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Verordnung über die Zuerkennung einer Zulage für Pfarrerinnen und Pfarrer in Diakoniepfarrstellen sowie
in kreiskirchlichen Pfarrstellen
(Diakonie- sowie Kreiskirchen-Pfarrer-Zulagen-Ordnung)

Vom 28. August 2014

(KABl. 2014 S. 144)

Änderungen

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuerkennung einer Zulage für Pfarrerinnen und Pfarrer in Diakoniepfarrstellen sowie in kreiskirchlichen Pfarrstellen
21. September 2017
§ 1 Abs. 3
angefügt

Inhaltsübersicht1#

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Auf Grund von § 6 Absatz 3 der Ordnung über die Besoldung und Versorgung der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Vikarinnen und Vikare2# (Pfarrbesoldungs- und -versorgungsordnung) erlässt die Kirchenleitung folgende Verordnung:
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§ 13#

( 1 ) Das Landeskirchenamt kann den Inhaberinnen und Inhabern von Pfarrstellen für Diakonie eine ruhegehaltfähige Zulage nach Maßgabe des § 2 gewähren, sofern die Inhaberin oder der Inhaber der Pfarrstelle
  1. als hauptamtliches Mitglied des Vorstandes des diakonischen Werks eines Kirchenkreises oder
  2. als hauptberuflich tätige Geschäftsführerin oder hauptberuflich tätiger Geschäftsführer des diakonischen Werkes eines Kirchenkreises
die Verantwortung für das diakonische Werk des Kirchenkreises trägt. Der Kreissynodalvorstand ist vorher zu hören.
( 2 ) Das Landeskirchenamt kann den Inhaberinnen und Inhabern von sonstigen kreiskirchlichen Pfarrstellen eine ruhegehaltfähige Zulage nach Maßgabe des § 2 gewähren, sofern eine besondere Verantwortung auf der Pfarrstelle wahrgenommen wird. Der Kreissynodalvorstand ist vorher zu hören.
( 3 ) Im Rahmen des § 24 Absatz 1 Satz 3 AG.BVG-EKD4# ist darauf hinzuwirken, dass Absatz 1 entsprechend angewandt wird für privatrechtlich beschäftigte Pfarrerinnen und Pfarrer in Vorständen diakonischer Einrichtungen und Unternehmen, die die Aufgaben eines regionalen diakonischen Werkes wahrnehmen.
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§ 2

Die Zulage wird gemäß § 6 Absatz 3 der Pfarrbesoldungs- und -versorgungsordnung5# nach der Ephoralzulage für Superintendentinnen und Superintendenten in der Weise bemessen, dass in der Regel bei der Verantwortung für
  1. mindestens 100 bis 249 Mitarbeitende ein Viertel der Ephoralzulage,
  2. 250 bis 499 Mitarbeitende die Hälfte der Ephoralzulage,
  3. 500 bis 799 Mitarbeitende drei Viertel der Ephoralzulage,
  4. 800 und mehr Mitarbeitende die volle Ephoralzulage
für die Dauer der Wahrnehmung der Pfarrstelle gewährt wird. Sinkt die Zahl der Mitarbeitenden während der Dauer der Wahrnehmung der Pfarrstelle, so ist die Zulage entsprechend zu reduzieren. Gezählt werden nur Mitarbeitende, welche nach kirchlichem Arbeitsrecht beschäftigt sind. Teilzeitmitarbeitende werden nur zu dem Teil gezählt, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
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§ 3

Diese Verordnung tritt zum 1. Oktober 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuerkennung einer Zulage für hauptamtliche Pfarrerinnen und Pfarrer für Diakonie vom 18. April 2002 (KABl. 2002 S. 142) außer Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Ordnung.
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2 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die zitierte Rechtsnorm bezieht sich auf den Erlass der Diakonie- sowie Kreiskirchen-Pfarrer-Zulagen-Ordnung. Die Pfarrbesoldungs- und –versorgungsordnung ist mit Wirkung vom 1. Juli 2017 durch das Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD ersetzt worden (siehe Nr. 700), die Rechtsgrundlage für den Erlass der Diakonie- sowie Kreiskirchen-Pfarrer-Zulagen-Ordnung findet sich im § 8 Abs. 8 Satz 3 des Ausführungsgesetz zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD – AG.BVG-EKD (siehe Nr. 701).
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3 ↑ § 1 Abs. 3 angefügt durch Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuerkennung einer Zulage für Pfarrerinnen und Pfarrer in Diakoniepfarrstellen sowie in kreiskirchlichen Pfarrstellen vom 21. September 2017.
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4 ↑ Nr. 701.