemeinde. Sie üben die Leitung in gemeinsamer Verantwortung aus.
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Artikel 55

Das Presbyterium hat den Auftrag,
über der rechten Verkündigung des Wortes Gottes und der rechten Verwaltung der Sakramente in der Gemeinde zu wachen,
auf das Bekenntnis und auf die Ordnung der Gemeinde acht zu haben,
darauf bedacht zu sein, daß der missionarische und diakonische Auftrag der Gemeinde erfüllt wird und die Gebote Gottes auch im öffentlichen Leben befolgt werden,
für die evangelische Erziehung und Unterweisung der Jugend zu sorgen,
die Gemeindeglieder zu ermahnen, zu warnen und zu trösten, insbesondere denen nachzugehen, die der Wortverkündigung und den Abendmahlsfeiern fernbleiben,
die kirchliche Zucht zu üben,
die soziale Gliederung der Gemeinde bei seiner gesamten Arbeit zu beachten,
sich der Armen und Hilfsbedürftigen anzunehmen, als rechter Haushalter die Gemeinde zu verwalten.
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Artikel 56

( 1 ) Der Auftrag des Presbyteriums umfaßt besonders folgende Aufgaben:
a)
die Pfarrwahl und die Mitwirkung bei der Berufung der Pfarrer nach dem Pfarrstellenbesetzungsrecht,
b)
die Pflicht, im Einvernehmen mit dem Superintendenten dafür zu sorgen, daß der Gottesdienst, die Seelsorge, die Unterweisung der Jugend und die Amtshandlungen ordnungsgemäß wahrgenommen werden, wenn eine Pfarrstelle frei wird oder der pfarramtliche Dienst aus anderen Gründen nicht geschieht,
c)
die Mitwirkung bei der Prüfung der Konfirmanden,
d)
die Zulassung zum heiligen Abendmahl,
e)
die Sorge für die Heiligung des Sonntags,
f)
die Festsetzung der Zeit und der Zahl der Gottesdienste sowie die Aufrechterhaltung guter Ordnung im Gottesdienst,
g)
die Förderung der Kirchenmusik, insbesondere die Pflege des Gemeindegesanges,
h)
die Sammlung und Abführung der Kollekten,
i)
die Unterstützung des Pfarrers in der Durchführung des geordneten Hausbesuches,
k)
die Verantwortung für den Dienst an den Männern, den Frauen und der Jugend der Gemeinde,
l)
die Sorge für die in der Gemeinde bestehenden Einrichtungen der Diakonie,
m)
die Pflege der kirchlichen Sitte,
n)
die Sorge für die würdige Ausstattung der gottesdienstlichen Räume und die Pflege der kirchlichen Geräte,
o)
die Wahrung der kirchlichen Anliegen im Blick auf die Schulen,
p)
die Verwaltung des Vermögens der Kirchengemeinde nach der hierfür bestehenden Ordnung,
q)
die Berufung von Kirchengemeindebeamten und -angestellten sowie die Regelung und Beaufsichtigung ihres Dienstes,
r)
die Vertretung der Kirchengemeinde im Rechtsverkehr.
s)
Das Presbyterium wirkt durch Entsendung von Presbytern in die Kreissynode an der Leitung der Kirche mit.
( 2 ) Das Presbyterium wirkt durch Entsendung von Abgeordneten in die Kreissynode an der Leitung der Kirche mit.
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Artikel 57

( 1 ) Die Zahl der Presbyter beträgt
in Gemeinden mit einer Pfarrstelle und nicht mehr als 600 Gemeindegliedern mindestens 4,
in Gemeinden mit einer Pfarrstelle und mehr als 600 bis 2000 Gemeindegliedern mindestens 6,
in Gemeinden mit einer Pfarrstelle und mehr als 2000 Gemeindegliedern mindestens 8,
in Gemeinden mit zwei Pfarrstellen mindestens 8, in Gemeinden mit drei Pfarrstellen mindestens 12.
In Gemeinden mit mehr als drei Pfarrstellen erhöht sich die Zahl der Presbyter für jede weitere Pfarrstelle um mindestens zwei.
( 2 ) Über Anträge des Presbyteriums auf Erhöhung oder Herabsetzung der Zahl der Presbyter entscheidet der Kreissynodalvorstand. Die Zahl der Presbyter muß durch zwei teilbar sein.
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Artikel 58

( 1 ) Wer für mehrere Kirchengemeinden zum Inhaber oder Verwalter einer Pfarrstelle bestellt wird, ist Mitglied des Presbyteriums jeder dieser Gemeinden.
( 2 ) Prediger, die nicht Verwalter einer Pfarrstelle sind, gehören dem Presbyterium mit beschließender Stimme an.
( 3 ) Hilfsprediger, die nicht Verwalter einer Pfarrstelle sind, nehmen an den Sitzungen des Presbyteriums mit beratender Stimme teil. Nach ihrer Ordination kann ihnen auf Antrag des Presbyteriums der Kreissynodalvorstand beschließende Stimme beilegen.
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Artikel 59

( 1 ) Die Pfarrer und die haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiter der Gemeinde sind verpflichtet, zu regelmäßigen gemeinsamen Arbeitsbesprechungen zusammenzukommen. Die Besprechungen können für alle Mitarbeiter gemeinsam oder für einzelne Gemeindebezirke oder Arbeitsbereiche getrennt durchgeführt werden. Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Presbyteriums; er kann sich im Vorsitz vertreten lassen.
( 2 ) Das Presbyterium hat den haupt- und nebenberuflichen Mitarbeitern der Gemeinde in regelmäßigen Zeitabständen oder auf ihren Antrag die Gelegenheit zu geben, in einer Sitzung des Presbyteriums einen Arbeitsbericht zu geben.
( 3 ) Die haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiter der Gemeinde sind zu der Verhandlung des Presbyteriums über wichtige Fragen ihres Arbeitsbereiches einzuladen. Sie nehmen an der Verhandlung mit beratender Stimme teil. Die Beschlußfassung erfolgt in ihrer Abwesenheit.
( 4 ) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 können die Mitarbeiter einer Einrichtung der Gemeinde durch den Leiter der Einrichtung vertreten werden.
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Artikel 60

In Gemeinden mit mehreren Pfarrstellen soll das Presbyterium für jeden Pfarrbezirk Presbyter bestimmen, denen in Gemeinschaft mit dem Pfarrer die besondere Sorge für alle Angelegenheiten des Bezirks übertragen wird. Die Rechte des Presbyteriums bleiben davon unberührt.
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Artikel 61

( 1 ) Das Presbyterium überträgt einem oder mehreren Presbytern das Kirchmeisteramt.
( 2 ) Die Kirchmeister haben die besondere Aufgabe, die Aufsicht über die Grundstücke, Gebäude, Geräte und andere Vermögensstücke der Gemeinde zu führen. Sind Bauten, Wiederherstellungen oder Neubeschaffungen nötig, so haben sie beim Presbyterium entsprechende Anträge zu stellen. Sie beaufsichtigen das Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinde gemäß der kirchlichen Verwaltungsordnung. Sollen sie dies selbst führen, weil keine geeignete Kraft zur Verfügung steht, so darf es nur mit Zustimmung des Kreissynodalvorstandes geschehen.
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Artikel 62

( 1 ) Das Presbyterium kann einzelnen seiner Mitglieder besondere Dienste in der Gemeinde übertragen und ihnen innerhalb der Gemeinde Bezirke zuweisen, in denen sie insbesondere den Besuchsdienst wahrnehmen.
( 2 ) Einzelnen Presbytern kann vom Presbyterium der diakonische Dienst in der Gemeinde übertragen werden. Sie nehmen die Fürsorge gegenüber hilfsbedürftigen Gemeindegliedern durch persönliche Besuche und durch Verteilung der vom Presbyterium bewilligten Unterstützungen wahr. Sie sind berufen, in den Organen der Liebesarbeit mitzuwirken. Die Verwaltung des Armenvermögens der Gemeinde (Diakoniekasse) kann ihnen oder unter ihrer Leitung einem Kirchengemeindebeamten übertragen werden.
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Artikel 63

Die Übertragung des Kirchmeisteramtes und aller anderen besonderen Dienste im Presbyterium ist widerruflich. Sie gilt jeweils längstens bis zu dem Zeitpunkt, an dem das Presbyterium nach dem Ausscheiden der Hälfte der Presbyter turnusmäßig ergänzt ist. Wiederwahl ist zulässig.
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Artikel 64

Die Presbyter verrichten ihren Dienst unentgeltlich; notwendige Auslagen und entgangener Arbeitslohn werden ihnen erstattet.
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Artikel 65

( 1 ) Den Vorsitz im Presbyterium führt ein Pfarrer, ein Pfarrstellenverwalter, eine Pfarrstellenverwalterin oder ein Presbyter.
( 2 ) Wählt das Presbyterium einen Presbyter zum Vorsitzenden, so bestimmt es zugleich seinen Stellvertreter und regelt den Beginn ihrer Amtszeit. Die Amtszeit des Vorsitzenden und seines Stellvertreters beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.
( 3 ) Wählt das Presbyterium nicht einen Presbyter zum Vorsitzenden, so gilt:
  1. In Gemeinden mit einer Pfarrstelle führt der Pfarrer oder der Pfarrstellenverwalter den Vorsitz. Ist ein Stellvertreter nicht bestimmt, so führt bei Verhinderung des Vorsitzenden der Kirchmeister den Vorsitz.
  2. In Gemeinden mit mehreren Pfarrstellen wechselt der Vorsitz unter ihren Inhabern oder Verwaltern jährlich nach einer vom Presbyterium aufgestellten Ordnung. Mit Genehmigung des Kreissynodalvorstandes kann das Presbyterium bestimmen, daß der Vorsitz alle zwei Jahre wechselt. In besonderen Fällen kann die Amtszeit mit Genehmigung des Kreissynodalvorstandes verlängert werden. Der Vorsitzende wird durch seinen Vorgänger im Vorsitz vertreten. Sind alle Inhaber oder Verwalter der Pfarrstelle verhindert, so führt ein Kirchmeister den Vorsitz.
( 4 ) Hat ein Presbyterium weder einen Vorsitzenden noch einen Stellvertreter, so führt der Superintendent oder ein von ihm Beauftragter den Vorsitz.
( 5 ) Inhaber oder Verwalter von Pfarrstellen sind verpflichtet, gegebenenfalls den Vorsitz im Presbyterium zu übernehmen. Hiervon kann der Kreissynodalvorstand aus wichtigen Gründen auf Antrag des betreffenden Inhabers oder Verwalters der Pfarrstelle befreien.
( 6 ) Ein Presbyter kann sein Amt als Vorsitzender aus wichtigen Gründen niederlegen. Die Niederlegung ist dem Kreissynodalvorstand schriftlich mitzuteilen und von diesem festzustellen.
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Artikel 66

( 1 ) Der Vorsitzende soll das Presbyterium in der Regel einmal im Monat einberufen. Er muß es einberufen, wenn ein Drittel seiner Mitglieder, der Superintendent, der Kreissynodalvorstand oder das Landeskirchenamt es verlangt.
( 2 ) Die Einladung geschieht in der Regel schriftlich; dabei sind die Hauptgegenstände der Verhandlung, anzugeben. Zwischen Einladung und Sitzung soll eine Frist liegen, die das Presbyterium nach den örtlichen Verhältnissen festsetzt.
( 3 ) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende ohne Einhaltung der Frist einladen. Die Sitzung ist nur beschlußfähig, wenn die Mehrheit des Presbyteriums erschienen ist und sich damit einverstanden erklärt, daß die Frist nicht eingehalten worden ist. Dies ist in der Verhandlungsniederschrift festzustellen.
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Artikel 67

Das Presbyterium ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte des ordnungsmäßigen Bestandes seiner Mitglieder anwesend ist. Ist eine Sitzung nicht beschlußfähig, so ist dies im Protokollbuch festzustellen.
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Artikel 68

( 1 ) Der Vorsitzende leitet die Verhandlung des Presbyteriums. Er hat darauf zu achten, daß Ordnung und Würde nicht verletzt werden und daß nur über Gegenstände gesprochen wird, die um des Dienstes der Kirche willen behandelt werden müssen.
( 2 ) Die Sitzungen werden mit Schriftlesung und Gebet eröffnet und mit Gebet geschlossen.
( 3 ) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
( 4 ) Die Mitglieder des Presbyteriums sind verpflichtet, über Angelegenheiten der Seelsorge und der Kirchenzucht sowie über andere Gegenstände, die ihrem Wesen nach vertraulich oder als solche ausdrücklich bezeichnet worden sind, dauernd, auch nach Ausscheiden aus dem Amt, Verschwiegenheit zu bewahren.
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Artikel 69

( 1 ) Das Presbyterium soll danach streben, seine Beschlüsse einmütig zu fassen.
( 2 ) Bei der Abstimmung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluß nicht zustande gekommen.
( 3 ) Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen erhält, soweit nichts anderes gesetzlich bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Es ist schriftlich abzustimmen, wenn ein Mitglied es verlangt.
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Artikel 70

( 1 ) Wer an dem Gegenstand der Beschlußfassung persönlich beteiligt ist, hat sich vor der Beratung und Beschlußfassung zu entfernen, muß aber auf sein Verlangen vorher gehört werden. Die Beachtung dieser Vorschrift ist in der Verhandlungsniederschrift festzustellen.
( 2 ) Bei Wahlen nehmen alle anwesenden Mitglieder, auch die zur Wahl stehenden, an der Abstimmung teil.
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Artikel 71

Der Präses, beauftragte Mitglieder der Kirchenleitung und des Landeskirchenamtes sowie der Superintendent und beauftragte Mitglieder des Kreissynodalvorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen und Anträge zu stellen. Auf ihr Verlangen ist ihnen jederzeit außerhalb der Reihe derer, die sich zum Wort melden, das Wort zu erteilen.
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Artikel 72

( 1 ) Über die Verhandlungen ist im Protokollbuch eine Niederschrift anzufertigen, welche die Namen der zur Sitzung Erschienenen und die gefaßten Beschlüsse enthält.
( 2 ) Die Niederschrift ist in der Sitzung zu verlesen und nach Genehmigung von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und zwei Presbytern zu unterzeichnen. Bei umfangreichen Niederschriften kann dies in der folgenden Sitzung geschehen. In diesem Falle ist den Mitgliedern Gelegenheit zu geben, den Entwurf der Niederschrift vorher zu prüfen.
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Artikel 73

( 1 ) Der Vorsitzende sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Presbyteriums. Soweit die Beschlüsse in den Arbeitsbereich der Kirchmeister eingreifen, tut er dies im Einverständnis mit dem zuständigen Kirchmeister. Der Vorsitzende führt den Schriftwechsel. Das Presbyterium kann diesen in allen Angelegenheiten wirtschaftlicher und finanzieller Art dem Kirchmeister übertragen. Die Mitzeichnung des Vorsitzenden ist erforderlich.
( 2 ) In eiligen Fällen, in denen die Einberufung des Presbyteriums nicht möglich ist oder mit Rücksicht auf die geringe Bedeutung der Sache nicht gerechtfertigt erscheint, hat der Vorsitzende, möglichst im Einverständnis mit dem zuständigen Kirchmeister, einstweilen das Erforderliche anzuordnen. Dies ist dem Presbyterium bei der nächsten Sitzung zur Genehmigung mitzuteilen. Wird diese versagt, so bleiben bereits ausgeführte Maßnahmen Dritten gegenüber, unbeschadet der etwaigen Verantwortlichkeit des Vorsitzenden und des Kirchmeisters, gültig.
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Artikel 74

( 1 ) Ausfertigung der Beschlüsse des Presbyteriums sind von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen und mit dem Gemeindesiegel zu versehen.
( 2 ) Urkunden, durch welche für die Kirchengemeinde rechtsverbindliche Erklärungen abgegeben werden sowie Vollmachten sind von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und zwei Presbytern zu unterzeichnen und mit dem Gemeindesiegel zu versehen. Dadurch wird Dritten gegenüber die Gesetzmäßigkeit der Beschlußfassung festgestellt.
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Artikel 75

( 1 ) Das Presbyterium soll zur Unterstützung seiner Arbeit für die Dauer seiner Amtszeit einen Gemeindebeirat berufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn nicht in der Gemeinde Ausschüsse für besondere Aufgaben nach Artikel 76 gebildet sind oder wenn nicht die Arbeit der Gemeinde nach Artikel 77 gegliedert ist.
( 2 ) Der Gemeindebeirat soll bei der Planung und Koordinierung der Gemeindearbeit, bei der Vorbereitung und Durchführung von Gemeindeveranstaltungen sowie bei der Beratung von Einzelfragen der Gemeindearbeit mitwirken.
( 3 ) Dem Gemeindebeirat sollen haupt- und nebenberufliche Mitarbeiter der Gemeinde angehören sowie Gemeindeglieder, die in den verschiedenen Arbeitsbereichen, Dienstgruppen und Gemeindekreisen mitarbeiten. Der Gemeindebeirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
( 4 ) Der Gemeindebeirat versammelt sich auf Einladung seines Vorsitzenden. Er hat mindestens zwei Zusammenkünfte im Jahr, davon eine gemeinsam mit dem Presbyterium. Er muß einberufen werden, wenn ein Drittel seiner Mitglieder es beantragt.
( 5 ) Die Kirchenleitung erläßt Richtlinien für die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Arbeitsweise des Gemeindebeirats.
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Artikel 76

