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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:07.12.2016
Aktenzeichen:VK 2/15
Rechtsgrundlage:§§ 79 Abs. 2 S. 1 und 2 Nr. 5, 80 Abs. 1 und 2, 83 Abs. 2 PfDG.EKD, § 11 AG PfDG.EKD der Evangelischen Kirche von Westfalen
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Abberufung, Erhebungen, Gedeihlichkeit der Amtsführung, Mediationsverfahren, Missbrauch, Verhältnismäßigkeit, Versetzung, Versetzung in den Wartestand, Versetzungsverfahren, Wartestand, besonderes kirchliches Interesse, nachhaltige Störung
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Leitsatz:

Zur Versetzung einer Pfarrerin oder eines Pfarrers in den Wartestand gemäß §§ 79 Abs. 2 S. 1 und 2 Nr. 5, 80 Abs. 1 und 2, 83 Abs. 2 PfDG.EKD, § 11 AG PfDG.EKD der Evangelischen Kirche von Westfalen, insbesondere zum Verfahren, zu einem Mediationsverfahren im Rahmen des Versetzungsverfahrens, zu den erforderlichen Erhebungen zur Feststellung der Voraussetzungen für eine Versetzung, zum Verhältnis zur Abberufung nach dem bisherigen Pfarrdienstgesetz, zum besonderen kirchlichen Interesse an der Versetzung, zur nachhaltigen Störung in der Wahrnehmung des Dienstes in der bisherigen Stelle, zur Verhältnismäßigkeit der Versetzung, zum Missbrauch.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
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Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Versetzung in den Wartestand.
Die Klägerin ist seit dem xx.xx.xxxx Pfarrerin der Evangelischen Kirche von Westfalen (= der Beklagten). Sie war zunächst im Schuldienst tätig und ab dem yy.yy.yyyy Pfarrerin in der Kirchengemeinde A (1. Pfarrstelle der Ev. Kirchengemeinde A, Ev. Kirchenkreis X). Seit dem zz.zz.zzzz nimmt sie einen Wartestandsauftrag wahr.
Am 05.07.2012 stellte das Presbyterium der Kirchengemeinde A durch Beschluss fest, dass die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Klägerin stark beeinträchtigt sei. Es erwarte von der Klägerin aktiv dazu beizutragen, diese wiederherzustellen. Dazu werde der Klägerin die Auflage erteilt, dass die Beschlüsse des Presbyteriums strikt umzusetzen seien. Weitere Auflagen würden erarbeitet und als Teil dieses Beschlusses an den Superintendenten weitergeleitet. Im Dezember 2012 werde das Presbyterium über die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Klägerin neu befinden. Es behalte sich ausdrücklich eine Neubewertung vor. Diese beinhalte auch die Möglichkeit des Rates zum Stellenwechsel oder die Feststellung der Ungedeihlichkeit. Der Beschluss des Presbyteriums wurde mit vier Ja- und drei Gegenstimmen gefasst. Die drei Presbyter, die diesen Beschluss nicht mittragen konnten, erklärten, dass sie schon zu diesem Zeitpunkt keine Möglichkeit mehr zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit mit der Klägerin sähen. Zwei von ihnen legten danach mit Verweis auf die Ungedeihlichkeit ihr Amt nieder. Eine andere Presbyterin war bereits Monate zuvor von ihrem Amt zurückgetreten. Die fünf verbliebenen Mitglieder des Presbyteriums ergänzten mit Beschluss vom 24.07.2012 den Beschluss vom 05.07.2012 um weitere acht Auflagen.
In seiner Sitzung vom 12.12.2012 nahm das Presbyterium gemäß den zuvor gefassten Beschlüssen eine Auswertung der Zusammenarbeit mit der Klägerin vor. Im Protokoll über die Sitzung vom 12.12.2012 ist zu den der Klägerin gegenüber gemachten Auflagen Folgendes als einstimmige Stellungnahme ausgeführt: Eine ordnungsgemäße Vorbereitung von Sitzungen und Erstellung einer Tagesordnung mit Beschlussvorschlägen finde nicht statt. Protokollbuchauszüge würden nicht ausgefertigt und Beschlüsse nicht weitergeleitet. Die Mitarbeitenden des Kreiskirchenamtes müssten mehrfach die Protokollbuchauszüge anmahnen. Sie würden erst mit mehrmonatigen Verzögerungen nachgereicht. Die Gültigkeit der Kirchen- und Verwaltungsordnung werde von der Klägerin beständig und grundsätzlich in Frage gestellt. Das zeige sich unter anderem an den nicht ausgefertigten Protokollbuchauszügen und deren nicht erfolgter Weiterleitung, an der Nichteinhaltung der Verschwiegenheitspflicht und an der Infragestellung des Sinns des Haushaltssicherungskonzeptes. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Klägerin sich Kenntnisse zur Kirchen- und Verwaltungsordnung angeeignet bzw. kompetente Hilfe in Anspruch genommen habe. Es entstehe der Eindruck, dass die Klägerin die vom Presbyterium gefassten Beschlüsse nicht ernst nehme und aufgrund dessen diese Beschlüsse nicht gegenüber Gemeindegliedern und offiziellen Stellen vertrete. Dies führe insbesondere zu Irritationen im Fusionsprozess mit der Kirchengemeinde B. Die Vertraulichkeit von Absprachen innerhalb des Presbyteriums werde von der Klägerin nicht gewahrt. Eine Unterstützung des Vereinigungsprozesses durch die Klägerin sei nicht zu erkennen. Obwohl sie nach außen hin behaupte, den Vereinigungsprozess zu unterstützen, stelle sie in den Gremien fortwährend den Beschluss zur Fusion mit der Kirchengemeinde B in Frage. Sie nehme häufig lange vereinbarte Termine der Gremien nicht oder sehr verspätet wahr. Gemeindeprojekte seien vielfach nicht zureichend abgesprochen und organisiert. Verlässliche Absprachen würden oft nicht getroffen. Die Umsetzung der Projekte werde durch die Klägerin selbst nicht wahrgenommen, da sie sich vor allem als Ideengeberin sehe. Ein umsichtiger und respektvoller Umgang mit den haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitern der Gemeinde sei seitens der Klägerin nicht gegeben. Sie äußere sich abfällig über Mitglieder des Presbyteriums.
Das Landeskirchenamt der Beklagten teilte nach vorheriger Anhörung mit Schreiben vom 22.03.2013 der Klägerin den Beginn von Erhebungen zur Frage ihrer Versetzung nach §§ 79 Abs. 2 S. 1 und 2 Nr. 5, 80 Abs. 1 und 2, 83 Abs. 2 des Pfarrdienstgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland (PfDG.EKD) in den Wartestand wegen nachhaltiger Störung in der Wahrnehmung des Dienstes mit. Ziel der Durchführung der Erhebungen sei es, herauszufinden, ob es notwendig sei, sie, die Klägerin, zu versetzen. Die Erhebungen seien hierfür geeignet. Sie seien erforderlich, weil andere besser geeignete Maßnahmen hierfür nicht zur Verfügung stünden. Bedauerlicherweise habe eine Mediation zwischen ihr, der Klägerin, und dem Presbyterium nicht erfolgen können. Während der Dauer der Erhebungen nehme sie, die Klägerin, den Dienst in ihrer Pfarrstelle nicht wahr (§ 80 Abs. 2 PfDG.EKD).
