.Richtlinien
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Geltungszeitraum von: 10.06.1983
Geltungszeitraum bis: 13.08.2013
Richtlinien
für den Kurpredigerdienst
in der Evangelischen Kirche von Westfalen
Bekanntmachung des Landeskirchenamtes vom 10. Juni 1983
(KABl. 1983 S. 101)
####§ 1
Definition
Kurprediger sind Pfarrer und Pastoren, die im Auftrag des Landeskirchenamtes für eine begrenzte Zeit an einem Kur- oder Urlaubsort der Evangelischen Kirche von Westfalen kirchlichen Dienst versehen.
#§ 2
Zweck des Kurpredigerdienstes
1Der Kurpredigerdienst soll den kirchlichen Dienst am Kur- oder Urlaubsort in angemessener Weise sicherstellen. 2Dazu gehört auch die Vertretung des zuständigen Pfarrers im Urlaub und in Krankheitsfällen.
#§ 3
Voraussetzungen des Kurpredigerdienstes
1Kirchengemeinden in Kur- oder Urlaubsorten der Evangelischen Kirche von Westfalen, die am Kurpredigerdienst interessiert sind, stellen beim Landeskirchenamt über den Superintendenten einen Antrag auf Anerkennung. 2Der Kreissynodalvorstand nimmt zu dem Antrag Stellung. 3Das Landeskirchenamt kann die Anerkennung aussprechen, wenn im Bereich der betreffenden Kirchengemeinde mindestens 150.000 Gästeübernachtungen im Jahr gezählt werden.
Die Kirchengemeinde verpflichtet sich
#- den Raum für die Gottesdienste zur Verfügung zu stellen und für seine würdige Einrichtung zu sorgen;
- für den Organistendienst eine geeignete Kraft zu gewinnen;
- die Agenden, Gesangbücher und Geräte zur Verfügung zu stellen;
- eine im Gebiet der Kirchengemeinde wohnende Vertrauensperson dem Kurprediger namhaft zu machen;
- für die Bekanntgabe des Kurpredigerdienstes und der Veranstaltungen zu sorgen;
- für die Bereitstellung einer angemessenen Wohnung für den Kurprediger und seine Familie zu sorgen;
- die Führung eines Tagebuches zu veranlassen;
- die nach § 7 erforderlichen Mittel aufzubringen.
§ 4
Aufgaben des Kurpredigers
- Zu den Aufgaben des Kurpredigers gehört
- sich bald nach seiner Beauftragung mit dem für den Kurort zuständigen Pfarrer über den von ihm gewünschten Dienst zu verständigen;
- Gottesdienste und Abendmahlsfeiern regelmäßig sowie auch bei besonderen Anlässen nach der in der Gemeinde geltenden Ordnung zu halten;
- den Gemeindegliedern sowie den Kurgästen und Urlaubern hinreichende Möglichkeit zum seelsorgerlichen Gespräch zu bieten und zu diesem Zweck feste Sprechstunden bekannt zu geben; diese Sprechstunden können auch im Anschluss an den Gottesdienst gehalten werden;
- Bibelstunden und Vorträge zu halten, Veranstaltungen unterschiedlicher Art anzubieten und Besuche, besonders in den Kliniken, zu machen;
- mit der Kurverwaltung Kontakt aufzunehmen.
- Der Kurprediger soll in das Tagebuch nach § 3 g eintragen
- seinen Namen und seine Heimatanschrift;
- die gehaltenen Gottesdienste mit Angabe der biblischen Texte und Predigtthemen, die Zahl der Gottesdienstbesucher und Abendmahlsgäste, das Ergebnis der Kollekten und etwaiger Spenden;
- alle sonstigen Amtshandlungen;
- die Bibelstunden und andere Veranstaltungen unter Angabe der biblischen Texte oder Themen, der Zahl der Teilnehmer und der Höhe der Gaben;
- die Erfahrungen beim Kurpredigerdienst und Anregungen für dessen weitere Gestaltung.
