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Geltungszeitraum von: 18.07.2002

Geltungszeitraum bis: 30.01.2015

Satzung
der Evangelischen Kirchengemeinde Burgsteinfurt
für den Ausschuss des Presbyteriums zur Verwaltung des Sondervermögens „Tecklenburger Straße 34"

Vom 8. Juli 2002

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Präambel

1Mit der Auflösung der Evangelischen Krankenstiftung Burgsteinfurt und deren Liquidation zum 14. Mai 2002 ist das Vermögen der Stiftung der Evangelischen Kirchengemeinde Burgsteinfurt zugefallen.
2Zum Zwecke der wirtschaftlichen Verwertung und der Verwaltung dieses Sondervermögens hat das Presbyterium gemäß Artikel 73 der Kirchenordnung1# der Evangelischen Kirche von Westfalen den Ausschuss „Tecklenburger Straße 34" gebildet und zur Ordnung und Regelung der Arbeit des Ausschusses diese Satzung erlassen:
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§ 1
Zusammensetzung, Vorsitz, Amtszeit

( 1 ) 1Der Ausschuss setzt sich wie folgt zusammen:
eine Pfarrerin oder ein Pfarrer,
zwei Presbyterinnen oder Presbyter,
drei sachkundige Gemeindeglieder,
ein Mitglied, das vom Kreissynodalvorstand des Kirchenkreises
Steinfurt-Coesfeld-Borken zu benennen ist.
2Die Mitglieder werden vom Presbyterium berufen.
( 2 ) Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie ihre oder seine Stellvertretung.
( 3 ) 1Das Presbyterium kann einzelnen Mitgliedern weitere Aufgaben übertragen. 2Weitere sachkundige Gemeindeglieder können zu den Sitzungen beratend hinzugezogen werden.
( 4 ) 1Die Amtszeit der Ausschussmitglieder beträgt vier Jahre. 2Wiederwahl ist zulässig.
( 5 ) Die Mitglieder des Ausschusses sind verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach vertraulich oder als solche ausdrücklich bezeichnet werden, dauernd, auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt, Stillschweigen zu bewahren.
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§2
Zuständigkeiten und Aufgaben

( 1 ) Der Ausschuss ist zuständig für alle vorbereitenden Angelegenheiten der Vermietung / Verpachtung sowie für die Instandhaltung der Baulichkeiten und Außenanlagen des Sondervermögens „Tecklenburger Straße 34" mit dem Ziel einer Veräußerung der Liegenschaft in einem mittelfristigen Zeitrahmen von 5 bis zu 10 Jahren.
( 2 ) Weitere Zielvorgaben durch das Presbyterium sind im Einzelnen:
Erhaltung des Gebäudes, Erfüllung der Brandschutzauflagen, Verbesserung der Raumnutzung und damit Verbesserung der Vermietungssituation,
Prüfung der Möglichkeiten zur Veräußerung des Gebäudes zu einem Kaufpreis, der mindestens die Summe der vom Kirchenkreis Steinfurt-Coesfeld-Borken und von der Kirchengemeinde Burgsteinfurt gewährten Darlehen erreicht.
( 3 ) Die Zuständigkeit für die folgenden Aufgaben wird vom Presbyterium auf den Ausschuss delegiert:
Verwaltung des Sondervermögens einschließlich Führung der Bücher, soweit dieses nicht dem Kreiskirchenamt in Steinfurt übertragen worden ist, Erstellung des Entwurfes des Haushaltsplanes und von Kostendeckungsplänen für besondere Vorhaben,
Vorbereitung der Entscheidungen über Vermietungen und Verpachtungen, Entscheidung über die Vergabe von Aufträgen im Rahmen des Haushaltsplanes bzw. im Rahmen der vom Presbyterium bereitgestellten Haushaltsmittel für besondere Maßnahmen,
Prüfung und Abrechnung von Bau- und Gebäudeunterhaltungsmaßnahmen, Vorbereitung des Jahresabschlusses und Vorlage an das Presbyterium, Absprachen mit den in der Hausverwaltung eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
Zu den Aufgaben gehört auch die jährliche Begehung der Liegenschaft vor Aufstellung des Haushaltsplanes. An der Begehung sollen mehr als die Hälfte der Ausschussmitglieder teilnehmen.
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§3 Verfahrensfragen

( 1 ) 1Die Sitzungen des Ausschusses werden von der oder dem Vorsitzenden einberufen und geleitet. 2Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums ist zu den Sitzungen einzuladen. 3Die oder der Vorsitzende des Ausschusses sorgt für die Ausführung der Beschlüsse.
( 2 ) 1Über die Verhandlungen des Ausschusses sind Niederschriften zu fertigen und den Ausschussmitgliedern und der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. 2Im übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Vermögensaufsicht die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung (KO)2# sowie die Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden ((VwO)3#.
( 3 ) 1Die Feststellung der „Sachlichen Richtigkeit" auf Zahlungsbelegen wird auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie auf ein weiteres Mitglied des Ausschusses übertragen. 2Die Bestimmungen der Verwaltungsordnung (VwO)4# der EKvW über die kirchenaufsichtlichen Genehmigungen sind zu beachten.
( 4 ) Das Presbyterium soll vor Entscheidungen, die das Sondervermögen „Tecklenburger Straße 34" betreffen, den Ausschuss beteiligen.
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§ 4 Inkrafttreten5#

Diese Satzung tritt nach der Genehmigung durch das Landeskirchenamt in Kraft.
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1 ↑ Nr. 1.
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2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ Nr. 810.
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4 ↑ 1Nr. 810.
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5 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Satzung wurde am 18. Juli 2002 kirchenaufsichtlich genehmigt.
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