Ferner ergingen ebenfalls unter dem 22.03.2013 Anhörungsschreiben zur Versetzung der Klägerin an das Presbyterium der Kirchengemeinde A und an den Kreissynodalvorstand des Evangelischen Kirchenkreises X.
In der Folgezeit wandte sich die Klägerin insbesondere dagegen, dass sie während der Dauer der Erhebungen den Dienst in ihrer Pfarrstelle nicht wahrnehmen dürfe und ferner ebenso gegen die Durchführung der Erhebungen und die ihr gemachten Vorhaltungen. Einen Antrag der Klägerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Beginn von Erhebungen zur Frage der Versetzung und der Versagung der weiteren Dienstausübung hat die erkennende Verwaltungskammer mit Beschluss vom 07.06.2013 – VK 5/13 –, auf den Bezug genommen wird, abgelehnt.
Das Presbyterium der Kirchengemeinde A teilte in seiner Stellungnahme vom 25.04.2013 als Fazit u. a. mit: Leider seien in den letzten eineinhalb Jahren der Zusammenarbeit erhebliche Konflikte entstanden, die das Presbyterium mit der Pfarrerin zusammen trotz verschiedener Gesprächsangebote, auch durch externe Stellen, nicht allein lösen könne. Es bleibe zudem der Eindruck, dass die Klägerin selbst zu einer wirklichen Konfliktlösung nicht bereit sei. Innerhalb der Gemeinde sei bereits seit Mitte 2012 eine Polarisierung entstanden. Gesetzte Ziele und Beschlüsse des Presbyteriums hätten durch das persönliche Verhalten der Klägerin nicht erreicht bzw. umgesetzt werden können, so z. B. eine gute Zusammenarbeit mit der Gemeinde B, aber auch der Aufbau einer soliden finanziellen Struktur für die Gemeinde. Dies letztendlich aufgrund überzogener Personalforderungen seitens der Klägerin trotz ihrer sicher intensiven Bemühungen um Spenden. Die verbliebenen fünf Presbyteriumsmitglieder, die in vielen Dingen eine andere Meinung verträten als die Klägerin, würden mittlerweile auch öffentlich angegriffen und diffamiert. Eine weitere gedeihliche Zusammenarbeit mit der Klägerin halte das Presbyterium so nicht für möglich.
Der Kreissynodalvorstand des Kirchenkreises X nahm in seiner Sitzung vom 08.05.2013 eine Dokumentation und Stellungnahme der Verwaltungsleitung zustimmend zur Kenntnis und machte sie sich als Teil seiner Stellungnahme zu eigen. Die Verwaltungsleitung führte zusammenfassend abschließend u. a. aus: Insgesamt sei festzustellen, dass die Klägerin Beschlüsse des Presbyteriums nicht in der rechtlich gebotenen Form vorbereite, durchführe und konsequent umsetze. Dies gelte trotz der intensiven Unterstützung sowohl durch die Verwaltungsleitung als auch durch den Leiter der Finanzabteilung des Kreiskirchenamtes. Trotz des offensichtlich großen Bemühens der Klägerin um eine lebendige Gemeindearbeit müsse diese entsprechend den rechtlichen Rahmenbedingungen und aufbauend auf eine verlässliche Kommunikation und Zusammenarbeit gestaltet werden. Dies sei in einem nicht zu akzeptierenden Maße nicht gegeben. Da die gewährten Hilfestellungen weit über das übliche Maß hinaus gingen, sei mehr als fraglich, ob und wie sich für die Zukunft eine Besserung erreichen ließe. Während der intensiven Begleitung der Sitzungen des Presbyteriums habe die Verwaltungsleitung nicht den Eindruck gewonnen, dass das Presbyterium seinerseits Anlass zu einer nachhaltigen Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Presbyterium und der Pfarrerin gegeben habe.
Mit Bescheid des Landeskirchenamtes der Beklagten vom 05.11.2013 wurde die Klägerin nach den §§ 79 Abs. 2 S. 1 und 2 Nr. 5, 80 Abs. 1 und 2, 83 Abs. 2 PfDG.EKD von ihrer Pfarrstelle wegen nachhaltiger Störung in der Wahrnehmung des Dienstes in den Wartestand versetzt. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt:
Die Klägerin werde versetzt, weil ein besonderes kirchliches Interesse an der Versetzung bestehe. Das besondere kirchliche Interesse an der Versetzung bestehe, weil in der bisherigen Stelle der Klägerin eine nachhaltige Störung in der Wahrnehmung des Dienstes gemäß § 80 Abs. 1 PfDG.EKD bestehe. Die nachhaltige Störung in der Wahrnehmung des Dienstes bestehe, weil erstens die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben und zweitens die Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben nicht mehr gewährleistet seien.
Die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben sei nicht gewährleistet, weil die Klägerin nicht in der Lage sei, kontinuierlich den Vorsitz im Presbyterium zu übernehmen und die damit verbundenen Aufgaben rechtzeitig zu erledigen. So habe sie in einer Mail an einen Presbyter im Hinblick auf den Vorsitz im Presbyterium erklärt, sie werde in der nächsten Sitzung ihr Amt niederlegen, sie könne sich definitiv im kommenden Jahr nicht verantwortungsvoll darum kümmern. Die Presbyteriumssitzungen würden von ihr mangelhaft vorbereitet und durchgeführt. Die Tagesordnungen würden ohne Benennung der konkreten Tagesordnungspunkte verschickt. Es fänden sich lediglich Überschriften wie z. B. „Personalangelegenheiten“ oder „Bauangelegenheiten“. Ferner gäbe es Mängel in der Protokollierung der Presbyteriumssitzungen. In einer Anmerkung der Verwaltung im Protokoll der Presbyteriumssitzung vom 19.12.2012 sei ausgeführt: „Mein Vorsitzamt ruht ab sofort!“
Die Klägerin setze Beschlüsse des Presbyteriums nicht um. Die Klägerin verfüge auch nicht über das für eine ordnungsgemäße Amtsführung erforderliche rechtliche Fachwissen und sei erkennbar nicht gewillt, diesbezüglich Hilfestellungen der Verwaltung des Kirchenamtes anzunehmen bzw. Beanstandungen auszuräumen und künftig zu beachten. Die Kollekte an Sonn- und Feiertagen sei nach § 54 Abs. 2 der Verwaltungsordnung nach dem Kollektenplan der Landeskirche abzukündigen und einzusammeln. In der Presbyteriumssitzung am 06.06.2012 seien auf Veranlassung der Klägerin insgesamt sieben Kollektentausche beschlossen worden. Ferner sei die Durchführung der Installation einer Versickerungsanlage ohne Beachtung der kirchlichen Vorschriften durch die Klägerin erfolgt. Die Klägerin habe sich bei der Beschlussfassung über das Haushaltssicherungskonzept am 28.11.2012 einer Forderung des Kreissynodalvorstands widersetzt. Auch habe sie Personal- und Finanzentscheidungen angestrebt, die im Widerspruch zum Haushaltssicherungskonzept der Kirchengemeinde gestanden hätten.