Das Presbyterium kann für besondere Aufgaben beratende Ausschüsse bilden. Die Ausschüsse sollen aus Mitgliedern des Presbyteriums, Mitarbeitern der Gemeinde und sachkundigen Gemeindegliedern bestehen. Das Presbyterium bestimmt in der Regel die Vorsitzenden dieser Ausschüsse.
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Artikel 77

( 1 ) In größeren Gemeinden kann das Presbyterium die Arbeit nach Gemeindebezirken und Fachbereichen gliedern und zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Bezirksausschüsse und Fachausschüsse bilden.
( 2 ) Die Bezirksausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage des Haushaltsplanes und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums. In die Bezirksausschüsse sollen die zum Bezirk gehörenden Mitglieder des Presbyteriums, im Bezirk tätige haupt- und nebenberufliche Mitarbeiter der Gemeinde sowie Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Presbyteramt haben, berufen werden. Aufgaben, Zusammensetzung, Vorsitz und Geschäftsführung der Bezirksausschüsse werden im einzelnen durch eine Gemeindesatzung gemäß Artikel 79 geregelt.
( 3 ) Die Fachausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage des Haushaltsplanes und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums. In die Fachausschüsse sollen in den Fachbereichen tätige Pfarrer und weitere Mitglieder des Presbyteriums, haupt- und nebenberufliche Mitarbeiter der Gemeinde sowie sachkundige Gemeindeglieder berufen werden. Aufgaben, Zusammensetzung, Vorsitz und Geschäftsführung der Fachausschüsse werden im einzelnen durch eine Gemeindesatzung gemäß Artikel 79 geregelt.
( 4 ) In größeren Gemeinden kann das Presbyterium aus seiner Mitte einen geschäftsführenden Ausschuß bilden und ihm durch Beschluß die Erledigung bestimmter Aufgaben übertragen. Mehr als die Hälfte der Mitglieder dieses Ausschusses müssen Presbyter der Gemeinde sein. Aufgaben, Zusammensetzung und Vorsitz des Ausschusses werden durch eine Gemeindesatzung gemäß Artikel 79 geregelt.
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Artikel 78

( 1 ) Das Presbyterium soll die zum heiligen Abendmahl zugelassenen Gemeindeglieder, möglichst in jedem Jahr einmal zu einer Gemeindeversammlung einberufen. In dieser wird über die Arbeit der Kirchengemeinde und über die Gesamtlage der Kirche berichtet. Die Eingeladenen können in der Versammlung Vorschläge zur Besserung und Bereicherung des Lebens der Gemeinde machen. Das Presbyterium hat über diese Vorschläge zu beraten.
( 2 ) In Gemeinden mit mehreren Bezirken sollen nach Möglichkeit Bezirksversammlungen stattfinden.
( 3 ) Die Gemeindeversammlung und die Bezirksversammlung wählen aus ihrer Mitte für ihre jeweilige Tagung einen Verhandlungsleiter.
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Artikel 79

( 1 ) Für die Regelung der Ordnung und Verwaltung der Gemeinde kann das Presbyterium eine Gemeindesatzung erlassen, die auch Bestimmungen zur Ergänzung der Kirchenordnung enthalten kann. Sie darf der Kirchenordnung, anderen Kirchengesetzen und der Verwaltungsordnung nicht widersprechen und bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes. Von der Entscheidung ist der Kreissynodalvorstand zu hören.
( 2 ) Für Einrichtungen der Gemeinde, die von besonderer Bedeutung sind, soll das Presbyterium Verwaltungsanweisungen erlassen, die der Genehmigung des Kreissynodalvorstandes bedürfen.
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Artikel 80

( 1 ) Sind mehrere Gemeinden pfarramtlich verbunden, so treten die Presbyterien in den gemeinsamen Angelegenheiten zu einer gemeinsam beschließenden Versammlung zusammen.
( 2 ) Die Presbyterien benachbarter Gemeinden eines Kirchenkreises können, auch wenn sie nicht pfarramtlich verbunden sind, mit Zustimmung des Landeskirchenamtes für gemeinsame Einrichtungen und Angelegenheiten ebenfalls zu einer gemeinsam beschließenden Versammlung zusammentreten. Das Landeskirchenamt kann dies anordnen. Den Vorsitz bei den gemeinsamen Beratungen führt bis zur Wahl des Vorsitzenden durch die Versammlung der dienstälteste Vorsitzende der beteiligten Presbyterien. Das Landeskirchenamt kann den Vorsitz dem Superintendenten übertragen.
( 3 ) Der Kreissynodalvorstand kann gestatten, daß jedes Presbyterium zu den gemeinsamen Beratungen nur eine bestimmte Zahl von Mitgliedern abordnet.
( 4 ) Die vereinigten Presbyterien können Aufgaben, die nach der Kirchenordnung der einzelnen Gemeinde zustehen, gegen deren Willen nur mit Zustimmung der Landessynode übernehmen.
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Artikel 81

In einer Stadt, die mehrere Kirchengemeinden umfaßt und nicht Wohnsitz des Superintendenten ist, können die Pfarrer aus ihrer Mitte einen Senior wählen, der im Benehmen mit dem Superintendenten die gemeinsamen Anliegen der beteiligten Kirchengemeinden gegenüber der Öffentlichkeit vertritt.
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Artikel 82

( 1 ) Wenn ein Presbyterium seine Pflichten verletzt und trotz Mahnung durch den Kreissynodalvorstand und die Kirchenleitung dabei verharrt, so eröffnet die Kirchenleitung ein Verfahren gegen das Presbyterium, nachdem sie den Kreissynodalvorstand gehört hat. Sie kann dabei dem Presbyterium die Ausübung seines Amtes vorläufig untersagen. In diesem Fall beauftragt sie den Kreissynodalvorstand, Bevollmächtigte zu bestellen, welche die Befugnisse des Presbyteriums wahrnehmen.
( 2 ) Hält die Kirchenleitung nach Abschluß der Ermittlungen die gegen das Presbyterium erhobene Beschuldigung für begründet, so beantragt sie bei der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen die Auflösung des Presbyteriums. Erkennt die Verwaltungskammer auf Auflösung, so kann sie den Schuldigen die Wählbarkeit auf bestimmte Zeit entziehen.
( 3 ) Wird das Presbyterium aufgelöst, so bestellt der Kreissynodalvorstand Bevollmächtigte, falls dies nicht bereits nach Absatz 1 geschehen ist. Die Bevollmächtigten haben unverzüglich, die Wahl des neuen Presbyteriums durchzufahren.
( 4 ) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung, wenn ein Presbyterium sich als arbeitsunfähig erweist.
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Artikel 83

( 1 ) Ist ein Presbyterium wegen ungenügender Mitgliederzahl beschlußunfähig, so ist dies durch den Kreissynodalvorstand festzustellen. Gegen diese Feststellung ist innerhalb von zwei Wochen nach Empfang des Bescheides Beschwerde beim Landeskirchenamt zulässig, das endgültig entscheidet.
( 2 ) Wird die Feststellung des Kreissynodalvorstandes nicht angefochten oder die Beschwerde durch das Landeskirchenamt zurückgewiesen, so bestellt der Kreissynodalvorstand Bevollmächtigte, welche die Aufgaben des Presbyteriums wahrnehmen. Zu Bevollmächtigten können auch Mitglieder des bisherigen Presbyteriums bestellt werden. Die Bevollmächtigten haben unverzüglich die Wahl des neuen Presbyteriums durchzufahren.
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Artikel 84

In einer neugebildeten Kirchengemeinde bestellt der Kreissynodalvorstand Bevollmächtigte. Diese haben das erste Presbyterium zu bilden.
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Artikel 85

( 1 ) Bevollmächtigte müssen im Pfarramt stehen oder zum Amt des Presbyters befähigt sein.
( 2 ) Mit der Einführung der Presbyter erlischt das Amt der Bevollmächtigten.
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Zweiter Abschnitt
Der Kirchenkreis

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Artikel 86

( 1 ) Die Gemeinden sind zu Kirchenkreisen zusammengeschlossen.
( 2 ) Über Neubildung oder Veränderung von Kirchenkreisen beschließt die Kirchenleitung, wenn die beteiligten Kreissynoden und Presbyterien einig sind, andernfalls die Landessynode. Die Kreissynoden und Presbyterien sind vorher zu hören. Änderungen von Gemeindegrenzen, die zugleich Grenzen eines Kirchenkreises sind, ziehen die Veränderung der letzteren ohne weiteres nach sich.
( 3 ) Wenn sich die beteiligten im Falle einer Vermögensauseinandersetzung nicht einigen, so entscheidet die Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen. Gegen ihre Entscheidung ist innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Bescheides Berufung an den Verwaltungsgerichtshof der Evangelischen Kirche der Union zulässig.
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Artikel 87

( 1 ) Der Kirchenkreis nimmt den Auftrag der Kirche in seinem Bereich wahr. Er erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der kirchlichen Ordnung in eigener Verantwortung.
( 2 ) Der Kirchenkreis unterstützt die Kirchengemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, fördert ihre Zusammenarbeit und sorgt für einen Ausgleich der Kräfte und Lasten.
( 3 ) Der Kirchenkreis erfüllt die Aufgaben, die in seinem Bereich überörtliche Bedeutung haben oder die ihm durch die kirchliche Ordnung übertragen sind. Er nimmt Aufgaben im Auftrag der Evangelischen Kirche von Westfalen wahr. Er wirkt bei der Aufsicht über die Kirchengemeinden mit.
( 4 ) Der Kirchenkreis fördert die Verbundenheit der Kirchengemeinden mit der Evangelischen Kirche von Westfalen und wirkt an der Leitung der Landeskirche mit.
( 5 ) Der Kirchenkreis arbeitet mit benachbarten Kirchenkreisen sowie kirchlichen Werken, Anstalten und Einrichtungen zusammen.
( 6 ) Der Kirchenkreis bemüht sich im Rahmen seines Auftrages um Zusammenarbeit mit anderen christlichen Kirchen, mit staatlichen und kommunalen Stellen sowie mit Vereinen, Verbänden und anderen gesellschaftlichen Gruppen in seinem Bereich.
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I. Die Kreissynode

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Artikel 88

( 1 ) Die Leitung des Kirchenkreises liegt bei der Kreissynode.
( 2 ) Die Kreissynode ist berufen, über dem kirchlichen Leben in ihrem Bereich zu wachen und es zu fördern, den Gemeinden Anregung und Hilfe zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu geben, gemeinsame Arbeiten der Kirchengemeinden in Angriff zu nehmen und an der Leitung der Evangelischen Kirche von Westfalen mitzuwirken.
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Artikel 89

Demgemäß hat die Kreissynode insbesondere folgende Aufgaben:
Sie wacht darüber, daß in den Gemeinden das Evangelium lauter und rein verkündigt wird und die Sakramente recht verwaltet werden.
Sie achtet darauf, daß der Bekenntnisstand der Gemeinden nicht verletzt wird.
Sie fördert die Gemeinschaft der im Kirchenkreis verbundenen Gemeinden und pflegt den Zusammenhang mit der gesamten Kirche.
Sie achtet darauf, daß die Kirchenordnung und die kirchlichen Gesetze in den Gemeinden eingehalten werden.
Sie ist auf eine ausreichende kirchliche Versorgung der Gemeinden bedacht und schafft für besondere Dienste des Kirchenkreises die erforderlichen Stellen.
Sie fördert die Arbeit und die Einrichtungen der kirchlichen Liebestätigkeit und der missionarisch-diakonischen Werke und sorgt für ein gutes Zusammenwirken des Kreissynodalvorstandes und der Presbyterien mit diesen Werken.
Sie wacht darüber, daß der Auftrag der Kirche in der Öffentlichkeit erfüllt wird und die Gebote Gottes auch im öffentlichen Leben beachtet werden.
Sie nimmt sich der christlichen Erziehung der Jugend in Haus, Kirche und Schule an.
10 Sie wacht über der kirchlichen Sitte und über der Handhabung der Kirchenzucht.
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Artikel 90

( 1 ) Die Kreissynode wählt den Superintendenten und die übrigen Mitglieder des Kreissynodalvorstandes sowie die Abgeordneten zur Landessynode.
( 2 ) Sie beschließt über Vorlagen des Kreissynodalvorstandes und der Kirchenleitung sowie über Anträge der Gemeinden.
( 3 ) Sie ordnet Kirchenkollekten im Kirchenkreise im Rahmen des von der Kirchenleitung aufgestellten Kollektenplanes an.
( 4 ) Sie beaufsichtigt das Rechnungswesen der Gemeinden und ihrer Einrichtungen, stellt die Haushaltspläne für die Kassen des Kirchenkreises fest und nimmt deren Jahresrechnungen ab.
( 5 ) Sie schreibt die Umlage des Kirchenkreises aus.
( 6 ) Sie stellt Grundsätze für die Verwaltung besonderer Einrichtungen und Anstalten des Kirchenkreises auf.
( 7 ) Sie regelt die Durchführung der allgemeinen kirchlichen Grundsätze über die Anstellung und die Amtsbezeichnung der Beamten des Kirchenkreises.
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Artikel 91

( 1 ) Die Kreissynode wird alle vier Jahre neu gebildet.
( 2 ) Die Kreissynode besteht aus
  1. den Mitgliedern des Kreissynodalvorstandes;
  2. den Inhabern oder Verwaltern einer Pfarrstelle des Kirchenkreises, seiner Kirchengemeinden, Anstaltskirchengemeinden und Verbänden von Kirchengemeinden sowie aus den Predigern, die nicht Verwalter einer Pfarrstelle sind;
  3. Abgeordneten, die von den Presbyterien oder von den Gemeindevertretungen der Anstaltskirchengemeinden entsandt werden;
  4. Mitgliedern, die vom Kreissynodalvorstand berufen werden.
( 3 ) Jedes Presbyterium entsendet gemäß Absatz 2c für die Dauer der Amtszeit der Kreissynode für jede Pfarrstelle einen Abgeordneten, der die Befähigung zum Presbyteramt hat. Durch Satzung des Kirchenkreises kann bestimmt werden, daß eine Kirchengemeinde für einen Prediger, der nicht Verwalter einer Pfarrstelle ist, einen weiteren Abgeordneten entsendet.
Das Presbyterium bestimmt für jeden Abgeordneten einen ersten und zweiten Stellvertreter. Sind ein Abgeordneter und seine beiden Stellvertreter verhindert, so kann das Presbyterium auch die Stellvertreter anderer Abgeordneter mit der Vertretung des verhinderten Abgeordneten beauftragen. Der Stellvertreter tritt auch dann ein, wenn ein Abgeordneter ausgeschieden ist und das Presbyterium vor der Tagung der Kreissynode eine Ersatzwahl nicht mehr vornehmen konnte.
Für die Gemeindevertretungen der Anstaltskirchengemeinden gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.
( 4 ) Der Kreissynodalvorstand kann gemäß Absatz 2d für die Dauer der Amtszeit der Kreissynode weitere Mitglieder in die Kreissynode berufen. Die Zahl dieser Mitglieder darf die Hälfte der Zahl der Abgeordneten nach Absatz 2c nicht übersteigen. Bei der Berufung sollen auch die verschiedenen Einrichtungen, Dienste und Arbeitsbereiche des Kirchenkreises, die Religionslehrer sowie die haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiter im Kirchenkreis berücksichtigt werden.
Die berufenen Mitglieder sollen im Kirchenkreis wohnen. Die nichtordinierten berufenen Mitglieder müssen die Befähigung zum Presbyteramt haben. Für jedes berufene Mitglied können bis zu zwei Stellvertreter berufen werden.
( 5 ) Im Kirchenkreis tätige Pfarrer, ordinierte Hilfsprediger sowie Prediger, die der Synode nicht gemäß Absatz 2b angehören, nehmen an den Verhandlungen mit beratender Stimme teil. Die Synode kann ihnen in besonderen Fällen beschließende Stimme zuerkennen.
( 6 ) Die im Bereich des Kirchenkreises wohnenden Mitglieder der Landessynode, der Synode der Evangelischen Kirche der Union und der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland können an den Verhandlungen mit beratender Stimme teilnehmen.
( 7 ) Die Kreissynode entscheidet über die Legitimation ihrer Mitglieder.
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Artikel 92

