.Satzung
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 158#
Geltungszeitraum von: 30.11.2012
Geltungszeitraum bis: 31.07.2015
Satzung
der Ev. Martin-Luther-Kirchengemeinde Bergkamen
Vom 4. Juni 2012
(KABl. 2012 S. 257)
Präambel
1Die Kirche lebt aus dem Auftrag zur Verkündigung des Evangeliums Jesu Christi. 2Auf dieser Grundlage gibt die Evangelische Martin-Luther-Kirchengemeinde Bergkamen sich für die Regelung ihrer Aufgaben und Dienste gemäß Artikel 77 Kirchenordnung (KO)2# der Evangelischen Kirche von Westfalen folgende Gemeindesatzung:
#§ 1
Das Presbyterium
(
1
)
1Die Kirchengemeinde wird durch das Presbyterium geleitet. 2Es ist für alle Angelegenheiten der Kirchengemeinde zuständig, soweit die Kirchenordnung3#, andere kirchliche Rechtsvorschriften oder diese Satzung nichts anderes bestimmen.
(
2
)
Das Presbyterium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(
3
)
Zur Unterstützung seiner Arbeit bildet das Presbyterium Fachausschüsse im Sinne von Artikel 74 Absatz 1 und 3 KO4#.
(
4
)
Das Presbyterium kann für die Arbeit der Fachausschüsse Rahmenbeschlüsse fassen.
#§ 2
Fachausschüsse und beratende Ausschüsse
(
1
)
Für die Planung und Leitung der kirchlichen Arbeit in folgenden Fachbereichen bildet das Presbyterium Fachausschüsse:
- Fachausschuss für Gottesdienst und Kirchenmusik (§ 6),
- Fachausschuss für Kinder- und Jugendarbeit (§ 7),
- Fachausschuss für Diakonie und Erwachsenenarbeit (§ 8),
- Fachausschuss für Friedhofsangelegenheiten (§ 9),
- Fachausschuss für Bauwesen und Grundstücksangelegenheiten (§ 10),
- Fachausschuss für Öffentlichkeitsarbeit (§ 11),
- Fachausschuss für Verwaltung und Finanzen (§ 12).
(
2
)
1Für einzelne oder zeitlich begrenzte Aufgaben können das Presbyterium oder die Fachausschüsse beratende Ausschüsse einberufen, in denen auch andere sachkundige Personen in ökumenischer Weise mitwirken. 2Den Vorsitz führt jeweils ein Mitglied des Presbyteriums. 3Die Arbeitsergebnisse werden schriftlich festgehalten und in den Fachausschuss und das Presbyterium eingebracht.
#§ 3
Zusammensetzung der Fachausschüsse
(
1
)
1Die Mitglieder der Fachausschüsse werden vom Presbyterium berufen. 2Die Zahl der Mitglieder je Fachausschuss ist auf neun begrenzt.
(
2
)
Dabei werden bis zu fünf Mitglieder des Presbyteriums in die Fachausschüsse berufen.
(
3
)
1Dazu werden bis zu drei sachkundige Gemeindeglieder in die Fachausschüsse berufen. 2Diese müssen die Befähigung zum Presbyteramt haben.
(
4
)
Des Weiteren werden bis zu zwei haupt- oder nebenberufliche Mitarbeitende in die Fachausschüsse berufen.
(
5
)
Die Zahl der sachkundigen Gemeindeglieder zzgl. der Zahl der haupt- und nebenberuflichen Mitarbeitenden darf die Zahl der Mitglieder des Presbyteriums im Fachausschuss nicht erreichen.
(
6
)
Jeder Fachausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
(
7
)
1Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums sowie die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister können an allen Sitzungen der Fachausschüsse, deren Mitglied sie nicht sind, mit beratender Stimme teilnehmen und Anträge einbringen. 2Ihnen sind die Sitzungstermine und Tagesordnungen zuzuleiten.
(
8
)
Ein Fachausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
#§ 4
Arbeit der Fachausschüsse
(
1
)
1Die Fachausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage des Haushaltsplanes und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums selbstständig.
2Die Fachausschüsse haben die Aufgabe, die Arbeit der Kirchengemeinde in ihrem Fachbereich zu leiten, zu fördern, zu koordinieren bzw. durchzuführen. 3Sie unterbreiten dem Presbyterium Vorschläge in Personalangelegenheiten.
(
2
)
1Die Sitzungen der Fachausschüsse werden durch ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden einberufen und geleitet. 2Die erste Sitzung wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Presbyteriums einberufen.
