.Satzung
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 65#
Geltungszeitraum von: 30.12.2009
Geltungszeitraum bis: 31.12.2012
Satzung
für die Evangelische Kirchengemeinde
Hervest-Wulfen
Vom 19. August 2009
(KABl. 2009 S. 334)
Präambel
1Die Evangelische Kirchengemeinde Hervest und die Evangelische Kirchengemeinde Wulfen sind zum 1. Juli 2007 zu einer Kirchengemeinde vereinigt worden. 2Die neu gebildete Kirchengemeinde erhält den Namen „Evangelische Kirchengemeinde Hervest-Wulfen“.
3Der Bekenntnisstand der Evangelischen Kirchengemeinde Hervest-Wulfen ist evangelisch-uniert (Lutherischer Katechismus).
4Im Vertrauen auf Gottes Wort und Zuwendung und nach den Bestimmungen der Kirchenordnung2# der Evangelischen Kirche von Westfalen gibt sich die Evangelische Kirchengemeinde Hervest-Wulfen für die Ordnung und Regelung ihrer Aufgaben und Dienste folgende Satzung.
#§ 1
Leitung der Kirchengemeinde
(
1
)
1Die Leitung der Kirchengemeinde liegt beim Presbyterium. 2Es trägt die Gesamtverantwortung für den Dienst der Kirchengemeinde. 3Es ist für alle Angelegenheiten in der Ev. Kirchengemeinde Hervest-Wulfen zuständig, soweit die Kirchenordnung, andere kirchliche Rechtsvorschriften oder diese Satzung nichts anderes bestimmen. 4Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere Grundsatzentscheidungen über Planung, Zielsetzung und Durchführung der Gemeindearbeit. 5Es vertritt die Kirchengemeinde in der Öffentlichkeit und im Rechtsverkehr.
(
2
)
1Zur Unterstützung seiner Arbeit bildet das Presbyterium unmittelbar nach Beendigung einer Wahl der Presbyterinnen und Presbyter drei Bezirksausschüsse und den geschäftsführenden Ausschuss. 2Zusätzlich können beratende Ausschüsse eingerichtet werden.
#§ 2
Gliederung der Kirchengemeinde
(
1
)
Die Kirchengemeinde gliedert sich in drei Gemeindebezirke:
I. | Hervest | (1. Pfarrstelle) | |
II. | Alt-Wulfen | (2. Pfarrstelle) | |
III. | Barkenberg | (3. Pfarrstelle) |
(
2
)
1Das Presbyterium beschließt über die Zuordnung der Pfarrbezirke zu den Gemeindebezirken. 2Die genaue Beschreibung der Bezirke erfolgt in einem Verzeichnis, das die zugehörigen Straßennamen enthält.
#§ 3
Bezirksausschüsse
(
1
)
1Für die kirchliche Arbeit in den Gemeindebezirken wird für jeden Gemeindebezirk ein Bezirksausschuss gebildet. 2Mitglieder der Bezirksausschüsse sind die zum Bezirk gehörenden Mitglieder des Presbyteriums. 3Darüber hinaus beruft das Presbyterium bis zu 6 im Gemeindebezirk tätige haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben. 4Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
5Die Mitglieder der Bezirksausschüsse werden jeweils in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss einer Wahl der Presbyterinnen und Presbyter für vier Jahre berufen.
6Der Bezirksausschuss wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden aus seiner Mitte. 7Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. 8Wiederwahl ist möglich.
(
2
)
1Die Bezirksausschüsse haben die Aufgabe, das kirchliche Leben in den Gemeindebezirken zu planen, zu fördern, zu koordinieren und verantwortlich zu begleiten. 2Sie arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeiten auf der Grundlage des Haushaltsplanes und weiterer ihnen vom Presbyterium gegebenen Rahmenbeschlüsse.
- Sie regeln die den jeweiligen Gemeindebezirk betreffenden Fragen der kirchlichen Arbeit.
- Sie fördern das kirchliche Leben der Gemeinde, indem sie die Schwerpunkte der Gemeinde in den Gemeindebezirken umsetzen.
- Sie beraten und entscheiden, wie die im Haushaltsplan für die Einrichtungen der Gemeindebezirke zugeordneten Finanzmittel (für Inventar, Verbrauchsmittel, Verwaltungs- und Betriebsausgaben) verwaltet und verteilt werden.
