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Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Schloß Holte-Stukenbrock

Vom 7. November 1995

(KABl. 1996 S. 59)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderung der Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Schloß Holte-Stukenbrock
7. April 2003
KABl. 2004 S. 107
§ 9
Änderung
Die Ev. Kirchengemeinde Schloß Holte-Stukenbrock gibt sich zur Ordnung und Regelung ihrer Aufgaben und Dienste gem. Art. 771# und 79 der Kirchenordnung2# der Evangelischen Kirche von Westfalen folgende Gemeindesatzung:
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§ 1
Presbyterium

( 1 ) Die Leitung der Kirchengemeinde liegt beim Presbyterium. Es ist für alle Angelegenheiten der Kirchengemeinde zuständig, soweit die Kirchenordnung, andere kirchliche Rechtsvorschriften oder diese Gemeindesatzung nichts anderes bestimmen.
( 2 ) Der Vorsitz im Presbyterium wird in Art. 65 der Kirchenordnung3# geregelt. Der Vorsitzwechsel findet im jährlichen Turnus, jeweils am 1. Juli eines Jahres, in der Reihenfolge der Pfarrbezirke statt.
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§ 2
Fachausschüsse

( 1 ) Für die Planung und Leitung der kirchlichen Arbeit in bestimmten Fachbereichen werden Fachausschüsse gebildet.
( 2 ) Das Presbyterium bildet Fachausschüsse:
  1. Fachausschuss für Jugendarbeit
  2. Fachausschuss für Kindergartenarbeit
  3. Fachausschuss für Kirchenmusik
  4. Fachausschuss für Diakonie
  5. Fachausschuss für Friedhofsangelegenheiten
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§ 3
Zusammensetzung der Fachausschüsse

( 1 ) Die Mitglieder der Fachausschüsse werden jeweils in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss einer Presbyterwahl für vier Jahre gewählt.
( 2 ) Die Fachausschüsse setzen sich aus jeweils fünf Mitgliedern zusammen. In die Fachausschüsse sollen in den Fachbereichen tätige Pfarrerinnen und Pfarrer und weitere Mitglieder des Presbyteriums, haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeinde sowie sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Presbyteramt haben, berufen werden. Die Zahl der berufenen Mitglieder darf die Zahl der Mitglieder des Presbyteriums in den Fachausschüssen nicht erreichen.
( 3 ) Die Vorsitzenden der Fachausschüsse werden vom Presbyterium bestellt und müssen Mitglieder des Presbyteriums sein.
( 4 ) Der beziehungsweise die Vorsitzende des Presbyteriums sowie die Kirchmeisterin beziehungsweise der Kirchmeister sind berechtigt, an aller Sitzungen der Fachausschüsse, deren Mitglieder sie nicht sind, mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge einzubringen.
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§ 4
Arbeit der Fachausschüsse

( 1 ) Die Fachausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage des Haushaltsplanes und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums selbständig. Das Presbyterium kann in begründeten Einzelfällen Entscheidungen der Fachausschüsse an sich ziehen.
( 2 ) Die Fachausschüsse haben die Aufgabe,
  1. die Arbeit der Kirchengemeinde in ihrem Fachbereich zu fördern, zu koordinieren und gegebenenfalls durchzuführen.
  2. im Rahmen des kirchenaufsichtlich genehmigten Stellenplanes in ihrem Fachbereich Anstellungen vorzunehmen, mit Ausnahme der Leitungen der jeweiligen Einrichtungen und der Stelle der Kirchenmusikerin beziehungsweise des Kirchenmusikers,
  3. die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der jeweiligen Haushaltsmittel durchzuführen. Über außer- und überplanmäßige Ausgaben entscheidet das Presbyterium,
  4. dem Presbyterium Baumaßnahmen für den jeweiligen Fachbereich vorzuschlagen.
( 3 ) Die Vorsitzenden der Fachausschüsse können die Kirchengemeinde in ihrem Fachbereich in Abstimmung mit der beziehungsweise dem Vorsitzenden des Presbyteriums in der Öffentlichkeit vertreten.
( 4 ) Die Sitzungen der Fachausschüsse werden durch die jeweilige Vorsitzende beziehungsweise den jeweiligen Vorsitzenden der Fachausschüsse einberufen und geleitet. Die erste Sitzung nach der Presbyterwahl wird durch die Vorsitzende beziehungsweise den Vorsitzenden des Presbyteriums einberufen.
( 5 ) Dem beziehungsweise der Vorsitzenden des Presbyteriums und der Kirchmeisterin beziehungsweise dem Kirchmeister sind die Sitzungstermine und die jeweilige Tagesordnung bekanntzugeben. Die Vorsitzenden der Fachausschüsse sorgen für die Ausführung der Beschlüsse. Sie unterrichten das Presbyterium mindestens halbjährlich in Zusammenarbeit mit der Leitung des jeweiligen Bereiches.
( 6 ) Über die Verhandlungen der Fachausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des Fachausschusses und den Mitgliedern des Presbyteriums termingerecht zur nächsten Sitzung zur Kenntnis zu geben. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung über die Geschäftsführung der Presbyterien entsprechend.
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§ 5
Grundsatz der Zusammenarbeit

