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Geltungszeitraum von: 01.01.2005

Geltungszeitraum bis: 31.01.2008

Satzung für die Fachbereiche im Kirchenkreis Siegen

Vom 14. Oktober 2004

(KABl. 2004 S. 348)

Inhaltsübersicht1#

Die Satzung gilt für die Fachbereiche im Kirchenkreis Siegen.
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I. Die Ordnung der Fachbereiche

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§ 1
Fachbereiche im Kirchenkreis

( 1 ) 1Die Referate und Einrichtungen des Kirchenkreises und die Synodalbeauftragten der Kreissynode werden Fachbereichen zugeordnet. 2Zahl und Art der Fachbereiche ergeben sich durch Synodalbeschluss.
( 2 ) 1Jeder Fachbereich besteht aus einem Fachbereichsausschuss und einer Fachbereichsleitung. 2Sind einem Fachbereich mehrere Referate oder Einrichtungen zugeordnet bestimmt der Kreissynodalvorstand eine Koordinatorin oder einen Koordinator.
( 3 ) Die Zuständigkeiten der Kreissynode, des Kreissynodalvorstandes und der Superintendentin oder des Superintendenten bleiben unberührt.
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II. Die Fachbereichsausschüsse

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§ 2
Zusammensetzung und Arbeit der Fachbereichsausschüsse

( 1 ) 1Die Fachbereichsausschüsse als ständige Ausschüsse der Kreissynode werden zur Unterstützung und zur Entlastung der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes eingerichtet. 2Sie arbeiten im Rahmen der Satzungen des Kirchenkreises, der Geschäftsordnung und der ergänzenden Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes. 3Sie begleiten und beaufsichtigen den Fachbereich in seiner Aufgabenwahrnehmung.
( 2 ) 1In jeden Fachbereichausschuss sollen zwischen 7 und 15 Mitglieder mit Stimmrecht durch die Kreissynode berufen werden, falls nicht besondere rechtliche Regelungen bestehen. 2In die Fachbereichsausschüsse sollen Mitglieder der Kreissynode, sachkundige Gemeindeglieder, die nicht der Kreissynode angehören, sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchenkreises, berufen werden. 3Stimmberechtigt ist ein Mitglied nur, wenn es nicht in dem Fachbereich beschäftigt ist, in dessen zugehörigen Ausschuss es gewählt wurde. 4Eine möglichst gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern ist anzustreben. 5Die Fachbereichsleitung nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. 6Sie kann weitere haupt- und ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachbereiches hinzuziehen. 7Die Superintendentin oder der Superintendent hat das Recht, an der Sitzung mit beratender Stimme teilzunehmen. 8Die Fachbereichsausschüsse können die Verwaltungsleiterin oder den Verwaltungsleiter zu den Beratungen hinzuziehen.
( 3 ) 1Der Kreissynodalvorstand bezieht die ständigen Ausschüsse bei der Beratung der Haushalte für die Sach- und Personalmittel des Fachbereiches mit ein. 2Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des jeweiligen Fachbereichsausschusses ist zu den Sitzungen des Kreissynodalvorstandes einzuladen, sofern dort Angelegenheiten aus dem Aufgabenbereich des Ausschusses behandelt werden. 3Der Kreissynodalvorstand vereinbart mit den ständigen Ausschüssen inhaltliche Ziele für die Arbeit in den Fachbereichen und die Vorsitzenden berichten jährlich dem Kreissynodalvorstand.
( 4 ) Der Kreissynodalvorstand koordiniert die Arbeit der Fachbereichsausschüsse.
( 5 ) Ergänzende Regelungen für die Fachbereiche trifft der jeweilige Fachbereichsausschuss durch eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Kreissynodalvorstandes bedarf.
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§ 3
Aufgaben der Fachbereichsausschüsse

