.

Geltungszeitraum von: 29.12.2007

Geltungszeitraum bis: 30.07.2015

Satzung für die
Evangelische Kirchengemeinde Herscheid

Vom 12. November 2007

(KABl. 2007 S. 433)

Inhaltsübersicht1#

Die Evangelische Kirchengemeinde Herscheid gibt sich zur Ordnung und Regelung ihrer Aufgaben und Dienste gemäß Artikel 73, 74 und 77 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen2# folgende Gemeindesatzung:
####

§ 1
Presbyterium

( 1 ) Die Kirchengemeinde wird vom Presbyterium geleitet. Im Presbyterium üben die Pfarrerinnen und Pfarrer und die Presbyterinnen und Presbyter den Dienst der Leitung der Kirchengemeinde in gemeinsamer Verantwortung aus. Das Presbyterium vertritt die Kirchengemeinde in der Öffentlichkeit und im Rechtsverkehr.
( 2 ) Das Presbyterium kommt in der Regel monatlich zusammen. Es wird schriftlich unter Angabe der Verhandlungsgegenstände eine Woche vor Sitzungstermin durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende eingeladen.
( 3 ) Die Entscheidungen über folgende Angelegenheiten kann das Presbyterium nicht übertragen:
  1. die verantwortliche Planung und Lenkung der kirchengemeindlichen Arbeit;
  2. die allgemeinen Grundsätze für die kirchliche Arbeit und die Behandlung wichtiger kirchlicher, theologischer und konzeptioneller Fragen;
  3. die Wahl der Pfarrerinnen und Pfarrer;
  4. die Wahl der Mitglieder der Bezirks-, Fach- und beratenden Ausschüsse;
  5. die Aufhebung und Veränderung von Gemeindegrenzen;
  6. die Feststellung des Haushaltsplans und ggf. der Kostendeckungspläne sowie die Abnahme der Jahresrechnungen und ggf. der Baurechnungen;
  7. die Festsetzung des Investitionsprogramms für Baumaßnahmen;
  8. die Feststellung des Personalstellenplans;
  9. die Verfügung über Gemeindevermögen und die Veräußerung und Belastung von Gebäuden und Grundvermögen, soweit es sich um Vorgänge handelt, die nach der Verwaltungsordnung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung unterliegen;
  10. ggf. die Erstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes;
  11. die Vertretung der Kirchengemeinde im Rechtsverkehr, soweit es sich nicht um einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt;
  12. die Änderung der Satzung.
( 4 ) Die Zahl der Presbyterinnen und Presbyter beträgt zehn.
( 5 ) Den Vorsitz im Presbyterium führt eine Pfarrerin, ein Pfarrer, eine Presbyterin oder ein Presbyter. Führt eine Pfarrerin oder ein Pfarrer den Vorsitz, so wechselt der Vorsitz unter den Inhaberinnen und Inhabern der Pfarrstellen alle zwei Jahre. Die oder der Vorsitzende des vorhergehenden Jahres übernimmt den stellvertretenden Vorsitz. Überträgt das Presbyterium den Vorsitz einer Presbyterin oder einem Presbyter, regelt es zugleich die Stellvertretung und den Beginn der Amtszeit. Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.
#

§ 2
Beauftragte

( 1 ) Das Presbyterium bestellt gemäß Artikel 60 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen3# Beauftragte für:
  1. Diakonie;
  2. die kreiskirchlichen Ausschüsse;
  3. die ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
  4. Forstangelegenheiten;
  5. den Friedhofsbeirat;
  6. gemeindliche Ausschüsse gemäß Artikel 73 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen4# (z. B.: Festausschuss und Kinderfestausschuss);
  7. den Kindergartenrat.
( 2 ) Die Beauftragten vertreten die Kirchengemeinde in den betreffenden gemeindlichen und übergemeindlichen Gremien, soweit im Presbyterium nicht anders entschieden ist.
#

§ 3
Fachausschüsse

Das Presbyterium gliedert seine Arbeit nach Fachbereichen und bildet zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben folgende Fachausschüsse:
  1. Fachausschuss für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen;
  2. Fachausschuss für Kirchenmusik;
  3. Fachausschuss für Baufragen.
#

