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Satzung
für die Kindergartengemeinschaft
des Evangelischen Kirchenkreises
Hagen

Vom 28. November 2014

(KABl. 2015 S. 16)

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Die Kreissynode beschließt für die Arbeit der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder in der Trägerschaft des Evangelischen Kirchenkreises Hagen gemäß Artikel 104 Absatz 1 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO.EKvW) die folgende Satzung:
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Präambel

Jesus Christus spricht: „Mir ist gegeben alle Gewalt im Himmel und auf Erden. Darum gehet hin und machet zu Jüngern alle Völker: Taufet sie auf den Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes und lehret sie halten alles, was ich euch befohlen habe. Und siehe, ich bin bei euch alle Tage bis an der Welt Ende“ (Mt. 28,18–20).
Die Arbeit der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder in den Kirchengemeinden und im Kirchenkreis begründet sich in der Zuwendung Jesu Christi zu den Kindern, in der Taufe von Kindern und in dem Auftrag zur Nächstenliebe. Sie geht von der Einzigartigkeit und Einmaligkeit jedes Menschen im Blick auf seine körperliche und seelische Entwicklung sowie von seiner Eingebundenheit in familiale und soziale Beziehungen aus.
Jedes Kind ist ein wertvoller und vollständiger Mensch, unabhängig von seiner sozialen, kulturellen oder nationalen Herkunft, unabhängig von seinen Fähigkeiten, Neigungen, Gaben oder Behinderungen.
In diesem Zusammenhang sind gegenseitige Achtung, Akzeptanz und Toleranz wichtige Grundwerte der gemeinsamen Erziehung.
Die Kirchengemeinden tragen vor Gott Verantwortung für die evangelische Erziehung ihrer Kinder. Sie sorgen dafür, dass sie das Wort Gottes hören, im Verständnis des Glaubens wachsen und lernen, in christlicher Verantwortung zu leben. 10 Die Kirchengemeinden unterstützen die Eltern bei der Erfüllung ihres Taufversprechens und nehmen ihre Verantwortung für die evangelische Erziehung durch die evangelischen Tageseinrichtungen in ihrem Gemeindegebiet wahr (Artikel 57 Buchstabe k KO.EKvW1#).
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§ 1
Grundsätze der Arbeit

( 1 ) Die evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder nehmen ihren besonderen Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsauftrag wahr. Sie fördern die Persönlichkeitsentwicklung und die Gemeinschaftsfähigkeit der Kinder, indem sie deren größtmögliche Selbstständigkeit, Eigenaktivität, Mitverantwortung und Lernfreude stärken.
( 2 ) Sie ergänzen und unterstützen die Eltern bei der Erziehung ihrer Kinder. Im Rahmen ihres evangelischen Auftrags ermöglichen sie Kindern, in den christlichen Glauben hineinzuwachsen. Sie helfen Kindern und Eltern ihren christlichen Glauben gemeinsam und in der Kirchengemeinde zu leben.
( 3 ) Der Auftrag der Arbeit evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder ergibt sich aus der KO.EKvW2#. Die grundlegenden Rahmenbedingungen für die Arbeit der Tageseinrichtungen für Kinder im Evangelischen Kirchenkreis Hagen sind in den Richtlinien für Tageseinrichtungen für Kinder in der Evangelischen Kirche von Westfalen3# (TfK-RL vom 27. November 2008 – KABl. 2008 S. 336 f.) festgelegt. Darüber hinaus gelten für die Arbeit der Tageseinrichtungen für Kinder insbesondere das Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) und dessen Ausführungsbestimmungen sowie das Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern4# (Kinderbildungsgesetz – KiBiz NRW) mit seinen Ausführungsbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung.
( 4 ) Die Kindergartengemeinschaft ist über den Kirchenkreis Mitglied im Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen als Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege und damit zugleich dem Bundesspitzenverband der Diakonie „Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e. V.“ angeschlossen.
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§ 2
Trägerschaft des Kirchenkreises für die
evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder

( 1 ) Der Evangelische Kirchenkreis Hagen steht als Träger für Kindertageseinrichtungen zur Verfügung. In dieser Funktion kann er Tageseinrichtungen für Kinder in die Kindergartengemeinschaft aufnehmen, gründen, aus der Kindergartengemeinschaft abgeben und schließen.
Die Leitungsverantwortung für die Arbeit der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder liegt bei der Kreissynode.
( 2 ) Die Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenkreises Hagen können die Trägerschaft für ihre Kindertageseinrichtungen durch Presbyteriumsbeschluss auf Antrag an den Kirchenkreis im Rahmen dieser Satzung jeweils zum 1. August eines Jahres (Beginn des Kindergartenjahres) übertragen.
Über den Antrag entscheidet der Kreissynodalvorstand, der Leitungsausschuss ist vorher zu hören. Darüber hinaus kann der Kreissynodalvorstand Einzelheiten in Ausführungsbestimmungen zu dieser Satzung regeln.
( 3 ) Der Kreissynodalvorstand kann im Einvernehmen mit dem Leitungsausschuss und der jeweiligen Kirchengemeinde vor Ort beschließen, dass Tageseinrichtungen für Kinder, deren Trägerschaft nicht bei einer Kirchengemeinde liegt, in die Trägerschaft des Kirchenkreises übernommen werden.
( 4 ) In gleicher Verfahrensweise wie in Absatz 3 können auch neue Tageseinrichtungen für Kinder im Kirchenkreis eingerichtet werden.
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§ 3
Trägerschaftsaufnahme

( 1 ) Der Kirchenkreis beantragt die Betriebserlaubnis für die aufgenommenen Tageseinrichtungen für Kinder.
( 2 ) Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gehen durch einen Betriebsübergang nach Maßgabe des § 613a BGB auf den neuen Träger über.
Satz 1 gilt nicht für die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Haspe.
( 3 ) Die von den Kirchengemeinden für ihre Einrichtungen gemäß dem Kinderbildungsgesetz5# (KiBiz) angesammelten Rücklagen sind von diesen an die Kindergartengemeinschaft zu übertragen.
Darüber hinaus kann der Kreissynodalvorstand Einzelheiten in Ausführungsbestimmungen zu dieser Satzung regeln.
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§ 4
Trägerschaftsabgabe

( 1 ) Auf Antrag einer Kirchengemeinde kann im Einvernehmen mit dem Kreissynodalvorstand die Trägerschaft einer Tageseinrichtung mit zweijähriger Frist zum 1. August eines Kalenderjahres (Beginn des Kindergartenjahres) auf diese Kirchengemeinde übertragen werden. Der Kreissynodalvorstand hat den Leitungsausschuss vorher zu hören.
( 2 ) Eine solche Übertragung soll frühestens nach zweijähriger Verweildauer in der Kindergartengemeinschaft erfolgen.
( 3 ) Die Regelungen für die Aufnahme in die Kindergartengemeinschaft gelten sinngemäß auch für die Abgabe.
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§ 5
Schließung von Einrichtungen

Der Kreissynodalvorstand kann durch Beschluss eine Tageseinrichtung für Kinder schließen. Der Leitungsausschuss und die Kirchengemeinde, auf deren Gebiet eine solche Tageseinrichtung liegt, sind dazu vorher zu hören.
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§ 6
Aufgaben des Kirchenkreises
als Träger der Tageseinrichtungen für Kinder

Ist dem Kirchenkreis die Trägerschaft der evangelischen Tageseinrichtungen von den beteiligten Kirchengemeinden übertragen worden, nimmt er folgende Aufgaben wahr:
  1. Trägerschaft der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder,
  2. Durchführung der Verwaltungsgeschäfte, die im Zusammenhang mit der Trägerschaft der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder stehen,
  3. Bewirtschaftung der Gebäude oder Gebäudeteile, in denen sich die Tageseinrichtungen für Kinder befinden,
  4. Finanzhoheit für alle Mittel, die für die Einrichtungen zur Verfügung stehen.
Einzelheiten zum Verfahren sind in den Ausführungsbestimmungen zu dieser Satzung geregelt.
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§ 7
Mitwirkung der Kirchengemeinden
durch ihre Presbyterien