( 1 ) Verliert ein Mitglied der Kreissynode seine Befähigung zum Presbyteramt, so scheidet es aus der Kreissynode aus.
( 2 ) Scheidet ein von einem Presbyterium oder von der Gemeindevertretung einer Anstaltskirchengemeinde entsandter Abgeordneter aus seiner Gemeinde aus, so endet seine Mitgliedschaft in der Kreissynode.
( 3 ) Legt ein Presbyter oder ein Mitglied der Gemeindevertretung einer Anstaltskirchengemeinde sein Amt nieder, so kann es nur mit Genehmigung des Kreissynodalvorstandes Mitglied der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes bleiben.
( 4 ) Scheidet ein Mitglied der Kreissynode, das nach Artikel 91 Absatz 4 als haupt- oder nebenberuflicher Mitarbeiter berufen worden ist, aus dem kirchlichen Dienst im Kirchenkreis aus, so endet seine Mitgliedschaft in der Kreissynode.
( 5 ) Will ein Mitglied der Kreissynode, das nach Artikel 91 Absatz 2c oder 2d entsandt oder berufen ist, sein Amt vor Ablauf der Amtszeit niederlegen, so hat es dies dem Kreissynodalvorstand schriftlich zu erklären. Die Erklärung wird einen Monat nach ihrem Eingang beim Vorsitzenden des Kreissynodalvorstandes wirksam. Sie kann bis zum Ablauf dieser Frist schriftlich zurückgenommen werden. Mit dem Wirksamwerden der Erklärung erlischt die Mitgliedschaft in der Kreissynode.
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Artikel 93

Die Kreissynode gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese tritt in Kraft, sobald das Landeskirchenamt festgestellt hat, daß sie der Kirchenordnung oder sonstigen kirchlichen Gesetzen nicht widerspricht.
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Artikel 94

( 1 ) Die Kreissynode versammelt sich mindestens einmal jährlich an dem von ihr selbst bestimmten Ort sowie außerdem, wenn der Kreissynodalvorstand es für erforderlich hält. Sie muß einberufen werden, wenn ein Drittel ihrer Mitglieder, ein Drittel der Presbyterien oder die Kirchenleitung es fordert.
( 2 ) Der Zeitpunkt der Tagung und die Tagesordnung werden durch den Kreissynodalvorstand festgesetzt. Die Tagesordnung ist bei der Einladung mitzuteilen.
( 3 ) Die Synode wird durch den Superintendenten einberufen und geleitet.
( 4 ) Die Synode beginnt mit einem Gottesdienst, in welchem der in der letzten Tagung bestimmte Pfarrer predigt.
( 5 ) Die Sitzungen der Synode werden mit Gebet eröffnet und geschlossen.
( 6 ) Der Superintendent berichtet der Synode jährlich über die Tätigkeit des Kreissynodalvorstandes und über die wichtigen Ereignisse im Kirchenkreis. Der Bericht wird zur Besprechung gestellt.
( 7 ) Der Tagung der Synode wird an dem voraufgehenden Sonntag in allen Gottesdiensten des Kirchenkreises fürbittend gedacht.
( 8 ) Die Reisekosten der Mitglieder der Kreissynode, die von der Synode festgesetzten Tagegelder sowie etwaige Lohnausfälle der Mitglieder werden durch die Kreissynodalkasse erstattet.
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Artikel 95

( 1 ) Die Verhandlungen der Kreissynode sind öffentlich, soweit die Kreissynode im Einzelfall nicht anders beschließt. Der Kreissynodalvorstand kann Gäste einladen.
( 2 ) Die Kreissynode kann während ihrer Tagung Ausschüsse bilden. Deren Verhandlungen sind in der Regel nicht öffentlich. Die Synode kann Sachkundige und Gäste zu den Beratungen der Ausschüsse zulassen.
( 3 ) Die Kirchenleitung und das Landeskirchenamt sind zur Tagung der Kreissynode einzuladen. Die von ihnen entsandten Mitglieder sind berechtigt, Anträge zu stellen. Der Verhandlungsleiter kann ihnen jederzeit das Wort erteilen.
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Artikel 96

( 1 ) Beim Eintritt in die Kreissynode legen die Mitglieder ein Gelöbnis ab. Der Vorsitzende fragt sie:
„Gelobt ihr vor Gott, daß ihr eure Obliegenheiten als Mitglieder der Kreissynode im Gehorsam gegen Gottes Wort und gemäß den Ordnungen der Kirche sorgfältig und treu erfüllen und danach trachten wollt, daß die Kirche in allen Stücken wachse an dem, der das Haupt ist, Christus?“
Darauf antworten sie gemeinsam:
„Ich gelobe es vor Gott.“
( 2 ) Wer das Gelöbnis verweigert, kann nicht Mitglied der Synode sein.
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Artikel 97

Die Mitglieder der Kreissynode und ihrer Ausschüsse sind verpflichtet, über Angelegenheiten der Seelsorge und der Kirchenzucht sowie über andere Gegenstände, die ihrem Wesen nach vertraulich oder als solche ausdrücklich bezeichnet worden sind, dauernd, auch nach Ausscheiden aus der Kreissynode, Verschwiegenheit zu bewahren.
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Artikel 98

( 1 ) Die Kreissynode ist beschlußfähig bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihres verfassungsmäßigen Mitgliederbestandes.
( 2 ) Die Kreissynode soll danach streben, ihre Beschlüsse einmütig zu fassen.
( 3 ) Bei der Abstimmung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluß nicht zustande gekommen.
( 4 ) Wer an dem Gegenstand einer Beschlussfassung persönlich beteiligt ist, hat sich vor der Beratung und Beschlussfassung zu entfernen, muß aber auf sein Verlangen vorher gehört werden. Die Beachtung dieser Vorschrift ist in der Verhandlungsniederschrift festzustellen.
( 5 ) Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen erhält, soweit nichts anderes gesetzlich bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Es ist schriftlich abzustimmen, wenn ein Mitglied es verlangt.
( 6 ) Über die Mitglieder des Kreissynodalvorstandes ist bei der Wahl einzeln abzustimmen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Erhält bei mehr als zwei Vorschlägen keiner der Vorgeschlagenen die erforderliche Mehrheit, so werden die beiden Vorgeschlagenen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, zur engeren Wahl gestellt. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet.
( 7 ) Bei Wahlen nehmen alle anwesenden Mitglieder, auch die zur Wahl stehenden, an der Abstimmung teil.
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Artikel 99

Über die Verhandlungen der Kreissynode wird eine Niederschrift aufgenommen, die von den Mitgliedern des Kreissynodalvorstandes zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist den Presbyterien, den Mitgliedern der Synode, den Kreissynodalvorständen der übrigen Kirchenkreise und dem Landeskirchenamt zuzuleiten.
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Artikel 100

( 1 ) Die Kreissynode bildet für die Aufsicht über die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises einen Rechnungsprüfungsausschuß. Zusammensetzung, Aufgaben und Geschäftsführung dieses Ausschusses ergeben sich aus den Bestimmungen für das Rechnungsprüfungswesen in der Evangelischen Kirche von Westfalen.
( 2 ) Die Kreissynode kann für besondere Arbeitsbereiche des Kirchenkreises ständige Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen. In diese Ausschüsse sollen Mitglieder der Kreissynode, in den Arbeitsbereichen tätige Pfarrer und Mitarbeiter des Kirchenkreises sowie sachkundige Gemeindeglieder, die nicht der Kreissynode angehören, berufen werden. Aufgaben, Zusammensetzung und Geschäftsführung der ständigen Ausschüsse werden durch Satzung des Kirchenkreises geregelt. Die Ausschüsse arbeiten im Rahmen der Satzung sowie ergänzender Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes. Der Superintendent hat das Recht, jederzeit an den Verhandlungen der Ausschüsse teilzunehmen.
( 3 ) Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand können für besondere Aufgaben beratende Ausschüsse bilden, soweit für das Sachgebiet nicht ständige Ausschüsse der Kreissynode bestehen. Sie bestimmen in der Regel die Vorsitzenden dieser Ausschüsse. Der Superintendent hat das Recht, jederzeit an den Verhandlungen der Ausschüsse teilzunehmen.
( 4 ) Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand können für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Beauftragte bestellen.
( 5 ) Den Mitgliedern der Ausschüsse und den Beauftragten des Kirchenkreises werden die Auslagen aus der Kreissynodalkasse erstattet.
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Artikel 101

( 1 ) Die Inhaber oder Verwalter einer Pfarrstelle des Kirchenkreises und die haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiter des Kirchenkreises sind verpflichtet, zu regelmäßigen gemeinsamen Arbeitsbesprechungen zusammenzukommen. Die Besprechungen können für alle Mitarbeiter gemeinsam oder für einzelne Arbeitsbereiche getrennt durchgeführt werden. Den Vorsitz führt der Superintendent, er kann sich im Vorsitz vertreten lassen.
( 2 ) Der Kreissynodalvorstand hat den Pfarrern und den Mitarbeitern des Kirchenkreises in regelmäßigen Zeitabständen oder auf ihren Antrag die Gelegenheit zu geben, in einer Sitzung des Kreissynodalvorstandes einen Arbeitsbericht zu geben.
( 3 ) Die Pfarrer und die Mitarbeiter des Kirchenkreises sind zu der Verhandlung des Kreissynodalvorstandes über wichtige Fragen ihres Arbeitsbereiches einzuladen. Sie nehmen an der Verhandlung mit beratender Stimme teil. Die Beschlußfassung erfolgt in ihrer Abwesenheit.
( 4 ) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 können die Pfarrer und Mitarbeiter einer Einrichtung des Kirchenkreises durch den Leiter der Einrichtung vertreten werden.
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Artikel 102

Die Kreissynode kann in einer Kreissatzung insbesondere die in der Kirchenordnung oder in anderen Kirchengesetzen vorgesehenen Regelungen treffen oder die Ordnung besonderer Einrichtungen des Kirchenkreises regeln. Die Satzung darf der Kirchenordnung, anderen Kirchengesetzen und der Verwaltungsordnung nicht widersprechen. Sie bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
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Artikel 103

Die Kirchenleitung kann mehrere Kreissynoden zur gemeinsamen Beschlußfassung über gemeinsame Angelegenheiten einberufen und dabei den Vorsitz und den Geschäftsgang regeln. Aufgaben, die nach der Kirchenordnung dem einzelnen Kirchenkreis zustehen, können gegen dessen Willen von der gemeinsamen Kreissynodalversammlung nur mit Zustimmung der Landessynode übernommen werden.
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II. Der Kreissynodalvorstand

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Artikel 104

( 1 ) Der Kreissynodalvorstand besteht aus dem Superintendenten, dem Assessor, dem Scriba und mindestens fünf, höchstens neun weiteren Mitgliedern (Synodalälteste). Die Zahl der Mitglieder des Kreissynodalvorstandes wird durch Satzung des Kirchenkreises festgelegt. Für alle Mitglieder mit Ausnahme des Superintendenten werden je zwei Stellvertreter bestellt.
( 2 ) Mindestens die Hälfte der Mitglieder des Kreissynodalvorstandes darf weder hauptberuflich noch nebenberuflich im kirchlichen Dienst stehen. Der Superintendent sowie der Assessor und seine Stellvertreter müssen Inhaber einer Pfarrstelle, der Scriba und seine Stellvertreter müssen Inhaber oder Verwalter einer Pfarrstelle sein.
( 3 ) Der Superintendent ist Vorsitzender des Kreissynodalvorstandes. Der Assessor ist Stellvertreter und Beistand des Superintendenten. Der Scriba führt bei den Tagungen der Kreissynode und bei den Sitzungen des Kreissynodalvorstandes die Niederschrift der Verhandlungen.
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Artikel 105

( 1 ) Mit Ausnahme des Superintendenten werden die Mitglieder des Kreissynodalvorstandes und ihre Stellvertreter von der Kreissynode aus ihren ordentlichen Mitgliedern für acht Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so hat die Kreissynode auf ihrer nächsten Tagung für den Rest der Amtszeit des Ausgeschiedenen eine Neuwahl vorzunehmen.
( 2 ) Der Superintendent wird von der Kreissynode für acht Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Wählbar ist jeder Inhaber einer Pfarrstelle im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen. Pfarrer aus dem Bereich anderer Landeskirchen dürfen nur mit Zustimmung der Kirchenleitung zur Wahl vorgeschlagen werden. Der zur Wahl Vorgeschlagene muß mindestens fünf Jahre in einer Gemeindepfarrstelle tätig gewesen sein.
Scheidet der Superintendent vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so hat die Kreissynode auf ihrer nächsten Tagung eine Neuwahl vorzunehmen. Die Neuwahl erfolgt für acht Jahre. Bei einer anschließenden Wiederwahl endet in diesem Falle die Amtszeit des Superintendenten mit der Amtszeit des Kreissynodalvorstandes.
( 3 ) Die Wahl des Superintendenten sowie die Wahl des Assessors und seiner beiden Stellvertreter bedürfen der Bestätigung durch die Kirchenleitung.
( 4 ) Die Amtszeit der Mitglieder des Kreissynodalvorstandes endet mit der Einführung der Mitglieder, denen an ihrer Stelle das Amt übertragen worden ist.
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Artikel 106

( 1 ) Der Kreissynodalvorstand ist berufen, den Kirchenkreis im Auftrage der Kreissynode gemäß der Kirchenordnung und den kirchlichen Gesetzen zu leiten.
( 2 ) Demgemäß hat der Kreissynodalvorstand insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Er bereitet die Tagung der Kreissynode vor, indem er vor allem die Legitimation ihrer Mitglieder, die eingereichten Anträge sowie die Rechnungen der Synode vorprüft.
  2. Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse der Synode und erstattet der Synode darüber Bericht.
  3. Er erstattet Gutachten über Vorlagen der Kirchenleitung.
  4. Er nimmt die in Artikel 88 bis 90 genannten Aufgaben und Rechte der Kreissynode außerhalb ihrer Tagungen wahr.
  5. Er vertritt den Kirchenkreis in allen vermögensrechtlichen Angelegenheiten sowie vor Gericht und vor Behörden.
  6. Er beschließt über Bürgschaften des Kirchenkreises und über die Aufnahme von Anleihen.
  7. Er beaufsichtigt das Kassenwesen des Kirchenkreises.
  8. Er beruft die haupt- und nebenamtlichen Beamten und Angestellten in die von der Kreissynode errichteten Stellen.
( 3 ) Der Kreissynodalvorstand beschließt über außerplanmäßige Ausgaben und Überschreitungen des Haushaltsplanes. Dieser Beschluß ist nur bei einem unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnis zulässig. Die nachträgliche Genehmigung der Synode ist erforderlich. Durch Verweigerung der Genehmigung werden Maßnahmen und Rechtsgeschäfte, die Dritten gegenüber verbindlich sind, nicht beeinträchtigt.
( 4 ) Der Kreissynodalvorstand hat mitzuwirken
  1. bei der Visitation der Gemeinden,
  2. bei der Wahl und der Einführung der Pfarrer,
  3. bei der Einweihung neuer Gottesdienststätten und bei sonstigen Veranstaltungen, die für den Kirchenkreis von Bedeutung sind,
  4. bei der allgemeinen kirchlichen Aufsicht, soweit ihm diese durch die Kirchenordnung oder durch Kirchengesetz übertragen wird,
  5. bei der Neubildung, Veränderung, Aufhebung und Vereinigung von Kirchengemeinden,
  6. bei der Schlichtung von Streitigkeiten in den Gemeinden, falls es der Superintendent für geboten hält.
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Artikel 107

( 1 ) Der Kreissynodalvorstand wird von dem Superintendenten in der Regel monatlich einmal unter Mitteilung der Hauptgegenstände der Verhandlung einberufen. Er muß einberufen werden, wenn zwei seiner Mitglieder oder die Kirchenleitung es fordern.
( 2 ) Der Kreissynodalvorstand ist beschlußfähig, wenn auf eine ordnungsmäßig ergangene Einladung mehr als die Hälfte seines ordnungsmäßigen Mitgliederbestandes erschienen ist.
( 3 ) Der Kreissynodalvorstand soll danach streben, seine Beschlüsse einmütig zu fassen.
( 4 ) Bei der Abstimmung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluß nicht zustande gekommen. Außerhalb einer Sitzung ist schriftliche Abstimmung möglich, wenn kein Widerspruch dagegen erhoben wird.
( 5 ) Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen erhält, soweit nichts anderes gesetzlich bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Es ist schriftlich abzustimmen, wenn ein Mitglied es verlangt.
( 6 ) Wer an dem Gegenstand einer Beschlussfassung persönlich beteiligt ist, hat sich vor der Beratung und Beschlussfassung zu entfernen, muß aber auf sein Verlangen vorher gehört werden. Die Beachtung dieser Vorschrift ist in der Verhandlungsniederschrift festzustellen.
( 7 ) Die Niederschrift der Verhandlung ist von dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern des Kreissynodalvorstandes zu unterzeichnen.
( 8 ) Der Kreissynodalvorstand kann zu seinen Sitzungen die ersten Stellvertreter seiner Mitglieder mit beratender Stimme hinzuziehen.
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Artikel 108