( 1 ) Die Fachausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
( 2 ) Angelegenheiten, die die Zuständigkeiten mehrerer Ausschüsse berühren, werden in gegenseitigem Einvernehmen entschieden. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
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§ 6
Fachausschuss für Jugendarbeit

( 1 ) Der Fachausschuss für Jugendarbeit ist zuständig für die Aufgaben, die sich aus den Notwendigkeiten kirchengemeindlicher Jugendarbeit ergeben. Er hält Kontakt zu allen an der Jugendarbeit der Kirchengemeinde Beteiligten.
( 2 ) Dem Fachausschuss gehören die Hausleitung des Jugendhauses, ein sachkundiges Gemeindemitglied, das die Befähigung zum Presbyteramt hat, sowie drei Mitglieder des Presbyteriums an. Die stellvertretende Hausleitung nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Zusätzlich können drei Jugendliche, die von der Mitarbeiterrunde entsandt werden, bei nicht vertraulichen Angelegenheiten mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen; über die Vertraulichkeit von Angelegenheiten entscheidet der beziehungsweise die Vorsitzende.
( 3 ) Der Fachausschuss für Jugendarbeit ist berechtigt, für das Jugendhaus im Rahmen des Stellenplanes die Anstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vorzunehmen, mit Ausnahme der Jugendhausleitung.
Der Ausschuss erstellt die Dienstanweisungen. Die Anstellung der hauptamtlichen pädagogischen Kräfte wird auf Vorschlag des Fachausschusses vom Presbyterium beschlossen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jugendhauses sind zuvor vom Fachausschuss anzuhören.
( 4 ) Der beziehungsweise die Vorsitzende des Fachausschusses ist gegenüber den hauptamtlichen pädagogischen Kräften weisungsberechtigt.
( 5 ) Die Jugendhausleitung, im Vertretungsfall die stellvertretende Jugendhausleitung, ist allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Einrichtung gegenüber weisungsberechtigt.
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§ 7
Fachausschuss für Kindergartenarbeit

( 1 ) Der Fachausschuss nimmt die Aufgaben wahr, die sich für die Kirchengemeinde aus der Arbeit der Tagesstätten für Kinder ergeben.
( 2 ) Der Fachausschuss besteht aus zwei Mitarbeiterinnen beziehungsweise Mitarbeitern der Kindergartenleitung sowie drei Mitgliedern des Presbyteriums.
( 3 ) Der Fachausschuss ist berechtigt, für den Fachbereich im Rahmen des Stellenplanes die Anstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vorzunehmen, mit Ausnahme der jeweiligen Leitung. Der Ausschuss erstellt die Dienstanweisungen. Die Anstellung der jeweiligen Leitung wird auf Vorschlag des Fachausschusses vom Presbyterium beschlossen. Die Mitarbeiterinnen beziehungsweise Mitarbeiter der Einrichtung sind zuvor vom Fachausschuss anzuhören.
( 4 ) Der beziehungsweise die Vorsitzende des Fachausschusses ist der jeweiligen Leitung der Einrichtung gegenüber weisungsberechtigt.
( 5 ) Die Leitung, im Vertretungsfall die stellvertretende Leitung, ist allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ihrer Einrichtung gegenüber weisungsberechtigt.
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§ 8
Fachausschuss für Kirchenmusik

( 1 ) Der Fachausschuss hat folgende Aufgaben:
  1. die Planung und Durchführung von kirchenmusikalischen Veranstaltungen;
  2. die Anschaffung und Pflege von Instrumenten und Noten und Führung des Inventarverzeichnisses;
  3. die Erstellung der Dienstanweisung für die Kirchenmusikerin beziehungsweise den Kirchenmusiker.
( 2 ) Der Fachausschuss setzt sich zusammen aus einer hauptamtlichen Kirchenmusikerin beziehungsweise einem hauptamtlichen Kirchenmusiker der Kirchengemeinde, einer Vertreterin beziehungsweise einem Vertreter der Chöre sowie drei Mitgliedern des Presbyteriums. Weitere Mitglieder können mit beratender Stimme vom Presbyterium berufen werden.
( 3 ) Der beziehungsweise die Vorsitzende des Fachausschusses ist der Kirchenmusikerin beziehungsweise dem Kirchenmusiker gegenüber weisungsberechtigt.
( 4 ) Die Einstellung der Kirchenmusikerin beziehungsweise des Kirchenmusikers wird auf Vorschlag des Fachausschusses vom Presbyterium beschlossen. Die Vertreter aller Chöre sind zuvor vom Fachausschuss anzuhören.
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§ 9
Fachausschuss für Diakonie4#