Die Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben durch die Klägerin sei darüber hinaus nicht mehr gewährleistet, weil sie wichtige Beschlüsse des Presbyteriums zur Fortentwicklung der Gemeinde, insbesondere im Hinblick auf eine Vereinigung mit der Kirchengemeinde B, nicht umsetze.
Die Klägerin sei auch nicht in jeder Situation in der Lage, die für eine Gemeindepfarrerin erforderliche Wortwahlsicherheit zu erfüllen. So habe sie Presbyter als „Ego-Shooter“ oder „Fünfer-Clique“ bezeichnet, die in ihrem Machttrip die Gemeinde zerstören wollten, und habe ferner ihren Amtskollegen H. als „alten Schlauch“ bezeichnet.
Schließlich sei die Erfüllung der dienstlichen und gemeindlichen Aufgaben auch deswegen nicht mehr gewährleistet, weil ihr Verhältnis zum Presbyterium der Kirchengemeinde zerstört sei. Ursache für die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses sei unter anderem, dass ein umsichtiger und respektvoller Umgang mit den Presbyteriumsmitgliedern fehle. Die Klägerin habe das Presbyterium 2012 über ihre familiäre Situation und ihr Familieneinkommen wahrheitswidrig informiert. Am 23.07.2012 seien zwei Presbyter mit der Begründung von ihrem Amt zurückgetreten, eine gedeihliche Zusammenarbeit mit der Klägerin sei nicht mehr gegeben, bzw. das Vertrauen in die Klägerin sei massiv gestört und es fehle an Kommunikation, Herzlichkeit und vor allem an Ehrlichkeit.
Nach dem Gottesdienst am 24.12.2012 habe die Klägerin gegenüber einem Presbyter erklärt: Sie werde für ihre Gemeinde kämpfen. Es sei ihre Gemeinde und die Presbyter müssten sich warm anziehen. Sie werde alle Hebel in Bewegung setzen und auch wieder an die Presse gehen. Vielleicht bräuchten sie ja auch einen neuen Superintendenten. Ein Presbyter habe an den Superintendenten am 06.01.2013 geschrieben, gegenwärtig eskaliere die Situation mit jedem Tag mehr, den die Klägerin sich in der Gemeinde frei bewege.
Die Versetzung sei geeignet, die nachhaltige Störung in der Wahrnehmung des Dienstes in der Pfarrstelle zu beseitigen. Die Versetzung sei erforderlich, weil andere mildere Mittel nicht zur Verfügung stünden. Insbesondere sei es nicht möglich gewesen, eine Mediation zwischen der Klägerin und dem Presbyterium durchzuführen. Sie und das Presbyterium hätten zwei nicht miteinander vereinbare Ziele der Mediation. Sie, die Klägerin, habe als Ziel eine gute Beendigung der Zusammenarbeit mit dem aktuellen Presbyterium und Rücktritt aller Presbyter gehabt, um den Weg für die Zusammenarbeit mit neuen Presbytern freizumachen, aber dennoch eine weitere positive Zusammenarbeit mit den ehemaligen Presbytern als Gemeindegliedern zu ermöglichen. Das Presbyterium habe als Ziel die Herbeiführung eines Konsenses über eine gütliche Trennung von der Klägerin im beidseitigen Einvernehmen, d. h. die Annahme des Rates zum Stellenwechsel, genannt. Die Einigung auf einen gemeinsamen Mediator sei nicht möglich gewesen.
Ferner wurden zur weiteren Begründung im Versetzungsbescheid vom 05.11.2013 die bereits genannten Beschlüsse des Presbyteriums vom 05.07.2012 und 24.07.2012 herangezogen. Ferner wurde ausgeführt, dass das Landeskirchenamt auch geprüft habe, wie sich die Versetzung der Klägerin auf ihre familiären Verhältnisse auswirke. Die Versetzung sei auch im engeren Sinne verhältnismäßig.
Zu den Einwendungen der Klägerin, insbesondere im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 03.10.2013, auf den Bezug genommen wird, dass beim Landeskirchenamt „disziplinarische Kategorien“ und Zerstörung des Vertrauensverhältnisses mit dem Vertretungsorgan der Gemeinde durcheinandergingen, wurde ausgeführt: Dienstpflichtverletzungen, welche mit Mitteln eines Disziplinarverfahrens verfolgt werden könnten, könnten zugleich geeignet sein, das Vertrauensverhältnis zum Presbyterium zu zerstören, und dazu führen, dass die Erfüllung der dienstlichen und/oder der gemeindlichen Aufgaben nicht mehr gewährleistet sei. Das alles sei im Fall der Klägerin gegeben. Ein Disziplinarverfahren wäre nicht geeignet, das Vertrauensverhältnis wieder herzustellen. Das Landeskirchenamt sei selbstverständlich auch verpflichtet, sie, die Klägerin, gegen unberechtigte Angriffe zu schützen. In ihrem Verfahren habe sich aber herausgestellt, dass die Vorwürfe ihr gegenüber in der Gesamtheit berechtigt seien. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass sie einzelne Befürworter in der Gemeinde habe. Von Mobbing, wie im Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 16.06.2013 ausgeführt, könne nicht die Rede sein. Das Landeskirchenamt gehe davon aus, dass sie, die Klägerin, ihren Dienst mit Engagement durchgeführt habe, etwa auch indem sie für die 150-Jahrfeier der Gemeinde umfangreiche Vorbereitungen geleistet und viele erfolgversprechende Verhandlungen mit Sponsoren geführt habe. Das ändere aber nichts daran, dass insgesamt eine nachhaltige Störung in der Wahrnehmung des Dienstes eingetreten sei. Das Vertrauensverhältnis zwischen ihr und dem Presbyterium sei dauerhaft zerstört.
