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Geltungszeitraum von: 01.01.2004

Geltungszeitraum bis: 01.09.2016

Kirchengesetz über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen
(Diakoniegesetz – DiakonieG)1#

Vom 13. November 2003

(KABl. 2003 S. 373)

Änderungen
Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle.
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Diakoniegesetzes
14. Juni 2007
§ 10 Abs. 2
neu gefasst
2
Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Diakoniegesetzes
14. August 2008
§ 9
neu gefasst
3
Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Kirchengesetzes über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen
4. Dezember 2014
§ 2 Buchst. b - c
geändert
§ 3 Abs. 2 Buchst. e
geändert
§ 5 Abs. 1 S. 2
neu gefasst
§ 6 Abs. 1 S. 2
neu gefasst
§ 6 Abs. 3
geändert
§ 7 Abs. 1 S. 2, 3 und 4, Abs. 2
geändert
§ 8 Abs. 2 S. 2
neu gefasst
§ 8 Abs. 2 S. 1, 3 + 4
geändert
§ 8 Abs. 3
geändert
§ 8 Abs. 4 S. 1+ 5
geändert
§ 9 Überschrift
geändert
§ 9
geändert
§ 9 Nr. 1 Buchst. g
gestrichen
§ 10
neu gefasst
§ 10
neu nummeriert
§ 11 Überschrift
neu gefasst
§ 11 Abs. 1
neu gefasst
§ 11 Abs. 2 S.1
geändert
§ 12
eingefügt
§ 11 - 12
neu nummeriert
§ 13
geändert
Die Landessynode hat aufgrund von Artikel 166 der Kirchenordnung folgendes Kirchengesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht2#

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I. Kirchlicher Auftrag

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§ 1
Auftrag zur Diakonie

Die Kirche hat den Auftrag, Gottes Liebe in Jesus Christus allen Menschen zu bezeugen. Diakonie ist eine Dimension dieses Zeugnisses und eine Wesens- und Lebensäußerung der Kirche. Die Diakonie nimmt sich insbesondere der Menschen in leiblicher Not, seelischer Bedrängnis und in sozial ungerechten Verhältnissen an und sucht die Ursachen dieser Nöte zu beheben. Da die Entfremdung von Gott die tiefste Not des Menschen ist und sein Heil und Wohl untrennbar zusammengehören, vollzieht sich Diakonie in Wort und Tat als ganzheitlicher Dienst mit und an den Menschen. Diakonie richtet sich an Einzelne und Gruppen ungeachtet des Geschlechts, der Abstammung, der Herkunft oder der Religion.
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§ 23#
Diakonie in der Kirche

Der diakonische Auftrag wird wahrgenommen
  1. durch die Kirchengemeinden, Kirchenkreise und kirchlichen Verbände der Evangelischen Kirche von Westfalen,
  2. durch rechtlich selbständige Träger diakonisch-missionarischer Arbeit, die sich im Diakonischen Werk Westfalen-Lippe e.V. als Landesverband zusammenschließen,
  3. durch die Evangelische Kirche von Westfalen und die Lippische Landeskirche (Landeskirchen) in Verbindung mit dem Diakonischen Werk Westfalen-Lippe e. V. (Diakonisches Werk).
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II. Diakonie in der Kirchengemeinde

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§ 34#
Aufgaben der Kirchengemeinde

( 1 ) Jede Kirchengemeinde nimmt in ihrem Gebiet im Rahmen ihrer Möglichkeiten diakonische Aufgaben wahr.
( 2 ) Zu den diakonischen Aufgaben der Kirchengemeinde gehören insbesondere:
  1. Stärkung der diakonischen Dimension kirchlicher Arbeit,
  2. Förderung der diakonischen ehrenamtlichen Arbeit,
  3. Organisation diakonischer Angebote,
  4. finanzielle Förderung diakonischer Arbeit,
  5. Durchführung der vom Diakonischen Werk beschlossenen Sammlungen,
  6. Vertretung diakonischer Anliegen der Kirchengemeinde in der Öffentlichkeit vor Ort.
( 3 ) Die Kirchengemeinde soll mit im Gemeindegebiet tätigen Trägern diakonischer Arbeit zusammenarbeiten und für diakonische Aufgaben, die sie selbst nicht wahrnehmen kann, die Einrichtung und Unterhaltung der erforderlichen Angebote anregen.
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§ 4
Diakoniepresbyterin, Diakoniepresbyter, Diakonieausschuss