( 1 ) Ausfertigungen der Beschlüsse des Kreissynodalvorstandes sind von dem Superintendenten zu unterzeichnen und mit dem Siegel des Kirchenkreises zu versehen.
( 2 ) Urkunden, durch welche für den Kirchenkreis rechtsverbindliche Erklärungen abgegeben werden, sowie Vollmachten sind von dem Superintendenten und einem weiteren Mitglied des Kreissynodalvorstandes zu unterzeichnen und mit dem Siegel des Kirchenkreises zu versehen. Dadurch wird Dritten gegenüber die Gesetzmäßigkeit der Beschlußfassung festgestellt.
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III. Der Superintendent

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Artikel 109

( 1 ) Der Superintendent leitet den Kirchenkreis in gemeinsamer Verantwortung mit den übrigen Mitgliedern des Kreissynodalvorstandes. Er trägt die Verantwortung für die Durchführung der Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes. Er vertritt den Kirchenkreis in der Öffentlichkeit.
( 2 ) Der Superintendent versieht sein Amt zugleich im Auftrage der Landeskirche. Er sorgt für die Ausführung der Anordnungen der Kirchenleitung und des Landeskirchenamtes im Kirchenkreis. Er berichtet der Kirchenleitung über wichtige Vorgänge im Kirchenkreis. Der gesamte Schriftverkehr der Kirchenleitung und des Landeskirchenamtes mit den Gemeinden, den Pfarrern sowie allen anderen kirchlichen Amtsträgern des Kirchenkreises geht durch seine Hand und wird mit seiner Stellungnahme versehen, falls die Sache es erfordert.
( 3 ) Der Dienstsitz des Superintendenten wird durch die Kreissynode bestimmt. Der Beschluß der Kreissynode bedarf der Bestätigung durch das Landeskirchenamt.
( 4 ) Der Superintendent nimmt sein Amt als Inhaber einer Gemeindepfarrstelle, einer Kreispfarrstelle oder der für den Superintendenten errichteten Pfarrstelle des Kirchenkreises wahr. Die Rechtsverhältnisse des Superintendenten werden durch Kirchengesetz geregelt.
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Artikel 110

( 1 ) Der Superintendent ist Seelsorger und Berater der Pfarrer, Prediger, Hilfsprediger und Kandidaten im Kirchenkreis. Er soll sie ermahnen und ihnen helfen, daß sie als Diener der Kirche ihr Leben unter dem Worte Gottes führen und an ihrer theologischen Fortbildung ständig weiterarbeiten. Er berät und fördert die Studenten der Theologie in seinem Kirchenkreis.
( 2 ) Der Superintendent führt die Aufsicht über die Gemeinden und Presbyterien sowie über alle, die im Kirchenkreis ein Amt haben. Er soll insbesondere auf die Verkündigung des Wortes Gottes, die rechte Verwaltung der Sakramente und den kirchlichen Unterricht achthaben.
( 3 ) Wo dem Superintendenten Mängel oder Nachlässigkeit im Amt oder unbrüderliches Verhalten begegnen, oder wo ihm begründete Beschwerden vorgebracht werden, soll er zur Besserung mahnen und brüderliche Weisung geben. Liegt nach seinem Ermessen ein dienststrafrechtlicher Tatbestand vor, so berichtet er dem Landeskirchenamt. Nötigenfalls kann er die sofortige Beurlaubung aussprechen.
( 4 ) Der Superintendent versammelt die Pfarrer, Prediger, Hilfsprediger und Kandidaten des Kirchenkreises zum Pfarrkonvent, der in jedem Monat, möglichst an einem feststehenden Tag, zusammentreten soll.
( 5 ) Der Superintendent versammelt die Presbyter sowie die anderen Träger kirchlicher Dienste regelmäßig, um ihnen für ihr Amt Hilfe und Weisung zu geben.
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Artikel 111

Der Superintendent achtet auf das gesamte kirchliche Leben und auf die Innehaltung der kirchlichen Ordnung im Kirchenkreis.
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Artikel 112

Zu den besonderen Aufgaben des Superintendenten gehören:
die Ordination der Pfarramtskandidaten und der Prediger,
die Leitung der Pfarrwahl und die Einführung der Pfarrer unter Mitwirkung des Kreissynodalvorstandes,
die Visitation der Gemeinden unter Mitwirkung des Kreissynodalvorstandes,
die Vertretung der Kreissynode bei der Einweihung kirchlicher Räume sowie bei sonstigen Veranstaltungen, die für den Kirchenkreis von Bedeutung sind.
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Dritter Abschnitt
Die Landeskirche

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I. Die Landessynode

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Artikel 113

Die Leitung der Evangelischen Kirche von Westfalen liegt bei der Landessynode.
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Artikel 114

Die Landessynode ist berufen, im Gehorsam gegen den Herrn der Kirche auf die Weckung und Pflege des geistlichen Lebens in den Gemeinden bedacht zu sein und ihnen Anregung und Hilfe zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu geben, daß die Kirche wachse in allen Stücken an dem, der das Haupt ist, Christus.
Demgemäß hat die Landessynode vor allem folgende Aufgaben:
Sie wacht darüber daß das Evangelium rein und lauter verkündigt wird und die Sakramente recht verwaltet werden.
Sie achtet darauf, daß der Bekenntnisstand der Gemeinden nicht verletzt wird.
Sie tritt dafür ein, daß die Freiheit der Kirche, über ihre Lehre und Ordnung selbst zu bestimmen, gewahrt wird.
Sie fördert die Gemeinschaft der Gemeinden, besonders durch Besuchsdienst.
Sie wahrt die presbyterial-synodale Ordnung und pflegt das synodale Leben der Kirche.
Sie ist bedacht auf die Förderung der Gemeinschaft mit der Evangelischen Kirche der Union, der Evangelischen Kirche in Deutschland sowie der Ökumene.
Sie sorgt dafür, daß der missionarische Auftrag der Kirche erfüllt und die Diakonie in allen Bereichen der Kirche lebendig und wirksam wird.
10 Sie wacht darüber, daß die Gebote Gottes auch im öffentlichen Leben beachtet werden, und setzt sich für soziale Gerechtigkeit ein.
11 Sie hat die Verantwortung für die christliche Erziehung der Jugend in Haus und Schule sowie für die Evangelische Unterweisung an den öffentlichen und den privaten Schulen.
12 Sie wirkt auf eine geordnete Zusammenarbeit der Kirche mit den theologischen Fakultäten und mit den kirchlichen Hochschulen hin.
13 Sie beschließt unter Wahrung des Bekenntnisstandes der Gemeinden über die Ordnung des Gottesdienstes.
14 Sie entscheidet über die Einführung von Gesangbüchern und fördert die Kirchenmusik und die kirchliche Kunst.
15 Sie genehmigt die Lehrpläne für den pfarramtlichen Unterricht.
16 Sie trifft Bestimmungen über die in den Gemeinden abzuhaltenden Kirchen- und Hauskollekten.
17 Sie erläßt die Kirchengesetze und achtet auf ihre Befolgung.
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Artikel 115

( 1 ) Die Landessynode hat das Recht, die Entscheidungen und Maßnahmen der Kirchenleitung zu überprüfen.
( 2 ) Sie beschließt über Vorlagen der Kirchenleitung; ferner beschließt sie im Verfahren nach Artikel 133 Absatz 1 und 2 der Kirchenordnung über die Erklärung der Zustimmung in den Fällen des Artikels 7 Absatz 2 der Ordnung der Evangelischen Kirche der Union sowie über die Erklärung der Zustimmung in den Fällen der Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 52 Absatz 1 und 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland.
( 3 ) Sie beschließt über Anträge der Kreissynoden.
( 4 ) Sie stellt die Haushaltspläne für die landeskirchlichen Kassen auf und nimmt deren Jahresrechnungen ab.
( 5 ) Sie beaufsichtigt die gesamte Vermögensverwaltung der Kirche.
( 6 ) Sie schreibt die landeskirchliche Umlage aus.
( 7 ) Sie stellt Grundsätze für die Verwaltung besonderer Einrichtungen und Anstalten der Kirche auf.
( 8 ) Sie beschließt über Bürgschaften der Kirche und über die Aufnahme von Anleihen, die nicht aus den laufenden Einkünften derselben Voranschlagsperiode erstattet werden können.
In dringenden Fällen steht diese Befugnis der Kirchenleitung zu, die zu ihrem Beschlusse der Zustimmung des Ständigen Finanzausschusses der Landessynode bedarf.
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Artikel 116

Der Regelung durch Kirchengesetz bleiben vorbehalten:
die Lehrverpflichtung der Diener am Wort,
die Feststellung der kirchlichen Erfordernisse
für die Berufung der Diener am Wort,
die Ordnung des Gottesdienstes,
die Ordnung des kirchlichen Lebens,
die Ordnung der Visitation,
die Ordnung der dienstrechtlichen Verhältnisse der kirchlichen Amtsträger,
die Festsetzung kirchlicher Feiertage, das kirchliche Umlagen- und Besteuerungsrecht,
die Heranziehung des Kirchen- und Pfarrvermögens zu Abgaben.
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Artikel 117

Die Landessynode wählt den Präses und die übrigen Mitglieder der Kirchenleitung, die von ihr zu bestimmenden Mitglieder der Kirchengerichte, die synodalen Mitglieder des Theologischen Ausbildungs- und Prüfungsamtes, die Abgeordneten zur Synode der Evangelischen Kirche der Union und zur Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland.
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Artikel 118

Die Landessynode läßt sich die Verbindung mit der Evangelischen Kirche im Rheinland besonders angelegen sein.
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Artikel 119

( 1 ) Die Landessynode wird alle 4 Jahre neu gebildet.
( 2 ) Sie besteht aus
  1. dem Präses und den weiteren Mitgliedern der Kirchenleitung,
  2. den Superintendenten der Kirchenkreise oder im Falle der Verhinderung deren Stellvertretern,
  3. den Abgeordneten der Kirchenkreise,
  4. Theologieprofessoren, von denen je einer durch die Evangelisch-Theologische Fakultät (Abteilung/Fachbereich) der Universitäten Bochum und Münster und durch die Kirchliche Hochschule Bethel entsandt wird, solange eine angemessene Einwirkung der Kirche auf die Besetzung der Lehrstühle und die statutarisch festgelegte kirchliche Stellung der Kirchlichen Hochschule Bethel gewährleistet sind,
  5. Mitgliedern, die von der Kirchenleitung berufen werden.
( 3 ) Die Mitglieder des Landeskirchenamtes, die der Kirchenleitung nicht angehören, gehören der Synode mit beratender Stimme an. Die Kirchenleitung kann Inhaber landeskirchlicher Ämter und Träger anderer gesamtkirchlicher Dienste als Mitglieder mit beratender Stimme berufen.
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Artikel 120

( 1 ) Alle Mitglieder der Landessynode müssen im Bereich der Landeskirche wohnen. Die nicht ordinierten Mitglieder müssen die Befähigung zum Presbyteramt besitzen. Verzieht ein Abgeordneter aus dem Bereich des Kirchenkreises, der ihn entsandt hat, oder verliert er die Fähigkeit zur Übernahme des Presbyteramtes, so erlischt sein Auftrag.
( 2 ) Legt ein Mitglied des Presbyteriums oder ein Mitglied einer Kreissynode sein Amt nieder, so kann es nur mit Genehmigung der Kirchenleitung Mitglied der Landessynode bleiben.
( 3 ) Scheidet ein Mitglied der Landessynode, das nach Artikel 119 Absatz 2e berufen ist und haupt- und nebenberuflich im kirchlichen Dienst steht, aus dem kirchlichen Dienst aus, so endet seine Mitgliedschaft in der Landessynode.
( 4 ) Will ein Mitglied der Landessynode, das nach Artikel 119 Absatz 2c oder 2e entsandt oder berufen ist, sein Amt vor Ablauf der Amtszeit niederlegen, so hat es dies der Kirchenleitung schriftlich zu erklären. Die Erklärung wird einen Monat nach ihrem Eingang beim Vorsitzenden der Kirchenleitung wirksam. Sie kann bis zum Ablauf dieser Frist schriftlich zurückgenommen werden. Mit dem Wirksamwerden der Erklärung erlischt die Mitgliedschaft in der Landessynode.
( 5 ) Die Landessynode entscheidet über die Legitimation ihrer Mitglieder.
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Artikel 121

( 1 ) Jede Kreissynode wählt einen Pfarrer oder eine(n) Pfarrstellenverwalter(in) sowie einen Presbyter oder eines ihrer Mitglieder in die Landessynode. Sie kann auch ein früheres Mitglied der Kreissynode oder eines Presbyteriums wählen, sofern dies die Befähigung zum Presbyteramt nicht verloren hat.
( 2 ) Kirchenkreise von 25 000 bis zu 100 000 Gemeindegliedern entsenden einen weiteren Presbyter oder ein weiteres Mitglied der Kreissynode gemäß Absatz 1, solche von 100 000 bis 150 000 zwei weitere, von 150 000 bis 200 000 drei weitere und solche von mehr als 200 000 Gemeindegliedern vier weitere Kirchenkreise mit mehr als 40 Gemeindepfarrstellen entsenden einen zweiten Pfarrer. Die Zahl der Gemeindeglieder eines Kirchenkreises wird vom Landeskirchenamt festgestellt, nachdem der Kreissynodalvorstand vorher gehört worden ist.
( 3 ) Für jeden Abgeordneten sind zwei Stellvertreter zu wählen. Wenn beide Stellvertreter eines Abgeordneten verhindert sind, kann mit Zustimmung des Landeskirchenamtes der Stellvertreter eines anderen Abgeordneten entsandt werden. Scheidet ein Abgeordneter oder ein Stellvertreter aus, so hat die Kreissynode auf ihrer nächsten Tagung Ersatzwahlen vorzunehmen.
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Artikel 122

Bis zu 20 Mitglieder der Landessynode werden durch die Kirchenleitung berufen, davon fünf nach eigenem Ermessen der Kirchenleitung. Die übrigen werden im Benehmen mit den missionarisch-diakonischen Werken, den Kirchenmusikern, den Kirchengemeindebeamten sowie den Lehrern und Lehrerinnen, die Evangelische Unterweisung erteilen, berufen. Für jeden gemäß Satz 2 berufenen Abgeordneten ist ein Stellvertreter zu bestellen.
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Artikel 123

( 1 ) Die Landessynode tritt jährlich zusammen.
( 2 ) Zu außerordentlichen Tagungen ist sie einzuberufen, wenn ein Drittel ihrer Mitglieder oder ein Fünftel der Kreissynoden es verlangt, oder wenn die Kirchenleitung es für erforderlich hält.
( 3 ) Die Synode wird auf Beschluß der Kirchenleitung von dem Präses einberufen.
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Artikel 124

( 1 ) Die Gemeinden werden aufgefordert, der Tagung der Landessynode fürbittend zu gedenken.
( 2 ) Die Synode beginnt mit einem öffentlichen Gottesdienst, in welchem das heilige Abendmahl gefeiert wird.
( 3 ) Jeder Sitzungstag wird mit Gottes Wort und Gebet begonnen und mit Gebet beschlossen.
( 4 ) Die Synode wird von dem Präses geleitet. Er kann andere Mitglieder der Kirchenleitung mit der Leitung einzelner Verhandlungsabschnitte beauftragen.
( 5 ) Wenn die Beratung oder die Beschlußfassung die Kirchenleitung als solche betrifft, beauftragt der Präses den dienstältesten nicht zur Kirchenleitung gehörenden Superintendenten mit der Leitung der Synode.
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Artikel 125

( 1 ) Beim Eintritt in die Landessynode legen die Mitglieder ein Gelöbnis ab. Der Vorsitzende fragt sie:
„Gelobt ihr vor Gott, daß ihr eure Obliegenheiten als Mitglieder der Landessynode im Gehorsam gegen Gottes Wort und gemäß den Ordnungen der Kirche sorgfältig und treu erfüllen und danach trachten wollt, daß die Kirche in allen Stücken wachse an dem, der das Haupt ist, Christus?“
Darauf antworten sie gemeinsam:
„Ich gelobe es vor Gott.“
( 2 ) Wer das Gelöbnis verweigert, kann nicht Mitglied der Synode sein.
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Artikel 126

Bei jeder ordentlichen Tagung der Landessynode erstattet der Präses einen Bericht über die Tätigkeit der Kirchenleitung sowie über die für die Kirche bedeutsamen Ereignisse. Dieser Bericht ist zur Besprechung zu stellen.
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Artikel 127

( 1 ) Die Landessynode bestellt für ihre Verhandlungen Schriftführer.
( 2 ) Die Niederschrift der Verhandlungen wird den Mitgliedern der Synode, den Presbyterien und den Kreissynodalvorständen zugesandt.
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Artikel 128