Die Klägerin erhob am 04.12.2013 Widerspruch gegen den Bescheid des Landeskirchenamtes vom 05.11.2013 und führte zur Begründung im Schriftsatz vom 03.11.2014, auf den Bezug genommen wird, u. a. aus:
Zur Berücksichtigung im Versetzungsverfahren schieden von vornherein Beanstandungen aus, die per Dienstaufsicht zu regeln seien. Demzufolge könnten die darauf bezogenen Beanstandungen eine nachhaltige Störung in der Wahrnehmung des Dienstes der Klägerin nicht begründen. Richtig sei, dass sie, die Klägerin, sich seinerzeit nicht in der Lage gesehen habe, den Vorsitz im Presbyterium zu übernehmen. Der Vorwurf, die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben sei nicht gewährleistet, sei aber unberechtigt. Laut Kirchenordnung könnten Presbyter den Vorsitz innehaben. Angesichts der vorgefundenen mehrfachen Krisenkonstellationen in A habe sie sich entschieden, erst einmal die dringendsten gemeindlichen Aufgaben anzugehen. Die Gemeinde habe sich in einem beispiellosen finanziellen Desaster befunden. Die Fehler der Vergangenheit seien von den Altpresbytern verursacht, zumindest nicht verhindert worden. Auf ihre, der Klägerin, dringende Bitte hin sei die finanzielle Lage der Gemeinde überhaupt erst belastbar eruiert worden. Im Zuge der Erkenntnisse hätten sich Frust und Resignation in erheblichem Umfang unter den Presbytern breitgemacht. Es habe keine Sitzung gegeben, in der nicht einer oder eine mit Rücktritt gedroht oder gleich vorzeitig die Sitzung aus Frust verlassen habe. Sie sei nicht für fehlende Protokollauszüge verantwortlich. Das Ruhenlassen des Presbyteriumsvorsitzes in der Januarsitzung 2013 mit den Worten „Mein Vorsitzamt ruht ab sofort“ sei nach und aufgrund des vom Presbyterium ergangenen Rates zum Stellenwechsel erfolgt und Ehrensache gewesen. Der Kollektentausch sei unter dem immensen Druck, schnellstens ein erfolgreiches Fundraisingprojekt in Gang zu bringen, erfolgt, um die dringend benötigten Gelder in Höhe von annähernd 100.000 € zu generieren. Der Superintendent sei informiert gewesen, bestenfalls liege ein kommunikatives Missverständnis vor. Hinsichtlich der Versickerungsanlage sei Herr C vom Kreiskirchenamt wie bei allen Bauangelegenheiten involviert gewesen. In Bezug auf das Haushaltssicherungskonzept sei anzumerken, dass in der Evangelischen Kirche von Westfalen das Recht auf freie Meinungsäußerung herrschen sollte, das auch pointierte Meinungsäußerungen zulasse. Zum Stopp der Gemeindefusion sei auszuführen, dass sie, die Klägerin, schon im Dezember 2010 aus eigener Initiative das Pfarrehepaar D besucht habe. Das gute Verhältnis sei nach der von Pfarrer D infrage gestellten ersten Fusionsberatungssitzung im Sommer 2011 umgeschlagen. Sie habe die Fusion niemals infrage gestellt. Das Verhältnis zu den B Kollegen sei zunehmend verhärteter und feindseliger geworden, ohne dass sie darauf habe Einfluss nehmen können. Das Verhalten des Superintendenten in dieser Situation sei keine Hilfestellung gewesen, sondern treffender in die Nähe von Mobbing/Bossing zu rücken. Sie sei im Rahmen von Hintergrundbeziehungen zwischen Superintendenten, Verwaltungsleitung, den B Kollegen und Presbytern als auch den A Presbytern außen vor gehalten, man könne auch sagen isoliert worden.
Verspätungen von ihr seien ihren vielen Terminen geschuldet gewesen. Es habe sich nur um einige wenige gelegentliche Verspätungen gehandelt. Was ihre Wortwahlsicherheit betreffe, so bestreite sie, den Kollegen D als „alten Schlauch“ beschimpft zu haben. Im Übrigen seien ihre Äußerungen eher harmlos.
Zu den Ausführungen im Versetzungsbescheid, dass das Verhältnis zum Presbyterium der Kirchengemeinde zerstört sei, weil von ihrer Seite ein umsichtiger und respektvoller Umgang fehle, trug die Klägerin vor: Sie habe die Presbyterin E in einer Mail vom Frühjahr 2012 sogar gelobt. Diese habe aber im Sommer völlig überraschend mit ihrer Kündigung des Vertrauens geantwortet. Da müsse vieles hinter ihrem Rücken ausagiert worden sein. Der Kirchmeister F sei völlig rücksichtslos aufgetreten. Ihre, der Klägerin, familiäre Situation sei bekannt gewesen und sie habe nicht wahrheitswidrig über ihr Familieneinkommen informiert. Der Rat zum Stellenwechsel unmittelbar vor Weihnachten zeige, wie unsensibel die Presbyter und auch der Superintendent agiert hätten. Ähnlich unsensibel, geradezu herzlos, habe die Landeskirche mit ihrer Außerdienstnahme unmittelbar vor Ostern und der Konfirmation ihrer Tochter gehandelt. Es handele sich hierbei um Mobbing.
Der Superintendent G habe sie in einer Dienstbesprechung am 21.05.2012 erstmalig gedrängt, aus privaten Gründen von sich aus die Auflösung des Dienstverhältnisses anzustreben. Bis zu diesem Dienstgespräch habe es keine Ungedeihlichkeit gegeben. In der Presbyteriumssitzung am 05.07.2012 seien ihr diverse Auflagen erteilt worden, die mangels Präzision von vorneherein nicht nachvollziehbar gewesen seien.
Das Pfarrdienstgesetz setze zwingend ernsthafte Bemühungen außergerichtlicher Konfliktbereinigung voraus, von denen nichts erkennbar sei. Insbesondere dass eine Mediation nicht bzw. nicht erfolgreich durchgeführt worden sei, sei nicht ihr Verschulden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.06.2015, auf den Bezug genommen wird, wies das Landeskirchenamt der Beklagten gemäß Beschluss der Kirchenleitung vom 18.06.2015 den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung wurden die Ausführungen im angefochtenen Bescheid unter Einbeziehung des Vorbringens der Klägerin im Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Ergänzend wurde u. a. ausgeführt:
Die Versetzung der Klägerin sei nach dem geltenden Pfarrdienstgesetz erfolgt. Ein Disziplinarverfahren als milderes Mittel zur Versetzung scheide hier aus, weil in einem Disziplinarverfahren nur Dienstpflichtverletzungen erfasst werden könnten, nicht aber die hier auch vorliegende Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen Pfarrerin und Presbyterium. Sie, die Klägerin, sei nicht bereit gewesen, die kirchengesetzlich vorgegebene Zuständigkeits- und Aufgabenverteilung zu respektieren. Erst recht sei sie als Berufsanfängerin in einer Gemeindepfarrstelle nicht bereit gewesen, die vielfach angebotenen Hilfestellungen insbesondere der Verwaltungsleitung des Kreiskirchenamtes, aber auch des Superintendenten in Anspruch zu nehmen bzw. ihnen Folge zu leisten. Presbyterium, Superintendent und Verwaltungsleitung hätten sie hinsichtlich der Lösung der finanziellen Krise der Gemeinde und auch der Fusion bestens beraten. Das Problem sei gewesen, dass sie, die Klägerin, diesen Rat nicht angenommen habe. Ihre Verweigerungshaltung sei bis hin zu offenen Drohungen gegen die Verwaltungsleitung des Kreiskirchenamtes gegangen. Die Einsetzung eines Bevollmächtigtenausschusses sei nicht erforderlich gewesen, da die Voraussetzungen der Art. 80 und 81 der Kirchenordnung nicht vorgelegen hätten. Hinsichtlich des Themas Gemeindefusion sei ersichtlich, dass die Klägerin bis heute nicht verstanden habe, dass nicht sie, sondern das Presbyterium die Kirchengemeinde leite, und dass dieses auch die Bedingungen einer Fusion festlege. Sie habe nicht mehr an den gemeinsamen Sitzungen teilgenommen. Im Gegensatz dazu sei das Presbyterium immer wieder bestrebt gewesen, die Fusion voranzutreiben. Zu ihrer Wortwahlsicherheit sei zu sagen, dass sie die Beschimpfungen des Kollegen D als „alten Schlauch“ sogar mehrmals wiederholt habe.
