.
§ 1
#§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 124#
Geltungszeitraum von: 08.10.1996
Geltungszeitraum bis: 30.09.2015
Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Voerde in Ennepetal
Vom 13. Mai 1996
(KABl. 1996 S. 170)
Aufgrund der Artikel 77 Abs. 2 und 79 Abs. 1 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen2# gibt sich die Evangelische Kirchengemeinde Voerde in Ennepetal für die Ordnung ihrer Arbeit folgende Satzung:
####§ 1
Gliederung der Gemeinde
1Die Kirchengemeinde gliedert sich in folgende Bezirke:
- Bezirk Voerde
Zu diesem Bezirk gehören die im 1. und 2. Pfarrbezirk wohnenden Gemeindeglieder.
- Bezirk Altenvoerde
Zu diesem Bezirk gehören die im 3. Pfarrbezirk wohnenden Gemeindeglieder.
- Bezirk Oberbauer
Zu diesem Bezirk gehören die im Ortsteil Oberbauer des 4. Pfarrbezirks wohnenden Gemeindeglieder.
- Bezirk Hasperbach
Zu diesem Bezirk gehören die im Ortsteil Hasperbach des 4. Pfarrbezirks wohnenden Gemeindeglieder.
2Die vier Bezirke sind Wahlbezirke im Sinne des Presbyterwahlgesetzes. 3Die Zahl der Presbyterinnen und Presbyter gemäß Artikel 57 a Kirchenordnung beträgt im
Wahlbezirk I | Bezirk Voerde | sechs |
Wahlbezirk II | Bezirk Altenvoerde | vier |
Wahlbezirk III | Bezirk Oberbauer | zwei |
Wahlbezirk IV | Bezirk Hasperbach | zwei |
§ 2
Leitung der Gemeinde
(
1
)
1Dem Presbyterium obliegen die Planung und Leitung der kirchlichen Arbeit, die Wahrnehmung der gesamtgemeindlichen Aufgaben sowie die Vertretung der Kirchengemeinde in der Öffentlichkeit und im Rechtsverkehr. 2Zur Erfüllung dieser Aufgaben tritt das Presbyterium in regelmäßigen Abständen zusammen. 3Das Presbyterium soll danach streben, seine Beschlüsse einmütig zu fassen (Art. 69 Absatz 1 Kirchenordnung3#).
(
2
)
1Zur Unterstützung seiner Arbeit bildet das Presbyterium für folgende Fachbereiche Fachausschüsse:
- Finanzen
- Bauwesen
- Kinder- und Jugendarbeit
- Kindergartenarbeit
- Friedhofswesen
2Die Ausschüsse sind alsbald nach jeder Wahl der Presbyterinnen und Presbyter neu zu bilden.
(
3
)
Um die Belange des Bezirks zu erörtern und die entsprechenden Anregungen an die Fachausschüsse weiterzuleiten, sollen die Presbyterinnen und Presbyter der Pfarrbezirke regelmäßig mit ihren Pfarrerinnen bzw. Pfarrern zusammenkommen.
(
4
)
Im Einzelfall kann das Presbyterium eine Entscheidung an sich ziehen oder den Beschluss eines Ausschusses ändern.
#§ 3
Grundsatz der Zusammenarbeit
1Alle Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung. 2Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. 3Wird ein Einvernehmen nicht erreicht, entscheidet das Presbyterium. 4Das Presbyterium kann im Einzelfall einem der beteiligten Ausschüsse vorab die Federführung übertragen.
#§ 4
Fachausschüsse
(
1
)
1Den Fachausschüssen nach § 2 Absatz 2 obliegt die Erstellung einer Konzeption und die Begleitung der inhaltlichen Arbeit des Fachbereichs. 2Die Fachausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeiten auf der Grundlage des Haushaltsplanes und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums selbständig. 3Die Gesamtverantwortung des Presbyteriums bleibt unberührt.
(
2
)
Den Fachausschüssen gehören an:
- vom Presbyterium bestimmte Pfarrerinnen und Pfarrer
- vom Presbyterium bestimmte Presbyterinnen und Presbyter
- vom Presbyterium berufene sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Presbyteramt haben
- in den Fachbereichen tätige haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
(
3
)
1Sofern im weiteren nichts anderes bestimmt wird, soll die Zahl der Ausschussmitglieder nach Absatz 2 Buchstabe a) bis c) sieben, die Zahl der Ausschussmitglieder nach Buchstabe d) zwei nicht überschreiten. 2Je Bezirk soll möglichst ein nach Buchstabe a) oder b) berufenes Mitglied dem Ausschuss angehören. 3Mehr als die Hälfte der Ausschussmitglieder muss Mitglied des Presbyteriums sein.