( 1 ) Die Presbyterien wirken an der Arbeit der Einrichtungen und des kreiskirchlichen Arbeitsbereiches der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder mit durch:
  1. die Entsendung von Presbyteriumsmitgliedern als Vertretungen in den Rat der Tageseinrichtungen (§ 9 Absatz 2 KiBiz6#) im Gebiet der Kirchengemeinde,
  2. die Entsendung eines Presbyteriumsmitgliedes sowie dessen Stellvertretung in den Leitungsausschuss, sofern Einrichtungen in der Trägerschaft des Kirchenkreises auf dem Gebiet der Kirchengemeinde liegen,
  3. die Aufbringung der notwendigen Eigenmittel zur Finanzierung der Arbeit der Tageseinrichtungen für Kinder.
( 2 ) Die Kirchengemeinden wirken bei der Erfüllung der Aufgaben der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder in kreiskirchlicher Trägerschaft mit:
  1. Änderungen der Einrichtungsstrukturen werden im Einvernehmen mit der jeweiligen Kirchengemeinde beschlossen. Kommt eine einvernehmliche Entscheidung nicht zustande, entscheidet der Kreissynodalvorstand endgültig,
  2. bei der Einstellung, Entlassung oder Umsetzung von Einrichtungsleitungen ist das Einvernehmen mit der jeweiligen Kirchengemeinde zu suchen. Kommt eine einvernehmliche Entscheidung nicht zustande, entscheidet der Kreissynodalvorstand endgültig,
  3. bei der Einstellung, Entlassung oder Umsetzung von pädagogischen Fachkräften ist die jeweilige Kirchengemeinde zu hören,
  4. die Kirchengemeinde steht in der Mitverantwortung für die in ihrem Eigentum befindlichen Gebäude, die für die Arbeit der Tageseinrichtung genutzt werden. Sie stellt diese zur Bewirtschaftung zur Verfügung und bringt die finanziellen Eigenmittel gemäß dieser Satzung auf.
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§ 8
Zusammenarbeit von Kirchengemeinden
und Tageseinrichtungen

Die Tageseinrichtungen für Kinder und das Presbyterium der jeweils zugehörigen Kirchengemeinde arbeiten im Rahmen der vor Ort entwickelten und verantworteten Gemeindekonzeption zusammen, insbesondere durch:
  1. die Gestaltung und Durchführung gemeinsamer Gottesdienste,
  2. regelmäßige religions- und gemeindepädagogische Angebote in der Tageseinrichtung durch die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Pfarrerin oder den Pfarrer sowie andere Mitarbeitende der Kirchengemeinde,
  3. Bildungsangebote für Eltern, Familienfreizeiten bzw. -erholungsmaßnahmen,
  4. die Vorbereitung, Mitwirkung oder Teilnahme bei Gemeindefesten und sonstigen gemeindlichen Veranstaltungen,
  5. die Gestaltung von Kontakten zu anderen gemeindlichen Gruppen (z. B. Eltern-Kind-Gruppen, Frauenarbeit, Seniorenarbeit),
  6. die Beteiligung an Elternversammlungen,
  7. die regelmäßige Teilnahme der Leitung der Tageseinrichtung für Kinder an den Dienstbesprechungen der Kirchengemeinde,
  8. die regelmäßige Einladung der Leitung der Tageseinrichtung für Kinder in die Sitzung des Presbyteriums zu gegenseitiger Information und Absprache.
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§ 9
Leitung des Aufgabenbereiches
Tageseinrichtungen für Kinder

Unbeschadet der Zuständigkeit der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes werden für die Leitung des Aufgabenbereiches Tageseinrichtungen für Kinder ein Leitungsausschuss und eine Geschäftsführung eingerichtet.
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§ 10
Aufgaben und Zuständigkeit der Kreissynode

( 1 ) Der Entscheidung der Kreissynode bleibt insbesondere vorbehalten:
  1. die Festsetzung der grundsätzlichen Ausrichtung der Kindergartenarbeit im Kirchenkreis,
  2. die Beschlussfassung über Änderung und Aufhebung der Satzung,
  3. die Bereitstellung finanzieller Mittel im Rahmen der Finanzsatzung des Kirchenkreises,
  4. die Beschlussfassung über den Haushalts- und Stellenplan auf Vorschlag des Leitungsausschusses,
  5. die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung.
( 2 ) Die Kreissynode oder der Kreissynodalvorstand können eine Synodalbeauftragte oder einen Synodalbeauftragten für Tageseinrichtungen für Kinder im Kirchenkreis benennen. Ist eine Synodalbeauftragte oder ein Synodalbeauftragter benannt, sollen Aufgabenbereich und Zusammenarbeit in der Kindergartengemeinschaft festgelegt werden.
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§ 11
Aufgaben des Kreissynodalvorstandes