Den Fachbereichsausschüssen obliegen folgende Aufgaben für den jeweiligen Fachbereich:
  1. Die Beratung der allgemeinen Grundsätze, nach denen der Fachbereich geführt wird und die Empfehlung an den Kreissynodalvorstand.
  2. Die Beratung und Begleitung der konzeptionellen Arbeit des Fachbereiches.
  3. Der Vorschlag und die Überprüfung von Zielen für die Arbeit im Fachbereich und deren Abstimmung mit dem Kreissynodalvorstand.
  4. Die Verabschiedung eines jährlichen Berichts an die Kreissynode und den Kreissynodalvorstand über die Arbeit im Fachbereich.
  5. Die Koordinierung der Bearbeitung und die Beschlussfassung von Vorlagen für den Kreissynodalvorstand und die Kreissynode.
  6. Die Wahl der oder des Vorsitzenden und der oder des stellvertretenden Vorsitzenden.
  7. Die Empfehlung über die Leitung und die stellvertretende Leitung des Fachbereiches an den Kreissynodalvorstand.
  8. Die Wahl einer Schriftführerin oder eines Schriftführers.
  9. Die Beratung über den Haushaltsplan des Fachbereiches und der zugehörigen Einrichtungen und Referate.
  10. Die Beratung über die Jahresrechnung des Fachbereiches und der zugehörigen Einrichtungen und Referate mit einem Entlastungsvorschlag an den Kreissynodalvorstand.
  11. Die Einstellung von Beschäftigten für die Referate und Einrichtungen im Fachbereich bis zur vom Kreissynodalvorstand freigegebenen Vergütungsgruppe im Rahmen des Stellenplanes. In den übrigen Fällen gibt der Fachbereichsausschuss eine Empfehlung an den Kreissynodalvorstand ab.
  12. Die Veränderungen des Arbeitsumfanges (Stundenerhöhungen, Stundenreduzierungen, inhaltliche Änderungen) der Beschäftigten im Rahmen des Stellenplans. Sofern diese Veränderungen zu anderen Vergütungsansprüchen führen, gibt der Fachbereichsausschuss eine Empfehlung an den Kreissynodalvorstand ab.
  13. Die Beratung über Entlassungen von Beschäftigten im Fachbereich mit einer Empfehlung an den Kreissynodalvorstand.
  14. Die Beratung der Geschäftsverteilung für den Fachbereich und sofern nach kirchenrechtlichen Vorschriften auch Dienstanweisungen aufzustellen oder Honorarvereinbarungen abzuschließen sind, auch diese Aufgaben.
  15. Die Grundsätze über die Förderung der Fortbildung, Weiterbildung und gegebenenfalls Supervision der Beschäftigten. Dabei liegt die Einzelentscheidung über Fortbildungsmaßnahmen bei der Leitung des Fachbereiches, im Rahmen des vom Kreissynodalvorstand festgelegten Ermächtigungsrahmen.
  16. Die Entscheidung über Ausgaben für den Fachbereich im Rahmen des Haushaltsplanes, sofern sie den Ermächtigungsrahmen der Fachbereichsleitung übersteigt.
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§ 4
Vorsitz, Einberufung und Vertretung in den Fachbereichsausschüssen

( 1 ) Jeder Fachbereichsausschuss wählt aus seiner Mitte ein stimmberechtigtes Mitglied zur oder zum Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
( 2 ) 1Die oder der Vorsitzende vertritt den Fachbereich gemeinsam mit der Fachbereichsleitung im Hinblick auf die regelmäßige Berichterstattung gegenüber dem Kreissynodalvorstand und gegenüber der Kreissynode. 2Bei Bedarf und Betroffenheit sind sachkundige Personen aus dem Fachbereich hinzuzuziehen.
( 3 ) 1Jeder Fachbereichsausschuss ist durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden mindestens zweimal jährlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich und mit Angabe der Tagesordnung einzuberufen. 2Er muss einberufen werden und innerhalb von zwei Monaten stattfinden, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder mit schriftlicher Begründung bei der oder dem Vorsitzenden beantragt wird.
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§ 5
Beschlussfähigkeit, Beschlüsse in den Fachbereichsausschüssen

( 1 ) 1Jeder Fachbereichsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. 2Er gilt als beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist.
( 2 ) 1Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. 2Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Art. 109 Abs. 3 bis 6 Kirchenordnung2# entsprechend.
( 3 ) 1Wer an dem Gegenstand einer Beschlussfassung persönlich beteiligt ist, hat sich vor der Beratung und Beschlussfassung zu entfernen. 2Art. 110 Kirchenordnung3# gilt entsprechend.
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§ 6
Sitzungsleitung, Wortmeldungen, Redeordnung

Für die Ordnung während der Sitzungen jedes Fachbereichsausschusses, die Anträge zur Geschäftsordnung und die Wortmeldungen gelten die §§ 17, 18, 19 und 21 der Geschäftsordnung der Kreissynode entsprechend.
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§ 7
Tagesordnung

( 1 ) 1Die oder der Vorsitzende jedes Fachbereichsausschusses setzt die Tagesordnung fest. 2Sie oder er wird bei der Aufstellung der Tagesordnung von der Leitung des Fachbereiches unterstützt. 3Beide stimmen sich über den Umfang der Tagesordnung ab.
( 2 ) Die oder der Vorsitzende hat Sachanträge (Vorschläge) zur Tagesordnung von den Mitgliedern des Fachbereichsausschusses in die Tagesordnung aufzunehmen.
( 3 ) Sofern von einem Fachbereichsausschuss weitere Gremien zur Begleitung und Unterstützung der Arbeit gebildet wurden, besteht für die Leitung dieser Gremien ebenfalls ein Antragsrecht für die Sitzung des Fachbereichsausschusses.
( 4 ) Ferner hat sie oder er Vorschläge und Vorlagen des Kreissynodalvorstandes, der Superintendentin oder des Superintendenten oder der Verwaltungsleiterin oder des Verwaltungsleiters in die Tagesordnung aufzunehmen.
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§ 8
Niederschrift