(
4
)
1Die Fachausschüsse für Kinder- und Jugendarbeit und Kindergartenarbeit wählen ihre Vorsitzenden und Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter aus der Mitte ihrer Mitglieder. 2Sie müssen dem Presbyterium angehören.
(
5
)
1Für die Geschäftsführung der Fachausschüsse gelten sinngemäß die Bestimmungen der Kirchenordnung betreffend die Geschäftsführung der Presbyterien. 2Die Protokolle der Fachausschüsse sind der Einladung zur Presbyteriumssitzung beizufügen.
#§ 5
Fachausschuss für Finanzen
(
1
)
1Der Fachausschuss für Finanzen bereitet unter Berücksichtigung der Bedarfsmeldungen aller Fachausschüsse die Haushalts- und Stellenpläne vor und erstellt die Jahresrechnung. 2Er berät über Vorschläge zur Aufnahme von Darlehn im Rahmen der vom Presbyterium beschlossenen Finanzierungspläne.
(
2
)
Der Ausschuss entscheidet über
- die Vergabe von Aufträgen im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel, soweit kein anderer Ausschuss zuständig ist,
- die Bewilligung von Zuschüssen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, soweit kein anderer Ausschuss zuständig ist,
- die Einstellung und Entlassung der haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen des Stellungsplanes, einschließlich der Erstellung der entsprechenden Dienstanweisungen im Einvernehmen mit den beteiligten Fachausschüssen bis Vergütungsgruppe BAT-KF Vc. Die §§ 8 Abs. 2 und 9 Abs. 3 Buchstabe f) bleiben unberührt.
(
3
)
Den Vorsitz im Fachausschuss für Finanzen führt die Kirchmeisterin bzw. der Kirchmeister.
#§ 6
Fachausschuss für das Bauwesen
(
1
)
Der Fachausschuss für das Bauwesen berät über
- die Erstellung und Fortschreibung von Prioritätslisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen kirchlicher Gebäude,
- die Finanzierungspläne für Einzelmaßnahmen nach den Prioritätslisten,
- die Haushaltsplanung und die Anmeldung der erforderlichen Haushaltsmittel für die Bau- und Gebäudeunterhaltung.
(
2
)
Der Ausschuss entscheidet über
- die Vergabe von Architekten- und Werkverträgen sowie Materiallieferungen im Rahmen der bereitgestellten Finanzierungs- und Haushaltsmittel im Einvernehmen mit den betroffenen Fachausschüssen,
- die Feststellung von Endabrechnungen von Bau- und Gebäudeunterhaltungsmaßnahmen,
- die Versicherung der Gebäude und Liegenschaften sowie den Abschluss von Wartungsverträgen,
- die Stellungnahmen zu Anhörungen in Planungsverfahren öffentlich-rechtlicher Körperschaften.
(
3
)
Den Vorsitz im Fachausschuss für das Bauwesen führt die Baukirchmeisterin bzw. der Baukirchmeister.
#§ 7
Fachausschuss für Kinder- und Jugendarbeit
(
1
)
Der Fachausschuss für Kinder- und Jugendarbeit ist zuständig für
- Aufgaben, die sich aus den Notwendigkeiten kirchengemeindlicher Kinder- und Jugendarbeit ergeben,
- die Planung und Koordinierung der Jugendarbeit in der Kirchengemeinde,
- Kontakte zu allen an der Jugendarbeit der Kirchengemeinde Beteiligten, insbesondere zum CVJM Voerde und Altenvoerde,
- die Vertretung der Kirchengemeinde in anderen Organen und Körperschaften in den Belangen der evangelischen Kinder- und Jugendarbeit.
(
2
)
Der Ausschuss berät über
- die Haushaltsplanung und die Anmeldung der erforderlichen Haushaltsmittel für die Jugendarbeit,
- die Einstellung und Entlassung von haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie die Erstellung der jeweiligen Dienstanweisung,
- die Zielsetzung evangelischer Kinder- und Jugendarbeit,
- die Raumbedarfsplanung in den Gemeindezentren für die Kinder- und Jugendarbeit.
