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Satzung der Ev. Georgs-Kirchengemeinde Dortmund

Vom 14. Januar 2016

(KABl. 2016 S. 70)

Änderungen

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Evangelischen Georgs-Kirchengemeinde Dortmund
2. Mai 2019
Inhaltsübersicht
geändert
§ 3 Abs. 1 Buchst. f
entfallen
§ 4
neu gefasst
§ 9
entfallen
§§ 10-11
neu nummeriert
Die Evangelische Georgs-Kirchengemeinde Dortmund gibt sich zur Ordnung und Regelung ihrer Arbeit auf Grund der Artikel 743# und 77 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO)4# folgende Satzung:
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§ 1
Presbyterium

( 1 ) Die Kirchengemeinde wird vom Presbyterium geleitet (Artikel 55 KO5#). Es vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr (Artikel 57 Buchstabe r KO6#). Das Presbyterium entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften übertragen sind.
( 2 ) Das Presbyterium kann sich und den Fachausschüssen eine Geschäftsordnung geben.
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§ 2
Gliederung der Gemeinde

( 1 ) Die Evangelische Georgs-Kirchengemeinde Dortmund wird zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Gemeindebezirke und Fachbereiche gegliedert.
( 2 ) Das Presbyterium bildet folgende Gemeindebezirke:
  1. Aplerbeck Süd,
  2. Aplerbeck Nord,
  3. Sölde & Sölderholz.
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§ 37#
Fachbereiche und Fachausschüsse

( 1 ) Das Presbyterium bildet folgende Fachbereiche, für die ein Fachausschuss gebildet wird:
  1. Personal, Organisation und Finanzen,
  2. Bauwesen, Grundstücke und Umwelt,
  3. Kirchenmusik,
  4. Diakonie,
  5. Jugendarbeit.
( 2 ) Die Fachausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplans und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums.
( 3 ) Die Mitglieder der Fachausschüsse sind
  1. bis zu acht in den Fachbereichen tätige Mitglieder des Presbyteriums,
  2. bis zu drei in den Fachbereichen tätige haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde und
  3. bis zu drei sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben.
Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
( 4 ) Die Fachausschüsse wählen die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden aus ihrer Mitte. Der Vorsitz der Fachausschüsse muss bei einem Mitglied des Presbyteriums liegen.
( 5 ) Die Sitzungen der Fachausschüsse werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Verhandlungen der Fachausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Fachausschusses und der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung der Fachausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung8# für Presbyterien.
( 6 ) Grundsätzlich können bei Sitzungen der Fachausschüsse auch andere Mitglieder des Presbyteriums nach Absprache mit den Ausschussvorsitzenden als beratende Gäste teilnehmen.
( 7 ) Das Presbyterium kann zur Wahrnehmung von Aufgaben weitere beratende Ausschüsse nach Artikel 73 KO9# bilden oder Beauftragte bestimmen.
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§ 410#
Fachausschuss für Personal, Organisation und Finanzen

( 1 ) Der Ausschuss besteht aus dem oder der Vorsitzenden des Presbyteriums, dem Stellvertreter oder der Stellvertreterin, dem Finanzkirchmeister oder der Finanzkirchmeisterin sowie aus bis zu acht weiteren Mitgliedern des Presbyteriums.
( 2 ) Der Ausschuss berät über:
  1. Änderung der Satzung,
  2. die Aufstellung des Haushaltsplanes einschließlich des Stellenplans unter Berücksichtigung der Bedarfsmeldungen der Fachausschüsse,
  3. die Aufstellung von Dienstanweisungen,
  4. Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung,
  5. Angelegenheiten der Gemeindeorganisation,
  6. die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Mitarbeitenden der Kirchengemeinde,
  7. die Bewilligung von Zuschüssen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, soweit kein anderer Ausschuss zuständig ist.
( 3 ) Der Ausschuss entscheidet in dringenden Fällen über:
  1. die Vergabe von Aufträgen im Rahmen bereitgestellter Haushaltsmittel innerhalb der Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums,
  2. die Bewilligung von Zuschüssen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, soweit kein anderer Ausschuss zuständig ist.
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§ 5
Fachausschuss für Bauwesen, Grundstücke und Umwelt