( 1 ) Das Presbyterium kann für die Dauer seiner Amtszeit eine Diakoniepresbyterin oder einen Diakoniepresbyter wählen und einen Diakonieausschuss bestellen.
( 2 ) Die Diakoniepresbyterin oder der Diakoniepresbyter trägt dafür Sorge, dass der diakonische Auftrag in der Arbeit des Presbyteriums, im gottesdienstlichen Leben, in der Gemeindearbeit und im kirchlichen Unterricht wahrgenommen wird. Dies geschieht unter anderem durch
  1. regelmäßige Berichte im Presbyterium aus der diakonischen Arbeit in der Kirchengemeinde;
  2. Vorschläge zur finanziellen Ausstattung der Diakonie im Rahmen der Haushaltsberatungen der Kirchengemeinde;
  3. Mitwirkung im Diakonieausschuss der Kirchengemeinde;
  4. Mitarbeit in den übergemeindlichen diakonischen Gremien als Vertretung der Kirchengemeinde;
  5. Förderung der Verbindung zwischen der Kirchengemeinde und ihrem Diakonieausschuss, den örtlichen diakonischen Einrichtungen, den benachbarten Kirchengemeinden und dem Kirchenkreis sowie anderen Einrichtungen der Wohlfahrtspflege.
( 3 ) Der Diakonieausschuss hat die Aufgabe, das diakonische Handeln der Kirchengemeinde anzuregen und zu fördern. Der Diakonieausschuss kann als beratender oder beschließender Ausschuss nach der Kirchenordnung gebildet werden. Ihm sollen bis zu 12 Personen angehören, darunter die Diakoniepresbyterin oder der Diakoniepresbyter.
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III. Diakonie in der Region

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§ 55#
Aufgaben des Kirchenkreises

( 1 ) Der Kirchenkreis trägt die Verantwortung für die diakonische Ausrichtung der kirchlichen Arbeit und für die Förderung der diakonischen Arbeit in seinem Bereich. Zur Wahrnehmung der diakonischen Aufgaben wird für den Bereich eines Kirchenkreises oder mehrerer Kirchenkreise ein regionales Diakonisches Werk gebildet und eine Diakoniebeauftragte oder ein Diakoniebeauftragter berufen. Die Kreissynode kann einen Diakonieausschuss nach der Kirchenordnung bilden.
( 2 ) Die oder der Diakoniebeauftragte wird vom Kreissynodalvorstand oder der Kreissynode berufen. Zu ihren oder seinen Aufgaben gehört es auch, die Diakoniepresbyterinnen und Diakoniepresbyter regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, zu Diakoniekonferenzen einzuladen. Die Diakoniekonferenz dient der wechselseitigen Information zwischen regionalem Diakonischen Werk und Diakoniepresbyterinnen und - presbytern.
( 3 ) Kreissynode und Kreissynodalvorstand pflegen enge Zusammenarbeit mit dem Leitungsorgan des regionalen Diakonischen Werkes.
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§ 66#
Regionales Diakonisches Werk

( 1 ) Das regionale Diakonische Werk kann als kreiskirchliche oder als rechtlich selbständige Einrichtung gebildet werden. Das regionale Diakonische Werk nimmt als regionale Gliederung des Spitzenverbands der freien Wohlfahrtspflege der Evangelischen Kirche von Westfalen (Diakonisches Werk Westfalen-Lippe e. V.) in der Regel die Vertretung der Diakonie in der Region gegenüber den staatlichen, kommunalen, kirchlichen und anderen Stellen wahr.
( 2 ) Im Aufsichtsorgan des regionalen Diakonischen Werkes müssen Kirchenkreis und Kirchengemeinden angemessen vertreten sein. Die Superintendentin oder der Superintendent sowie die oder der Diakoniebeauftragte, soweit sie oder er nicht Mitglied im Leitungsorgan ist, sind geborene Mitglieder des Aufsichtsgremiums; die Superintendentin oder der Superintendent hat in der Regel den Vorsitz. Bilden mehrere Kirchenkreise ein gemeinsames regionales Diakonisches Werk, wird die Vertretung der Superintendentinnen und Superintendenten sowie der Diakoniebeauftragten im Aufsichtsorgan in der Satzung geregelt.
( 3 ) Die Berufung der Mitglieder des Leitungsorgans des regionalen Diakonischen Werkes erfolgt im Benehmen mit dem Diakonischen Werk und dem Landeskirchenamt.
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§ 77#
Arbeitsgemeinschaft Diakonie