(
3
)
Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums sowie die Stellvertretung sind berechtigt, an den Sitzungen der Bezirksausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge einzubringen, soweit sie nicht selbst Mitglied der Bezirksausschüsse sind.
(
4
)
Über die Verhandlungen der Bezirksausschüsse sind Protokolle zu fertigen und allen Mitgliedern des jeweiligen Bezirksausschusses und des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben.
(
5
)
1Zur Erfüllung der durch das Presbyterium übertragenen Aufgaben treten die Bezirksausschüsse in regelmäßigen Abständen zusammen. 2Die Zusammenkünfte sollten mindestens vierteljährlich erfolgen. 3Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt durch die Vorsitzenden der Bezirksausschüsse. 4Die Bestimmungen der Kirchenordnung3# über die Geschäftsführung der Presbyterien gelten entsprechend.
#§ 4
Geschäftsführender Ausschuss
(
1
)
Das Presbyterium bildet aus seiner Mitte den geschäftsführenden Ausschuss.
(
2
)
1Der geschäftsführende Ausschuss bereitet die Sitzungen des Presbyteriums vor, nimmt die Empfehlungen der Bezirksausschüsse und der beratenden Ausschüsse entgegen und erstellt die Beschlussvorlagen.
2Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Durchführung von Planung und Koordinierung der kirchlichen Arbeit im Bereich der Kirchengemeinde, einschließlich der Vorbereitung der Sitzungen des Presbyteriums,
- Vorbereitung des Haushaltsplans einschließlich des Stellenplanes und der Kostendeckungspläne der Kirchengemeinde,
- Vorbereitung der Personalangelegenheiten (Einstellung, Eingruppierung, Höhergruppierung, Entlassung etc.),
- Überwachung und Durchführung des Haushaltsplanes und der Kostendeckungspläne,
- finanzielle Entscheidungen im Rahmen des beschlossenen Haushaltsplans,
- Vorbereitung der Entscheidung über Vermietung, Verpachtungen und Vergabe von Erbbaurechten und sonstigen Grundstücksangelegenheiten,
- Entscheidung über die Vergabe von Aufträgen für notwendige Reparatur- und Instandsetzungsmaßnahmen im Rahmen der dafür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel,
- Aufstellung von Grundsätzen zur Regelung von Urlaubszeiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen der tariflichen Bestimmungen sowie von Vertretungsdiensten im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
(
3
)
1Die Mitglieder werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Presbyterwahl für vier Jahre berufen.
2Mitglieder im geschäftsführenden Ausschuss sind:
- die oder der Vorsitzende des Presbyteriums sowie die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende,
- die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister sowie die Baukirchmeisterin oder der Baukirchmeister,
- mindestens drei und höchstens fünf weitere Mitglieder des Presbyteriums.
3Alle Gemeindebezirke sollen im geschäftsführenden Ausschuss vertreten sein. 4Dem geschäftsführenden Ausschuss müssen mehr Presbyterinnen oder Presbyter als Pfarrstelleninhaberinnen oder Pfarrstelleninhaber angehören. 5Bei der Wahl ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
(
4
)
Den Vorsitz führt die oder der Vorsitzende des Presbyteriums.
(
5
)
1Die Sitzungen des geschäftsführenden Ausschusses werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. 2Über die Verhandlungen des geschäftsführenden Ausschusses sind Niederschriften zu fertigen. 3Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung des geschäftsführenden Ausschusses die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung4# für die Presbyterien.
#§ 5
Grundsätze der Zusammenarbeit
1Das Presbyterium, die Bezirksausschüsse, der geschäftsführende Ausschuss und die beratenden Ausschüsse der Evangelischen Kirchengemeinde Hervest-Wulfen unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung. 2Angelegenheiten, die die Zuständigkeiten mehrerer Gremien berühren, werden in gegenseitigem Einvernehmen entschieden. 3Wird ein Einvernehmen nicht erreicht, entscheidet das Presbyterium.
#§ 65#
Schlussbestimmungen
1Diese Satzung sowie Änderungen dieser Satzung bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
2Die Satzung tritt mit Genehmigung des Landeskirchenamtes und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft und mit dem 31. Dezember 2012 außer Kraft.