( 1 ) Die Verhandlungen der Landessynode sind öffentlich, soweit die Landessynode im Einzelfall nicht anders beschließt. Die Kirchenleitung kann Gäste einladen.
( 2 ) Die Landessynode kann während ihrer Tagung Ausschüsse bilden. Deren Verhandlungen sind in der Regel nicht öffentlich. Die Synode kann Sachkundige und Gäste zu den Beratungen der Ausschüsse zulassen.
( 3 ) Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Rat der Evangelischen Kirche der Union werden zu den Tagungen der Synode eingeladen.
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Artikel 129

Die Mitglieder der Landessynode und ihrer Ausschüsse sind verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach vertraulich oder als solche ausdrücklich bezeichnet worden sind, dauernd, auch nach Ausscheiden aus der Landessynode, Verschwiegenheit zu bewahren.
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Artikel 130

Die Landessynode ist beschlußfähig bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer stimmberechtigten Mitglieder. Ist die Synode nicht beschlußfähig, so kann die Kirchenleitung sie erneut mit der gleichen Tagesordnung und dem Hinweis darauf einberufen, daß die neu einberufene Synode in jedem Fall beschlußfähig ist.
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Artikel 131

( 1 ) Die Landessynode soll danach streben, ihre Beschlüsse einmütig zu fassen.
( 2 ) Bei der Abstimmung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluß nicht zustande gekommen.
( 3 ) Wer an dem Gegenstand der Beschlussfassung persönlich beteiligt ist, hat sich vor der Beratung und Beschlussfassung zu entfernen, muß aber auf sein Verlangen vorher gehört werden. Die Beachtung dieser Vorschrift ist in der Verhandlungsniederschrift festzustellen.
( 4 ) Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen erhält, soweit nichts anderes gesetzlich bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Es ist schriftlich abzustimmen, wenn ein Mitglied es verlangt.
( 5 ) Bei Wahlen nehmen alle anwesenden Mitglieder der Synode, auch die zur Wahl stehenden, an der Abstimmung teil.
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Artikel 132

( 1 ) Die Landessynode faßt ihre Beschlüsse in allen Angelegenheiten mit den Stimmen der Synodalen aller Bekenntnisse.
( 2 ) Wird auf der Synode geltend gemacht, daß die Beratung einer Vorlage eine besondere Berücksichtigung eines der in der Evangelischen Kirche von Westfalen geltenden reformatorischen Bekenntnisse erfordert, oder wird geltend gemacht, daß ein Beschluß einem dieser Bekenntnisse widerspricht, und können die Bedenken in gemeinsamer Beratung nicht ausgeräumt werden, so kann jedes Mitglied der Synode beantragen, daß die seinem Bekenntnisstand zugehörigen Mitglieder der Synode zu einer besonderen Beratung zusammentreten. Diesem Antrag muß stattgegeben werden. Wird in dieser Beratung das erhobene bekenntnismäßige Bedenken bestätigt, so hat die Synode diesen Gegenstand erneut zu beraten und Gelegenheit zur schriftgemäßen Begründung des Bedenkens zu geben.
( 3 ) Gelingt es der Synode nicht, das vorgebrachte Bedenken in gemeinsamer Beugung unter das Wort Gottes zu überwinden, so kann in der Sache nur ein Beschluß gefaßt werden, der nicht gegen dieses Bedenken verstößt.
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Artikel 133

( 1 ) Kirchengesetze erfordern zweimalige Beratung und Beschlußfassung.
( 2 ) Änderungen der Kirchenordnung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Anwesenden und müssen in zwei Lesungen an verschiedenen Tagen beschlossen werden.
( 3 ) Kirchengesetze werden unter Hinweis auf den Beschluß der Landessynode durch die Kirchenleitung im Kirchlichen Amtsblatt verkündet. Sie treten, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit dem 14. Tage nach der Ausgabe des Blattes in Kraft.
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Artikel 134

( 1 ) Die Landessynode errichtet zur Durchführung ihrer Aufgaben landeskirchliche Ämter. Diese tun ihren Dienst nach den Weisungen der Landessynode und der Kirchenleitung. Sie berichten regelmäßig über ihre Arbeit.
( 2 ) Der Sachbearbeiter des Landeskirchenamtes ist Mitglied des entsprechenden Amtes.
( 3 ) Die Kirchenleitung erläßt die notwendigen Ordnungen für den Dienst dieser Ämter.
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Artikel 135

( 1 ) Die Landessynode kann zur Vorbereitung und Durchführung ihrer Aufgaben ständige Ausschüsse bestellen, deren Vorsitzende sie bestimmt. Den Ausschüssen sollen möglichst Pfarrer, theologische Lehrer und andere sachkundige Gemeindeglieder angehören. Die Gemeindeglieder müssen die Befähigung zum Presbyteramt besitzen. Die Mitglieder der Kirchenleitung können an den Sitzungen teilnehmen.
Die Ausschüsse berichten der Kirchenleitung regelmäßig über ihre Arbeit.
( 2 ) Zur Vorbereitung der Wahlen, die von der Landessynode gemäß Artikel 117 der Kirchenordnung vorzunehmen sind, wird bei ihrer ersten ordentlichen Tagung ein Ständiger Nominierungsausschuß gebildet. Die Kirchenleitung entsendet zwei ständige Mitglieder mit Stimmrecht in den Ausschuß; sie nehmen bei der Vorbereitung der Wahlen für die Kirchenleitung an den Ausschusssitzungen nicht teil. Dem Präses ist jederzeit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, sofern er nicht selbst zur Wahl steht. Weiteres bestimmt die Geschäftsordnung der Landessynode.
( 3 ) Zu Beschlüssen, die der Landeskirche Verpflichtungen auferlegen, sind die Ausschüsse nicht befugt.
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Artikel 136

Die Landessynode gibt sich und den Ausschüssen eine Geschäftsordnung.
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II. Die Kirchenleitung

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Artikel 137

( 1 ) Die Kirchenleitung ist berufen, die Landeskirche im Auftrage der Landessynode nach der Kirchenordnung, den Kirchengesetzen und den von der Landessynode aufgestellten Grundsätzen zu leiten. Sie ist einschließlich der kirchlichen Aufsicht in allen Fällen zuständig, in denen nichts anderes vorgeschrieben ist.
( 2 ) Demgemäß hat die Kirchenleitung insbesondere folgende Aufgaben:
Sie wacht darüber, daß das Evangelium rein und lauter verkündigt wird und die Sakramente recht verwaltet werden.
Sie achtet darauf, daß der Bekenntnisstand der Gemeinden nicht verletzt wird.
Sie führt die Beschlüsse der Landessynode aus und erläßt die Ausführungsbestimmungen für die von der Landessynode beschlossenen Kirchengesetze.
Sie überwacht die Einhaltung und Durchführung der Kirchenordnung, der Gesetze und sonstigen Ordnungen der Kirche.
Sie übt die Aufsicht über die Gemeinden, Kirchenkreise, Gemeinde- und Gesamtverbände sowie die Dienstaufsicht über die kirchlichen Amtsträger aus und befindet über Beschwerden.
Sie ist darauf bedacht, daß die missionarische und diakonische Verantwortung in allen Bereichen der Kirche lebendig und wirksam wird. Sie fördert die Äußere und die Innere Mission.
Sie sorgt dafür, daß der Auftrag der Kirche in der Öffentlichkeit erfüllt wird, und setzt sich mit Wort und Tat für soziale Gerechtigkeit ein.
10 Sie nimmt die Rechte und Pflichten der Kirche gegenüber den öffentlichen und den privaten Schulen wahr.
11 Sie genehmigt die Lehrbücher für den pfarramtlichen Unterricht sowie für die Evangelische Unterweisung in den Schulen.
12 Sie trägt die Verantwortung für die Ausbildung des theologischen Nachwuchses, für die theologischen Prüfungen und für die Ordination der Pfarramtskandidaten.
13 Sie bestätigt die Wahlen der Superintendenten, Assessoren und stellvertretenden Assessoren.
14 Sie ernennt die Mitglieder des Landeskirchenamtes.
15 Sie leitet die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirche.
( 3 ) Die Kirchenleitung kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen Ausschüsse bilden, soweit für das Sachgebiet nicht Ständige Ausschüsse der Landessynode bestehen.
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Artikel 138

( 1 ) Die Kirchenleitung kann Ansprachen an die Gemeinden, die kirchlichen Amtsträger und an die Öffentlichkeit richten.
( 2 ) Sie führt Visitationen in den Gemeinden und Kirchenkreisen durch.
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Artikel 139

( 1 ) In dringenden Fällen kann die Kirchenleitung Notverordnungen erlassen.
( 2 ) Notverordnungen sind nur zulässig, wenn die Landessynode nicht versammelt und ihre Einberufung nicht möglich ist, oder wenn der Gegenstand die Einberufung nicht rechtfertigt.
( 3 ) Bestimmungen der Kirchenordnung können durch Notverordnung nicht geändert werden.
( 4 ) Notverordnungen sind als solche im Kirchlichen Amtsblatt zu verkünden. Sie treten, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit der Verkündung in Kraft.
( 5 ) Notverordnungen sind der Landessynode bei ihrer nächsten Tagung zur Bestätigung vorzulegen. Wird die Bestätigung versagt, so sind sie von der Kirchenleitung durch eine Verordnung außer Kraft zu setzen, die im Kirchlichen Amtsblatt zu verkünden ist.
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Artikel 140

Die Kirchenleitung vertritt die Evangelische Kirche von Westfalen im Rechtsverkehr. Urkunden, durch welche für die Landeskirche rechtsverbindliche Erklärungen abgegeben werden, sind gültig, wenn sie die Unterschrift von zwei Mitgliedern der Kirchenleitung tragen und mit dem Siegel der Landeskirche versehen sind. Dadurch wird Dritten gegenüber die Gesetzmäßigkeit der Beschlußfassung festgestellt.
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Artikel 141

( 1 ) Die Mitglieder der Kirchenleitung werden durch die Landessynode auf die Dauer von acht Jahren gewählt. Sie werden entweder im Hauptamt oder im Nebenamt berufen.
( 2 ) Über die Mitglieder der Kirchenleitung ist bei der Wahl einzeln abzustimmen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Erhält bei mehr als zwei Vorschlägen keiner der Vorgeschlagenen die erforderliche Mehrheit, so werden die beiden Vorgeschlagenen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, zur engeren Wahl gestellt. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet.
( 3 ) Bei Stimmengleichheit entscheidet in allen Fällen das Los.
( 4 ) Die Gewählten treten ihr Amt mit ihrer Einführung an.
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Artikel 142

( 1 ) Mitglieder der Kirchenleitung im Hauptamt sind
  1. der Präses der Landessynode als Vorsitzender,
  2. ein ordinierter Theologe, dem durch die Landessynode das Amt des theologischen Vizepräsidenten des Landeskirchenamtes übertragen wird,
  3. drei weitere ordinierte Theologen,
  4. ein rechtskundiges Mitglied, dem durch die Landessynode das Amt des juristischen Vizepräsidenten des Landeskirchenamtes übertragen wird,
  5. ein weiteres rechtskundiges Mitglied als Stellvertreter des juristischen Vizepräsidenten.
( 2 ) Mitglieder der Kirchenleitung im Nebenamt sind
  1. drei ordinierte Theologen,
  2. acht Gemeindeglieder, welche die Befähigung zum Presbyteramt besitzen.
( 3 ) Bei den Berufungen ist dem Bekenntnisstand der Evangelischen Kirche von Westfalen Rechnung zu tragen. Ihre verschiedenen Gebiete sind möglichst zu berücksichtigen.
( 4 ) Die Rechtsverhältnisse der hauptamtlichen Mitglieder der Kirchenleitung werden durch Kirchengesetz geregelt.
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Artikel 143

Die Mitglieder der Kirchenleitung werden in einem Gottesdienst in ihr Amt eingeführt.
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Artikel 144

( 1 ) Scheidet der Präses oder ein anderes Mitglied der Kirchenleitung im Hauptamt vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so hat die Landessynode möglichst vorher, sonst auf einer außerordentlichen Tagung, spätestens auf der nächsten ordentlichen Tagung eine Neuwahl vorzunehmen. Die Neuwahl erfolgt für acht Jahre. Bei einer anschließenden Wiederwahl endet in diesem Fall die Amtszeit mit der Amtszeit der Kirchenleitung.
( 2 ) Während einer Vakanz verwaltet der theologische Vizepräsident das Präsesamt.
( 3 ) Scheidet ein Mitglied der Kirchenleitung im Nebenamt vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so hat die Landessynode auf der nächsten Tagung eine Neuwahl vorzunehmen. Die Neuwahl erfolgt für den Rest der Amtszeit der Kirchenleitung.
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Artikel 145

( 1 ) Die Kirchenleitung ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden mindestens neun Mitglieder anwesend sind. Dabei müssen wenigstens drei nebenamtliche Mitglieder gemäß Artikel 142 Absatz 2b anwesend sein.
( 2 ) Die Kirchenleitung soll danach streben, ihre Beschlüsse einmütig zu fassen.
( 3 ) Bei der Abstimmung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluß nicht zustande gekommen.
( 4 ) Wer an dem Gegenstand einer Beschlußfassung persönlich beteiligt ist, hat sich vor der Beratung und Beschlußfassung zu entfernen, muß aber auf sein Verlangen vorher gehört werden. Die Beachtung dieser Vorschrift ist in der Verhandlungsniederschrift festzustellen.
( 5 ) Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen erhält, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Es ist schriftlich abzustimmen, wenn ein Mitglied es verlangt.
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Artikel 146

( 1 ) Die hauptamtlichen theologischen Mitglieder der Kirchenleitung und die theologischen Mitglieder des Landeskirchenamtes haben als Diener am Wort Aufgaben der Verkündigung und der Seelsorge.
( 2 ) Die Mitglieder der Kirchenleitung und des Landeskirchenamtes haben das Recht, an den Sitzungen des Presbyteriums der Kirchengemeinde ihres Wohnsitzes mit beratender Stimme teilzunehmen. Den theologischen Mitgliedern soll eine Möglichkeit zum Dienst an Wort und Sakrament gegeben werden.
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Artikel 147

Die Mitglieder der Kirchenleitung und des Landeskirchenamtes sind für ihre Amtsführung an die Heilige Schrift und an das lutherische oder an das reformierte Bekenntnis oder an die Bekenntnisse der Reformation insgemein im Sinne der Grundartikel gebunden und werden für ihre Amtsführung entsprechend verpflichtet. Die Anerkennung der Theologischen Erklärung der Bekenntnissynode der Deutschen Evangelischen Kirche von Barmen als einer kirchlich verbindlichen Bezeugung des Evangeliums wird von ihnen gefordert.
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III. Der Präses

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Artikel 148

( 1 ) Dem Präses ist das Hirtenamt an den Gemeinden, insbesondere an den Amtsträgern der Evangelischen Kirche von Westfalen, anvertraut.
Er führt sein Amt in Verantwortung vor dem Herrn der Kirche als berufener Diener am Wort.
Der Präses ist Vorsitzender der Landessynode, der Kirchenleitung und des Landeskirchenamtes.
Er übt den Dienst der Leitung in gemeinsamer Verantwortung mit den Mitgliedern der Kirchenleitung und des Landeskirchenamtes aus.
Seine vornehmste Aufgabe ist der Dienst der Verkündigung und der Seelsorge. Er besucht die Gemeinden, insbesondere die Diener am Wort, um ihnen mit Beratung, Mahnung und Tröstung zu dienen.
Er trägt besondere Verantwortung für die Ausbildung des theologischen Nachwuchses, für die Ordination der Pfarramtskandidaten sowie für die rechte Zurüstung der Pfarrer für ihr Amt.
Er führt die Superintendenten in ihr Amt ein und versammelt sie regelmäßig zu gemeinsamer Beratung.
Er weiht Kirchen und andere gottesdienstliche Stätten ein.
10 Er vertritt die Evangelische Kirche von Westfalen innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Ökumene sowie in der Öffentlichkeit.
( 2 ) Der Präses wird durch den theologischen Vizepräsidenten und bei dessen Verhinderung durch ein Mitglied der Kirchenleitung oder des Landeskirchenamtes vertreten.
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IV. Das Landeskirchenamt

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Artikel 149

( 1 ) Soweit die Kirchenleitung den ihr obliegenden Dienst der Leitung nicht selbst wahrnimmt, wird er in ihrem Auftrag und nach ihren Weisungen durch das Landeskirchenamt ausgeübt.
( 2 ) Das Landeskirchenamt hat die Aufgabe, die allgemeine Verwaltung der Kirche gemäß der Kirchenordnung und den Kirchengesetzen in Verantwortung vor der Kirchenleitung und nach deren Richtlinien zu führen.
( 3 ) Das Landeskirchenamt ist ein Kollegium, das in brüderlicher Beratung beschließt. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
( 4 ) Die Kirchenleitung stellt für die Arbeit des Landeskirchenamtes eine Dienstordnung auf.
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Artikel 150