(
3
)
Der Ausschuss entscheidet über die Vergabe der Haushaltsmittel für die Kinder- und Jugendarbeit.
(
4
)
Dem Fachausschuss gehören an:
- vom Presbyterium bestimmte Pfarrerinnen und Pfarrer,
- vom Presbyterium bestimmte Presbyterinnen und Presbyter,
- Je eine Vertreterin bzw. ein Vertreter
- des CVJM Voerde
- des CVJM Altenvoerde
- der Kinder- und Jugendarbeit Hasperbach
- der Kinder- und Jugendarbeit Oberbauer
- eine bzw. ein in der Jugendarbeit tätige bzw. tätiger hauptberufliche bzw. hauptberuflicher Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter.
(
5
)
Die Zahl der Ausschussmitglieder nach Absatz 4 Buchstabe a) bis b) soll sechs nicht überschreiten.
#§ 8
Fachausschuss für Kindergartenarbeit
(
1
)
Der Fachausschuss für Kindergartenarbeit nimmt die Aufgaben wahr, die sich für die Kirchengemeinde aus der Trägerschaft der Tageseinrichtungen für Kinder ergeben.
(
2
)
1Der Ausschuss ist berechtigt, im Rahmen des Stellenplanes unter Inanspruchnahme der Fachberatung des Kirchenkreises die Einstellung und Entlassung der haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorzunehmen; ausgenommen davon bleiben die Einstellung von Leiterinnen und/oder Leitern der Einrichtungen. 2Der Ausschuss erstellt die Dienstanweisung in Anlehnung an die landeskirchlichen Richtlinien.
(
3
)
Der Ausschuss ist berechtigt, für die Kindergärten im Rahmen des Haushaltsplanes Ausgaben für die Ersatzbeschaffung und zur Aufrechterhaltung der Funktionstüchtigkeit der Einrichtung selbständig zu beschließen.
#§ 9
Fachausschuss für das Friedhofswesen
(
1
)
Der Fachausschuss für das Friedhofswesen zuständig für
- die Überwachung und Durchführung aller Angelegenheiten des Friedhofswesens im Rahmen der Friedhofsordnung,
- die Unterhaltung der Friedhofsanlagen, bei Gebäuden im Einvernehmen mit dem Fachausschuss für das Bauwesen.
(
2
)
Der Ausschuss berät über
- die Friedhofsordnung und die Friedhofsgebührenordnung sowie deren Änderung,
- die Grabmal- und Bepflanzungsordnung, Gestaltungs-, Unterhaltungs- und Belegungspläne einschließlich der Bauplanung,
- die Haushalts- und Stellenpläne für den Friedhof.
(
3
)
Der Ausschuss entscheidet über
- die Festlegung der Arbeitsfelder und Dienstanweisungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
- die Erteilung und die Versagung von Zulassungen und Genehmigungen im Rahmen der Ordnung für das Friedhofswesen,
- die Vergabe von Aufträgen im Rahmen des Haushaltsplanes,
- die Annahme von Legaten,
- Stundungen, Niederschlagungen und Erlass von Gebühren und Abgaben,
- die Einstellung und Entlassung von haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Rahmen des Stellenplanes; aus-genommen davon bleiben die Anstellung der Friedhofsverwalterin bzw. des Friedhofsverwalters.
(
4
)
Zu den Sitzungen des Ausschusses wird eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Stadt Ennepetal mit beratender Stimme eingeladen.
(
5
)
Den Vorsitz im Fachausschuss für das Friedhofswesen führt die Friedhofskirchmeisterin bzw. der Friedhofskirchmeister.
#§ 10
Geschäftsordnung
Das Presbyterium kann zur Durchführung dieser Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.
#§ 11
Verwaltung
(
1
)
Zuständigkeiten in Angelegenheiten der laufenden Verwaltung, die durch Kreissatzung dem Kreiskirchenamt Schwelm übertragen sind, werden durch diese Satzung nicht berührt.
(
2
)
In der Kirchengemeinde anfallende Büroarbeiten werden für alle Bezirke im Gemeindebüro erledigt.
#§ 124#
Inkrafttretung
Die Satzung tritt mit der Genehmigung durch das Landeskirchenamt in Kraft.