( 1 ) Die Arbeitsgemeinschaft Diakonie dient der Abstimmung der diakonischen Position in der Region. Sie wird vom Diakonischen Werk oder einer von diesem beauftragten Person einberufen. Der Arbeitsgemeinschaft Diakonie gehören die in der Region tätigen Mitglieder des Diakonischen Werkes an. Das Diakonische Werk nimmt in der Regel an den Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft teil.
( 2 ) Die Arbeitsgemeinschaft Diakonie gibt sich im Einvernehmen mit dem Diakonischen Werk eine Geschäftsordnung.
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IV. Diakonie in der Evangelischen Kirche von Westfalen

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§ 88#
Landeskirche und ihr Diakonisches Werk

( 1 ) Die Evangelische Kirche von Westfalen hat die Verantwortung für die diakonische Ausrichtung der kirchlichen Arbeit und für die Förderung diakonischer Arbeit in ihrem Bereich.
( 2 ) Das Diakonische Werk ist ein missionarisch-diakonisches Werk im Sinne der Artikel 163 bis 165 Kirchenordnung. Es führt die Arbeit des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen – Landesverband der Inneren Mission – e. V., vormals Evangelisches Hilfswerk Westfalen, fort. Im Diakonischen Werk sind Träger diakonisch-missionarischer Dienste, Einrichtungen, Anstalten und Werke im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche zu gegenseitiger Förderung und Unterstützung und zur Durchführung gemeinsamer Aufgaben zusammengeschlossen und zeigen damit ihre kirchliche Bindung und Ausrichtung.
Näheres regelt die Satzung des Diakonischen Werkes.
( 3 ) Das Diakonische Werk vertritt als anerkannter Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege die diakonische Arbeit und ihre Träger im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche bei staatlichen, kommunalen, kirchlichen und anderen Stellen sowie bei den anderen Verbänden der freien Wohlfahrtspflege.
( 4 ) Die Landeskirchen und das Diakonische Werk sind zur Erfüllung ihres Auftrages auf enge Zusammenarbeit angewiesen. Zu gewährleisten sind
  1. gegenseitige Information und Beratung in den Grundsatzfragen der einzelnen Arbeitsbereiche,
  2. rechtzeitige Abstimmung vor der öffentlichen Stellungnahme zu Grundsatzfragen,
  3. rechtzeitige Abstimmung vor der Übernahme neuer Aufgaben,
  4. rechtzeitige Abstimmung in Fragen der Abgrenzung der Arbeit im diakonischmissionarischen Bereich.
Die Landeskirchen und das Diakonische Werk treffen Regelungen, die eine enge Zusammenarbeit sicherstellen.
( 5 ) Die Landeskirche unterstützt die Arbeit des Diakonischen Werkes nach Maßgabe ihres Haushaltsplanes durch angemessene jährliche Zuschüsse.
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§ 99#
Mitwirkung der Landeskirche bei Entscheidungen des Diakonischen Werkes

Die folgenden Entscheidungen des Diakonischen Werkes oder seiner Mitglieder werden getroffen,
  1. im Einvernehmen mit der Kirchenleitung:
    1. Bildung, Veränderung und Auflösung von regionalen Diakonischen Werken in der Evangelischen Kirche von Westfalen unabhängig von der Rechtsform;
    2. Erlass, Änderung und Aufhebung der Satzung des Diakonischen Werkes;
    3. Auflösung des Diakonischen Werkes;
    4. Bildung, Veränderung und Auflösung von Fachverbänden des Diakonischen Werkes ;
    5. Wahl der oder des Vorsitzenden des Verwaltungsrates des Diakonischen Werkes und der Stellvertretung;
    6. Berufung des Vorstandes des Diakonischen Werkes;
  2. im Benehmen mit der Kirchenleitung:
    die Berufung der Mitglieder des Leitungsorgans von Trägern diakonisch-missionarischer Arbeit, die von besonderer Bedeutung sind.
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§ 1010#
Mitwirkung der Landeskirche bei Entscheidungen
der Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe

Die folgenden Entscheidungen der Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. werden getroffen,
  1. im Einvernehmen mit der Kirchenleitung:
    1. Erlass, Änderung und Aufhebung der Satzung des Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e. V.,
    2. Bildung, Veränderung und Auflösung von Fachverbänden des Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e. V.,
    3. Wahl der oder des Vorsitzenden des Verwaltungsrates des Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e. V.,
    4. Berufung und Abberufung des Vorstands der Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. einschließlich der Regelung der Sprecherfunktion.
  2. im Benehmen mit der Kirchenleitung:
    Stellungnahmen der Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. zu Grundsatzfragen.
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§ 1111#
Vertretung der Landeskirche in Organen des Diakonischen Werkes

( 1 ) Der Hauptversammlung des Diakonischen Werkes gehören bis zu fünf von der Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen entsandte Vertreterinnen oder Vertreter an.
( 2 ) Dem Verwaltungsrat des Diakonischen Werkes gehören die oder der Präses und eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen an. Die oder der Präses kann sich von einem Mitglied der Kirchenleitung vertreten lassen.
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§ 1212#
Vertretung der Landeskirche in Organen der Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe

Die Landeskirche wird gemäß der Satzung des Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. in dessen Organen vertreten. Die Kirchenleitung entscheidet über die zu entsendenden Personen.
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V. Schlussbestimmungen

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§ 1313#
Ausführungsbestimmungen

Die Kirchenleitung kann im Benehmen mit dem Diakonischen Werk durch Verordnung Regelungen zur Ausführung dieses Kirchengesetzes erlassen.
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§ 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
( 2 ) Mit dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes tritt das Kirchengesetz über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Diakoniegesetz) vom 3. November 1976 (KABl. 1976 S. 130) außer Kraft.

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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Durch das neugefasste Kirchengesetz über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Diakoniegesetz – DiakonieG) vom 19. November 2015 ist dieses Gesetz am 1. September 2016 außer Kraft getreten.
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2 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil des Kirchengesetzes.
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3 ↑ § 2 Buchst. b geändert, Buchst. c neu gefasst durch Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Kirchengesetzes über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 4. Dezember 2014.
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4 ↑ § 3 Abs. 2 Buchst. e geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Kirchengesetzes über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 4. Dezember 2014.
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5 ↑ § 5 Abs. 1 Satz 2 neu gefasst durch Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Kirchengesetzes über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 4. Dezember 2014.
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6 ↑ § 6 Abs. 1 Satz 2 neu gefasst, Abs. 3 geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Kirchengesetzes über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 4. Dezember 2014.
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7 ↑ § 7 Abs. 1 Satz 2, 3, 4, Abs. 2 geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Kirchengesetzes über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 4. Dezember 2014.
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8 ↑ § 8 Abs. 2 Satz 1 geändert, Abs. 2 Satz 2 neu gefasst, Satz 3 u. 4 geändert, Abs. 2 Satz 3, Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 und 3, Abs. 5 geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Kirchengesetzes über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 4. Dezember 2014.
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9 ↑ § 9 neu gefasst durch Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Diakoniegesetzes vom 14. August 2008; § 9 Überschrift, Satz 1, Nr. 1 Buchst. a - f geändert, Buchst. g gestrichen durch Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Kirchengesetzes über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 4. Dezember 2014.
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10 ↑ § 10 eingefügt, § 10 (alt) neu nummeriert durch Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Kirchengesetzes über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 4. Dezember 2014.
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11 ↑ § 10 Abs. 2 neu gefasst durch Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Diakoniegesetzes vom 14. Juni 2007; § 11 Überschrift geändert, Abs. 1 neu gefasst, Abs. 2 Satz 1 geändert, § 11 neu nummeriert durch Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Kirchengesetzes über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 4. Dezember 2014.
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12 ↑ § 12 eingefügt, § 12 neu nummeriert durch Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Kirchengesetzes über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 4. Dezember 2014.
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13 ↑ § 13 geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Kirchengesetzes über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 4. Dezember 2014.