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Satzung der
Evangelischen Kirchengemeinde Wadersloh-Liesborn

Vom 22. Juli 2003

(KABl. 2004 S. 23)

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Präambel

Die Kirche lebt aus dem Auftrag zur Verkündigung des Evangeliums Jesu Christi. Auf dieser Grundlage gibt die Evangelische Kirchengemeinde Wadersloh- Liesborn sich für die Regelung ihrer Aufgaben und Dienste gemäß Art. 77 der Kirchenordnung1# der Evangelischen Kirche von Westfalen folgende Gemeindesatzung:
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§ 1
Presbyterium

(1) 1Die Kirchengemeinde wird durch das Presbyterium geleitet. 2Es ist für alle Angelegenheiten der Kirchengemeinde zuständig, soweit die Kirchenordnung, andere kirchliche Rechtsvorschriften, Vereinbarungen oder diese Satzung nichts anderes bestimmen.
(2) Mitglieder des Presbyteriums sind die Presbyterinnen und Presbyter der Kirchengemeinde sowie die Inhaberin oder der Inhaber der Pfarrstelle (Art. 58 Abs. 1 der Kirchenordnung)2#.
(3) Das Presbyterium regelt seinen Vorsitz gemäß Art. 65 der Kirchenordnung.3#
(4) 1Es wählt aus seiner Mitte eine Baukirchmeisterin oder einen Baukirchmeister und eine Finanzkirchmeisterin oder einen Finanzkirchmeister. 2Kirchmeisterin oder Kirchmeister im Sinne von Art. 61 der Kirchenordnung4# ist die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister.
(5) Zur Unterstützung seiner Arbeit bildet das Presbyterium Fachausschüsse im Sinne von Art. 74 Abs. 3 der Kirchenordnung5#.
(6) 1Das Presbyterium kann für die Arbeit der Fachausschüsse allgemeine Richtlinien und Grundsätze erstellen. 2Es kann die Entscheidung an sich ziehen und Beschlüsse der Fachausschüsse aufheben oder ändern; bereits ausgeführte Maßnahmen bleiben unberührt.
(7) Das Presbyterium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 2
Fachausschüsse und Arbeitsgruppen

(1) Für die Planung und Leitung der kirchlichen Arbeit in bestimmten Fachbereichen bildet das Presbyterium folgende Fachausschüsse:
  • Fachausschuss für Verwaltung und Finanzen (§ 6)
  • Fachausschuss für Bauwesen und Grundstücksangelegenheiten (§ 7)
  • Fachausschuss für Diakonie und Erwachsenenarbeit (§ 8)
  • Fachausschuss für Kinder- und Jugendarbeit (§ 9).
(2) 1Für Einzelne oder zeitlich begrenzte Aufgaben können das Presbyterium oder die Fachausschüsse Arbeitsgruppen einberufen, in denen auch andere sachkundige Personen in ökumenischer Weise mitwirken. 2Den Vorsitz führt jeweils ein Mitglied des Presbyteriums. 3Die Arbeitsergebnisse werden schriftlich festgehalten und in den Fachausschuss und das Presbyterium eingebracht.
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§ 3
Zusammensetzung der Fachausschüsse

(1) 1Die Mitglieder der Fachausschüsse werden jeweils in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Presbyteriumswahl für die Dauer von vier Jahren gewählt. 2Wiederwahl ist zulässig. 3Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder je Fachausschuss ist auf fünf begrenzt.
(2) 1Neben Mitgliedern des Presbyteriums können sachkundige Gemeindeglieder in die Fachausschüsse berufen werden. 2Diese müssen die Befähigung zum Presbyteramt haben. 3Haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde können als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit beratender Stimme berufen werden.
4Die Zahl der sachkundigen Gemeindeglieder darf die Zahl der Mitglieder des Presbyteriums in den Fachausschüssen nicht erreichen.
(3) 1Die Fachausschüsse wählen ihre Vorsitzenden und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. 2Die Vorsitzenden und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter müssen Mitglieder des Presbyteriums sein.
(4) 1Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums sowie Kirchmeisterinnen und Kirchmeister können an allen Sitzungen der Fachausschüsse, deren Mitglied sie nicht sind, mit beratender Stimme teilnehmen und Anträge einbringen. 2Ihnen sind die Sitzungstermineund Tagesordnungen zuzuleiten.
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§ 4
Arbeit der Fachausschüsse