( 1 ) Dem Landeskirchenamt gehören an:
  1. der Präses und die hauptamtlichen Mitglieder der Kirchenleitung,
  2. weitere theologische und rechtskundige Mitglieder. Die theologischen Mitglieder müssen ordiniert sein, die rechtskundigen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst besitzen. Außerdem können für besondere Aufgaben andere Mitglieder berufen werden.
( 2 ) Die Mitglieder gemäß Absatz 1 b werden nach einem von der Landessynode festgelegten Stellenplan durch die Kirchenleitung, im Hauptamt auf Lebenszeit oder im Nebenamt für die Dauer ihres Hauptamtes oder sonst auf Zeit berufen.
( 3 ) Der Präses ist Vorsitzender des Landeskirchenamtes. Er wird durch den theologischen Vizepräsidenten, bei dessen Verhinderung durch den juristischen Vizepräsidenten vertreten.
( 4 ) Die Mitglieder des Landeskirchenamtes, die nicht der Kirchenleitung angehören, sind zu den Sitzungen der Kirchenleitung in den Fragen ihres Arbeitsgebietes hinzuzuziehen.
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Vierter Abschnitt
Die Kirchengerichte

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Artikel 151

Die Kirchengerichte der Evangelischen Kirche von Westfalen sind die Disziplinarkammer und die Verwaltungskammer. Sie sind unabhängig und nur dem in der Kirche geltenden Recht unterworfen.
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Artikel 152

( 1 ) Die Disziplinarkammer ist für die Entscheidungen im Dienststrafverfahren gegen Pfarrer und Kirchenbeamte zuständig.
( 2 ) Die Verwaltungskammer ist zuständig für die Entscheidung in Streitigkeiten aus dem Bereich der kirchlichen Ordnung und Verwaltung in den durch die Kirchenordnung oder durch Kirchengesetze bestimmten Fällen.
( 3 ) Soweit ein Rechtsmittel zugelassen ist, entscheidet im Disziplinarverfahren der Disziplinarhof der Evangelischen Kirche der Union, im übrigen der Verwaltungsgerichtshof der Evangelischen Kirche der Union.
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Artikel 153

Bildung, Zusammensetzung und Verfahren der Kirchengerichte werden durch Kirchengesetz geregelt.
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Fünfter Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

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Artikel 154

( 1 ) Das gesamte Vermögen der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Evangelischen Kirche von Westfalen darf nur zur Erfüllung des Auftrages der Kirche verwandt werden.
( 2 ) Die Kirchenleitung regelt die Vermögensverwaltung durch eine Verwaltungsordnung.
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Artikel 155

( 1 ) Weigern sich, die Organe der Kirchengemeinden oder der Kirchenkreise, gesetzliche Leistungen, die aus dem kirchlichen Vermögen oder sonstwie von ihnen zu bestreiten sind, auf den Haushaltsplan zu bringen, so ist das Landeskirchenamt befugt, die Eintragung in den Haushaltsplan zu bewirken und die weiter erforderlichen Verfügungen zu treffen. Vorher ist der Ständige Finanzausschuß der Landessynode und, wenn es sich um Gemeinden handelt, auch der Kreissynodalvorstand zu hören.
( 2 ) Gegen die Entscheidung ist innerhalb eines Monats Beschwerde bei der Verwaltungskammer zulässig. Diese entscheidet endgültig.
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Artikel 156

( 1 ) Beschlüsse der Presbyterien, der Kreissynoden und der Kreissynodalvorstände, die deren Befugnisse überschreiten, gegen die Kirchenordnung verstoßen oder Kirchengesetze verletzen, sind von der Kirchenleitung außer Kraft zu setzen. Der Vorsitzende der Körperschaft, die einen solchen Beschluß gefaßt hat, ist verpflichtet, die Ausführung des Beschlusses auszusetzen und ihn der Kirchenleitung zur Entscheidung vorzulegen.
( 2 ) Gegen die Entscheidung ist innerhalb eines Monats Beschwerde bei der Verwaltungskammer zulässig. Diese entscheidet endgültig.
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Artikel 157

( 1 ) Kann eine Entscheidung durch ein Rechtsmittel angefochten werden, so ist in der Entscheidung darauf hinzuweisen.
( 2 ) Die für die Einlegung der Beschwerde und der Berufung vorgeschriebenen Fristen beginnen, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. Für die Berechnung der Fristen sind die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts maßgebend.
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Sechster Abschnitt
Die missionarisch-diakonischen Werke

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Artikel 158

( 1 ) Durch den Befehl des Herrn, das Evangelium aller Welt zu verkündigen, ist die Evangelische Kirche von Westfalen zum missionarischem Dienst gerufen. In der Nachfolge Jesu Christi hat sie in dienender Liebe überall da zu helfen, wo ihr Menschen in Not begegnen.
( 2 ) Dieser Dienst ist Aufgabe der Gemeinde.
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Artikel 159

Der Dienst der Verkündigung und der Liebe, zu dem alle Glieder der Kirche gerufen sind, geschieht in besonderer Weise durch die missionarisch-diakonischen Werke der Kirche.
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Artikel 160

Die missionarisch-diakonischen Werke haben innerhalb der kirchlichen Ordnung die Freiheit, ihre Arbeit so zu gestalten, wie es ihrem besonderen Auftrag und ihrer Geschichte entspricht. Sie erfüllen Aufgaben, die über die Einzelgemeinde hinausgehen und tragen die Verantwortung in ihrem Arbeitsbereich.
Sie sollen ihren Dienst im Gehorsam gegen Gottes Wort gemäß den in der Evangelischen Kirche von Westfalen geltenden Bekenntnissen unter Wahrung ihrer Ordnung tun.
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Artikel 161

Die Verbindung der einzelnen Werke mit der Evangelischen Kirche von Westfalen, ihren Gemeinden und Kirchenkreisen wird durch Kirchengesetz oder Vereinbarung geordnet.
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Zweiter Teil
Der Dienst an Wort und Sakrament

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I. Der Gottesdienst

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Artikel 162

Jesus Christus, der Herr, erbaut, regiert und erhält seine Kirche in der Kraft des Heiligen Geistes durch sein Wort und Sakrament. Darum versammelt sich die Gemeinde im Gottesdienst zum Hören des Wortes Gottes, zur Feier der Sakramente, zum Gebet und Lobgesang und zur Darbringung des Dankopfers.
Der Gottesdienst soll in Liturgie und Predigt wie in der Feier der Sakramente das Evangelium bezeugen, wie es in der Heiligen Schrift des Alten und Neuen Testamentes offenbart ist.
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Artikel 163

( 1 ) Der Gottesdienst wird nach einer der von der Landessynode genehmigten Gottesdienstordnung gehalten. Auf Beschluß des Presbyteriums können in angemessenen Abständen anders gestaltete Gottesdienste gefeiert werden.
( 2 ) Einführung oder Änderung einer Gottesdienstordnung in der Gemeinde ist nur auf Beschluß des Presbyteriums mit Zustimmung des Landeskirchenamtes zulässig.
( 3 ) Die in der Gemeinde geltende Ordnung des Gottesdienstes ist für alle Diener am Wort verpflichtend.
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Artikel 164

( 1 ) Im Gottesdienst soll Luthers Übersetzung der Heiligen Schrift verwendet werden. Die Predigttexte müssen den kanonischen Büchern der Heiligen Schrift entnommen werden. Es ist gute kirchliche Ordnung, sich an die überlieferten Perikopen oder an feste Textreihen zu halten. Für besondere Tage kann der Präses einen einheitlichen Predigttext bestimmen.
( 2 ) Die Lieder, die von der Gemeinde im Gottesdienst gesungen werden, sind aus einem von der Landessynode genehmigten Gesangbuch zu wählen. Es ist dafür zu sorgen, daß die Kirchenmusik dem Wesen des evangelischen Gottesdienstes entspricht.
( 3 ) In jedem Gottesdienst wird ein kirchliches Opfer abgekündigt und durch Presbyter eingesammelt.
( 4 ) In den Abkündigungen werden Taufen, Trauungen und Beerdigungen von Gemeindegliedern und andere wichtige Mitteilungen der Gemeinde bekanntgegeben. Der Täuflinge, der Brautpaare sowie der Entschlafenen und ihrer Angehörigen wird in der Fürbitte der Gemeinde gedacht.
( 5 ) In Gottesdiensten und Bibelstunden dürfen Verfügungen bürgerlicher, staatlicher und politischer Stellen nicht bekanntgegeben werden.
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Artikel 165

( 1 ) Das Presbyterium hat die Pflicht, die Zahl und die Zeiten der Gottesdienste in Verantwortung für das gottesdienstliche Leben der Gemeinde festzusetzen.
( 2 ) Es hat dafür zu sorgen, daß möglichst an allen Gottesdienststätten der Gemeinde an jedem Sonn- und Feiertage ein Gottesdienst stattfindet.
( 3 ) Eine Verminderung der Zahl der regelmäßigen Gottesdienste bedarf der Zustimmung des Kreissynodalvorstandes.
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Artikel 166

( 1 ) In jeder Gemeinde soll an Sonn- und Feiertagen Kindergottesdienst gehalten werden.
( 2 ) In jeder Gemeinde, möglichst in jedem Pfarrbezirk, soll in der Woche ein Wochengottesdienst oder eine Bibelstunde stattfinden. Schul- und Jugendgottesdienste sollen regelmäßig gehalten werden.
( 3 ) Durch besondere Wortverkündigung (Evangelisation, Volksmission, Evangelische Wochen) soll sich die Gemeinde auch an solche wenden, die dem kirchlichen Leben fernstehen.
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Artikel 167

( 1 ) Die Kirchen sind für den Gottesdienst bestimmt. Werden sie für andere kirchliche Veranstaltungen begehrt, so entscheidet das Presbyterium im Benehmen mit dem Superintendenten.
( 2 ) Kirchen und andere Räume, in denen gottesdienstliche und kirchliche Handlungen stattfinden, sind ihrer Bestimmung gemäß einzurichten und in würdigem Zustand zu erhalten.
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Artikel 168

( 1 ) Die Glocken rufen die Gemeinde zum Gottesdienst und mahnen zum Gebet.
( 2 ) Das Läuten der Glocken aus anderem Anlaß kann nur von der Kirchenleitung angeordnet werden.
( 3 ) Die Gemeinde stellt eine Läuteordnung auf.
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Artikel 169

Das Presbyterium und die Gemeindeglieder sollen darauf achten, daß die Sonn- und Feiertage geheiligt werden und alles ferngehalten wird, was die Teilnahme am Gottesdienst hindert und die Würde der Sonn- und Feiertage beeinträchtigt.
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II. Die Sakramente

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Artikel 170

Die evangelische Kirche feiert als Sakramente die heilige Taufe und das heilige Abendmahl.
Die Sakramente werden gemäß dem Bekenntnisstand der Gemeinde nach einer der von der Landessynode genehmigten Ordnung verwaltet.
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Artikel 171

( 1 ) Die Kirche verwaltet die Sakramente durch ihre ordinierten Diener am Wort.
( 2 ) Stehen ordinierte Diener am Wort für die Verwaltung der Sakramente nicht zur Verfügung, so sind nichtordinierte Amtsträger der Kirche durch den Superintendenten mit diesem Dienst zu beauftragen. Handelt es sich um eine Beauftragung für längere Zeit, so ist die Zustimmung des Landeskirchenamtes einzuholen.
( 3 ) Bei drohender Lebensgefahr darf jeder Christ die heilige Taufe vollziehen und jedes zum Abendmahl zugelassene Gemeindeglied das heilige Abendmahl reichen. Die vollzogene Handlung muß dem zuständigen Pfarrer umgehend gemeldet werden.
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A. Die heilige Taufe

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Artikel 172

( 1 ) Die heilige Taufe wird auf Christi Befehl im Namen des Dreieinigen Gottes vollzogen, wobei das Haupt des Täuflings dreimal mit Wasser begossen wird.
( 2 ) Die Taufe schließt ihrem Wesen nach eine Wiederholung aus.
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Artikel 173

( 1 ) Die Taufe findet in einem Gottesdienst statt, in der Regel in der Gemeinde, zu der die Eltern gehören oder der Täufling gehören wird. Werden besondere Taufgottesdienste gehalten, soll die Gemeinde eingeladen werden.
( 2 ) Haustaufen dürfen nur in begründeten Ausnahmen mit Genehmigung des Presbyteriums stattfinden.
( 3 ) Die Taufen in Krankenhäusern und Kliniken sind auf besondere Notfälle zu beschränken.
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Artikel 174

( 1 ) Es ist die Regel, daß die Kinder christlicher Eltern in den ersten Monaten nach der Geburt getauft werden.Die Taufe soll durch Vater oder Mutter, wenn möglich durch beide, beim Pfarrer in den ersten Wochen nach der Geburt angemeldet werden.
( 2 ) Die Taufe der Kinder hat zur Voraussetzung, daß die christliche Unterweisung der Täuflinge zu erwarten ist. Darum hat der Pfarrer vor der Taufe mit den Eltern über die Bedeutung der Taufe zu sprechen. Aus dem Gespräch muß hervorgehen, daß die Taufe mit Ernst begehrt wird und der Wille zur evangelischen Erziehung des Kindes vorhanden ist.
( 3 ) Vater und Mutter sollen an der Taufe ihres Kindes teilnehmen, es sei denn, daß besondere Umstände ihre Anwesenheit verhindern. Können weder Vater noch Mutter bei der Taufe zugegen sein, soll die Taufe aufgeschoben werden.
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Artikel 175

( 1 ) Bei der Taufe eines Kindes sind Paten zu bestellen, die mit den Eltern oder an ihrer Stelle für die evangelische Erziehung und Unterweisung des Täuflings verantwortlich sind. In besonderen Fällen genügt die Bestellung eines Paten.
( 2 ) Pate kann nur sein, wer zur evangelischen Kirche gehört und zum heiligen Abendmahl zugelassen ist. Glieder einer anderen christlichen Kirche können als Taufzeugen zugelassen werden.
( 3 ) Wenn die Eltern nicht in der Lage sind, geeignete Paten zu nennen, soll der Pfarrer Gemeindeglieder zur Übernahme des Patenamtes willig machen.
( 4 ) Bei der Anmeldung zur Taufe ist für die Paten, die nicht der Kirchengemeinde angehören und dem Pfarrer nicht persönlich bekannt sind, eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Übernahme des Patenamtes vorzulegen.
( 5 ) Falls Paten bei der Taufe nicht persönlich zugegen sein können, müssen sie schriftlich ihre Bereitschaft zur Übernahme der Patenpflichten erklären. In diesem Fall sind andere Gemeindeglieder als Taufzeugen zu bestellen.
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Artikel 176

( 1 ) Für die Anmeldung zur Taufe ist der Pfarrer zuständig, in dessen Gemeindebezirk die Eltern wohnen.
( 2 ) Jede vollzogene Taufe ist in das Kirchenbuch der Gemeinde einzutragen, in der die Taufe vorgenommen wurde. Wohnen die Eltern des Täuflings in einer anderen Kirchengemeinde, so ist diese zu benachrichtigen.
( 3 ) Den Eltern ist eine pfarramtliche Bescheinigung über die vollzogene Taufe auszuhändigen.
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Artikel 177

( 1 ) Begehren christliche Eltern die Taufe ihrer Kinder für einen späteren Zeitpunkt, so sollen sie dies dem zuständigen Pfarrer mitteilen. Diesem Begehren der Eltern ist zu entsprechen. Die Eltern sind in einem Gespräch auf die Verantwortung hinzuweisen, für die evangelische Erziehung und Unterweisung ihrer Kinder mit dem Ziel der Taufe zu sorgen. Die Gemeinde soll den Eltern dabei helfen, die Kinder auf ihre Taufe vorzubereiten.
( 2 ) Wird für heranwachsende Kinder die Taufe begehrt, so sind sie ihrem Alter entsprechend darauf vorzubereiten.
( 3 ) Die Taufe Erwachsener erfolgt nach vorangegangenem Taufunterricht gemäß Artikel 173 Absatz 1 KO im Gottesdienst, in begründeten Ausnahmefällen erfolgt sie in Anwesenheit von Mitgliedern des Presbyteriums.
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Artikel 178

