.Kreissatzung des Ev. Kirchenkreises Vlotho
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 53#
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 124#
        
      Kreissatzung des Ev. Kirchenkreises Vlotho
der Ev. Kirche von Westfalen
Vom 15. Juni 2012
(KABl. 2012 S. 195)
Änderungen
| Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Artikel | Art der Änderung | |
| 1 | Erste Satzung zur Änderung der Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Vlotho der Evangelischen Kirche von Westfalen | 24. Mai 2024 | § 5 Abs. 2 | neu gefasst | 
Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Vlotho hat auf Grund von Artikel 104 der Kirchenordnung2# der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO) folgende Kreissatzung beschlossen:
#§ 1
Kirchenkreis, Kirchengemeinden
			(
			1
			)
		  1 Der Evangelische Kirchenkreis Vlotho in seiner damaligen Rechtsform wurde durch Beschluss der Westfälischen Provinzialsynode von 1838 gebildet.  2 Der Beschluss ist durch Veröffentlichung im Amtsblatt der königlichen Regierung in Minden von 1841/Seite 24 ff. in Kraft getreten.
			(
			2
			)
		 Zum Evangelischen Kirchenkreis Vlotho der Evangelischen Kirche von Westfalen sind die Kirchengemeinden Bad Oeynhausen-Altstadt, Bad Oeynhausen-Wichern, Bonneberg, Eidinghausen-Dehme, Eisbergen, Exter, Gohfeld, Hausberge, Holzhausen und Holtrup an der Porta, Lohe, Mahnen, Rehme, Uffeln, Valdorf, Veltheim, Vlotho St. Johannis, Vlotho St. Stephan, Volmerdingsen-Wittekindshof, Wehrendorf, Werste und Wittel zusammengeschlossen.
#§ 2
Körperschaftsrechte, Siegel
			(
			1
			)
		 Der Kirchenkreis führt als Körperschaft des öffentlichen Rechts ein Siegel.
			(
			2
			)
		 Das Siegelbild zeigt ein Kreuz mit Symbolisierungen in den Winkeln des Kreuzes, es ist umschlossen mit den Worten: „Evangelischer Kirchenkreis Vlotho“.
#§ 3
Mitglieder des Kreissynodalvorstandes
			(
			1
			)
		 Der Kreissynodalvorstand besteht aus
- der Superintendentin oder dem Superintendenten,
- der Assessorin oder dem Assessor,
- der oder dem Scriba und
- weiteren sechs Mitgliedern.
			(
			2
			)
		 Für jedes Mitglied des Kreissynodalvorstandes – außer für die Superintendentin oder den Superintendenten – wird je eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter bestellt.
#§ 4
Ausschüsse und Beauftragte des Kirchenkreises,
Regionalkonferenzen
			(
			1
			)
		 Die Kreissynode bildet beratende Ausschüsse für folgende Arbeitsbereiche:
- Finanzausschuss,
- Nominierungsausschuss,
- Fachausschüsse, die auf Grund von Synodalbeschlüssen für bestimmte Arbeitsbereiche gebildet sind.
			(
			2
			)
		 Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand können für besondere Aufgaben weitere beratende Ausschüsse bilden. 
			(
			3
			)
		 Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand können für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Beauftragte bestellen.
			(
			4
			)
		 Die Kirchengemeinden des Kirchenkreises sind im Bereich der Städte Bad Oeynhausen, Löhne, Porta Westfalica und Vlotho jeweils zu Regionalkonferenzen zusammengefasst; ihre Zusammensetzung und Aufgaben werden durch Beschlüsse der Kreissynode geregelt.
#§ 53#
Zusammensetzung und Arbeit der Ausschüsse
			(
			1
			)
		 Die Zusammensetzung und die Arbeit des Finanzausschusses sind in der Finanzsatzung geregelt.
			(
			2
			)
		  1 Der Nominierungsausschuss besteht aus bis zu neun Mitgliedern.  2 Es wird je ein Mitglied aus den folgenden Regionen oder Kirchengemeinden durch die jeweilige Regionalkonferenz oder das jeweilige Presbyterium benannt:
- Evangelische Emmaus-Kirchengemeinde Bad Oeynhausen,
- Region Bad Oeynhausen Nord,
- Evangelische Kirchengemeinde Gohfeld,
- Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Porta Westfalica-Süd,
- Region Vlotho.
 3 Ein weiteres Mitglied wird aus den kreiskirchlichen Arbeitsfeldern oder Referaten durch den Nominierungsausschuss zu Wahl vorgeschlagen.  4 Bis zu drei weitere Mitglieder werden nach Vorschlag durch den Nominierungsausschuss von der Kreissynode gewählt.  5 Die Nominierungen sollen nach Diversitätsgesichtspunkten (Alter, Geschlecht, berufliche Erfahrung etc.) erfolgen.
			(
			3
			)
		  1 Die Ausschüsse unterstützen die Kreissynode und den Kreissynodalvorstand in der Leitung des Kirchenkreises.  2 Sie arbeiten im Rahmen der Satzungen des Kirchenkreises sowie ergänzender Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes.
			(
			4
			)
		 Der Kreissynodalvorstand koordiniert die Arbeit der Ausschüsse.
#§ 6
Geschäftsordnung
 Die Kreissynode gibt sich eine Geschäftsordnung.
#§ 7
Kreiskirchenamt
			(
			1
			)
		 Für den Kirchenkreis ist ein Kreiskirchenamt mit dem Sitz in Bad Oeynhausen errichtet.
			(
			2
			)
		 Das Kreiskirchenamt führt seine Geschäfte unter dem Namen:
„Evangelischer Kirchenkreis Vlotho – Kreiskirchenamt“.
#§ 8
Leitung des Kreiskirchenamtes
			(
			1
			)
		 Das Kreiskirchenamt wird von einer Beamtin oder einem Beamten oder einer Angestellten oder einem Angestellten des Kirchenkreises geleitet (Verwaltungsleitung).
			(
			2
			)
		 Die Verwaltungsleitung führt die Verwaltungsgeschäfte des Kirchenkreises; sie ist dabei an Beschlüsse und Weisungen der Leitungsorgane gebunden.
			(
			3
			)
		 Die Verwaltungsleitung führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung selbstständig und vertritt den Kirchenkreis insoweit.
#§ 9
Ausführung von Verwaltungsaufgaben
im Auftrage der Kirchengemeinden
durch das Kreiskirchenamt
			(
			1
			)
		 Das Kreiskirchenamt führt die Verwaltungsgeschäfte der Kirchengemeinden des Kirchenkreises.
			(
			2
			)
		  1 Die Verwaltungsleitung führt selbstständig im Rahmen der Bestimmungen der Verwaltungsordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen für die Kirchengemeinden die Geschäfte der laufenden Verwaltung und vertritt sie insoweit.  2 Der Schriftverkehr für die Kirchengemeinden wird unter deren Namen geführt.
#§ 10
Dienstordnung des Kreiskirchenamtes
Die Arbeit des Kreiskirchenamtes wird im Übrigen durch eine vom Kreissynodalvorstand zu erlassende Dienstordnung geregelt.
#§ 11
Bekanntmachung von Satzungen
Die Satzungen des Evangelischen Kirchenkreises Vlotho werden im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen veröffentlicht.
#§ 124#
Genehmigungsvorbehalt, Inkrafttreten
			(
			1
			)
		 Diese Satzung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen.
			(
			2
			)
		 Sie tritt mit Veröffentlichung in Kraft, gleichzeitig tritt die Satzung vom 24. Juni 1995 (KABl. 1995 S. 185) außer Kraft.