Die Kirchenleitung habe bei ihrer Entscheidungsfindung auch berücksichtigt, dass sie, die Klägerin, seit geraumer Zeit von ihrem Ehemann getrennt lebe. Die Versetzung habe jedoch, da sie den Wartestandsauftrag im Umfang von 100 % ausübe, keine Auswirkungen auf ihre Bezüge. Diese seien gleich geblieben.
Die Ankündigung der Klägerin, sie würde für ihre Gemeinde kämpfen und wieder an die Presse gehen und die Mail des Presbyters H, die Situation eskaliere mit jedem Tag, an dem sie, die Klägerin, sich in der Gemeinde frei bewege, zeigten, wie hoch bereits zum Zeitpunkt dieser Äußerungen das Konfliktniveau gewesen sei.
Die Behauptung der Klägerin, in Wahrheit bestünde der Konflikt zwischen ihr und dem Superintendenten, stelle die Dinge auf den Kopf. Es sei eine Vielzahl von Maßnahmen erfolglos versucht worden, um ihre, der Klägerin, Versetzung zu vermeiden. Eine Mediation als milderes Mittel sei nicht möglich gewesen.
Mit ihrer am 27.07.2015 erhobenen Klage wendet die Klägerin sich weiterhin gegen ihre Versetzung. Sie wiederholt und vertieft ihre bisherigen Ausführungen und hebt nochmals hervor: Ihre angeblichen Verfehlungen beträfen nicht direkt das Verhältnis zum Presbyterium, sondern ausschließlich die „bürokratische Ebene“ des Pfarramts. Die Beklagte habe ihre Fürsorgepflicht, Konflikten rechtzeitig durch geeignete Maßnahmen zu begegnen, eklatant verletzt. Eine Mediation habe nicht stattgefunden. Vielmehr habe die Beklagte im Personalgespräch vom 11.01.2013 eine Mediation zwar nicht abgelehnt, aber mitgeteilt, dass darüber später entschieden werden solle. Erst lange danach habe sich ein als Mediator ausgebildeter Pfarrer gemeldet, um einen Termin zur Mediation abzustimmen. Dies habe nicht den Vorgaben des Mediationsgesetzes entsprochen. Es nähre sich der Verdacht, dass die Beklagte, überwiegend handelnd durch den Superintendenten, gezielt und bewusst das Presbyterium gegen sie, die Klägerin, habe beeinflussen wollen. Bis zum Dienstgespräch beim Superintendenten G am 21.05.2012 habe es keinerlei Beanstandungen gegeben. Danach seien Schlag auf Schlag geballte Vorwürfe erhoben worden. Deshalb sei die Versetzung rechtsmissbräuchlich.
Die Klägerin persönlich hat in der mündlichen Verhandlung erläuternd ausgeführt, ihre Arbeit in ihrer Pfarrstelle sei zunächst richtig gut gelaufen, was sich u. a. an der außergewöhnlich hohen Spendenbereitschaft gezeigt habe. Sie habe eine extreme Krisensituation vorgefunden, in der sie praktisch keine Hilfe erhalten habe. Das Zerwürfnis mit den Presbytern treffe zu. Zunächst seien noch gemeinsame Fundraisingaktivitäten beschlossen worden, um die Krise zu beheben. Später sei das Presbyterium aus dieser gemeinsamen Linie ausgeschert.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Landeskirchenamtes der Beklagten vom 05.11.2013 und den Widerspruchsbescheid des Landeskirchenamtes der Beklagten vom 25.06.2015 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt sie im Wesentlichen Bezug auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen.
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Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.
Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Nach § 79 Abs. 2 S. 1 PfDG.EKD können Pfarrerinnen und Pfarrer um der Unabhängigkeit der Verkündigung willen nur versetzt werden, wenn u. a. ein besonderes kirchliches Interesse an der Versetzung besteht. Ein besonderes kirchliches Interesse liegt gemäß § 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 PfDG.EKD insbesondere vor, wenn in ihrer bisherigen Stelle oder ihrem bisherigen Auftrag eine nachhaltige Störung in der Wahrnehmung des Dienstes gemäß § 80 Abs. 1 und 2 PfDG.EKD festgestellt wird.
Gemäß § 80 Abs. 1 PfDG.EKD liegt eine nachhaltige Störung in der Wahrnehmung des Dienstes im Sinne des § 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 PfDG.EKD vor, wenn die Erfüllung der dienstlichen oder der gemeindlichen Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist (S. 1). Das ist insbesondere der Fall, wenn das Verhältnis zwischen der Pfarrerin oder dem Pfarrer und nicht unbeträchtlichen Teilen der Gemeinde zerrüttet ist oder das Vertrauensverhältnis zwischen der Pfarrerin oder dem Pfarrer und dem Vertretungsorgan der Gemeinde zerstört ist und nicht erkennbar ist, dass das Vertretungsorgan rechtsmissbräuchlich handelt (S. 2). Die Gründe für die nachhaltige Störung müssen nicht im Verhalten oder in der Person der Pfarrerin oder des Pfarrers liegen (S. 3).
Nach § 80 Abs. 2 PfDG.EKD werden zur Feststellung der Voraussetzungen des § 80 Abs. 1 PfDG.EKD die erforderlichen Erhebungen durchgeführt (S. 1). Der Beginn der Erhebungen wird der Pfarrerin oder dem Pfarrer mitgeteilt (S. 2). Sofern nicht ausnahmsweise etwas anderes angeordnet wird, nehmen Pfarrerin und Pfarrer für die Dauer der Erhebungen den Dienst in der ihnen übertragenen Stelle oder in dem ihnen übertragenen Auftrag nicht wahr (S. 3). Während dieser Zeit soll eine angemessene Aufgabe übertragen werden (S. 4).
Nach § 11 des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz der EKD (AG PfDG.EKD) der Evangelischen Kirche von Westfalen sind vor der Entscheidung über den Verlust einer Stelle im Rahmen des Versetzungsverfahrens die betroffene Pfarrerin oder der betroffene Pfarrer sowie das Leitungsorgan der Anstellungskörperschaft, bei Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrern auch der Kreissynodalvorstand zu hören.