( 1 ) Der Kreissynodalvorstand entscheidet insbesondere:
  1. Beschlussfassung zur Trägerschaftsaufnahme und Trägerschaftsabgabe,
  2. über die Einstellung und Kündigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Kindergemeinschaft (Artikel 106 Absatz 2 Buchstabe f KO7#); er kann diese Aufgaben durch widerruflichen Beschluss an die Geschäftsführung delegieren,
  3. über den Beitrag der an der Kindergartengemeinschaft beteiligten Kirchengemeinden. Dies erfolgt nach Beratung mit dem Leitungsausschuss,
  4. über die Feststellung der Jahresrechnung, beauftragt die Rechnungsprüfung und entlastet die Geschäftsführung,
  5. über die Genehmigung von Investitionsvorhaben (Kostendeckungspläne) und die Aufnahme von Darlehn,
  6. bei Streitigkeiten zwischen Leitungsausschuss, Geschäftsführung und den Presbyterien. Er entscheidet nach Anhörung der Beteiligten endgültig,
  7. er erlässt die Dienstanweisung für die Geschäftsführung.
( 2 ) Der Kreissynodalvorstand kann eine Geschäftsordnung für die Kindergartengemeinschaft erlassen. Darin sollen insbesondere die in der Satzung genannten Aufgaben konkretisiert und die Zusammenarbeit innerhalb des Kreiskirchenamtes sowie der Organisation der Kindergartengemeinschaft geregelt werden.
( 3 ) Der Kreissynodalvorstand kann Ausführungsrichtlinien für alle arbeitsrechtlichen Maßnahmen erlassen. Der Leitungsausschuss kann dazu Vorschläge machen. Der Kreissynodalvorstand kann eine Geschäftsordnung für den Leitungsausschuss erlassen.
( 4 ) Der Kreissynodalvorstand lädt im zweijährigen Turnus die an der Kindergartengemeinschaft beteiligten Presbyterien zu einer Informationsveranstaltung ein.
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§ 12
Zusammensetzung und Arbeit
des Leitungsausschusses

( 1 ) Die Mitglieder des Leitungsausschusses werden für die Dauer von vier Jahren entsandt.
Die Amtszeit richtet sich nach der Wahlperiode der Kreissynode.
( 2 ) Der Leitungsausschuss besteht aus Mitgliedern der Kreissynode und Presbyteriumsmitgliedern aus Kirchengemeinden des Kirchenkreises, auf deren Gebiet eine Tageseinrichtung für Kinder in der Trägerschaft des Kirchenkreises liegt.
( 3 ) Dem Leitungsausschuss gehören an:
  1. ein vom Kreissynodalvorstand vorzuschlagendes Mitglied des Kreissynodalvorstandes,
  2. je ein von den Presbyterien der Kirchengemeinden, auf deren Gebiet eine Tageseinrichtung für Kinder in Trägerschaft des Kirchenkreises liegt, vorzuschlagendes Mitglied.
Für jedes Mitglied nach Abschnitt a und b wird eine Stellvertretung für die Dauer der jeweiligen Amtszeit entsandt.
( 4 ) Beratend nehmen teil:
  1. die Geschäftsführung; die Geschäftsführung kann weitere Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Arbeitsbereiches im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Leitungsausschusses einbeziehen,
  2. die oder der Vorsitzende der Mitarbeitervertretung,
  3. soweit eine Synodalbeauftragung für Tageseinrichtungen für Kinder benannt ist, nimmt sie als beratendes Mitglied im Leitungsausschuss teil,
  4. außerdem nehmen an der Sitzung des Leitungsausschusses zwei von den jeweiligen Presbyterien entsandte Mitglieder beratend teil, wenn zwischen der Geschäftsführung und der jeweiligen Kirchengemeinde strittige Entscheidungen gemäß § 7 Absatz 2 Buchstabe a zu treffen sind.
( 5 ) Die Superintendentin oder der Superintendent kann an den Sitzungen teilnehmen. Er oder sie ist antragsberechtigt und ihr oder ihm kann jederzeit das Wort erteilt werden.
( 6 ) Die oder der Vorsitzende und ihre Stellvertretung werden aus der Mitte der Mitglieder nach Absatz 3 Buchstabe a und b gewählt.
( 7 ) Der Leitungsausschuss tagt mindestens zweimal jährlich. Er ist zusätzlich einzuberufen, wenn die Geschäftsführung dies für erforderlich hält oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder nach Absatz 3 Buchstabe a und b dieses verlangt.
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§ 13
Arbeitsweise des Leitungsausschusses