(1) 1Die Fachausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage des Haushaltsplanes und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums selbstständig. 2Beschlüsse, die Finanzangelegenheiten und Personalangelegenheiten umfassen soweit Zuständigkeiten vom Presbyterium auf die Fachausschüsse übertragen worden sind, können nur mit der Mehrheit der Mitglieder aus dem Presbyterium gefasst werden. 3In begründeten Fällen kann das Presbyterium Entscheidungen der Fachausschüsse an sich ziehen, sie ändern oder aufheben.
(2) Die Fachausschüsse haben die Aufgabe,
  1. die Arbeit der Kirchengemeinde in ihrem Fachbereich zu leiten, zu fördern, zu koordinieren bzw. sie durchzuführen;
  2. im Rahmen des kirchenaufsichtlich genehmigten Stellenplanes Anstellungen vorzunehmen, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht. Ist eine Anstellung erforderlich, die der landeskirchlichen Genehmigung bedarf, erfolgt sie durch Beschluss des Presbyteriums auf Vorschlag des jeweiligen Fachausschusses.
(3) 1Die Vorsitzenden der Fachausschüsse können die Kirchengemeinde in ihrem Fachgebiet in Abstimmung mit der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums in der Öffentlichkeit vertreten. 2Innerhalb ihres Fachbereiches gelten sie als vom Presbyterium Beauftragte und führen ggf. die Fachaufsicht über Leiterinnen und Leiter sowie über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
(4) 1Die Sitzungen der Fachausschüsse werden durch ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden einberufen und geleitet. 2Die erste Sitzung nach der Presbyterwahl wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Presbyteriums einberufen. 3Sie oder er leitet die Wahl zur oder zum Vorsitzenden des jeweiligen Fachausschusses.
(5) 1Über die Verhandlungen der Fachausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des Fachausschusses und des Presbyteriums termingerecht zur nächsten Sitzung zur Kenntnis zu geben. 2Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung über die Geschäftsführung der Presbyterien entsprechend.
(6) Die Vorsitzenden der Fachausschüsse sorgen für die Ausführung ihrer Beschlüsse.
(7) 1Die Fachausschüsse können sich je eine Ordnung geben, in der Arbeitsweise, Zielsetzung und Ähnliches auf Dauer beschrieben sind. 2Diese Ordnungen müssen dieser Satzung entsprechen und bedürfen der Genehmigung des Presbyteriums.
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§ 5
Grundsatz der Zusammenarbeit

(1) Die Fachausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
(2) 1Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Fachausschüsse berühren, werden in gegenseitigem Einvernehmen entschieden. 2Wird ein Einvernehmen nicht erreicht, entscheidet das Presbyterium.
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§ 6
Fachausschuss für Verwaltung und Finanzen

(1) Der Fachausschuss für Verwaltung und Finanzen überwacht im Rahmen der Bestimmungen der Kirchenordnung die laufenden Geschäfte der Kirchengemeinde.
(2) 1Der Fachausschussberät über Satzungen, Ordnungen und Haushaltspläne der Kirchengemeinde. 2Er bereitet unter Berücksichtigung der Bedarfsmeldungen aller Fachausschüsse die Haushaltspläne der Kirchengemeinde vor, erstellt die Jahresrechnung und überwacht die Buchführung. 3Er erarbeitet Vorschläge zur Aufnahme von Darlehen im Rahmen der vom Presbyterium beschlossenen Finanzierungspläne.
(3) 1Der Fachausschuss entscheidet über die Organisation der Verwaltung und über alle Belange, die das gemeindeeigene Kfz betreffen. 2Er sorgt für die Raumausstattung und die benötigten Arbeitsmaterialien. 3Er erlässt Grundsätze für die Benutzung gemeindlicher Räume und Einrichtungsgegenstände für nichtgemeindliche Zwecke. 4Er entscheidet über die Genehmigung von Überschreitungen einzelner Haushaltsansätze im Rahmen der jährlich veranschlagten Verstärkungsmittel und über Stundungen, Niederschlagungen, Erlass von Gebühren, Aufgaben und Forderungen.
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§ 7
Fachausschuss
für Bauwesen undGrundstücksangelegenheiten