( 1 ) Der Fachausschuss für Diakonie
Der Fachausschuss nimmt die Aufgaben war, die sich aus den diakonischen Betätigungsfeldern der Kirchengemeinde ergeben, soweit diese nicht in die Zuständigkeit eines anderen Fachausschusses oder der Diakonie Gütersloh e. V. fallen.
( 2 ) Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Der Fachausschuss für Diakonie sorgt für die Zusammenarbeit der haupt- und ehrenamtlichen Diakonie und des Pfarrdienstes in unserer Kirchengemeinde,
  2. er verwaltet und prüft den Diakoniehaushalt der Kirchengemeinde und deren Mitgliedsbeiträge und Zuschüsse für die Diakonie Gütersloh e. V., sowie der Diakoniekollekten und Sammlungsgelder,
  3. er organisiert die Diakoniesammlungen und bestimmt den Zweck der in der Kirchengemeinde verbleibenden Gelder,
  4. er hält den Kontakt zur Diakonie Gütersloh e. V. und entsendet im Einvernehmen mit dem Presbyterium die Vertreterinnen und Vertreter zur Mitgliederversammlung der Diakonie Gütersloh e.V.,
  5. er ist zugleich Diakoniebeirat im Sinne von § 14 Abs. 1 der Satzung der Diakonie Gütersloh e.V.,
  6. er ist zuständig für die fortlaufende Konzeptionierung und Entwicklung der kirchengemeindlichen, ehrenamtlichen Diakonie,
  7. er hat Sorge zu tragen für die Begleitung und Betreuung der ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Diakonie in unserer Kirchengemeinde,
  8. er sorgt für die gottesdienstliche Einführung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Diakonie in Schloß Holte-Stukenbrock,
  9. er ist zuständig für die Durchführung der Diakoniegottesdienste in Schloß Holte-Stukenbrock,
  10. er ist zuständig für die Pflege des diakonischen Auftrages in unserer Kirchengemeinde.
( 3 ) Mitglieder des Fachausschusses für Diakonie
Der Fachausschuss besteht aus einer für Schloß Holte-Stukenbrock zuständigen Mitarbeiterin der hiesigen Diakoniestation, einem sachkundigen Gemeindeglied und drei Mitgliedern des Presbyteriums. Eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der in Schloß Holte-Stukenbrock tätigen Beratungsstelle nimmt an den Sitzungen des Fachausschusses mit beratender Stimme teil.
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§ 10
Fachausschuss für Friedhofsangelegenheiten

( 1 ) Der Fachausschuss ist zuständig für die Aufgaben, die sich aus der Führung des Friedhofes der Kirchengemeinde ergeben. Die laufenden Aufgaben im Friedhofsbereich erledigt er selbständig. In folgenden Bereichen bereitet er die Entscheidungen des Presbyteriums vor:
  1. Neuanlage, Erweiterung, Schließung und Entwidmung des Friedhofes;
  2. Grundstücks- und Bauangelegenheiten im Bereich des Friedhofes;
  3. Friedhofs- und Gebührenordnung;
  4. Grabmal- und Bepflanzungsordnung.
( 2 ) Der Fachausschuss setzt sich zusammen aus drei Mitgliedern des Presbyteriums, der Friedhofsgärtnerin beziehungsweise dem Friedhofsgärtner und der beziehungsweise dem für die Verwaltung des Friedhofes zuständigen Mitarbeiterin beziehungsweise Mitarbeiter.
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§11
Schlussbestimmungen5#

( 1 ) Diese Satzung sowie Änderungen dieser Satzung bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung. Zur Durchführung der Satzung kann das Presbyterium eine Geschäftsordnung erlassen.
( 2 ) Diese Satzung tritt mit der Genehmigung des Landeskirchenamtes in Kraft.

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1 ↑ Nr. 1.
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2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ Nr. 1.
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4 ↑ § 9 geändert durch Änderung der Satzung vom 7. April 2003
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5 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt erfolgte am 29. März 1996