In der „Nichtamtlichen Begründung zum Pfarrerdienstgesetz der EKD“ vom 10.11.2010 (ABl.EKD S. 307) ist zu den §§ 79, 80 PfDG.EKD u.a. ausgeführt:
Mit der Versetzungsregelung in § 79 PfDG.EKD wurde die Abberufung nach dem bisherigen Pfarrdienstgesetz aufgegeben. Durch den Versetzungstatbestand der Nr. 5 des § 79 Abs. 2 PfDG.EKD sollen eine bestehende Konfliktsituation entschärft und neue Perspektiven für die Betroffenen eröffnet werden. Die nachhaltige Störung im Sinne der Nr. 5 wird durch § 80 Abs. 1 und 2 PfDG.EKD näher ausgefüllt. Die Norm (§ 80 PfDG.EKD) beinhaltet im Grunde eine Kurzfassung der kirchengerichtlichen Rechtsprechung zur Gedeihlichkeit der Amtsführung. Damit wird der bisherige unbestimmte Rechtsbegriff inhaltlich gefüllt und nachvollziehbar. Sinn und Zweck der Norm ist es, sicherzustellen, dass die Verantwortung für die Einheit der Gemeinde und der Kirche in Lehre und Leben wahrgenommen und der Zusammenhalt und die Zusammenarbeit der Gemeindeglieder gefördert werden kann (VGH der EKU, Urteil vom 16.11.1990 - VGH 13/89 - RSprB ABl.EKD 1992, S.12 ff.). Die Norm soll eine fruchtbare Führung des Pfarramtes sicherstellen und ist damit eine Maßnahme, die nicht so sehr die Pfarrerin oder den Pfarrer als vielmehr das Pfarramt selbst zum Gegenstand hat (Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen, Urteil vom 06.03.1989 – VK 2/1988 - RSprB ABl.EKD 1991, S. 13 ff.). Obwohl die Maßnahme die Pfarrerin oder den Pfarrer trifft, handelt es sich nicht um eine Disziplinarmaßnahme (VGH der EKU, Urteil vom 27.02.1984 - VGH 48/83 - RSprB ABl.EKD 1985, S. 8 ff; Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen, Urteil vom 06.03.1989 VK 2/1988 - RSprB ABl.EKD 1991, S. 13 ff.). Die Betroffenheit der Pfarrerin oder des Pfarrers ist nur unvermeidliche Wirkung, nicht aber Zweck der Maßnahme, die nur dem Ziel dient, den Frieden in der Kirchengemeinde wiederherzustellen (Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen, Urteil vom 06.03.1989 VK 2/1988 - RSprB ABl.EKD 1991, S. 13 ff.; VGH der EKU, Urteil vom 27.11.1992 - VGH 4/92 - RSprB ABl.EKD 1994, S.13 ff.). Allerdings muss sich die Pfarrerin oder der Pfarrer der besonderen Verantwortung des Pfarramts stets bewusst sein und sein Wirken muss darauf gerichtet sein, Parteiungen in der Gemeinde zu verhindern und bestehende Spannungen auszugleichen (VGH der EKU, Urteil vom 27.02.1984 - VGH 4/83 - RSprB ABl.EKD 1985, S. 8 ff.).
Auf der Tatbestandsseite muss geprüft werden, ob eine nachhaltige Störung in der Wahrnehmung des Dienstes vorliegt.
Die Aufzählung der Fallvarianten in § 80 Abs. 1 S. 2 PfDG.EKD ist nicht abschließend, stellt aber klar, dass eine Zerrüttung des Verhältnisses zur Gemeinde und ein gestörtes Vertrauensverhältnis zum Vertretungsorgan nicht kumulativ vorliegen müssen. Eine nachhaltige Störung in der Wahrnehmung des Dienstes kann auch vorliegen, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen zwei oder mehreren Pfarrerinnen oder Pfarrern in der Gemeinde untereinander so zerrüttet ist, dass die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung leidet. Eine Zerrüttung ist jede eingetretene Störung (i.e.S.) des Gemeindefriedens (Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen, Urteil vom 08.06.2005 - VK 2/04 - RSprB ABl.EKD 2007 S. 10 ff.), unabhängig davon, ob sie ihre Ursache im Verhältnis zum Vorstandsorgan oder zu den Gemeindegliedern hat. Anhaltspunkte für eine solche Zerrüttung können sich zunächst daraus ergeben, dass die am Konflikt beteiligten Gemeindeglieder sich nicht bereit zeigen, den Dienst der Pfarrerin oder des Pfarrers anzunehmen (VGH der EKU, Urteil vom 16.11.1990 - VGH 13/89 – RSprB ABl.EKD 1992 S. 12 ff.). Eine Störung des Gemeindefriedens ist jedenfalls dann eingetreten, wenn sich die Gemeinde in sich derart entzweit hat, dass sie in gegnerische Gruppen zerfallen ist, deren eine sich außerstande sieht, den Dienst der Pfarrerin oder des Pfarrers anzunehmen, und sich seinem Wirken entzieht (VGH der EKU, Urteil vom 27.02.1984 - VGH 48/83 - RSprB ABl.EKD 1985 S. 8 ff.; Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen, Urteil vom 06.03.1989 - VK 2/1988 - RSprB ABl.EKD 1991 S. 13 ff.; VGH der EKU, Urteil vom 16.11.1990 - VGH 13/89 - RSprB ABl.EKD 1992 S. 12 ff.; VGH der EKU, Urteil vom 10.02.2003 - VGH 2/00- RSprB ABl.EKD 2004 S. 10 ff.; VGH der UEK, Urteil vom 18.04.2008 - VGH 12/06 - RSprB ABl.EKD 2009 S. 5). Ein nicht unbeträchtlicher Teil der Gemeinde ist nur dann betroffen, wenn ein Konflikt über eine abgrenzbare Zahl von Einzelpersonen hinaus geht und in die Gemeinde hinein wirkt (VGH der EKU, Urteil vom 16.11.1990 - VGH 13/89 - RSprB ABl.EKD 1992 S. 12 ff.). Dabei kommt es nicht auf die Zahl der Personen an. Bei tiefgreifenden Parteiungen in der Gemeinde ist es der Pfarrerin oder dem Pfarrer unmöglich, den gegenüber allen Gemeindegliedern obliegenden Dienst zu leisten (VGH der EKU, Urteil vom 27.02.1984 - VGH 48/83 - RSprB ABl.EKD 1985 S. 8 ff.). Eine Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum Vertretungsorgan tritt aufgrund des intensiveren Kontakts erfahrungsgemäß häufiger und früher ein als eine Zerrüttung des Verhältnisses zu Teilen der Gemeinde. Allerdings gefährdet fehlende Zusammenarbeit im Kirchenvorstand oder Presbyterium die Leitung der Gemeinde und bedeutet zwangsläufig eine Störung des Gemeindefriedens (VuVG der VELKD, Urteil vom 20.07.1984 - RVG 4/83 - RSprB ABl.EKD 1988). Die umfassende Zuständigkeit des Kirchenvorstandes schließt es aus, dass Auswirkungen