§ 5
Übernahme von Amtshandlungen
1Die Vornahme von Taufen, Trauungen und Beerdigungen kann nur mit vorheriger Zustimmung des zuständigen Pfarrers erfolgen. 2Bei dessen Abwesenheit kann dem Kurprediger das Recht, Amtshandlungen vorzunehmen, für die Zeit des Kurpredigerdienstes übertragen werden.
#§ 6
Verwendung der Kollekten und sonstigen Gaben
1Der Kurprediger hat bei den Gottesdiensten die landeskirchlich angeordneten Kollekten zu erheben. 2Über die Erhebung sonstiger Kollekten und Sammlungen bestimmt die zuständige Kirchengemeinde. 3Sämtliche Kollekten, Einlagen und Spenden sind an die zuständige Kirchengemeinde abzuführen.
#§ 7
Sonderurlaub, Vergütung, Erstattungen
1Bei einem Kurpredigerdienst bis zu vier Wochen im Jahr wird bei Pfarrern der Evangelischen Kirche von Westfalen die Hälfte der Zeit nicht auf den Urlaub des Kurpredigers angerechnet, höchstens also 14 Tage. 2Bei längeren Einsätzen müssen besondere Regelungen mit dem Landeskirchenamt getroffen werden.
1Im Falle der Anerkennung gewährt der Kirchenkreis der Kirchengemeinde einen jährlichen Zuschuss für den Kurpredigerdienst. 2Der Zuschuss entspricht in Markbeträgen der Hälfte der Anzahl täglicher Übernachtungen auf Jahresbasis (Beispiel: Bei 365.000 Gästeübernachtungen im Jahr, d. h. durchschnittlich 1.000 Übernachtungen pro Tag, im Bereich einer Kirchengemeinde ist ein Zuschuss von DM 500,00 zu zahlen). 3Außerdem bezahlt der Kirchenkreis für einen Dienst von vier Wochen eine Vergütung von DM 600,00 an den Kurprediger.
1Die Fahrtkosten für Hin- und Rückreise zwischen Heimatort und Ort des Kurpredigerdienstes werden in Höhe des Bahntarifes 2. 2Klasse von der Kirchengemeinde des Kur- und Urlaubsortes erstattet. 3Die notwendigen Dienstfahrten während des Kurpredigerdienstes werden ebenfalls von der Kirchengemeinde nach ortsüblichen Sätzen erstattet. 4Außerdem stellt die Kirchengemeinde dem Kurprediger für seine Person freie Unterkunft zur Verfügung. 5Sofern der Kurprediger seine Familie mitbringt, sorgt die Kirchengemeinde für eine angemessene Wohnung. 6In diesem Falle muss der Kurprediger einen Eigenanteil übernehmen, über den jeweils zu entscheiden ist.
#§ 8
Bestellung des Kurpredigers
- 1Die Kurpredigerstellen werden alljährlich im Kirchlichen Amtsblatt ausgeschrieben. 2Bewerbungen für den Kurpredigerdienst sind zu dem im Ausschreiben angegebenen Termin an das Landeskirchenamt in Bielefeld zu richten. 3Pfarrer, die im Dienst der Landeskirche stehen, legen ihre Bewerbung unmittelbar vor.1In dem Bewerbungsschreiben ist anzugeben, für welche Zeit der Pfarrer zur Verfügung steht, ferner ob und wann er schon einmal als Kurprediger tätig war. 2Wünsche bezüglich des Ortes werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
- 1Die Kurprediger werden vom Landeskirchenamt bestellt. 2Dabei werden die Wünsche der beteiligten Kirchenkreise und Kirchengemeinden nach Möglichkeit berücksichtigt.
- Die Dienstaufsicht über den Kurprediger führt der Superintendent des Kirchenkreises, in dem der Kurort/Urlaubsort liegt.
§ 9
Schlussbestimmung
Diese Richtlinien treten an die Stelle der “Richtlinien für die Kurseelsorge in der Evangelischen Kirche von Westfalen” vom 23. Juli 1970 (KABl. 1970 Nr. 10, Seite 184 ff.).