( 1 ) Die Taufe eines Kindes soll versagt werden, wenn weder Vater noch Mutter der evangelischen Kirche angehören. Sie kann ausnahmsweise mit Zustimmung des Presbyteriums vollzogen werden, wenn gewährleistet ist, daß an Stelle der Eltern evangelische Christen für die evangelische Erziehung des Kindes zuverlässig sorgen.
( 2 ) Die Taufe soll ferner versagt werden, wenn die evangelische Erziehung des Kindes nicht zu erwarten ist. Das wird im allgemeinen der Fall sein,
  1. wenn Vater und Mutter das Taufgespräch oder die Bestellung geeigneter Paten ablehnen,
  2. wenn Vater und Mutter es ablehnen, die Verantwortung für die evangelische Unterweisung des Kindes zu übernehmen,
  3. wenn schulpflichtige evangelische Geschwister von der Evangelischen Unterweisung in der Schule oder vom kirchlichen Unterricht durch Gleichgültigkeit der Eltern fernbleiben,
  4. wenn Vater und Mutter die Trauung aus Geringschätzung des Wortes Gottes nicht begehrt haben und in ihrer Ablehnung beharren,
  5. wenn die Eltern das Evangelium offenkundig verachten oder ihr Leben so führen, daß der evangelischen Erziehung ihrer Kinder ein ernstes Hindernis bereitet wird.
( 3 ) Meint der Pfarrer, die Taufe eines Kindes oder einen Paten ablehnen zu müssen, so teilt er dies dem Presbyterium mit. Stimmt das Presbyterium der Beurteilung des Pfarrers nicht zu, so ist die Entscheidung des Superintendenten einzuholen. Die Betroffenen können gegen die Entscheidung des Pfarrers und des Presbyteriums Einspruch bei dem Superintendenten erheben, der endgültig entscheidet.
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B. Das heilige Abendmahl

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Artikel 179

Das heilige Abendmahl wird nach der Einsetzung Jesu Christi gefeiert. Dabei werden die Einsetzungsworte gesprochen und Brot und Wein ausgeteilt.
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Artikel 180

( 1 ) Die Zulassung zum Abendmahl kann nur dem erteilt werden, der über das Sakrament hinreichend unterrichtet worden ist und vor der Gemeinde oder in einer entsprechenden Feier ein Bekenntnis des Glaubens abgelegt hat.
( 2 ) Wo Kommunikantenregister geführt werden, soll es dabei verbleiben.
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Artikel 181

( 1 ) Das Abendmahl wird im Gottesdienst, in Verbindung mit dem Gottesdienst oder in einem besonderen Abendmahlsgottesdienst gefeiert.
( 2 ) Das Abendmahl soll möglichst häufig gefeiert werden. An jeder Predigtstätte soll, wo die Verhältnisse es zulassen, mindestens einmal im Monat eine Abendmahlsfeier stattfinden.
( 3 ) Begehren Gemeindeglieder, die nicht zum Gottesdienst der Gemeinde kommen können, das Abendmahl, so wird die Feier im Hause gehalten. Dazu sollen möglichst auch die übrigen Familienglieder und andere Gemeindeglieder eingeladen werden.
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Artikel 182

Am Tage vor der Abendmahlsfeier oder am Tage der Abendmahlsfeier findet gemeinsame Beichte (Vorbereitung) statt. Es soll ferner Gelegenheit zur Einzelbeichte gegeben werden.
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III. Die Seelsorge

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Artikel 183

( 1 ) In der Seelsorge nimmt die Kirche ihren Dienst am Wort durch Zuspruch und Tröstung, Ermahnung und Warnung wahr.
( 2 ) Alle Gemeindeglieder tragen füreinander seelsorgerliche Verantwortung. Insbesondere sollen sich die Pfarrer, die Presbyter und alle anderen zum Dienst in der Gemeinde Berufenen der Gemeindeglieder und der nicht zur Kirche Gehörigen mit tröstendem und mahnendem Wort annehmen und ihnen zurechthelfen.
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Artikel 184

( 1 ) Die evangelische Kirche bezeugt aus Gottes Wort, daß das Bekenntnis der Sünde von Gott geboten ist und unter seiner gnädigen Verheißung steht.
( 2 ) Auf Grund der Vollmacht, die der Herr Jesus Christus seiner Gemeinde gegeben hat, und gemäß apostolischer Weisung wird dem, der seine Sünde bereut und bekennt, und der zu einem neuen Leben zum Gehorsam bereit ist, die Vergebung seiner Sünden im Namen Gottes zugesprochen (Beichte und Absolution). In dieser Vollmacht wird dem, der trotz Ermahnung und Warnung nicht von wissentlichen Sünden lassen will, der Zuspruch der Vergebung Gottes versagt.
( 3 ) Die allgemeine Beichte findet im Zusammenhang mit einem Abendmahlsgottesdienst oder als selbständiger Gottesdienst statt.
Zur Einzelbeichte soll Gelegenheit gegeben werden. Die evangelische Kirche verwirft aber den Zwang zur Beichte.
( 4 ) Die ordinierten Diener am Wort sind durch ihr Amt berufen, den Dienst der Beichte zu tun. Auch das nicht ordinierte Gemeindeglied kann, wenn es darum gebeten wird, den Dienst der Einzelbeichte erweisen.
( 5 ) Die ordinierten Diener am Wort sind durch ihr Ordinationsgelübde verpflichtet, das Beichtgeheimnis unbedingt zu wahren.
Auch die übrigen Amtsträger der Kirche und alle Gemeindeglieder sind gehalten, über das, was ihnen als Beichte anvertraut wird, zu schweigen.
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Artikel 185

( 1 ) Zur Seelsorge in der Gemeinde gehört nach dem Zeugnis des Neuen Testamentes die Übung brüderlicher Zucht. Sie soll dazu dienen, ein Gemeindeglied zum Gehorsam des Glaubens, in die Gemeinschaft der Kirche und zu ihrer Ordnung zurückzuführen. Die brüderliche Zucht wird vom Presbyterium ausgeübt.
( 2 ) Wer der Gemeinde öffentliches Ärgernis gibt, soll auf Beschluß des Presbyteriums zunächst durch den Pfarrer vermahnt werden. Bleibt diese Vermahnung sowie eine weitere durch den Pfarrer und zwei Presbyter fruchtlos, so kann der vergeblich Vermahnte vom heiligen Abendmahl ausgeschlossen werden. Er verliert dadurch auch die mit der Zulassung zum Abendmahl verbundenen kirchlichen Rechte.
Öffentliches Ärgernis gibt vor allem, wer in mündlichen oder schriftlichen Erklärungen oder in öffentlichen Handlungen den Namen Gottes verhöhnt, den christlichen Glauben verwirft oder ihn verächtlich macht, einen unchristlichen oder lasterhaften Lebenswandel führt oder sich aktiv an solchen Handlungen beteiligt, durch welche Kirchen-, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften sich von der evangelischen Kirche wesentlich unterscheiden.
( 3 ) Wird das Ärgernis behoben, so wird der Betroffene auf Antrag durch Beschluß des Presbyteriums zum Abendmahl wieder zugelassen. Damit gewinnt er die entzogenen Rechte wieder.
( 4 ) Das Gemeindeglied hat das Recht, gegen den Beschluß des Presbyteriums, der es vom Abendmahl ausschließt oder seinen Antrag auf Wiederzulassung ablehnt, Einspruch beim Kreissynodalvorstand zu erheben. Dieser entscheidet endgültig.
( 5 ) Der Beschluß des Presbyteriums gilt für den Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen. Verlegt ein Gemeindeglied, das in Kirchenzucht genommen worden ist, seinen Wohnsitz in eine andere Kirchengemeinde, so ist dem Presbyterium dieser Kirchengemeinde die getroffene Maßnahme mitzuteilen. Der Beschluß ist für das Presbyterium der Kirchengemeinde des neuen Wohnsitzes bindend, solange der Anlaß zu der Kirchenzuchtmaßnahme nicht behoben worden ist.
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IV. Die Evangelische Unterweisung und die Konfirmation

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Artikel 186

Die Gemeinde hat vor Gott die Verantwortung für die evangelische Erziehung und Unterweisung ihrer Kinder.
Diese Verantwortung tragen in erster Linie die Eltern. Sie sollen ihre Kinder beten lehren und ihnen zu einem Leben im Glauben helfen.
Evangelische Kindergärten und Kinderhorte unterstützen die Eltern in diesem Dienst.
Spätestens vom 6. Lebensjahre an sollen die Eltern ihre Kinder dem Kindergottesdienst zuführen.
Die Eltern sind verantwortlich dafür, daß ihre Kinder in der Schule an der Evangelischen Unterweisung teilnehmen.
Ebenso bedarf der pfarramtliche Unterricht der Mithilfe und der Fürbitte der Eltern.
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Artikel 187

( 1 ) Die Evangelische Unterweisung in der Schule erfolgt in Übereinstimmung mit den in der Evangelischen Kirche von Westfalen geltenden Bekenntnissen. Der Unterweisung liegen die Heilige Schrift Alten und Neuen Testamentes, das Gesangbuch und je nach dem Bekenntnisstand der Gemeinde der Kleine Katechismus Martin Luthers oder der Heidelberger Katechismus zugrunde.
( 2 ) Die Lehrer erteilen die Evangelische Unterweisung als Glieder der Kirche, die sie zu diesem Dienst bevollmächtigt. Ihre Rechtsstellung als Beamte des öffentlichen Dienstes wird dadurch nicht berührt.
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Artikel 188

( 1 ) Der pfarramtliche Unterricht (Katechumenen und Konfirmandenunterricht) hat die besondere Aufgabe, auf die Konfirmation und auf die Feier des heiligen Abendmahls vorzubereiten.
( 2 ) Dem Unterricht sind die Bibel, das Gesangbuch und der in der Gemeinde geltende Katechismus zugrunde zu legen.
( 3 ) Der Unterricht wird nach einem der von der Landessynode festgesetzten Lehrpläne erteilt.
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Artikel 189

( 1 ) Der Kirchliche Unterricht dauert zwei Jahre.
( 2 ) Der Kirchliche Unterricht umfaßt zwei Wochenstunden. Der Gottesdienstbesuch ist darüber hinaus Bestandteil der Vorbereitung auf die Konfirmation.
( 3 ) Der Kirchliche Unterricht beginnt in der Regel mit dem 7. Schulbesuchsjahr.
( 4 ) Der Kirchliche Unterricht wird in der Regel von dem zuständigen Pfarrer erteilt. Soll aus besonderen Gründen der Unterricht für längere Zeit nicht vom Pfarrer erteilt werden, ist die Genehmigung des Kreissynodalvorstandes erforderlich.
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Artikel 190

( 1 ) Jedes Kind wird in der Gemeinde (dem Pfarrbezirk) unterrichtet und konfirmiert, wo es seinen ständigen Aufenthalt hat. Ausnahmen sind nur auf Grund einer pfarramtlichen Bescheinigung zulässig.
( 2 ) Für Kinder, die während der Unterrichtszeit verziehen, ist dem zuständigen Pfarrer ihres neuen Wohnsitzes eine Bescheinigung über die bisherige Teilnahme am Unterricht vorzulegen.
( 3 ) Die Eltern sollen ihre Kinder zum Unterricht persönlich bei dem zuständigen Pfarrer anmelden. Ist das Kind in einer anderen Kirchengemeinde getauft, so ist eine Bescheinigung über die Taufe vorzulegen.
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Artikel 191

( 1 ) Die Zulassung zum pfarramtlichen Unterricht setzt den Besuch der Evangelischen Unterweisung in der Schule voraus.
( 2 ) Auch ungetaufte Kinder sowie Kinder, die nicht zur evangelischen Kirche gehören, können zum pfarramtlichen Unterricht zugelassen werden.
( 3 ) Fehlen dem Kinde die notwendigen Vorkenntnisse, so ist es besonders zu unterrichten.
( 4 ) Ein Kind kann nur durch Beschluß des Presbyteriums vom Unterricht zurückgestellt oder ausgeschlossen werden. Die Eltern können gegen diesen Beschluß Einspruch beim Kreissynodalvorstand erheben, der endgültig entscheidet.
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Artikel 192

( 1 ) Etwa ein Vierteljahr vor der Konfirmation findet unter Mitwirkung des Presbyteriums ein ausführliches Unterrichtsgespräch statt, in dem die Konfirmanden darlegen sollen, was sie vom christlichen Glauben wissen und wie sie ihn verstehen. Daraufhin entscheidet das Presbyterium über die Zulassung zur Konfirmation.
( 2 ) Wird ein Kind durch das Presbyterium von der Konfirmation zurückgestellt, so ist dies den Eltern sofort mitzuteilen. Den Eltern steht das Recht des Einspruchs bei dem Superintendenten zu, der endgültig entscheidet.
( 3 ) Vor der Konfirmation stellen sich die Konfirmanden in einem Gottesdienst, den sie mitgestalten, der Gemeinde vor.
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Artikel 193

( 1 ) Die Konfirmation soll versagt werden, wenn ein Kind
  1. es trotz wiederholter Ermahnung an Ernst und Zucht fehlen läßt,
  2. trotz seelsorgerlicher Ermahnung dem Konfirmandenunterricht oder dem Gottesdienst der Gemeinde längere Zeit ohne ausreichende Entschuldigung ferngeblieben ist,
  3. sich einer Handlung unterzieht, die im Gegensatz zur Konfirmation steht.
( 2 ) Wird die Konfirmation aus den vorstehenden Gründen durch das Presbyterium versagt, so steht den Eltern das Recht des Einspruchs bei dem Superintendenten zu, der endgültig entscheidet.
( 3 ) Die Versagung der Konfirmation soll dazu dienen, mit allem Ernst zur Umkehr zu rufen; daher soll sie nur eine Zurückstellung bis zu dem Zeitpunkt sein, an dem die Versagung nicht mehr begründet ist.
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Artikel 194

( 1 ) Die Konfirmation erfolgt im Gemeindegottesdienst nach der von der Landessynode genehmigten Agende. Das Presbyterium entscheidet, welches Formular der Agende in der Gemeinde gebraucht werden soll.
( 2 ) Die Konfirmation darf außerhalb des Gemeindegottesdienstes nur in dringenden Fällen mit Genehmigung des Presbyteriums und in Anwesenheit von wenigstens zwei Presbytern stattfinden.
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Artikel 195

In der Feier der Konfirmation bekennen die Kinder, die getauft und im Glauben der evangelischen Kirche unterwiesen sind, im Vertrauen auf Gottes Hilfe mit der Gemeinde ihren Glauben an den Dreieinigen Gott. Unter Handauflegung und unter Fürbitte der Gemeinde wird ihnen der Segen Gottes zugesprochen. Sie werden zum heiligen Abendmahl zugelassen. Sie erhalten das Recht, Pate zu werden. Für ihren Lebensweg empfangen sie ein Wort der Heiligen Schrift.
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Artikel 196

( 1 ) Erwachsene Gemeindeglieder, die nicht konfirmiert sind, können nach gründlicher Vorbereitung auf Beschluß des Presbyteriums gemäß einer besonderen Ordnung konfirmiert werden.
( 2 ) Versagt das Presbyterium die Konfirmation, so steht dem Zurückgewiesenen Beschwerde beim Kreissynodalvorstand zu, der endgültig entscheidet.
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Artikel 197

Die Konfirmation ist in das Kirchenbuch der Gemeinde einzutragen, in der sie vollzogen worden ist.
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V. Der Dienst der Gemeinde an ihrer konfirmierten Jugend

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Artikel 198

( 1 ) Das Presbyterium ist für den Dienst an der konfirmierten Jugend verantwortlich. Die Jugendarbeit der Gemeinde geschieht in Verbindung mit den bestehenden Jugendwerken. Das Presbyterium stellt die notwendigen Räume und Mittel zur Verfügung. Wo es notwendig ist, sorgt es für die Anstellung ausgebildeter Jugendleiter.
Der Dienst der Gemeinde an ihrer Jugend erfolgt durch Jugendgottesdienste, die Christenlehre und die Evangelische Unterweisung in allen weiterführenden Schulen. Jede Gemeinde hat dafür zu sorgen, daß sich die Jugend in jugendgemäßen Lebensgemeinschaften unter Gottes Wort sammeln kann. Die Jugend soll sich durch rege Mitarbeit in das Leben der Gemeinde einordnen und mit ihr in lebendiger und ständiger Verbindung bleiben.
( 2 ) Die evangelischen Jugendwerke sind in der Jugendkammer der Evangelischen Kirche von Westfalen zusammengefaßt. Diese ist für die Ausrichtung und Förderung der gesamten Jugendarbeit im Gebiet der Evangelischen Kirche von Westfalen verantwortlich und steht unter der Leitung des Landesjugendpfarrers. Innerhalb des Kirchenkreises ist der Kreisjugendpfarrer für die Durchführung und Zusammenfassung der Jugendarbeit verantwortlich.
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VI. Die kirchliche Trauung

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Artikel 199

Die kirchliche Trauung ist eine gottesdienstliebe Handlung, in der Gottes Wort verkündigt, insbesondere dem Brautpaar bezeugt wird, daß der Ehestand von Gott gestiftet ist und der Ehebund nach seinem Willen nur durch den Tod gelöst werden soll. Bräutigam und Braut geloben, einander zu lieben und zu ehren und sich die Treue zu halten, bis der Tod sie scheidet. Ihnen wird der Segen Gottes zugesprochen.
Die Trauung erfolgt nach der Ordnung der Agende.
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Artikel 200