(
3
)
1Über die Verhandlungen der Fachausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des Fachausschusses und des Presbyteriums termingerecht zur nächsten Sitzung zur Kenntnis zu geben. 2Die Erstschrift der Niederschrift ist dem Gemeindebüro zuzuleiten. 3Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung5# über die Geschäftsführung der Presbyterien entsprechend.
(
4
)
Die Vorsitzenden der Fachausschüsse sorgen für die Ausführung ihrer Beschlüsse.
#§ 5
Grundsatz der Zusammenarbeit
(
1
)
Die Fachausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
(
2
)
1Berühren Angelegenheiten die Zuständigkeit mehrerer Fachausschüsse, ist in gegenseitigem Einvernehmen zu entscheiden. 2Wird ein Einvernehmen nicht erreicht, entscheidet das Presbyterium.
(
3
)
Zur Vorbereitung der Sitzungen des Presbyteriums finden sich im Bedarfsfall der oder die Vorsitzende des Presbyteriums, die Fachausschussvorsitzenden sowie die Kirchmeister und Kirchmeisterinnen zu einem Abstimmungsgespräch zusammen.
(
4
)
1Soweit das Presbyterium ein Umweltmanagementsystem beschlossen hat, unterstützen die Fachausschüsse die Umweltmanagementbeauftragte oder den Umweltmanagementbeauftragten. 2Bei ihren Beratungen, Planungen und Beschlüssen sind die Umweltleitlinien und Vorgaben des Umweltmanagements zu berücksichtigen.
#§ 6
Fachausschuss für Gottesdienst und Kirchenmusik
(
1
)
1Der Fachausschuss für Gottesdienst und Kirchenmusik berät, fördert und koordiniert die gottesdienstliche und kirchenmusikalische Arbeit in der Kirchengemeinde in ihrer Vielgestaltigkeit. 2Er begleitet alle haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die an der Gottesdienstgestaltung und Kirchenmusik beteiligt sind.
(
2
)
1Der Fachausschuss berät über die Entwicklung und Zielsetzung aller gottesdienstlichen und kirchenmusikalischen Arbeit. 2Er meldet die erforderlichen Haushaltsmittel für die gottesdienstliche und kirchenmusikalische Arbeit beim Fachausschuss für Verwaltung und Finanzen an. 3Er stellt den Arbeitsmittelbedarf für die gottesdienstliche und kirchenmusikalische Arbeit in der Kirchengemeinde fest. 4Er erstellt die Kostenkalkulation für Einzelmaßnahmen.
(
3
)
1Der Fachausschuss entscheidet über die Arbeitsfelder und Konzeptionen der gottesdienstlichen und kirchenmusikalischen Arbeit sowie über Reparaturen und Anschaffungen von Arbeitsmitteln. 2Er sichtet auftretende Problemfelder und entscheidet über die Planung und Durchführung von Aktivitäten in der gottesdienstlichen und kirchenmusikalischen Arbeit. 3Er sorgt für die Ausbildung und begleitet die Lektorinnen und Lektoren, Abendmahlshelferinnen und Abendmahlshelfer, Küsterinnen und Küster.
4Er entscheidet über die Verwendung der im Rahmen des Haushaltsplanes für gottesdienstliche und kirchenmusikalische Arbeit bereitgestellten Haushaltsmittel.
#§ 7
Fachausschuss für Kinder- und Jugendarbeit
(
1
)
1Der Fachausschuss für Kinder- und Jugendarbeit berät, fördert und koordiniert die Kinder- und Jugendarbeit in der Kirchengemeinde und in den Tageseinrichtungen für Kinder. 2Er koordiniert die Arbeit mit anderen Trägern. 3Er begleitet alle haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der gemeindlichen Kinder- und Jugendarbeit.
(
2
)
1Der Fachausschuss berät über die Entwicklung und Zielsetzung kirchengemeindlicher evangelischer Kinder- und Jugendarbeit, über das Zusammenwirken mit anderen regionalen und überregionalen Trägern sowie entsprechenden Fachverbänden der Kinder- und Jugendarbeit. 2Er meldet die erforderlichen Haushaltsmittel für die Kinder- und Jugendarbeit beim Fachausschuss für Verwaltung und Finanzen an. 3Er stellt den Raumbedarf für die Kinder- und Jugendarbeit in der Kirchengemeinde fest. 4Er erstellt die Kostenkalkulation für Einzelmaßnahmen.