( 1 ) Der Fachausschuss berät über:
  1. die Erstellung und Fortschreibung der Prioritätenliste für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen sowie Finanzierungspläne für Einzelmaßnahmen,
  2. die Erstellung und Verwirklichung ökologischer Konzepte, die den Gedanken der Verantwortung für die Umwelt fördern,
  3. die Haushaltsplanung und die Anmeldung der erforderlichen Haushaltsmittel für die Unterhaltung von Gebäuden und Liegenschaften,
  4. Ergebnisse der regelmäßigen Begehung der Bau-und Liegenschaften,
  5. Kauf, Verkauf oder Tausch von Grundstücken,
  6. Grundsatzfragen der Vermietung und Verpachtung kirchlichen Grundeigentums.
( 2 ) Der Fachausschuss entscheidet über:
  1. die Vergabe von Aufträgen innerhalb der Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums,
  2. die Vorbereitung von Beschlüssen des Presbyteriums zu Erbbaurechtsfragen,
  3. Angelegenheiten zur Abwicklung der Miet- und Pachtverhältnisse, soweit diese nicht der Genehmigungspflicht unterliegen.
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§ 6
Fachausschuss für Kirchenmusik

( 1 ) Der Fachausschuss berät über:
  1. die Koordination der kirchenmusikalischen Arbeit in der Kirchengemeinde im Zusammenwirken mit den Verantwortlichen für die Arbeit in den Gemeindebezirken und allen haupt- und nebenberuflichen und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kirchenmusik,
  2. die Haushaltsplanung der kirchenmusikalischen Arbeit und die Anmeldung der dafür erforderlichen Haushaltsmittel.
( 2 ) Der Fachausschuss entscheidet über die Verwendung der für die Aufgabenfelder der Kirchenmusik vorgesehenen Haushaltsmittel innerhalb der Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums. Dazu zählt auch die Vergabe von Aufträgen und Leistungen in den Aufgabenfeldern des Fachbereichs.
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§ 7
Fachausschuss für Diakonie

( 1 ) Der Fachausschuss berät über:
  1. die Konzeption der diakonischen Arbeit der Kirchengemeinde,
  2. Maßnahmen, die die Kontakte zum Diakonischen Werk Dortmund und den übrigen örtlichen diakonischen, karitativen und sozialen Einrichtungen vertiefen,
  3. die Haushaltsplanung und die Anmeldung der für den diakonischen Bereich erforderlichen Haushaltsmittel,
  4. Anregungen, die die Werbung und Begleitung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Diakonie zum Ziel haben.
( 2 ) Der Fachausschuss entscheidet über:
  1. die Durchführung von Maßnahmen innerhalb seines Fachbereichs im Rahmen der beschlossenen Haushaltsansätze,
  2. Einzelanträge zur Abhilfe von Notständen innerhalb der Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums.
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§ 8
Fachausschuss für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen

( 1 ) Der Fachausschuss besteht aus:
der oder dem für die Jugendarbeit zuständigen Pfarrerin oder Pfarrer, fünf Mitgliedern des Presbyteriums, der hauptberuflichen Mitarbeiterin oder dem hauptberuflichen Mitarbeiter für Jugendarbeit sowie bis zu fünfzehn ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kinder- und Jugendarbeit. Letztere werden vom Ausschuss vorgeschlagen.
( 2 ) Der Fachausschuss berät über:
  1. Fragen der Konzeption und Gestaltung der evangelischen Kinder- und Jugendarbeit in der Kirchengemeinde,
  2. die Haushaltsplanung für diesen Fachbereich und die Anmeldung der erforderlichen Mittel für die Kinder- und Jugendarbeit,
  3. die Raumbedarfsplanung.
( 3 ) Der Fachausschuss entscheidet über:
  1. die Planung und Durchführung von Aktivitäten in der Kinder- und Jugendarbeit im Rahmen des Haushaltsplanes,
  2. die Vergabe von Aufträgen und Leistungen sowie die Bewilligung von Zuschüssen innerhalb der Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums.
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§ 911#
Grundsatz der Zusammenarbeit

( 1 ) Die Fachausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
( 2 ) Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
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§ 1012#
Schlussbestimmungen Zusammenarbeit

( 1 ) Diese Satzung sowie Änderungen dieser Satzung bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt.
( 2 ) Die Satzung tritt zum 1. März 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 4. Dezember 2008 (KABl. 2008 S. 345) außer Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Inhaltsübersicht geändert durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Evangelischen Georgs-Kirchengemeinde Dortmund vom 2. Mai 2019.
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3 ↑ Nr. 1.
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4 ↑ Nr. 1.
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5 ↑ Nr. 1.
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6 ↑ Nr. 1.
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7 ↑ § 3 Abs. 1 Buchst. f entfallen durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Evangelischen Georgs-Kirchengemeinde Dortmund vom 2. Mai 2019.
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8 ↑ Nr. 1.
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9 ↑ Nr. 1.
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10 ↑ § 4 neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Evangelischen Georgs-Kirchengemeinde Dortmund vom 2. Mai 2019.
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11 ↑ § 10 neu nummeriert durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Evangelischen Georgs-Kirchengemeinde Dortmund vom 2. Mai 2019.
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12 ↑ § 11 neu nummeriert durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Evangelischen Georgs-Kirchengemeinde Dortmund vom 2. Mai 2019.