eines gravierenden Konflikts zwischen Pfarrer oder Pfarrerin und Kirchenvorstand ohne Auswirkungen auf das Gemeindeleben bleiben (VuVG EKHN, Urteil vom 09.08.1991 - II 13/90 - RSprB ABl.EKD 1993 S. 11 f.). Anhaltspunkte für eine solche Zerstörung des Vertrauensverhältnisses lassen sich den gesamten äußeren Umständen entnehmen, z.B. aus den Gegenständen des Streits, ihrer Zahl und ihrer Bedeutung, aus der Art und Weise, wie der Konflikt ausgetragen wird, wie auch aus der Dauer der Auseinandersetzungen. Auch mangelnde Information und Kommunikation, übermäßiger Sitzungsaufwand für Geringfügiges, Kompromisslosigkeit, Unaufrichtigkeit, gegenseitige Bezichtigungen, Androhung von Klagen, „Empfehlungen“ und Kritik zur Kirchenvorstandswahl, fehlerhafte Ausführung von Beschlüssen usw. können darauf hinweisen, dass ein Konflikt sich von konkreten und überschaubaren Ursachen losgelöst hat und wegen dieser Verselbständigung die Möglichkeit seiner Bewältigung im Wege rationaler Durchdringung geschwunden ist (VGH der EKU, Urteil vom 16.11.1990 - VGH 13/89 - RSprB ABl.EKD 1992 S. 12 ff.). Die Versetzung wegen einer nachhaltigen Störung des Dienstes ist - ebenfalls entsprechend der bisherigen Rechtsprechung - ausgeschlossen, wenn das Vertretungsorgan rechtsmissbräuchlich gehandelt hat. Die Zerrüttung darf also vom Vertretungsorgan nicht treuwidrig herbeigeführt oder festgestellt worden sein; ferner darf die Beschlussfassung zur Einleitung eines Versetzungsverfahrens nicht treuwidrig herbeigeführt oder festgestellt worden sein (VuVG der EKHN, Urteil vom 09.08.1991 - II 13/90 - RSprB ABl.EKD 1993 S. 11 f.). Allerdings ist auch festzuhalten, dass es letztendlich unerheblich ist, wer die Zerrüttung und Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zu verantworten hat oder verschuldet hat (VGH der EKU, Urteil vom 27.02.1984 - VGH 48/83 - RSprB ABl.EKD 1985 S. 8 ff.; VGH der EKU, Urteil vom 16.11.1990 - VGH 13/89 – RSprB ABl.EKD 1992 S. 12 ff.; VGH der EKU - Urteil vom 10.02.2003 - VGH 2/00 - RSprB ABl.EKD 2004 S. 10 ff.). Die Versetzung ist auch dann zulässig, wenn die Gründe für die Zerrüttung nicht in dem Verhalten der Pfarrerin oder des Pfarrers liegen (VuVG der VELKD, Urteil vom 20.07.1984 - RVG 4/83 - RSprB ABl.EKD 1988; VuVG der VELKD, Urteil vom 14.03.1988 - RVG 4/87 - RSprB ABl.EKD 1989 S. 10 f.); ebenso, wie sie im Charakter oder Verhalten der Pfarrerin oder des Pfarrers gegeben sein können, können die Gründe für eine Zerrüttung auch in dem Charakter oder Verhalten von Presbytern, Amtsbrüdern, kirchlichen Mitarbeitern oder Gemeindegliedern liegen (Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen, Urteil vom 06.03.1989 - VK 2/1988 - RSprB ABl.EKD 1991 S. 13 ff.). Eine Prüfung der Frage, wer oder was der derzeitigen Pfarrerin oder dem derzeitigen Pfarrer die gedeihliche Führung des Pfarramts unmöglich gemacht hat, verbietet sich im Allgemeinen, weil diese Frage als solche unerheblich ist (vgl. Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen, Urteil vom 06.03.1989 - VK 2 /1988 - RSprB ABl.EKD 1991 S. 14).
Nach diesen Bestimmungen und Grundsätzen ist die streitbefangene Versetzung der Klägerin in den Wartestand rechtlich nicht zu beanstanden.
Der Bescheid des Landeskirchenamtes der Beklagten vom 05.11.2013 und der Widerspruchsbescheid vom 25.06.2015 sind formell rechtmäßig. Insbesondere sind gemäß § 11 AG PfDG.EKD der Evangelischen Kirche von Westfalen vor der Entscheidung über die Versetzung in den Wartestand sowohl die Klägerin als betroffene Pfarrerin als auch der Kreissynodalvorstand des Kirchenkreises X und zusätzlich auch das Presbyterium der Kirchengemeinde A angehört worden.
Der Bescheid des Landeskirchenamtes der Beklagten vom 05.11.2013 und der Widerspruchsbescheid vom 25.06.2015 sind auch materiell-rechtlich rechtmäßig.
Die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 79 Abs. 2 S. 1 und 2 Nr. 5, 80 Abs. 1, 83 PfDG.EKD sind in den angefochtenen Bescheiden zutreffend bejaht worden. Zu Recht hat die Beklagte ein besonderes kirchliches Interesse an der Versetzung der Klägerin von ihrer Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde A in den Wartestand wegen nachhaltiger Störung in der Wahrnehmung des Dienstes festgestellt.
Die erkennende Verwaltungskammer hat bereits in ihrem Beschluss vom 07.06.2013 – VK 5/13 - im Verfahren der Klägerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Beginn von Erhebungen zur Frage der Versetzung und der Versagung der weiteren Dienstausübung u. a. ausgeführt:
„Es erscheint bei summarischer Prüfung nicht ausgeschlossen, dass das Vertrauensverhältnis zwischen der seit dem yy.yy.yyyy in der Gemeinde tätigen Antragstellerin und dem Vertretungsorgan der Gemeinde zerstört ist, und es ist im Voraus (auch ohne Erhebungen) nicht erkennbar, dass das Vertretungsorgan rechtsmissbräuchlich handelt.
Anhaltspunkt für die Annahme, dass das Vertrauensverhältnis zwischen der Antragstellerin und dem Presbyterium der Kirchengemeinde A zerstört sein könnte, ist bereits das Scheitern der zunächst ins Auge gefassten Mediation. Es deutet darauf hin, dass es im Verhältnis Pfarrerin/Presbyterium an der allseitigen Bereitschaft fehlt, die bestehenden Konflikte aufzuarbeiten. Des Nachweises, dass das Scheitern der Mediation der Antragstellerin überwiegend anzulasten ist, bedarf es vorliegend schon deshalb nicht, weil nach § 80 Abs. 1 S. 3 PfDG.EKD die Gründe für die nachhaltige Störung nicht im Verhalten oder in der Person der Pfarrerin oder des Pfarrers liegen müssen.
