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§ 1
#§ 2
§ 3
§ 4 
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 124#
        
      Geltungszeitraum von: 08.10.1996
Geltungszeitraum bis: 30.09.2015
Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Voerde in Ennepetal
Vom 13. Mai 1996
(KABl. 1996 S. 170)
Aufgrund der Artikel 77 Abs. 2 und 79 Abs. 1 der Kirchenordnung der Evangelischen  Kirche von Westfalen2# gibt sich die Evangelische Kirchengemeinde Voerde in Ennepetal für die Ordnung ihrer Arbeit folgende Satzung:
####§ 1
Gliederung der Gemeinde
 1 Die Kirchengemeinde gliedert sich in folgende Bezirke:
- Bezirk Voerde
Zu diesem Bezirk gehören die im 1. und 2. Pfarrbezirk wohnenden Gemeindeglieder. 
- Bezirk Altenvoerde
Zu diesem Bezirk gehören die im 3. Pfarrbezirk wohnenden Gemeindeglieder. 
- Bezirk Oberbauer
Zu diesem Bezirk gehören die im Ortsteil Oberbauer des 4. Pfarrbezirks wohnenden Gemeindeglieder.
- Bezirk Hasperbach
Zu diesem Bezirk gehören die im Ortsteil Hasperbach des 4. Pfarrbezirks wohnenden Gemeindeglieder.
 2 Die vier Bezirke sind Wahlbezirke im Sinne des Presbyterwahlgesetzes.  3 Die Zahl der Presbyterinnen und Presbyter gemäß Artikel 57 a Kirchenordnung beträgt im
| Wahlbezirk I  | Bezirk Voerde | sechs | 
| Wahlbezirk II | Bezirk Altenvoerde | vier | 
| Wahlbezirk III | Bezirk Oberbauer | zwei | 
| Wahlbezirk IV | Bezirk Hasperbach | zwei | 
§ 2
Leitung der Gemeinde
			(
			1
			)
		 1 Dem Presbyterium obliegen die Planung und Leitung der kirchlichen Arbeit, die Wahrnehmung der gesamtgemeindlichen Aufgaben sowie die Vertretung der Kirchengemeinde in der Öffentlichkeit und im Rechtsverkehr.  2 Zur Erfüllung dieser Aufgaben tritt das Presbyterium in regelmäßigen Abständen zusammen.  3 Das Presbyterium soll danach streben, seine Beschlüsse einmütig zu fassen (Art. 69 Absatz 1 Kirchenordnung3#).
			(
			2
			)
		 1 Zur Unterstützung seiner Arbeit bildet das Presbyterium für folgende Fachbereiche Fachausschüsse:
- Finanzen
- Bauwesen
- Kinder- und Jugendarbeit
- Kindergartenarbeit
- Friedhofswesen
 2 Die Ausschüsse sind alsbald nach jeder Wahl der Presbyterinnen und Presbyter neu zu bilden.
			(
			3
			)
		 Um die Belange des Bezirks zu erörtern und die entsprechenden Anregungen an die Fachausschüsse weiterzuleiten, sollen die Presbyterinnen und Presbyter der Pfarrbezirke regelmäßig mit ihren Pfarrerinnen bzw. Pfarrern zusammenkommen.
			(
			4
			)
		 Im Einzelfall kann das Presbyterium eine Entscheidung an sich ziehen oder den Beschluss eines Ausschusses ändern.
#§ 3
Grundsatz der Zusammenarbeit
 1 Alle Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.  2 Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden.  3 Wird ein Einvernehmen nicht erreicht, entscheidet das Presbyterium.  4 Das Presbyterium kann im Einzelfall einem der beteiligten Ausschüsse vorab die Federführung übertragen.
#§ 4 
Fachausschüsse
			(
			1
			)
		 1 Den Fachausschüssen nach § 2 Absatz 2 obliegt die Erstellung einer Konzeption und die Begleitung der inhaltlichen Arbeit des Fachbereichs.  2 Die Fachausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeiten auf der Grundlage des Haushaltsplanes und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums selbständig.  3 Die Gesamtverantwortung des Presbyteriums bleibt unberührt.
