.Gemeindesatzung der Ev. Kirchengemeinde
#§ 13#
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Geltungszeitraum von: 01.08.2003
Geltungszeitraum bis: 31.07.2015
Gemeindesatzung der Ev. Kirchengemeinde
Hemmerde-Lünern
Vom 4. März 2003
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
|---|---|---|---|---|---|
1 | Änderung der Satzung der Ev. Kirchengemeinde Hemmerde-Lünern | 7. Oktober 2011 | § 1 Ziffer 3 Satz 1 | neu gefasst | |
§ 1 Ziffer 3 Satz 2 | gestrichen | ||||
§ 1 Ziffer 5 | gestrichen |
Inhaltsübersicht
Präambel
1Die Ev. Kirchengemeinde Hemmerde-Lünern gibt sich zur Ordnung und Regelung ihrer Aufgaben und Dienste gem. Art. 74 der Kirchenordnung1# der Ev. Kirche von Westfalen die folgende Gemeindesatzung.
2Hierbei ist dem Presbyterium bewusst, dass die Zusammenfügung der beiden ehemals eigenständigen Kirchengemeinden Hemmerde und Lünern einen Neuanfang bildet und beide Gemeinden den Weg des Zusammenwachsens vor sich haben.
3Das Presbyterium verpflichtet sich, bei Entscheidungen, die die Struktur einer der ehemals selbstständigen Gemeinden wesentlich verändern (z.B. Schließung von Einrichtungen) und die nicht im Sinne des Art. 66 Abs. 1 der Kirchenordnung2# gefasst werden können, vorher die Stellungnahme des Kreissynodalvorstandes einzuholen.
####§ 13#
Presbyterium
- 1Die Leitung der Kirchengemeinde liegt beim Presbyterium. 2Gemäß den Bestimmungen der Kirchenordnung4# trägt es die Gesamtverantwortung für den Dienst der Kirchengemeinde. 3Es ist zuständig für Grundsatzentscheidungen über Planung, Zielsetzung und Durchführung der Gemeindearbeit, soweit diese Aufgaben nicht Ausschüssen übertragen werden.
- Das Presbyterium vertritt die Kirchengemeinde in der Öffentlichkeit und im Rechtsverkehr.
- Mitglieder des Presbyteriums sind die Pfarrerinnen und Pfarrer der Kirchengemeinde sowie Presbyterinnen und Presbyter aus den Gemeindebereichen Lünern und Stockum, Uelzen und Mühlhausen, Hemmerde und Siddinghausen.
- Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst (Entsendungsdienst) nehmen an den Sitzungen des Presbyteriums mit beratender Stimme teil.
- 1Das Presbyterium gliedert nach Maßgabe dieser Satzung die Arbeit nach Fachbereichen. 2Es bildet zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Fachausschüsse oder spricht Beauftragungen aus und kann beratende Ausschüsse nach Art. 73 KO5# bilden.3Es kann Entscheidungen im Einzelfall an sich ziehen. 4Auf Antrag von mindestens vier Mitgliedern des Presbyteriums werden Beschlussvorlagen aus Fachausschüssen zur erneuten Beratung in diese zurückverwiesen. 5Vor der erneuten Beschlussfassung im Fachausschuss sind die Antragstellerinnen und Antragsteller vom Ausschuss zu hören.
- Das Presbyterium überträgt einem oder mehreren gewählten Mitgliedern das Amt der Kirchmeisterin oder des Kirchmeisters.
§ 2
Fachausschüsse
- 1Für folgende Bereiche werden Fachausschüsse nach Art. 74 Abs. 3 KO7# gebildet:
- Fachausschuss für Finanz- und Bauangelegenheiten,
- Fachausschuss für Jugendangelegenheiten,
- Fachausschuss für Friedhofsangelegenheiten,
- Fachausschuss für Tageseinrichtungen für Kinder.
2Die Mitglieder der Fachausschüsse werden jeweils nach turnusmäßigen Presbyteriumswahlen in der ersten Sitzung des Presbyteriums gewählt.3Bei der Besetzung der Fachausschüsse sollen die Gemeindebereiche angemessen berücksichtigt werden. - 1Mitglieder der Fachausschüsse, die nicht dem Presbyterium angehören, müssen die Befähigung zum Presbyteramt haben. 2Eine Ausnahme hiervon können die berufenen Vertreterinnen und Vertreter der Jugend im Fachausschuss für Jugendangelegenheiten bilden.
- Die Fachausschüsse können zu ihren Sitzungen fachkundige Gäste einladen, soweit dies im Einzelfall zur Urteilsfindung notwendig ist oder angemessen erscheint.
§ 3
Fachausschuss für Finanz- und Bauangelegenheiten
- 1Dem Fachausschuss gehören an:
- die Kirchmeisterinnen oder Kirchmeister und deren Stellvertretungen,
- bis zu vier weitere Mitglieder, die aus dem Presbyterium entsandt werden,
- bis zu zwei weitere Mitglieder können als sachkundige Gemeindeglieder vom Presbyterium berufen werden.
