.Satzung der Evangelisch-Lutherischen 
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
 
        
      Satzung der Evangelisch-Lutherischen 
Versöhnungs-Kirchengemeinde Jöllenbeck
Vom 31. Mai 2023
(KABl. 2023 I Nr. 50 S. 123)
Zur Ordnung und Regelung ihrer Arbeit gibt sich die Kirchengemeinde gemäß Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO)2# die folgende Satzung:
####Präambel
 1 Die Evangelisch-Lutherische Versöhnungs-Kirchengemeinde Jöllenbeck setzt sich zum Ziel, einladend und lebendig Gemeinde in ihren Ortsteilen Jöllenbeck, Theesen und Vilsendorf zu gestalten.  2 Konkretisierungen zur Umsetzung dieses Zieles beschreibt die Gemeindekonzeption in ihrer jeweils gültigen Fassung.
#§ 1
Presbyterium
			(
			1
			)
		  1 Die Kirchengemeinde wird vom Presbyterium geleitet.  2 Es vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr.
			(
			2
			)
		 Das Presbyterium entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften übertragen sind.
#§ 2
Bildung von Ausschüssen
			(
			1
			)
		 Das Presbyterium bildet Fachausschüsse für die Bereiche 
- Finanzwesen,
 - Bauangelegenheiten und Planungen,
 - Öffentlichkeitsarbeit
 
sowie je einen Zentrumsausschuss für jeden Gebäudestandort. 
			(
			2
			)
		 Die Fachausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen nach dieser Satzung übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplanes und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums. 
			(
			3
			)
		  1 Die Mitglieder der Fachausschüsse werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Kirchenwahl berufen.  2 Dabei ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern und ein ausgewogenes Verhältnis der Gemeindestandorte anzustreben.  3 Die Mitglieder bleiben nach Abschluss ihrer Amtszeit bis zur Einführung der neu gewählten Mitglieder im Amt.  4 Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, kann das Presbyterium für die restliche Amtszeit eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger bestimmen. 
			(
			4
			)
		 Die Fachausschüsse wählen aus ihrer Mitte jeweils eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertretung, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt.
			(
			5
			)
		  1 Die Sitzungen der Fachausschüsse werden durch die Vorsitzenden unter Beifügung einer Tagesordnung einberufen und geleitet.  2 Die Einladung kann schriftlich oder durch E-Mail erfolgen.  3 Sie muss den Mitgliedern mindestens eine Woche vor der jeweiligen Sitzung zugehen.
			(
			6
			)
		 Über die Verhandlungen sind Niederschriften zu fertigen und den jeweiligen Mitgliedern sowie den Mitgliedern des Presbyteriums spätestens zwei Wochen nach der Sitzung zur Kenntnis zu geben.
			(
			7
			)
		  1 Das Presbyterium und seine Fachausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.  2 Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Fachausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden.  3 Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
			(
			8
			)
		 Im Übrigen gelten für Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und Geschäftsführung der Fachausschüsse die für Presbyterien entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung3#.
			(
			9
			)
		 Bei Bedarf bildet das Presbyterium beratende Ausschüsse in entsprechender Art und Weise.
#§ 3
Fachausschuss für Finanzwesen
			(
			1
			)
		 Der Fachausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Beratung des Presbyteriums in allen Finanzangelegenheiten und Erstellung diesbezüglicher Beschlussentwürfe,
 - Vorbereitung des vom Presbyterium zu beschließenden Haushaltsplanes,
 - Entwicklung von Finanzierungsvorschlägen für besondere Vorhaben der Kirchengemeinde, die außer- und überplanmäßige Ausgaben verursachen,
 - Vorbereitung von Entscheidungen des Presbyteriums über die Aufnahme von Darlehen oder Krediten,
 - Vorbereitung von Stellungnahmen des Presbyteriums im Rahmen der Rechnungsprüfung,
 - Austausch mit Fördervereinen und Fundraising-Initiativen,
 - Erarbeitung einer vom Presbyterium zu beschließenden Richtlinie für die Benutzung und Vermietung der gemeindeeigenen Räumlichkeiten.
 
			(
			2
			)
		  1 Dem Fachausschuss gehören folgende Mitglieder an:
- die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister,
 - bis zu vier weitere gewählte Mitglieder des Presbyteriums,
 - bis zu vier sachkundige Gemeindeglieder.
 
 2 Die oder der Vorsitzende des Fachausschusses muss Mitglied des Presbyteriums sein.
#§ 4
Fachausschuss für Bauangelegenheiten und Planungen
			(
			1
			)
		 Der Fachausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Beratung des Presbyteriums in allen Bauangelegenheiten und Erstellung diesbezüglicher Beschlussentwürfe,
 - Erstellung und Aktualisierung von Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen oder für die Umnutzung oder Aufgabe von Gebäuden,
 - Durchführung der Grundstücks- und Gebäudebegehungen,
 - baurechtliche Vorbereitung von Entscheidungen des Presbyteriums über Verpachtungen und Vergabe von Erbbaurechten und sonstige Gebäude- und Grundstücksangelegenheiten,
 - Vorbereitung von Stellungnahmen zu Anhörungen in Planungsverfahren,
 - Vorbereitung von Entscheidungen des Presbyteriums zu baulichen Maßnahmen des Sondervermögens Paul-Gerhard-Altenzentrum.
 