			(
			2
			)
		 Den Fachausschüssen gehören an:
- vom Presbyterium bestimmte Pfarrerinnen und Pfarrer
- vom Presbyterium bestimmte Presbyterinnen und Presbyter
- vom Presbyterium berufene sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Presbyteramt haben
- in den Fachbereichen tätige haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
			(
			3
			)
		 1 Sofern im weiteren nichts anderes bestimmt wird, soll die Zahl der Ausschussmitglieder nach Absatz 2 Buchstabe a) bis c) sieben, die Zahl der Ausschussmitglieder nach Buchstabe d) zwei nicht überschreiten.  2 Je Bezirk soll möglichst ein nach Buchstabe a) oder b) berufenes Mitglied dem Ausschuss angehören.  3 Mehr als die Hälfte der Ausschussmitglieder muss Mitglied des Presbyteriums sein.
			(
			4
			)
		 1 Die Fachausschüsse für Kinder- und Jugendarbeit und Kindergartenarbeit wählen ihre Vorsitzenden und Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter aus der Mitte ihrer Mitglieder.  2 Sie müssen dem Presbyterium angehören.
			(
			5
			)
		 1 Für die Geschäftsführung der Fachausschüsse gelten sinngemäß die Bestimmungen der Kirchenordnung betreffend die Geschäftsführung der Presbyterien.  2 Die Protokolle der Fachausschüsse sind der Einladung zur Presbyteriumssitzung beizufügen.
#§ 5
Fachausschuss für Finanzen
			(
			1
			)
		 1 Der Fachausschuss für Finanzen bereitet unter Berücksichtigung der Bedarfsmeldungen aller Fachausschüsse die Haushalts- und Stellenpläne vor und erstellt die Jahresrechnung.  2 Er berät über Vorschläge zur Aufnahme von Darlehn im Rahmen der vom Presbyterium beschlossenen Finanzierungspläne.
			(
			2
			)
		 Der Ausschuss entscheidet über
- die Vergabe von Aufträgen im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel, soweit kein anderer Ausschuss zuständig ist,
- die Bewilligung von Zuschüssen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, soweit kein anderer Ausschuss zuständig ist,
- die Einstellung und Entlassung der haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen des Stellungsplanes, einschließlich der Erstellung der entsprechenden Dienstanweisungen im Einvernehmen mit den beteiligten Fachausschüssen bis Vergütungsgruppe BAT-KF Vc. Die §§ 8 Abs. 2 und 9 Abs. 3 Buchstabe f) bleiben unberührt.
			(
			3
			)
		 Den Vorsitz im Fachausschuss für Finanzen führt die Kirchmeisterin bzw. der Kirchmeister.
#§ 6
Fachausschuss für das Bauwesen
			(
			1
			)
		 Der Fachausschuss für das Bauwesen berät über
- die Erstellung und Fortschreibung von Prioritätslisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen kirchlicher Gebäude,
- die Finanzierungspläne für Einzelmaßnahmen nach den Prioritätslisten,
- die Haushaltsplanung und die Anmeldung der erforderlichen Haushaltsmittel für die Bau- und Gebäudeunterhaltung.
			(
			2
			)
		 Der Ausschuss entscheidet über
- die Vergabe von Architekten- und Werkverträgen sowie Materiallieferungen im Rahmen der bereitgestellten Finanzierungs- und Haushaltsmittel im Einvernehmen mit den betroffenen Fachausschüssen,
- die Feststellung von Endabrechnungen von Bau- und Gebäudeunterhaltungsmaßnahmen,
- die Versicherung der Gebäude und Liegenschaften sowie den Abschluss von Wartungsverträgen,
- die Stellungnahmen zu Anhörungen in Planungsverfahren öffentlich-rechtlicher Körperschaften.
			(
			3
			)
		 Den Vorsitz im Fachausschuss für das Bauwesen führt die Baukirchmeisterin bzw. der Baukirchmeister.
#§ 7
Fachausschuss für Kinder- und Jugendarbeit
			(
			1
			)
		 Der Fachausschuss für Kinder- und Jugendarbeit ist zuständig für
- Aufgaben, die sich aus den Notwendigkeiten kirchengemeindlicher Kinder- und Jugendarbeit ergeben,
- die Planung und Koordinierung der Jugendarbeit in der Kirchengemeinde,
- Kontakte zu allen an der Jugendarbeit der Kirchengemeinde Beteiligten, insbesondere zum CVJM Voerde und Altenvoerde,
- die Vertretung der Kirchengemeinde in anderen Organen und Körperschaften in den Belangen der evangelischen Kinder- und Jugendarbeit.
			(
			2
			)
		 Der Ausschuss berät über
- die Haushaltsplanung und die Anmeldung der erforderlichen Haushaltsmittel für die Jugendarbeit,
- die Einstellung und Entlassung von haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie die Erstellung der jeweiligen Dienstanweisung,
- die Zielsetzung evangelischer Kinder- und Jugendarbeit,
- die Raumbedarfsplanung in den Gemeindezentren für die Kinder- und Jugendarbeit.