(
3
)
1Der Fachausschuss entscheidet über die Arbeitsfelder und Konzeptionen der Kinder- und Jugendarbeit. 2Er begleitet die Gruppen und Einrichtungen. 3Er sichtet auftretende Problemfelder und entscheidet über die Planung und Durchführung von Aktivitäten in der Kinder- und Jugendarbeit. 4Er entscheidet über die Verwendung der im Rahmen des Haushaltsplanes für die Kinder- und Jugendarbeit und für die Tageseinrichtungen für Kinder bereitgestellten Haushaltsmittel. 5Er nimmt Stellung zu Fragen der Kinder- und Jugendarbeit bei Anhörungsverfahren öffentlich-rechtlicher Körperschaften.
#§ 8
Fachausschuss für Diakonie und Erwachsenenarbeit
(
1
)
1Der Fachausschuss für Diakonie und Erwachsenenarbeit berät, fördert und koordiniert die diakonische Arbeit in der Kirchengemeinde. 2Er koordiniert die Zusammenarbeit mit anderen Trägern und hält die Verbindung zur Diakonie des Evangelischen Kirchenkreises Unna. 3Er koordiniert und fördert die Erwachsenenbildung in der Kirchengemeinde. 4Er begleitet die haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihrer Arbeit.
(
2
)
1Der Fachausschuss berät über Koordinationsmaßnahmen mit kirchlichen und kommunalen Stellen und über die Entwicklung und Zielsetzung der Diakonie und Erwachsenenarbeit. 2Er erstellt die Kostenkalkulationen für Einzelmaßnahmen. 3Er meldet die erforderlichen Haushaltsmittel für die Diakonie und Erwachsenenarbeit beim Fachausschuss Verwaltung und Finanzen an. 4Er stellt den Raum- und Materialbedarf für Erwachsenenarbeit und Diakonie fest.
(
3
)
1Der Fachausschuss entscheidet über die Arbeitsfelder und die Konzeption der Erwachsenenarbeit. 2Er entscheidet über die Planung und Durchführung von Aktivitäten in der Diakonie und Erwachsenenarbeit. 3Er entscheidet über die Verwendung der im Rahmen des Haushaltsplanes für die Diakonie und Erwachsenenarbeit bereitgestellten Haushaltsmittel. 4Er nimmt Stellung zu Fragen der Diakonie und Erwachsenenarbeit bei Anhörungsverfahren öffentlich-rechtlicher Körperschaften.
#§ 9
Fachausschuss für Friedhofsangelegenheiten
(
1
)
1Der Fachausschuss für Friedhofsangelegenheiten ist zuständig für den Erhalt, die Pflege und die Ordnung der Friedhöfe der Kirchengemeinde. 2Der Fachausschuss ist zuständig für die Vermietung, Verpachtung und Instandhaltung der Friedhofsgebäude und -flächen. 3Zu seinen Aufgaben gehört auch die jährliche Begehung der Friedhofsgebäude und -flächen.
(
2
)
1Der Fachausschuss berät über die Erstellung und Fortschreibung von Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen von Friedhofsgebäuden. 2Er berät über Friedhofssatzungen, Bereitstellung von Flächen für unterschiedliche Bestattungsarten und -formen. 3Er erstellt die Kostenkalkulationen für Einzelmaßnahmen und meldet die erforderlichen Haushaltsmittel für den Erhalt der Friedhöfe beim Fachausschuss Verwaltung und Finanzen an.
(
3
)
1Der Fachausschuss entscheidet über die Vergabe von Aufträgen und Materiallieferungen im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel. 2Er entscheidet über die Vermietung und Verpachtung von Friedhofsgebäuden und -grund. 3Er entscheidet über die Verwendung der im Rahmen des Haushaltsplanes für die Friedhöfe bereitgestellten Haushaltsmittel. 4Er nimmt Stellung zu Anhörungen und Planungsverfahren öffentlich-rechtlicher Körperschaften.
#§ 10
Fachausschuss für Bauwesen und Grundstücksangelegenheiten
(
1
)
1Der Fachausschuss für Bauwesen und Grundstücksangelegenheiten ist zuständig für den Erhalt, die Pflege und die Neubauten kirchlicher Gebäude. 2Der Fachausschuss ist zuständig für die Vermietung und Instandhaltung der Gebäude und Außenanlagen der Kirchengemeinde. 3Zu seinen Aufgaben gehört auch die jährliche Begehung der Gebäude und Grundstücke der Kirchengemeinde.