§ 4
Mitglieder der Fachausschüsse

( 1 ) Die Mitglieder der Fachausschüsse werden in der jeweils ersten Sitzung des Presbyteriums nach der Wahl der Presbyterinnen und Presbyter vom Presbyterium berufen. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Ausschuss aus, findet eine Nachberufung durch das Presbyterium für die Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes statt.
( 2 ) Die Fachausschüsse haben bis zu neun Mitglieder. In die Fachausschüsse sollen in den Fachbereichen tätige Mitglieder des Presbyteriums, haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde sowie sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben, berufen werden. Die Zahl der hinzuberufenen Mitglieder darf die Zahl der gewählten Presbyteriumsmitglieder in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen.
( 3 ) Die Vorsitzenden der Fachausschüsse und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden aus deren Mitte gewählt. Sie müssen Mitglieder des Presbyteriums sein.
( 4 ) Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums und die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister sind berechtigt – soweit sie nicht selbst Mitglieder der Fachausschüsse sind – an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen. Sie erhalten eine fristgerechte Einladung zur Sitzung.
( 5 ) Es können Gäste eingeladen werden.
#

§ 5
Aufgaben der Fachausschüsse

( 1 ) Die Fachausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeiten auf der Grundlage des Haushaltsplanes, des Stellenplanes und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums selbstständig.
( 2 ) Die Sitzungen der Fachausschüsse werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die erste Sitzung nach der Presbyteriumswahl wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Presbyteriums einberufen.
( 3 ) Die Fachausschüsse tagen mindestens zweimal jährlich. Sie sind einzuberufen, wenn ein Drittel der jeweiligen Fachausschussmitglieder oder das Presbyterium dies verlangen. Artikel 64 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen5# gilt sinngemäß.
( 4 ) Die Ausschüsse tagen nicht öffentlich. Die Mitglieder sind entsprechend Artikel 65, Absatz 4, der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen6# zur Verschwiegenheit verpflichtet.
( 5 ) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Fachausschüsse hält den Kontakt zu der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums. Die Beschlüsse der Ausschüsse werden dem Presbyterium zur Kenntnis gegeben.
( 6 ) Über jede Sitzung der einzelnen Fachausschüsse ist ein Sitzungsprotokoll anzufertigen, das von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und von der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Dieses ist den Ausschussmitgliedern und der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zuzuleiten. Sämtliche Protokolle sind im Gemeindebüro zu sammeln. Allen Mitgliedern des Presbyteriums ist zu jeder Zeit Einsicht zu gewähren.
( 7 ) Die Vorsitzenden der Fachausschüsse sorgen innerhalb der diesen übertragenen Zuständigkeiten für die Ausführung der Beschlüsse.
( 8 ) Folgende Aufgaben verbleiben in der Zuständigkeit des Presbyteriums und dürfen nicht vom jeweiligen Fachausschuss übernommen werden:
  1. Haushalts- und Stellenpläne, Kreditaufnahme;
  2. Personalangelegenheiten;
  3. Einschaltung von Rechtsanwälten;
  4. Grundstücks-, Neu- und Umbauangelegenheiten.
In diesen Punkten sollen die zuständigen Fachausschüsse beratend tätig werden.
#

§ 6
Grundsatz der Zusammenarbeit

Die Fachausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Dazu werden alle erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung gestellt. Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden in gegenseitigem Einvernehmen oder in gemeinsamer Sitzung entschieden. Wird das Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
#

§ 7
Fachausschuss für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen

( 1 ) Dem Fachausschuss gehören an:
  1. eine vom Presbyterium bestimmte Pfarrerin oder ein vom Presbyterium bestimmter Pfarrer;
  2. drei weitere Mitglieder des Presbyteriums;
  3. eine hauptamtliche Mitarbeiterin oder ein hauptamtlicher Mitarbeiter in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen;
  4. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der ehrenamtlich in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
  5. je eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der verbandlich in der Ev. Kirchengemeinde Herscheid organisierten Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (z. B. EC) mit beratender Stimme.
( 2 ) Der Fachausschuss hat folgende Aufgaben:
  1. Planung, Förderung und Koordinierung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen;
  2. Unterstützung der hauptamtlichen Mitarbeiterin oder des hauptamtlichen Mitarbeiters bei der Suche nach ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern;
  3. Beschlussfassung über die Verteilung der Haushaltsmittel;
  4. Kontakte zu allen an der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen der Kirchengemeinde Beteiligten und zu den anderen evangelischen Gemeinden im Evangelischen Kirchenkreis Lüdenscheid-Plettenberg;
  5. Vertretung der Kirchengemeinde in anderen Organen und Körperschaften in den Belangen der evangelischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen;
  6. Kontakt zur „Stiftung zur Förderung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in Herscheid“.
#