( 1 ) Die Trauung soll unter Vorlage der Tauf- und Konfirmationsbescheinigung der Brautleute mindestens 14 Tage zuvor bei dem zuständigen Pfarrer angemeldet werden. Bestehen Zweifel über die Zugehörigkeit zur Kirche, so ist außerdem eine entsprechende Bescheinigung beizubringen.
( 2 ) Zuständig für die Trauung ist der Pfarrer, zu dessen Pfarrbezirk der Bräutigam oder die Braut gehört.
( 3 ) Die Trauung ist in das Kirchenbuch der Gemeinde einzutragen, in der sie vollzogen wird.
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Artikel 201

( 1 ) Der Trauung soll ein Gespräch mit dem Brautpaar über die christliche Ehe und die kirchliche Trauung vorausgehen.
( 2 ) Kommt der Pfarrer auf Grund des Traugesprächs zu der Erkenntnis, daß die Trauung aus seelsorgerlichen Gründen zu versagen ist, so teilt er dies dem Presbyterium mit. Stimmt dieses nicht zu, so ist die Entscheidung des Superintendenten herbeizuführen. Die von der Versagung Betroffenen können gegen die Entscheidung bei dem Superintendenten Einspruch einlegen. Dieser entscheidet endgültig.
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Artikel 202

( 1 ) Die Trauung setzt voraus, daß wenigstens einer der Eheschließenden zur evangelischen Kirche gehört. Gehört einer der Eheschließenden der evangelischen Kirche an, ohne konfirmiert zu sein, so ist er vor der Trauung im evangelischen Glauben besonders zu unterweisen. Die Konfirmation ist anzustreben.
( 2 ) Die Trauung soll nicht gewährt werden,
  1. wenn einer der Eheschließenden nicht Glied einer christlichen Kirche oder Gemeinschaft ist,
  2. wenn einer der Eheschließenden zwar zur evangelischen Kirche gehört, aber nicht konfirmiert ist und eine besondere kirchliche Unterweisung ablehnt,
  3. wenn einer der Eheschließenden das Versprechen gegeben hat, die Kinder in einem anderen als dem evangelischen Glauben zu erziehen,
  4. wenn eine Trauung durch einen Pfarrer einer anderen christlichen Kirche oder durch den Beauftragten einer anderen Religionsgemeinschaft vorausgegangen oder beabsichtigt ist,
  5. wenn einer der Eheschließenden einen lasterhaften Lebenswandel führt, das Wort Gottes oder die Kirche verächtlich macht oder wenn die Trauung nach dem Urteil des Presbyteriums aus anderen Gründen in der Gemeinde Ärgernis erregen würde.
( 3 ) Wird die Trauung aus einem der hier genannten Gründe versagt, so können die Betroffenen Einspruch beim Presbyterium erheben. Gegen dessen Entscheidung ist Beschwerde bei dem Superintendenten möglich, der endgültig entscheidet.
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Artikel 203

( 1 ) Wenn eine frühere Ehe eines der die Trauung Begehrenden geschieden worden ist, kann die kirchliche Trauung im allgemeinen nicht gewährt werden.
( 2 ) Die Entscheidung darüber, ob eine Trauung stattfinden kann, unterliegt der seelsorgerlichen Verantwortung des zuständigen Pfarrers. Dabei hat der Pfarrer zu prüfen, ob durch die Trauung die Würde der Ehe und das Ansehen der kirchlichen Trauung verletzt und in der Gemeinde Ärgernis erregt wird. Meint der Pfarrer, die Trauung gewähren zu sollen, so teilt er dies dem Presbyterium unter Wahrung des Beichtgeheimnisses mit. Stimmt das Presbyterium nicht zu, so ist die Entscheidung des Superintendenten einzuholen, die endgültig ist. Die von der Versagung Betroffenen können den Superintendenten anrufen, der endgültig entscheidet.
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Artikel 204

Wird die Trauung versagt, so darf eine kirchliche Handlung im Zusammenhang mit der standesamtlichen Eheschließung oder der Hochzeitsfeier nicht vollzogen werden.
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Artikel 205

( 1 ) Der Trauung geht das Aufgebot im sonntäglichen Gottesdienst der Gemeinde des Bräutigams und der Braut voraus. Es besteht aus Abkündigung und Fürbitte.
( 2 ) Das Aufgebot darf nicht erfolgen, solange Zweifel an der Zulässigkeit der Trauung bestehen, und muß wiederholt werden, wenn die Trauung nicht innerhalb von 6 Monaten vollzogen wird. Hat die Trauung aus besonderen Gründen ohne vorheriges kirchliches Aufgebot stattgefunden, so soll sie der Gemeinde nachträglich unter Fürbitte bekanntgegeben werden.
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Artikel 206

( 1 ) Die Trauung findet in der Regel in der Kirche statt. Haustrauungen sind in begründeten Ausnahmefällen nur mit Genehmigung des Presbyteriums zulässig.
( 2 ) Der Trauung sollen mindestens zwei christliche Zeugen beiwohnen.
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Artikel 207

( 1 ) In der Karwoche, am Bußtag, am Totensonntag sowie an den ersten Feiertagen der drei großen kirchlichen Feste sind Trauungen nicht statthaft.
( 2 ) Das Presbyterium kann beschließen, daß an Sonnabenden sowie an den Vortagen kirchlicher Fest- und Feiertage Trauungen nur in Ausnahmefällen mit Zustimmung des Superintendenten stattfinden dürfen. Dasselbe kann die Kreissynode für ihren Bereich beschließen. Wo es kirchliche Ordnung ist, daß an den genannten Tagen keine Trauungen stattfinden, soll es dabei verbleiben.
( 3 ) Wo es üblich ist, daß Trauungen in der Adventszeit, in der Passionszeit sowie in der Zeit vom Bußtag bis zum Totensonntag nicht vorgenommen werden, ist diese Sitte zu erhalten und zu pflegen.
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VII. Die kirchliche Beerdigung

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Artikel 208

Die kirchliche Beerdigung ist eine gottesdienstliche Handlung, in der die Kirche ihre verstorbenen Glieder zu Grabe geleitet. Sie verkündigt dabei, daß der Tod das Gericht über alles irdische Wesen ist, und daß Jesus Christus durch seine Auferstehung den Sieg über Sünde und Tod errungen hat. Sie gedenkt des Entschlafenen und befiehlt ihn der Gnade Gottes. Sie ruft die Lebenden zum Heil in Christus.
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Artikel 209

( 1 ) Die Beerdigung ist nach der Agende und nach dem Herkommen der Gemeinde zu halten. Eine musikalische Ausgestaltung der Trauerfeier bedarf der vorherigen Zustimmung des Pfarrers, der den Dienst bei der Beerdigung vollzieht.
( 2 ) Biblischem Brauch und christlichen Sitte entspricht das Begräbnis. Bei Feuerbestattung ist der Dienst der Kirche nicht zu versagen.
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Artikel 210

Die Angehörigen des Verstorbenen sollen möglichst bald, spätestens am Tage nach dem Todesfall für die Benachrichtigung des zuständigen Pfarrers sorgen und das Erforderliche mit ihm vereinbaren.
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Artikel 211

( 1 ) War der Verstorbene aus der Kirche ausgetreten, soll die kirchliche Beerdigung nur gewährt werden, wenn der Verstorbene vor einem Pfarrer, einem Presbyter oder einem anderen kirchlichen Mitarbeiter erklärt hat, daß er wieder zur Kirche gehören will.
( 2 ) Hat der Verstorbene einer anderen christlichen Kirche oder Gemeinde angehört, so kann die kirchliche Beerdigung gewährt werden, wenn diese bei gewissenhafter Prüfung zulässig erscheint. Dabei ist besonders die Stellung des Verstorbenen und seiner Angehörigen zur evangelischen Kirche zu beachten.
( 3 ) Wenn ein ungetauftes Kind christlicher Eltern stirbt, soll die kirchliche Beerdigung nicht versagt werden.
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Artikel 212

Der Dienst am Wort bei der Beerdigung eines Gemeindegliedes, das durch Selbstmord aus dem Leben geschieden ist, richtet sich nach dem Herkommen der Gemeinde und nach der besonderen Lage des Falles. Der Pfarrer hat den Dienst gemäß seiner seelsorgerlichen Verantwortung zu gestalten.
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Artikel 213

( 1 ) Meint der Pfarrer, den kirchlichen Dienst bei der Beerdigung versagen zu müssen, so teilt er dies den erreichbaren Presbytern mit. Stimmen diese seiner Beurteilung nicht zu, so ist die Entscheidung des Superintendenten herbeizuführen. Den von der Versagung Betroffenen steht gegen die Entscheidung des Pfarrers und der Presbyter das Recht des Einspruchs bei dem Superintendenten zu. Dieser entscheidet endgültig.
( 2 ) Wenn ein kirchlichen Dienst bei der Beerdigung versagt wird, soll der Pfarrer den Angehörigen eine Andacht im Kreise der Familie anbieten. Diese darf jedoch nicht in zeitlichem Zusammenhang mit der Beerdigung stattfinden.
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Artikel 214

Die Beerdigung ist in das Kirchenbuch der Gemeinde einzutragen, welcher das verstorbene Gemeindeglied angehört hat.
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VIII. Die Ordination

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Artikel 215

Die Kirche erteilt den Auftrag zum öffentlichen Dienst an Wort und Sakrament durch die Ordination.
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Artikel 216

Die Voraussetzung der Ordination ist die Eignung und eine ausreichende Vorbildung und Zurüstung für den Dienst an Wort und Sakrament. Die Ordination soll nur solchen Gliedern der Kirche zuteil werden, die im Glauben an den Herrn Jesus Christus gegründet sind und sich befleißigen, einen des Evangeliums würdigen Wandel zu führen.
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Artikel 217

Die Ordination ist bei dem Landeskirchenamt durch das Presbyterium der Gemeinde, in welcher der Ordinand seinen Dienst tut, oder durch den Vorstand des kirchlichen Werkes, in dem der Ordinand tätig ist, oder durch den zuständigen Superintendenten zu beantragen.
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Artikel 218

( 1 ) Das Landeskirchenamt fordert den Ordinanden auf, sich über seine Stellung zu Schrift und Bekenntnis schriftlich zu äußern.
( 2 ) Es entscheidet daraufhin über den Antrag zur Ordination und ordnet sie an. Es beauftragt mit ihrem Vollzug in der Regel den Superintendenten des Kirchenkreises, in dem der Ordinand seinen Dienst tut. Kann die Ordination mit Rücksicht auf die Bekenntnisbindung des Ordinanden nicht durch den zuständigen Superintendenten oder Synodalassessor erfolgen, so beauftragt das Landeskirchenamt einen anderen Superintendenten, in dessen Kirchenkreis die Ordination stattfindet.
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Artikel 219

( 1 ) Der Superintendent führt mit dem Ordinanden das Ordinationsgespräch, in dem er ihn mit der in der Ordination zu übernehmenden Verpflichtung vertraut macht, insbesondere auch auf die Unverbrüchlichkeit des Beichtgeheimnisses hinweist.
( 2 ) Der Ordinand vollzieht daraufhin schriftlich die Lehrverpflichtung auf die Heilige Schrift, die drei christlichen Hauptsymbole, das lutherische oder das reformierte Bekenntnis oder insgemein auf die Bekenntnisse der Reformation sowie auf die Theologische Erklärung der Bekenntnissynode der Deutschen Evangelischen Kirche von Barmen.
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Artikel 220

Die Ordination wird durch den Superintendenten in einem Gemeindegottesdienst nach der Agende vollzogen, wobei der Assessor und der Scriba des Kirchenkreises, oder bei deren Verhinderung andere durch den Superintendenten beauftragte Diener am Wort mitwirken. Sämtliche Pfarrer des Kirchenkreises sind einzuladen.
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Artikel 221

Die mit der Ordination verliehenen Rechte können nur durch ein ordentliches Verfahren entzogen werden. Der Ordinierte kann auf die Rechte verzichten. Die durch Entzug oder Verzicht verlorenen Rechte können durch Entscheidung der Kirchenleitung wieder beigelegt werden.
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IX. Die Visitation

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Artikel 222

In der Visitation nimmt die Kirche ihre Verantwortung für die schriftgemäße Verkündigung des Wortes Gottes und für die rechte Verwaltung der Sakramente sowie für den gesamten Dienst in den Gemeinden wahr.
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Artikel 223

Die Visitation hat die Aufgabe, durch Trösten, Ermahnen, Belehren und Prüfen die Gemeinden, insbesondere ihre Diener am Wort und ihre übrigen zum Dienst an der Gemeinde Berufenen, im Glauben und in der Liebe zu stärken und die Gemeinschaft der Gemeinden untereinander zu fördern und zu festigen.
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Artikel 224

( 1 ) Die regelmäßige Visitation der Gemeinden seines Kirchenkreises ist eine der wichtigsten Aufgaben des Superintendenten. Er hält sie unter Beteiligung von Mitgliedern des Kreissynodalvorstandes und von Visitatoren, die der Kreissynodalvorstand beauftragt.
( 2 ) In der Gemeinde des Superintendenten erfolgt die Visitation durch den Assessor des Kirchenkreises.
( 3 ) Die von der Kirchenleitung gemäß Artikel 138 Absatz 2 durchgeführten Visitationen erfolgen nach besonderer Ordnung.
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Artikel 225

( 1 ) Der Visitator nimmt an dem Gottesdienst teil, in welchem der Pfarrer der zu visitierenden Gemeinde predigt. Im Gottesdienst oder in einer Gemeindeversammlung richtet der Visitator eine Ansprache an die Gemeinde. Er wohnt einem Kindergottesdienst bei, den der Pfarrer (einer der Pfarrer) hält. Er besucht den kirchlichen Unterricht.
( 2 ) Der Visitator überzeugt sich vom Stand der Männer-, Frauen- und Jugendarbeit sowie der Diakonie in der Gemeinde. In einer Sitzung des Presbyteriums bringt er Fragen des Gemeindelebens und der Amtsführung aller zum Dienst in der Gemeinde Berufenen zur Sprache.
( 3 ) Im Rahmen der Visitation prüft der Visitator oder ein von ihm Beauftragter den Zustand der kirchlichen Gebäude, der Orgel, der Glocken und der kirchlichen Geräte, die Verwaltung des Vermögens, die Kirchenbücher und das Archiv der Gemeinde.
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Artikel 226

( 1 ) Nach beendigter Visitation teilt der Superintendent dem Presbyterium das Ergebnis mit. Dieser Bescheid ist in das Protokollbuch des Presbyteriums einzutragen.
( 2 ) Der Superintendent unterrichtet den Kreissynodalvorstand und das Landeskirchenamt über Verlauf und Ergebnis der Visitation.
( 3 ) Auf Grund dieses Berichtes richtet der Präses an die Gemeinde eine Ansprache, die im Gottesdienst zu verlesen ist.
( 4 ) Die Durchführung der Visitation im einzelnen wird durch eine Visitationsordnung geregelt.
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Übergangs- und Schlußbestimmungen

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Artikel 227

( 1 ) Diese Kirchenordnung tritt am 1. April 1954 in Kraft.
( 2 ) Mit ihrem Inkrafttreten werden alle entgegenstehenden Bestimmungen aufgehoben. Insbesondere treten außer Kraft:
  1. die Kirchenordnung für die evangelischen Gemeinden der Provinz Westfalen und der Rheinprovinz vorn 5. März 1835 in der Fassung vom 23. November 1923,
  2. die Verfassungsurkunde für die Evangelische Kirche der altpreußischen Union vom 29. September 1922, soweit sie für die Evangelische Kirche von Westfalen in Geltung war,
  3. das Kirchengesetz über die Leitung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 12. November 1948,
  4. das Kirchliche Provinzialgesetz für die Provinz Westfalen zur Ergänzung der Bestimmungen der Kirchenordnung über das kirchliche Leben vom 16. September 1932; jedoch gilt bis zum Erlaß der in dieser Kirchenordnung vorgesehenen Gesetze insoweit das bisherige Recht weiter.
( 3 ) Soweit durch diese Regelung Bestimmungen aufgehoben werden, auf die in anderen Gesetznennung vorgesehenen Gesetze insoweit das bisherige und Vorschriften verwiesen ist, treten die entsprechenden Bestimmungen dieser Kirchenordnung an ihre Stelle.

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1 ↑ Redaktioneller Hinweis:
Die Textfassung wurde mit großer Sorgfalt erstellt – kleinere Fehler oder Unrichtigkeiten können nicht ausgeschlossen werden.
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2 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil der Kirchenordnung.
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3 ↑ Wo die Konkordienformel bisher galt, bleibt sie bestehen.