.Kirchenvertrag zwischen
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Kirchenvertrag zwischen
der Evangelischen Kirche im Rheinland,
der Evangelischen Kirche von Westfalen
und der Lippischen Landeskirche
zur Bildung eines gemeinsamen
Diakonischen Werkes RWL e. V.
Vom 2. Juli 2015
(KABl. 2016 S. 58)
Präambel
1Die Evangelische Kirche im Rheinland, die Evangelische Kirche von Westfalen und die Lippische Landeskirche nehmen mit der Bildung eines gemeinsamen Diakonischen Werkes den kirchlichen Auftrag zur Diakonie gemeinsam wahr.
2Die Kirche hat den Auftrag, Gottes Liebe in Jesus Christus allen Menschen zu bezeugen. 3Diakonie ist eine Dimension dieses Zeugnisses und eine Wesens- und Lebensäußerung der Kirche. 4Die Diakonie nimmt sich insbesondere der Menschen in leiblicher Not, seelischer Bedrängnis und in sozial ungerechten Verhältnissen an und sucht die Ursachen dieser Nöte zu beheben. 5Da die Entfremdung von Gott die tiefste Not des Menschen ist und sein Heil und Wohl untrennbar zusammengehören, vollzieht sich Diakonie in Wort und Tat als ganzheitlicher Dienst mit und an den Menschen. 6Diakonie richtet sich an Einzelne und Gruppen ungeachtet des Geschlechts, der Abstammung, der Herkunft oder der Religion.
7Aller Dienst des Diakonischen Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. richtet sich nach diesem Auftrag.
#§ 1
Gemeinsames Diakonisches Werk
1Das Diakonische Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. (nachfolgend Diakonisches Werk genannt) ist ein gemeinsames Werk der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche. 2Es führt die Arbeit des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche im Rheinland e. V., des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen – Landesverband der Inneren Mission – e. V., vormals Evangelisches Hilfswerk Westfalen, sowie des Diakonischen Werkes der Lippischen Landeskirche e. V. fort. 3Es ist gleichzeitig der gemeinsame Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege für die beteiligten Landeskirchen.
#§ 2
Zuordnung der Mitglieder
des Diakonischen Werkes RWL
1Die Mitglieder des Diakonischen Werkes sind der evangelischen Kirche nach Maßgabe der jeweiligen landeskirchlichen Diakoniegesetze zugeordnet. 2Die Zuordnung der aufzunehmenden Mitglieder trifft das Diakonische Werk nach Maßgabe der mit den Landeskirchen für eine Aufnahme abgestimmten Voraussetzungen.
#§ 3
Förderung des Diakonischen Werkes RWL
(1) Die Mitwirkung der drei Landeskirchen in der Arbeit des Diakonischen Werkes erfolgt insbesondere durch:
- die Entsendung von Personen in die Organe und Gremien des Diakonischen Werkes,
- finanzielle und personelle Unterstützung nach Maßgabe gesonderter Regelungen,
- die abgestimmte Vertretung diakonischer Anliegen in der Öffentlichkeit und gegenüber Dritten.
(2) Das Diakonische Werk koordiniert die Abstimmung der Prozesse nach Absatz 1.
#§ 4
Zusammenarbeit der Landeskirchen
(1) 1Grundsätzliche Entscheidungen bedürfen einer inhaltlichen Abstimmung aller drei Landeskirchen. 2Verfahren zu grundsätzlichen Entscheidungen des Diakonischen Werkes sollen in Gesetz oder Satzung näher beschrieben werden.
(2) 1Die Landeskirchen schaffen aufeinander abgestimmte rechtliche Rahmenbedingungen für das Diakonische Werk, insbesondere durch die landeskirchlichen Diakoniegesetze, die das Herstellen des Einvernehmens mit den Kirchenleitungen für die Satzung des Diakonischen Werkes2# vorsehen. 2Das setzt eine geordnete Beteiligung der anderen Landeskirchen bei Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen voraus.
#§ 5
Laufzeit
1Dieser Kirchenvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. 2Er kann jederzeit einvernehmlich geändert oder aufgehoben werden.
#§ 6
Übergangsbestimmungen
(1) Die Errichtung des gemeinsamen Diakonischen Werkes (Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V.) erfolgt nach Zustimmung der drei Landeskirchen.
(2) 1Für die Jahre 2016 und 2017 soll der Gesamtbetrag der drei Landeskirchen an das Diakonische Werk in der Höhe dem Gesamtbetrag der Zuweisungen aus den Vorjahren entsprechen (ca. 3,3 Mio. Euro). 2Der Anteil der Evangelischen Kirche im Rheinland beträgt dabei ca. 1,8 Mio. Euro, der Evangelischen Kirche von Westfalen ca. 1,4 Mio. Euro und der Lippischen Landeskirche ca. 0,1 Mio. Euro.3#
(3) In dieser Übergangszeit soll zwischen den Landeskirchen eine Vereinbarung über die künftige Zuweisung getroffen werden, die insbesondere die Grundlagen des Verteilungsschlüssels beinhaltet.
#§ 7
Freundschaftsklausel
Eine in Zukunft etwa zwischen den Vertragschließenden entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages wird auf freundschaftliche Weise beigelegt.
#§ 8
Inkrafttreten
1Dieser Kirchenvertrag tritt mit Unterzeichnung der Landeskirchen in Kraft. 2Er wird in den Kirchlichen Amtsblättern der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche von Westfalen sowie im Gesetz- und Verordnungsblatt der Lippischen Landeskirche veröffentlicht.
Berlin, 2. Juli 2015
Evangelische Kirche im Rheinland | |||
Die Kirchenleitung | |||
(L. S.) | Rekowski | Dr. Weusmann | |
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Die Kirchenleitung | |||
(L. S.) | Kurschus | Winterhoff | |
Lippische Landeskirche | |||
Lippischer Landeskirchenrat | |||
(L. S.) | Arends | Dr. Schilberg | |