(
2
)
1Der Fachausschuss berät über die Erstellung und Fortschreibung von Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen kirchlicher Gebäude. 2Er erstellt die Kostenkalkulationen für Einzelmaßnahmen nach den Prioritätenlisten. 3Er meldet die erforderlichen Haushaltsmittel für die Bau- und Gebäudeunterhaltung beim Fachausschuss Verwaltung und Finanzen an.
(
3
)
1Der Fachausschuss entscheidet über die Vergabe von Ingenieur- und Architektenverträgen sowie über Bauaufträge und Materiallieferungen im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel. 2Er entscheidet über die Versicherung der Gebäude und Liegenschaften. 3Er entscheidet über die Verwendung der im Rahmen des Haushaltsplanes für Gebäude und Gebäudeunterhaltung bereitgestellten Haushaltsmittel. 4Er nimmt Stellung zu Anhörungen und Planungsverfahren öffentlich-rechtlicher Körperschaften.
#§ 11
Fachausschuss für Öffentlichkeitsarbeit
(
1
)
1Der Fachausschuss für Öffentlichkeitsarbeit sorgt für die Herstellung von Öffentlichkeit. 2Er organisiert die Pressearbeit und die Veröffentlichungen der Kirchengemeinde. 3Der Fachausschuss ist zuständig für die Redaktion des Gemeindebriefes der Kirchengemeinde und für gezielte Werbung.
(
2
)
1Der Fachausschuss berät über mediale Arten und Formen der Weitergabe von Informationen und Werbung aus dem gemeindlichen Leben an die Öffentlichkeit. 2Er unterstützt die Redaktionsarbeit des Gemeindebriefes. 3Er erstellt die Kostenkalkulationen für Einzelmaßnahmen nach den Prioritätenlisten. 4Er meldet die erforderlichen Haushaltsmittel für die Öffentlichkeitsarbeit beim Fachausschuss Verwaltung und Finanzen an.
(
3
)
1Der Fachausschuss entscheidet über die Aufstellung von Werbeträgern, die Vergabe von Druck-, Gestaltungs- und Veröffentlichungsaufträgen sowie über Materiallieferungen im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel. 2Er entscheidet über die Verwendung der im Rahmen des Haushaltsplanes für Öffentlichkeitsarbeit bereitgestellten Haushaltsmittel.
#§ 12
Fachausschuss für Verwaltung und Finanzen
(
1
)
1Der Fachausschuss für Verwaltung und Finanzen koordiniert im Rahmen der Bestimmungen der Kirchenordnung6# und der Verwaltungsordnung (VwO7#) die laufenden Geschäfte der Kirchengemeinde und berät das Presbyterium in Verwaltungs- und Finanzangelegenheiten.
(
2
)
1Der Fachausschuss berät und erstellt die Entwürfe von Satzungen sowie den Entwurf des Haushaltsplans der Kirchengemeinde und legt diese dem Presbyterium zur Beschlussfassung vor. 2Er bereitet unter Berücksichtigung der Bedarfsmeldungen aller Fachausschüsse den Haushaltsplan der Kirchengemeinde vor und erstellt die Jahresrechnung. 3Er erarbeitet Vorschläge zur Aufnahme von Darlehen im Rahmen der vom Presbyterium beschlossenen Finanzierungspläne.
(
3
)
1Der Fachausschuss entscheidet über die Organisation der Verwaltung und über alle Belange, die das gemeindeeigene Kfz betreffen. 2Er sorgt für die Raumausstattung und die benötigten Arbeitsmaterialien. 3Er erlässt Grundsätze für die Benutzung gemeindlicher Räume und Einrichtungsgegenstände für nicht gemeindliche Zwecke. 4Er entwirft Kostendeckungspläne für besondere Vorhaben. 5Er nimmt Stellung zur Rechnungsprüfung.
#§ 13
Verwaltung
Das Presbyterium und die Ausschüsse bedienen sich bei der Durchführung ihrer Aufgaben des Gemeindebüros und des Kreiskirchenamtes.
#§ 14
Schlussbestimmungen
Diese Satzung sowie Änderungen dieser Satzung bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
#§ 158#
Inkrafttreten
(
1
)
1Diese Satzung tritt nach der Genehmigung durch das Landeskirchenamt mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Satzung vom 3. März 2009 (KABl. 2009 S. 161) außer Kraft.
(
2
)
1Diese Satzung tritt am 31. Juli 2015 außer Kraft. 2Die Fachausschüsse berichten bis zum 31. Dezember 2014 über ihre Erfahrungen mit dieser Satzung.