§ 8
Fachausschuss für Kirchenmusik

( 1 ) Dem Fachausschuss gehören an:
  1. vier Mitglieder des Presbyteriums;
  2. die hauptamtliche Kantorin oder der hauptamtliche Kantor;
  3. zwei weitere in der Kirchenmusik tätige Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter.
( 2 ) Der Fachausschuss hat folgende Aufgaben:
  1. Planung, Förderung und Koordinierung der kirchenmusikalischen Arbeit in der Kirchengemeinde;
  2. Unterstützung der hauptamtlichen Mitarbeiterin oder des hauptamtlichen Mitarbeiters bei der Suche nach ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern;
  3. Beschlussfassung über die Verteilung der Haushaltsmittel;
  4. Kontakte zu allen kirchenmusikalischen Gruppen der Kirchengemeinde;
  5. Pflege und Wartung der kircheneigenen Musikinstrumente, Noten und Gesangbücher usw., sofern die Rechte und Pflichten der Kantorin oder des Kantors nicht tangiert werden.
#

§ 9
Fachausschuss für Baufragen

( 1 ) Dem Fachausschuss gehören an:
  1. die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister für Baufragen;
  2. die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister für Finanzen;
  3. drei weitere Mitglieder des Presbyteriums;
  4. drei sachkundige Gemeindeglieder.
( 2 ) Es ist darauf zu achten, dass Artikel 61 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen7# durch die Arbeit des Ausschusses nicht verletzt wird.
( 3 ) Der Fachausschuss hat folgende Aufgaben:
  1. Jährliche Begehung aller kirchlichen Gebäude zur Feststellung etwaiger Mängel, des baulichen Zustandes und der Verkehrssicherheit der kirchlichen Verkehrsflächen;
  2. Erstellung einer kurz-, mittel- und langfristigen Finanzplanung;
  3. Erarbeitung und Umsetzung von Plänen zur baulichen Instandhaltung und Gestaltung, sofern nicht die Zuständigkeit des Presbyteriums berührt wird;
  4. Einholung und Vergleich von Angeboten und Vergabe von Aufträgen;
  5. Gespräche mit Mieterinnen und Mietern, Hausmeisterinnen und Hausmeistern, Erzieherinnen und Erziehern, Küsterinnen und Küstern über bauliche Fragen;
  6. Mitarbeit bei der Meinungsbildung in der Gemeinde über die Gestaltung der gemeindlichen Gebäude und Flächen;
  7. Vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Bau- und Grundstücksabteilung des Kreiskirchenamtes.
( 4 ) Folgende Entscheidungen fallen in den Zuständigkeitsbereich des Presbyteriums:
  1. Neubauten, Umbauten, Anbauten, Veräußerung kirchlicher Gebäude;
  2. Entwidmung eines Gebäudes;
  3. Grundstücksangelegenheiten;
  4. Miet- und Pachtverträge, Vermietungsordnungen der Gemeindehäuser.
In diesen Punkten soll der Bauausschuss beratend tätig sein.
#

§ 10
Beratende Ausschüsse (Ausschüsse für besondere Aufgaben)

Das Presbyterium kann für besondere Aufgaben wie z. B. Theologie, Gemeindeaufbau/Ökumene, Öffentlichkeitsarbeit usw. Gemeindeausschüsse mit beratender Funktion berufen. Diese Ausschüsse stehen dem Presbyterium bei den von ihm wahrzunehmenden Aufgaben beratend zur Seite. Die Ausschüsse bestehen aus Mitgliedern des Presbyteriums, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kirchengemeinde und sachkundigen Gemeindegliedern. Das Presbyterium bestimmt durch Beschluss die Anzahl der Mitglieder und beruft in der Regel die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. Die Mitglieder müssen die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben. Ausnahmen sind im Einzelfall möglich.
Hinsichtlich der Sitzungseinladungen und der Protokollführung gelten die Bestimmungen für die Fachausschüsse sinngemäß.
#

§ 11
Schlussbestimmungen

( 1 ) Berechtigungen, die nach dieser Satzung der oder dem Vorsitzenden eines Fachausschusses eingeräumt sind, gelten im Vertretungsfall automatisch für die jeweilige Stellvertreterin oder den Stellvertreter.
( 2 ) Sind mehrere Kirchmeisterinnen oder Kirchmeister bestellt, so gelten die Berechtigungen nach dieser Satzung für jede Kirchmeisterin oder jeden Kirchmeister.
( 3 ) Entstehen Zweifel über Regelungen dieser Satzung, so entscheidet das Presbyterium.
#

§ 12
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Satzung und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen.
( 2 ) Sie tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im kirchlichen Amtsblatt in Kraft.

#
1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung
#
2 ↑ Nr. 1
#
3 ↑ Nr. 1
#
4 ↑ Nr. 1
#
5 ↑ Nr. 1
#
6 ↑ Nr. 1
#
7 ↑ Nr. 1