( 1 ) Der Leitungsausschuss wird von der oder dem Vorsitzenden schriftlich einberufen.
( 2 ) Der Leitungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind.
( 3 ) Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet.
( 4 ) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die von der oder dem Vorsitzenden des Leitungsausschusses und von der oder dem Protokollführenden unterzeichnet werden müssen.
( 5 ) Für Einladungen, Verhandlungen und Beschlussfassungen gelten im Übrigen die Bestimmungen der Kirchenordnung8# für den Kreissynodalvorstand sinngemäß.
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§ 14
Aufgaben des Leitungsausschusses

( 1 ) Der Leitungsausschuss überwacht, ob die Arbeit der Tageseinrichtungen für Kinder entsprechend ihrem Auftrag durchgeführt wird und im Rahmen des genehmigten Haushalts- und Stellenplanes ordnungsgemäß erfolgt. Er kann dazu Berichte und Unterlagen einfordern.
( 2 ) Der Leitungsausschuss entscheidet insbesondere über:
  1. die Wahl von Vorsitz und Stellvertretung aus den stimmberechtigten Mitgliedern des Leitungsausschusses. Vorsitz und Stellvertretung sollen nicht der gleichen Kirchengemeinde angehören,
  2. die Empfehlung an den Kreissynodalvorstand zur Bestellung der Geschäftsführung,
  3. die Empfehlung an den Kreissynodalvorstand über den Beitrag der an der Kindergartengemeinschaft beteiligten Kirchengemeinden,
  4. die Empfehlung an den Kreissynodalvorstand zur Entlastung der Geschäftsführung,
  5. den jährlich zu erstellenden Haushalts- und Stellenplan zur Vorlage an die Kreissynode,
  6. die Gesamtzahl und -verteilung der Einrichtungen und Gruppen auf Vorschlag der Geschäftsführung,
  7. die Verwendung der Rücklagen zur Vorlage an die Kreissynode,
  8. die Grundsätze zur Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht durch die Geschäftsführung sowie zur Erstellung einer Geschäftsordnung und eines Geschäftsverteilungsplans,
  9. die Grundsätze der Personalentwicklung und des Qualitätsmanagements.
( 3 ) Das Kreiskirchenamt stellt die für den Arbeitsbereich erforderlichen Verwaltungsleistungen zur Verfügung.
( 4 ) Der Leitungsausschuss gibt der Kreissynode einen Rechenschaftsbericht.
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§ 15
Bestellung der Geschäftsführung

( 1 ) Zur Erledigung der erforderlichen Aufgaben für die Tageseinrichtungen für Kinder in Trägerschaft des Kirchenkreises beruft der Kreissynodalvorstand eine Geschäftsführung. Der Leitungsausschuss kann Besetzungsvorschläge machen.
( 2 ) Die Geschäftsführung leitet die Kindergartengemeinschaft. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Geschäftsführung ist die Superintendentin oder der Superintendent.
( 3 ) Die Geschäftsführung wird personell angemessen ausgestattet; sie kann mehrere Personen umfassen. Die Fachberatung des Kirchenkreises ist Teil der Geschäftsführung.
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§ 16
Aufgaben der Geschäftsführung