2Die oder der Vorsitzende und deren Vertretung werden vom Presbyterium gewählt. - Der Fachausschuss hat folgende Aufgaben:
- Vorbereitung aller wichtigen Entscheidungen des Presbyteriums in Finanz- und Bauangelegenheiten,
- Vorberatung der Haushaltspläne der Kirchengemeinde unter Berücksichtigung der Bedarfsmeldungen der Fachausschüsse sowie Vorlage der Jahresrechnung,
- Vorbereitung von Stellungnahmen des Presbyteriums zu Prüfungsberichten,
- Überwachung und Durchführung der Haushaltspläne,
- regelmäßige Berichterstattung im Presbyterium.
§ 4
Fachausschuss für Jugendangelegenheiten
- 1Dem Fachausschuss gehören an:
- je eine Presbyterin oder ein Presbyter aus den Gemeindebereichen
- Hemmerde und Siddinghausen,
- Lünern und Stockum,
- Uelzen und Mühlhausen,
- die oder der für die Jugendarbeit zuständige Pfarrerin oder Pfarrer,
- mindestens zwei Mitglieder, die als Vertretung der Jugend vom Presbyterium auf Vorschlag der ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter berufen werden,
- die Jugendreferentin bzw. der Jugendreferent.
2Zu den Sitzungen wird der synodale Jugendreferent oder die Jugendreferentin mit beratender Stimme eingeladen.3Der Fachausschuss wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Stellvertretung aus seiner Mitte. 4Sie müssen Mitglied des Presbyteriums sein.5Die Jugendreferentin oder der Jugendreferent ist für die Geschäftsführung verantwortlich. - Der Fachausschuss hat folgende Aufgaben:
- Erarbeitung und Weiterentwicklung der pädagogischen Konzeption der Jugendarbeit in der Kirchengemeinde,
- Planung, Durchführung und Koordination von Aktivitäten in der Jugendarbeit innerhalb der Kirchengemeinde,
- Verwaltung und Entscheidung über die im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel für die Jugendarbeit im Rahmen von Grundsatzbeschlüssen des Presbyteriums,
- Beratung des Presbyteriums in Grundsatz-, Finanz- und Personalfragen des Jugendbereiches
- Vernetzung der Arbeit mit dem Bereich Tageseinrichtungen für Kinder,
- regelmäßige Berichterstattung im Presbyterium.
§ 5
Fachausschuss für Tageseinrichtungen für Kinder
- 1Dem Fachausschuss gehören an:
- 2 Mitglieder des Presbyteriums (je eins aus den Altgemeinden Lünern und Hemmerde),
- ein sachkundiges Gemeindeglied, das vom Presbyterium berufen wird,
- die oder der für die Arbeit in der Tageseinrichtung für Kinder zuständige Pfarrerin oder Pfarrer,
- die Leiterin oder der Leiter der Tageseinrichtung für Kinder.
2Der Fachausschuss wählt seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende und die Stellvertretung aus seiner Mitte. 3Sie müssen Mitglieder des Presbyteriums sein.4Die Leiterin oder der Leiter der Tageseinrichtung für Kinder ist für die Geschäftsführung verantwortlich. - Der Fachausschuss hat folgende Aufgaben:
- Begleitung der Arbeit in der Einrichtung,
- Erarbeitung, Weiterentwicklung und Reflexion der pädagogischen Konzeption,
- Vernetzung der Arbeit mit der gemeindlichen Jugend- und Familienarbeit,
- Entscheidung über die im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel im Rahmen von Grundsatzbeschlüssen des Presbyteriums,
- Beratung des Presbyteriums in Grundsatz-, Finanz- und Personalfragen des Bereiches für Tageseinrichtungen für Kinder,
- Planung, Durchführung und Koordination von Aktivitäten,
- regelmäßige Berichterstattung im Presbyterium.
§ 6
Fachausschuss für Friedhofsangelegenheiten
- 1Dem Fachausschuss gehören an:
- 4 Mitglieder des Presbyteriums (je zwei aus den Altgemeinden Lünern und Hemmerde),
- bis zu zwei weitere sachkundige Gemeindeglieder können vom Presbyterium berufen werden.
2Der Fachausschuss wählt seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende und die Stellvertretung aus seiner Mitte. 3Sie müssen Mitglieder des Presbyteriums sein. - Der Fachausschuss hat folgende Aufgaben:
- Verwaltung der beiden Friedhöfe der Kirchengemeinde durch Vorbereitung der Beschlüsse des Presbyteriums zum Haushaltsplan, zur Friedhofsordnung, zur Gebührenordnung sowie zur Erweiterung oder Schließung,
- Beschlussfassung über alle weiteren die Friedhöfe betreffenden Angelegenheiten mit Ausnahme von Personalentscheidungen,
- regelmäßige Berichterstattung im Presbyterium.
§ 7
Verwaltung
Das Presbyterium und die Fachausschüsse bedienen sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben des Gemeindebüros und des Kreiskirchenamtes.
#§ 8
Geschäftsführung
1Die Geschäftsführung des Presbyteriums und der Fachausschüsse kann durch eine vom Presbyterium erlassene Geschäftsordnung geregelt werden.
2Für Verfahrensfragen der Fachausschüsse gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung8# für das Presbyterium sinngemäß.
#§ 9
Schlussbestimmungen9#
- Diese Gemeindesatzung sowie deren Änderungen bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
- Diese Satzung tritt nach der Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.