.§ 1
#§ 2
§ 3
#§ 47#
Geltungszeitraum von: 11.11.2000
Geltungszeitraum bis: 30.10.2017
Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Menden
Vom 7. September 2000
Die Evangelische Kirchengemeinde Menden gibt sich zur Ordnung und Regelung ihrer Aufgaben und Dienste gemäß der Kirchenordnung (KO)1# der Evangelischen Kirche von Westfalen folgende Satzung:
####§ 1
Presbyterium
(
1
)
1Die Leitung der Kirchengemeinde liegt beim Presbyterium. 2Es ist für alle Angelegenheiten der Kirchengemeinde zuständig soweit die Kirchenordnung, andere kirchliche Rechtsvorschriften oder diese Satzung nichts anderes bestimmen.
(
2
)
Mitglieder des Presbyteriums sind die Pfarrerinnen und Pfarrer sowie die Presbyterinnen und Presbyter der Kirchengemeinde.
(
3
)
1Der Vorsitz des Presbyteriums und seine Vertretung werden entsprechend der KO geregelt. 2Der turnusmäßige Wechsel im Vorsitzendenamt erfolgt durch Übergabe am 1. April eines jeden Jahres. 3Die Reihenfolge im Vorsitz (Art. 63, Abs. 3 KO2#) ergibt sich aus der numerischen Folge der Pfarrbezirke.
(
4
)
Das Presbyterium überträgt das Amt der Kirchmeisterin oder des Kirchmeisters entsprechend der KO3#.
(
5
)
Das Presbyterium ist besonders zuständig für die
- Wahl bzw. Abwahl der Mitglieder der Fachausschüsse,Festlegung der Zukunftsperspektiven der Kirchengemeinde und ihrer Bezirke,Aufstellung u. Verabschiedung aller Haushaltspläne (Kirchenkasse/Kindergartenhaushalte/Friedhofshaushalt),Verabschiedung von Friedhofsordnung und Friedhofsgebührenordnung,Verabschiedung des Stellenplanes,Wahl der Pfarrerinnen und Pfarrer und deren Dienst in der Gemeinde,grundsätzliche Bauangelegenheiten,grundsätzliche Standortfragen,Gemeindekonzept,Satzungsfragen,Zielplanung,beratende Ausschüsse.
§ 2
Fachausschuss für Bauten, Liegenschaften,
Finanzen und Personal
(
1
)
1Der Fachausschuss für Bauten, Liegenschaften, Finanzen und Personal ist gleichzeitig geschäftsführender Ausschuss (GA). 2Er besteht aus fünf Mitgliedern.
3Geborene Mitglieder sind:
- die jeweilige/der jeweilige Vorsitzende des Presbyteriums,die Kirchmeisterinnen/Kirchmeister.
(
2
)
1Das Presbyterium wählt aus seiner Mitte für eine Amtszeit von vier Jahren die weiteren Mitglieder des GA. 2Die Wahl erfolgt für jedes Mitglied einzeln. 3Wiederwahl bzw. vorzeitige Abwahl sind möglich.
1
(
3
)
Scheidet ein Mitglied auf Grund eigenen Rücktritts oder anderer Gründe aus dem Amt, so führt das Presbyterium in seiner nächsten Sitzung eine entsprechende Nachwahl für die Dauer der restlichen Amtszeit durch.
(
4
)
Die Aufgaben des GA sind:
- Entscheidungen innerhalb des vom Presbyterium beschlossenen Handlungsrahmens, im Einzelnen:laufende Finanzangelegenheiten,laufende Bauangelegenheiten, einschl. Auftragsvergabe,Anschaffungen im Rahmen des Haushaltsplanes,laufende Personalangelegenheiten einschl. Ausschreibungen/ Einstellungen/Entlassungen,Arbeitgeberstellung gegenüber allen Beschäftigten, ausgenommen der Pfarrerinnen und Pfarrer.
(
5
)
1Der GA tagt in nichtöffentlicher Sitzung wöchentlich oder bei Bedarf. 2In der Regelung von Einberufung und Tagesordnung ist er frei. 3Er arbeitet innerhalb einer vom Presbyterium genehmigten Ordnung.
(
7
)
1Die Beschlüsse des GA sind verbindlich. 2Sie werden protokolliert und vom Presbyterium zur Kenntnis genommen.
1
(
8
)
Der GA ist im Rahmen seiner Tätigkeit berechtigt, sich der kirchlichen Beratungsstellen, anderer Hilfen, beratender Ausschüsse/Gruppen/Einzelpersonen und der Arbeitsleistung des Gemeindebüros zu bedienen.
#§ 3
Fachausschuss für Friedhofswesen
(
1
)
1Das Presbyterium wählt und beruft die Mitglieder des Fachausschusses für Friedhofswesen gemäß der KO5#. 2Es bestimmt die Vorsitzende/den Vorsitzenden.
(
2
)
Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte eine stellvertretende Vorsitzende/einen stellvertretenden Vorsitzenden und eine(n) Protokollführer/in.
(
3
)
Aufgaben des Fachausschusses für Friedhofswesen sind die
- laufende Verwaltung innerhalb des gültigen Haushaltsplanes der Friedhofskasse,Beratung und empfehlende Vorlage des Haushaltplanes der Friedhofskasse,Beratung und empfehlende Vorlage, Friedhofsordnung/ Friedhofsgebührenordnung,beratende Mitwirkung bei Personalentscheidungen im Bereich des Friedhofswesens.
§ 47#
Schlussbestimmungen
(1) Diese Satzung sowie Änderungen bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamt der Ev. Kirche von Westfalen. Sie tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
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