( 1 ) Die Geschäftsführung ist für alle Aufgaben zuständig, die durch diese Satzung nicht der Kreissynode, dem Kreissynodalvorstand oder dem Leitungsausschuss vorbehalten sind.
Die Aufgaben der Geschäftsführung sind im Besonderen:
  1. die Aufstellung des Haushalts- und Stellenplanes zur Weiterleitung über den Leitungsausschuss an die Kreissynode sowie die Ausführung und die Budgetverantwortung,
  2. unbeschadet von Artikel 114 Absatz 2 KO.EKvW9# ist sie die Dienstvorgesetzte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchenkreises in der Kindergartengemeinschaft,
  3. sie nimmt die arbeitsrechtlichen Maßnahmen für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Tageseinrichtungen für Kinder in der Kindergartengemeinschaft vor, soweit durch Beschluss des Kreissynodalvorstandes delegiert auch Einstellung und Kündigung,
  4. Maßnahmen der Personalentwicklung und des Qualitätsmanagements,
  5. sie nimmt die Aufgaben der Dienststellenleitung im Sinne des § 4 MVG.EKD10# wahr,
  6. die Information der zuständigen Presbyterien über Sachverhalte, die strukturelle, finanzielle, personelle oder konzeptionelle Aspekte der Arbeit in der jeweiligen Einrichtung betreffen,
  7. die Vertretung des kreiskirchlichen Arbeitsbereiches der Tageseinrichtungen für Kinder in der Zusammenarbeit mit dem Diakonischen Werk der Ev. Kirche von Westfalen,
  8. die Abstimmung mit dem örtlichen Träger der Jugendhilfe bei der Jugendhilfeplanung/Bedarfsplanung sowie die Vertretung des kreiskirchlichen Arbeitsbereiches in der Öffentlichkeit.
( 2 ) Das Recht des Kreissynodalvorstandes, einen Vorgang vor Vollzug des Rechtsgeschäfts an sich zu ziehen, bleibt unberührt.
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§ 17
Betriebsführung der Tageseinrichtungen

( 1 ) Der Finanzbedarf wird nach dem vom Leitungsausschuss beschlossenen und von der Kreissynode genehmigten Haushaltsplan wie folgt aufgebracht:
  1. Betriebskostenzuschüsse des Landes,
  2. Betriebskostenzuschüsse der Kommunen,
  3. sonstige vertragliche Leistungen der Kommunen,
  4. Zuweisungen des Kirchenkreises im Rahmen der Finanzsatzung,
  5. Beiträge der Kirchengemeinden,
  6. sonstige zweckgebundene Einnahmen wie Zuschüsse, Spenden und freiwillige Beiträge.
( 2 ) Die Nutzung von Grundstück, Gebäude und Inventar der aufgenommenen Tageseinrichtungen durch die Kindergartengemeinschaft ist in einem Nutzungsvertrag zu regeln. Er soll insbesondere Regelungen enthalten über:
  1. das Grundstück, die Gebäude und Gebäudeteile, die den Tageseinrichtungen für Kinder zur Verfügung stehen, die abgegeben werden,
  2. das jeweils dazugehörige Inventar,
  3. die ordnungsgemäße Unterhaltung des Grundstückes, der Gebäude und Gebäudeteile sowie des Inventars,
  4. die regelmäßige Wartung der Sachausstattung und der Spielgeräte im Innen- und Außenbereich,
  5. Dauerschuldverhältnisse, betriebsnotwendige Versicherungen und Verkehrssicherungspflichten.
Der Kirchenkreis kann die Betriebsstätten auch im Rahmen der Bestimmungen des KiBiz11# mieten.
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§ 18
Ausführungsbestimmungen

Im Einvernehmen mit dem Leitungsausschuss und im Rahmen dieser Satzung kann der Kreissynodalvorstand Ausführungsbestimmungen zu dieser Satzung beschließen.
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§ 19
Änderung der Satzung

Über Änderungen oder Auflösung dieser Satzung beschließt die Kreissynode. Der Leitungsausschuss ist vorher zu beteiligen. Änderungen bedürfen der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
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§ 2012#
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Satzung tritt nach kirchenaufsichtlicher Genehmigung des Landeskirchenamtes und mit ihrer Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Satzung für die evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder des Kirchenkreises Hagen vom 17. Juni 2009 (KABl. 2009 S. 182) außer Kraft.

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1 ↑ Nr. 1.
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2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ Nr. 335.
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4 ↑ Nr. 330.
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5 ↑ Nr. 330.
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6 ↑ Nr. 330.
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7 ↑ Nr. 1.
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8 ↑ Nr. 1.
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9 ↑ Nr. 1.
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10 ↑ Nr. 780.
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11 ↑ Nr. 330.
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12 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 31. Januar 2015.