.§ 1
###
Geltungszeitraum von: 18.06.2009
Geltungszeitraum bis: 31.12.2015
Ordnung für Haus Villigst, Tagungsstätte der Evangelischen Kirche von Westfalen
Vom 18. Juni 2009
(KABl. 2009 S. 155)
1Die Evangelische Kirche von Westfalen ist zum Dienst am Evangelium von Jesus Christus gerufen, das in der Botschaft der Heiligen Schrift gegeben und in den Bekenntnissen der Reformation bezeugt ist. 2In Wahrnehmung dieses Auftrags hat die Landeskirche mit ihren Gemeinden und allen ihren Einrichtungen die Verantwortung, das Evangelium in Wort und Sakrament, in Seelsorge und Bildung, Mission und Diakonie in rechter Weise auszurichten.
3Zur Erfüllung ihres Auftrages schafft die Landeskirche Bildungseinrichtungen und Diakonische Dienste. 4Dafür sind unverzichtbar
- Orte mit einem erkennbar evangelischen Profil,
- Räume spürbarer christlicher Spiritualität,
- Einrichtungen für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ehrenamtlicher und hauptamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Stipendiaten,
- Zentren für den Dialog mit Gesellschaft, Politik, Wissenschaft, Wirtschaft, Kunst und Kultur.
5In Wahrnehmung dieses Auftrags hat die Evangelische Kirche von Westfalen Haus Villigst, Tagungsstätte der Evangelischen Kirche von Westfalen, zur Förderung der kirchlichen Arbeit eingerichtet und folgende Ordnung beschlossen:
####§ 1
- Die Ev. Kirche von Westfalen unterhält Haus Villigst, Tagungsstätte der Evangelischen Kirche von Westfalen – im Folgenden „Tagungsstätte“ genannt – in Schwerte.
- 1In den Häusern der Tagungsstätte sind zzt. untergebracht:
- Amt für Jugendarbeit,
- Ev. Studienwerk e. V.,
- Frauenreferat,
- Institut für Aus-, Fort- und Weiterbildung,
- Institut für Kirche und Gesellschaft,
- Pädagogisches Institut.
2Ihren Auftrag nehmen diese Einrichtungen in eigener Verantwortung im Rahmen ihrer Ordnungen wahr. - Die Tagungsstätte steht vornehmlich den genannten und anderen kirchlichen Einrichtungen zur Durchführung ihrer Veranstaltungen und Maßnahmen zur Verfügung.
§ 2
- 1Die Leitung der Tagungsstätte obliegt einem Vorstand, dem die Leiterinnen und Leiter der in § 1 genannten Einrichtungen, die Mitglieder der Geschäftsführung der Tagungsstätte und eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landeskirchenamtes angehören. 2Die Vertreterin oder der Vertreter des Landeskirchenamtes führt den Vorsitz.
- Die Führung der laufenden Geschäfte der Tagungsstätte obliegt der Geschäftsführung.
- 1Die Aufgaben von Vorstand und Geschäftsführung werden im Einzelnen durch eine Geschäftsordnung geregelt, die das Landeskirchenamt erlässt. 2Beschlüsse des Vorstandes mit wirtschaftlichen oder finanziellen Auswirkungen können nur im Einvernehmen mit der Geschäftsführung gefasst werden. 3Kann ein Einvernehmen nicht erzielt werden, entscheidet das Landeskirchenamt.
§ 3
- 1In der Tagungsstätte werden ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verfolgt. 2Ihr Zweck ist die Förderung der kirchlichen Arbeit, insbesondere durch Eigenveranstaltungen bzw. durch Bereitstellung von Tagungsräumen einschließlich der für die Erreichung des Tagungs- und Veranstaltungszwecks erforderlichen Verpflegungs-, Unterkunfts- und sonstigen Tagungs- und Sitzungsleistungen.
- 1Die Ev. 2Kirche von Westfalen ist mit der Tagungsstätte selbstlos tätig. 3Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 4Die Gewinnerzielung ist ausgeschlossen.
- Die Einnahmen der Tagungsstätte dürfen nur für Zwecke im Sinne dieser Ordnung verwendet werden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Tagungsstätte fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
1Diese Ordnung tritt am 18. Juni 2009 in Kraft. 2Gleichzeitig wird die bestehende Ordnung für die Tagungsstätte aufgehoben.