(1) 1Der Fachausschuss für Bauwesen und Grundstücksangelegenheiten überwacht den Erhalt, die Pflege und die Neubauten kirchlicher Gebäude. 2Der Fachausschuss ist zuständig für die Instandhaltung der Gebäude und Außenanlagen der Kirchengemeinde. 3Zu seinen Aufgaben gehört auch die jährliche Begehung der Gebäude und Grundstücke der Kirchengemeinde.
(2) 1Der Fachausschuss für Bauwesen berät über die Erstellung und Fortschreibung von Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen kirchlicher Gebäude. 2Er erstellt die Kostenkalkulationen für Einzelmaßnahmen nach den Prioritätenlisten. 3Er meldet die erforderlichen Haushaltsmittel für die Bau- und Gebäudeunterhaltung beim Fachausschuss Verwaltung und Finanzen an.
(3) 1Der Fachausschuss entscheidet über die Vergabe von Ingenieur- und Architektenverträgen sowie über Bauaufträge und Materiallieferungen im Rahmen der bereitgestellten Finanzierungs- und Haushaltsmittel. 2Er prüft und stellt die Endabrechnungen von Bau- und Gebäudeunterhaltungsmaßnahmen fest. 3Er entscheidet und sorgt für die Versicherung der Gebäude und Liegenschaften. 4Er verwaltet und verteilt die im Rahmen des Haushaltsplanes für Gebäude und Gebäudeunterhaltung bereitgestellten Verfügungsmittel. 5Er nimmt Stellung zu Anhörungen und Planungsverfahren öffentlich-rechtlicher Körperschaften.
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§ 8
Fachausschuss für Diakonie und Erwachsenarbeit

(1) Der Fachausschuss für Diakonie und Erwachsenenarbeit überwacht die diakonische Arbeit in der Kirchengemeinde und die Koordination mit übergemeindlichen Trägern und hält die Verbindung zur Diakonie Gütersloh e.V. Er überwacht und fördert die Erwachsenenbildung in der Kirchengemeinde.
(2) 1Der Fachausschuss für Diakonie und Erwachsenenarbeit berät über Koordinationsmaßnahmen mit übergeordneten Stellen und über die Entwicklung und Zielsetzung der Erwachsenenarbeit. 2Er erstellt die Kostenkalkulationen für Einzelmaßnahmen. 3Er meldet die erforderlichen Haushaltsmittel für die Diakonie und Erwachsenenarbeit beim Fachausschuss Verwaltung und Finanzen an. 4Er stellt den Raumbedarf für Erwachsenenarbeit und Diakonie fest.
(3) 1Der Fachausschuss entscheidet über die Arbeitsfelder und die Konzeption der Erwachsenenarbeit. 2Er sichtet auftretende Problemfelder und entscheidet über die Planung und Durchführung von Aktivitäten in der Diakonie und Erwachsenenarbeit. 3Er verwaltet und verteilt die im Rahmen des Haushaltsplanes für die Diakonie und Erwachsenenarbeit bereitgestellten Verfügungsmittel. 4Er nimmt Stellung zu Fragen der Diakonie und Erwachsenenarbeit bei Anhörungsverfahren öffentlich-rechtlicher Körperschaften.
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§ 9
Fachausschuss für Kinder- und Jugendarbeit

(1) 1Der Fachausschuss für Kinder- und Jugendarbeit fördert und überwacht die Kinder- und Jugendarbeit in der Kirchengemeinde und in der Tagesstätte Pusteblume und koordiniert diese mit übergemeindlichen Trägern. 2Er hält Kontakt zu allen an der Kinder- und Jugendarbeit Beteiligten in der Kirchengemeinde.
(2) 1Der Fachausschuss berät über die Entwicklung und Zielsetzung gemeindlicher evangelischer Kinder- und Jugendarbeit, über das Zusammenwirken mit Jugendverbänden und dem regionalen Jugendausschuss und über Koordinationsmaßnahmen mit übergeordneten Stellen. 2Er meldet die erforderlichen Haushaltsmittel für die Kinder- und Jugendarbeit beim Fachausschuss für Verwaltung und Finanzen an. 3Er stellt den Raumbedarf für die Kinder- und Jugendarbeit in der Kirchengemeinde fest. 4Er erstellt die Kostenkalkulation für Einzelmaßnahmen.
(3) 1Der Fachausschuss entscheidet über die Arbeitsfelder und Konzeptionen der Kinder- und Jugendarbeit. 2Er sichtet auftretende Problemfelder und entscheidet über die Planung und Durchführung von Aktivitäten in der Kinder- und Jugendarbeit.
3Er verwaltet und verteilt die im Rahmen des Haushaltsplanes für Kinder- und Jugendarbeit und für die Tagesstätte bereitgestellten Verfügungsmittel.
4Er nimmt Stellung zu Fragen der Kinder- und Jugendarbeit bei Anhörungsverfahren öffentlich-rechtlicher Körperschaften.
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§ 10
Verwaltung

Das Presbyterium und die Ausschüsse bedienen sich bei der Durchführung ihrer Aufgaben des Gemeindebüros und des Kreiskirchenamtes.
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§ 11
Schlussbestimmungen

Diese Satzung sowie Änderungen dieser Satzung bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
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§ 12
6#Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach der Genehmigung durch das Landeskirchenamt und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.

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1 ↑ Nr. 1.
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2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ Nr. 1.
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4 ↑ Nr. 1.
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5 ↑ Nr. 1.
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6 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 30. Januar 2004.
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