			(
			2
			)
		  1 Dem Fachausschuss gehören folgende Mitglieder an:
- die Baukirchmeisterin oder der Baukirchmeister,
 - bis zu vier weitere gewählte Mitglieder des Presbyteriums,
 - bis zu vier sachkundige Gemeindeglieder.
 
 2 Die oder der Vorsitzende des Fachausschusses muss Mitglied des Presbyteriums sein. 
#§ 5
Fachausschuss für Öffentlichkeitsarbeit
			(
			1
			)
		 Der Fachausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Beratung des Presbyteriums in allen Angelegenheiten der Öffentlichkeitsarbeit und Erstellung diesbezüglicher Beschlussentwürfe,
 - Vorbereitung von Konzepten für die Gestaltung evangelischer Öffentlichkeitsarbeit,
 - Umsetzung von Maßnahmen und Projekten, die sich aus den vom Presbyterium verabschiedeten Konzepten ergeben,
 - Abstimmung seiner Arbeit mit den Gemeindebüros und Verantwortlichen für die öffentlichen Aushänge,
 - Vernetzung der Öffentlichkeitsarbeit (insbesondere bei Gemeindebriefen) und Gestaltung des Internetauftritts der Kirchengemeinde,
 - Kontaktpflege zur Presse, zu anderen kirchlichen Trägern, gesellschaftlichen Gruppen, Behörden und Einrichtungen.
 
			(
			2
			)
		  1 Dem Fachausschuss gehören folgende Mitglieder an:
- bis zu vier gewählte Mitglieder des Presbyteriums,
 - bis zu vier sachkundige Gemeindeglieder.
 
 2 Die oder der Vorsitzende des Fachausschusses muss Mitglied des Presbyteriums sein.
#§ 6
Zentrumsausschüsse
			(
			1
			)
		 Die Zentrumsausschüsse haben insbesondere folgende Aufgaben:
- Entscheidung über die aufgabengerechte Verwendung der im Haushalt dem jeweiligen Zentrum zugewiesenen Mittel,
 - Verwaltung und Pflege des jeweiligen Gebäudestandortes als Schnittstelle und Bindeglied zwischen der Gemeinde vor Ort und dem Presbyterium,
 - Gestaltung eines einladenden Ortes am jeweiligen Gebäudestandort, der den Austausch in vertrauensvoller Atmosphäre ermöglicht und Gemeindeglieder zum Mitmachen anregt sowie ehrenamtliches Engagement vor Ort fördert,
 - Koordinierung der Nutzung und Pflege der Räumlichkeiten und Freiflächen, um Gemeindefeste oder andere gemeindliche Aktivitäten, wie beispielsweise Konzerte, Ausstellungen oder Vorträge zu ermöglichen,
 - Entscheidung über die Vermietung der Räumlichkeiten am jeweiligen Gebäudestandort unter Berücksichtigung gesamtgemeindlicher Interessen,
 - Durchführung von Fundraising-Maßnahmen,
 - Organisation von Küster- und Lektorendiensten sowie der Gottesdienstbegleitteams,
 - Organisation von offener Kirche.
 
			(
			2
			)
		  1 Die Zentrumsausschüsse können dem Presbyterium innerhalb eines halben Jahres alternative und nachhaltige Finanzierungsvorschläge unterbreiten, wenn die Aufgabe eines Gebäudes am jeweiligen Gebäudestandort beabsichtigt ist.  2 Das Presbyterium hat die Pflicht, den Vorschlag zu prüfen und wird nach Abwägung der gesamtgemeindlichen Interessen und Bedürfnisse entscheiden.  3 Sind am jeweiligen Standort auf Dauer keine kirchlich genutzten Gebäude mehr vorhanden, kann dieser Zentrumsausschuss mit Beschluss des Presbyteriums aufgelöst werden.
			(
			3
			)
		  1 Dem jeweiligen Zentrumsausschuss gehören mindestens fünf Personen an, die Gesamtzahl der Mitglieder soll zehn Personen nicht übersteigen, mindestens zwei Mitglieder müssen dem Presbyterium angehören.  2 Die oder der Vorsitzende des jeweiligen Zentrumsausschusses muss Mitglied des Presbyteriums sein. 
#§ 7
Inkrafttreten
 1 Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Oktober 2023 in Kraft.  2 Gleichzeitig tritt die Satzung für die Evangelisch-Lutherische Versöhnungs-Kirchengemeinde Jöllenbeck vom 10./15./24. Februar 2016 (KABl. 2016 S. 215) außer Kraft.