			(
			3
			)
		 Der Ausschuss entscheidet über die Vergabe der Haushaltsmittel für die Kinder- und Jugendarbeit.
			(
			4
			)
		 Dem Fachausschuss gehören an:
- vom Presbyterium bestimmte Pfarrerinnen und Pfarrer,
- vom Presbyterium bestimmte Presbyterinnen und Presbyter,
- Je eine Vertreterin bzw. ein Vertreter- des CVJM Voerde
- des CVJM Altenvoerde
- der Kinder- und Jugendarbeit Hasperbach
- der Kinder- und Jugendarbeit Oberbauer
 
- eine bzw. ein in der Jugendarbeit tätige bzw. tätiger hauptberufliche bzw. hauptberuflicher Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter.
			(
			5
			)
		 Die Zahl der Ausschussmitglieder nach Absatz 4 Buchstabe a) bis b) soll sechs nicht überschreiten.
#§ 8
Fachausschuss für Kindergartenarbeit
			(
			1
			)
		 Der Fachausschuss für Kindergartenarbeit nimmt die Aufgaben wahr, die sich für die Kirchengemeinde aus der Trägerschaft der Tageseinrichtungen für Kinder ergeben.
			(
			2
			)
		 1 Der Ausschuss ist berechtigt, im Rahmen des Stellenplanes unter Inanspruchnahme der Fachberatung des Kirchenkreises die Einstellung und Entlassung der haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorzunehmen; ausgenommen davon bleiben die Einstellung von Leiterinnen und/oder Leitern der Einrichtungen.  2 Der Ausschuss erstellt die Dienstanweisung in Anlehnung an die landeskirchlichen Richtlinien.
			(
			3
			)
		 Der Ausschuss ist berechtigt, für die Kindergärten im Rahmen des Haushaltsplanes Ausgaben für die Ersatzbeschaffung und zur Aufrechterhaltung der Funktionstüchtigkeit der Einrichtung selbständig zu beschließen.
#§ 9
Fachausschuss für das Friedhofswesen
			(
			1
			)
		 Der Fachausschuss für das Friedhofswesen zuständig für
- die Überwachung und Durchführung aller Angelegenheiten des Friedhofswesens im Rahmen der Friedhofsordnung,
- die Unterhaltung der Friedhofsanlagen, bei Gebäuden im Einvernehmen mit dem Fachausschuss für das Bauwesen.
			(
			2
			)
		 Der Ausschuss berät über
- die Friedhofsordnung und die Friedhofsgebührenordnung sowie deren Änderung,
- die Grabmal- und Bepflanzungsordnung, Gestaltungs-, Unterhaltungs- und Belegungspläne einschließlich der Bauplanung,
- die Haushalts- und Stellenpläne für den Friedhof.
			(
			3
			)
		 Der Ausschuss entscheidet über 
- die Festlegung der Arbeitsfelder und Dienstanweisungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
- die Erteilung und die Versagung von Zulassungen und Genehmigungen im Rahmen der Ordnung für das Friedhofswesen,
- die Vergabe von Aufträgen im Rahmen des Haushaltsplanes,
- die Annahme von Legaten,
- Stundungen, Niederschlagungen und Erlass von Gebühren und Abgaben,
- die Einstellung und Entlassung von haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Rahmen des Stellenplanes; aus-genommen davon bleiben die Anstellung der Friedhofsverwalterin bzw. des Friedhofsverwalters.
			(
			4
			)
		 Zu den Sitzungen des Ausschusses wird eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Stadt Ennepetal mit beratender Stimme eingeladen.
			(
			5
			)
		 Den Vorsitz im Fachausschuss für das Friedhofswesen führt die Friedhofskirchmeisterin bzw. der Friedhofskirchmeister.
#§ 10
Geschäftsordnung
Das Presbyterium kann zur Durchführung dieser Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.
#§ 11
Verwaltung
			(
			1
			)
		 Zuständigkeiten in Angelegenheiten der laufenden Verwaltung, die durch Kreissatzung dem Kreiskirchenamt Schwelm übertragen sind, werden durch diese Satzung nicht berührt.
			(
			2
			)
		 In der Kirchengemeinde anfallende Büroarbeiten werden für alle Bezirke im Gemeindebüro erledigt.
#§ 124#
Inkrafttretung
Die Satzung tritt mit der Genehmigung durch das Landeskirchenamt in Kraft.