Deutliche Hinweise auf eine - im Zuge der Erhebungen weiter aufzuklärende - Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen der Antragstellerin und dem Presbyterium der Kirchengemeinde A ergeben sich aus dem Protokoll zur Sondersitzung des Presbyteriums am 12.12.2012. Darin ist als einstimmig beschlossene Stellungnahme festgehalten, dass eine ordnungsgemäße Vorbereitung von Sitzungen und Erstellung einer Tagesordnung mit Beschlussvorschlägen nicht stattfinde, dass die Gültigkeit der Kirchen- und Verwaltungsordnung von der Antragstellerin beständig und grundsätzlich infrage gestellt werde, dass der Eindruck entstehe, dass die Antragstellerin die vom Presbyterium gefassten Beschlüsse nicht ernst nehme und aufgrund dessen die Beschlüsse nicht gegenüber Gemeindemitgliedern und offiziellen Stellen vertrete, dass sich die Antragstellerin nicht an die Verschwiegenheitspflicht halte, dass eine Unterstützung des Vereinigungsprozesses durch die Antragstellerin nicht zu erkennen sei, dass Gemeindeprojekte vielfach nicht zureichend abgesprochen und organisiert seien, und dass ein umsichtiger und respektvoller Umgang mit den haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitern der Gemeinde seitens der Antragstellerin nicht gegeben sei. Ferner habe das Presbyterium - ebenfalls einstimmig - beschlossen, den Sachverhalt dem Landeskirchenamt mitzuteilen und es zu bitten, sich dieser Angelegenheit anzunehmen und die erforderlichen Schritte einzuleiten. Des Weiteren ist - wiederum einstimmig - der Beschluss gefasst worden, der Antragstellerin den Rat zum Stellenwechsel zu erteilen.
Nach alledem kann keinem Zweifel unterliegen, dass zwischen der Antragstellerin und dem Presbyterium versetzungsrelevante schwerwiegende Spannungen bestehen, die geeignet sind, den Gemeindefrieden in besonderem Maße zu beeinträchtigen.“
Diese Feststellungen und Bewertungen sind nach der Überzeugung der hier erkennenden Verwaltungskammer durch die vom Landeskirchenamt durchgeführten Erhebungen in vollem Umfang erhärtet und bestätigt worden.
Das in den angefochtenen Bescheiden aufgeführte dienstliche Verhalten der Klägerin als Pfarrerin in der Kirchengemeinde A hat zu gravierenden Konflikten bei verschiedenen Stellen und Gremien der Kirchengemeinde, beim Kreiskirchenamt, in der Kirchengemeinde A insgesamt und im Hinblick auf eine angestrebte Fusion auch bei der Kirchengemeinde B geführt. Dies belegen die einzelnen genannten Protokolle des Presbyteriums der Gemeinde A, die Stellungnahmen des Presbyteriums und des Kreissynodalvorstandes einschließlich der Stellungnahme der Verwaltungsleitung und schließlich die Rücktritte einzelner Presbyteriumsmitglieder eindringlich. Wegen der Verfehlungen der Klägerin im Einzelnen und der entstandenen Konflikte wird auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden verwiesen. Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit und damit ein gedeihliches Wirken der Klägerin war zur Überzeugung der erkennenden Verwaltungskammer im Zeitpunkt der Versetzung der Klägerin in den Wartestand in der Kirchengemeinde A nicht mehr möglich. Sie hat das Zerwürfnis mit dem Presbyterium in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich eingeräumt. Aus ihrem gesamten Vorbringen ergibt sich ferner nicht, dass ein gedeihliches Zusammenwirken und damit eine Beseitigung der eingetretenen nachhaltigen Störung des Dienstes in der Gemeinde und insbesondere mit diesem Presbyterium oder - wie die Klägerin meint - einem (eventuell) neu gewählten Presbyterium angesichts der gravierenden, aktenkundigen und im Widerspruchsbescheid im einzelnen dargelegten Konflikte wieder möglich werden könnte. Ihre Vorstellung, mit einem neu gewählten Presbyterium innerhalb von fünf Jahren die Konflikte lösen zu können, entbehrt solange jeglicher Grundlage, wie sie - wie in der mündlichen Verhandlung nochmals hervorgehoben - sich selbst nicht in der Lage sieht, ab sofort kontinuierlich Verantwortung im Presbyterium zu übernehmen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin war die Beklagte nicht gehalten, einzelnen Missständen oder Verfehlungen der Klägerin vorrangig oder gar nur mit dienstaufsichtlichen oder disziplinarischen Maßnahmen zu begegnen. Insgesamt bestand eine so gravierende Konfliktlage, dass eine nachhaltige Störung in der Wahrnehmung des Dienstes der Klägerin gemäß § 80 Abs. 1 PfDG.EKD zutreffend von der Beklagten bejaht wurde, die auch durch dienstaufsichtliche und disziplinarische Maßnahmen nicht hätte bereinigt werden können. Es bestand vielmehr ein besonderes kirchliches Interesse an der Versetzung nach § 79 Abs. 2 PfDG.EKD.
Aus diesen gesamten Darlegungen ergibt sich zugleich, dass entgegen der Auffassung der Klägerin auch ein rechtsmissbräuchliches Handeln des Presbyteriums nicht vorliegt. Ein solches lässt sich nicht schon aus den rein zeitlichen Abläufen und Geschehnissen herleiten.
Rechtsfehlerfrei ist in den angefochtenen Bescheiden auch die Verhältnismäßigkeit der Versetzung der Klägerin von ihrer Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde A in den Wartestand geprüft, ausführlich und substantiiert dargestellt und zutreffend angenommen worden. Die Versetzung der Klägerin in den Wartestand war ein geeignetes und erforderliches Mittel, um die nachhaltige Störung in der Wahrnehmung des Pfarrdienstes in der Kirchengemeinde A zu beseitigen.
Die Versetzung war auch sonst verhältnismäßig. Dem steht insbesondere das Vorbringen der Klägerin zum Personalgespräch vom 11.01.2013 und zum Erfordernis und der Durchführung eines Mediationsverfahrens als milderes Mittel nicht entgegen. Ausweislich des Gesprächsvermerks vom 11.01.2013 sollte in dem Gespräch die grundsätzliche Situation geklärt und ein Angebot unterbreitet werden, durch das ein Versetzungsverfahren gegebenenfalls noch abgewendet werden könnte. Die Prüfung, ob ein Versetzungsverfahren nach § 79 PfDG.EKD eingeleitet werden sollte, war ausdrücklich nicht Gegenstand des Gesprächs, sondern wurde als Aufgabe des zuständigen Juristen im Landeskirchenamt bezeichnet.
Wie im Widerspruchsbescheid (S. 23, 24) zutreffend ausgeführt, wurde eine Mediation versucht, scheiterte aber an den dort dargestellten Gründen. Eine Mediation kam auch mit von der Klägerin akzeptierten anderen Mediatoren aufgrund der grundlegenden Differenzen über die Durchführung nicht in Betracht. Eine Mediation setzt beiderseitiges Einverständnis zur Durchführung und die Einigung auf einen Mediator (§§ 1, 2 Mediationsgesetz) voraus. Diese Voraussetzungen lagen hier auch nach dem Vorbringen der Klägerin nicht vor, so dass die Mediation keine geeignete Maßnahme zur Konfliktbereinigung nach § 58 Abs. 1 S. 2, 26 Abs. 5 PfDG.EKD war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 60 Abs. 1 VwGG.EKD.