( 1 ) Über die Verhandlungen des Fachbereichsausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen, welche die oder der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Fachbereichsausschusses, vornehmlich die Leitung, sowie die Schriftführerin oder der Schriftführer unterzeichnen.
( 2 ) Je eine Ausfertigung der Niederschrift des Fachbereichsausschusses ist von der Schriftführerin oder dem Schriftführer der Superintendentin oder dem Superintendenten und der Verwaltungsleitung zuzuleiten.
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III. Die Leitung der Fachbereiche

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§ 9
Die Leitung oder die Koordination des Fachbereiches

( 1 ) Der Kreissynodalvorstand bestimmt die Leitung des jeweiligen Fachbereiches.
( 2 ) Sofern ein Fachbereich nur aus einer Einrichtung oder einem Referat mit hauptamtlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern gebildet ist, bestellt der Kreissynodalvorstand die Leitung der Einrichtung oder des Referates zur Leitung des Fachbereiches.
( 3 ) Sofern sich ein Fachbereich aus mehreren Referaten oder Einrichtungen zusammensetzt, bestellt der Kreissynodalvorstand auf Vorschlag des Fachbereichsausschusses eine der Referatsleiterinnen oder einen der Referatsleiter zum Koordinator.
( 4 ) In den Fällen der Abs. 2 und 3 bestellt der Kreissynodalvorstand auf Vorschlag des Fachbereichsausschusses jeweils eine Stellvertretung.
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§ 10
Aufgaben der Leitung oder der Koordination des Fachbereiches

( 1 ) 1Die Leitung eines Fachbereiches erledigt die geschäftsführenden Aufgaben des Fachbereiches, die in dieser Satzung genannten Aufgaben und die sich aus der Geschäftsordnung des Fachbereiches ergebenden weiteren Aufgaben. 2Sofern dem Fachbereich weitere hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angehören, arbeitet sie mit diesen zusammen. 3In grundsätzlichen oder über den Funktionsbereich hinausgehenden Aufgaben unterstützt die Verwaltung den Fachbereich.
( 2 ) 1Sofern dem Fachbereich mehrere Einrichtungen oder Referate angehören, nehmen die Leitungen dieser Einrichtungen oder Referate die geschäftsführenden Aufgaben für ihren Verantwortungsbereich eigenverantwortlich wahr. 2Die Koordinatorin oder der Koordinator koordiniert die Aufgaben zwischen Fachbereichsausschuss und Fachbereich (mit den zugeordneten Referaten und Einrichtungen). 3Ihr oder ihm obliegen insbesondere die in den §§ 8 und 11 genannten Aufgaben.
( 3 ) 1Aufgaben, die von grundsätzlicher und wichtiger Bedeutung sind, liegen beim Fachbereichsausschuss, sofern nicht Kreissynode, Kreissynodalvorstand oder Superintendentin oder Superintendent zuständig sind. 2Das gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung, die bei der Verwaltungsleitung liegen.
( 4 ) Die ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden von der Leitung des Fachbereiches im Sinne und Geiste ehrenamtlicher Arbeit in die Erfüllung der Aufgaben einbezogen.
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§ 11
Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse

( 1 ) 1Die Leitung des Fachbereiches bereitet die Beschlüsse des Fachbereichsausschusses vor und führt sie aus. 2Sofern für die Ausführung der Beschlüsse andere Stellen zuständig sind (§ 12) oder die Beschlüsse nur empfehlenden Charakter haben, leitet sie diesen Stellen über die Superintendentin oder den Superintendenten die Beschlüsse zur Ausführung zu. 3Im Zweifelsfall stimmt sie sich mit dieser oder diesem ab.
( 2 ) 1Die Leitung des Fachbereiches nimmt beratend an den Sitzungen des Fachbereichsausschusses teil. 2Sie kann, sofern sie die Aufgabe nicht selbst übernimmt, eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des Fachbereiches zur Schriftführerin oder zum Schriftführer vorschlagen. 3Der Fachbereichsausschuss entscheidet über die Bestellung der Schriftführerin oder des Schriftführers.
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§ 12
Abgabe von Erklärungen, Unterzeichnung von Urkunden und Verträgen

( 1 ) Urkunden, durch die für den Kirchenkreis rechtsverbindliche Erklärungen abgegeben werden, sowie Vollmachten sind von der Superintendentin oder dem Superintendenten und einem weiteren Mitglied des Kreissynodalvorstandes zu unterzeichnen und mit dem Siegel des Kirchenkreises zu versehen (Art. 111 Abs. 3 S 1 u. 2 Kirchenordnung)4#.
( 2 ) 1Das gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung. 2Diese werden von der Verwaltungsleitung oder einer von ihr bestimmten Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der Verwaltung ausgeführt (Art. 111 Abs. 3 S. 3 Kirchenordnung)5#. 3Nicht so bedeutsame Geschäfte der laufenden Verwaltung können auf die Leitung der Fachbereiche delegiert werden. 4Die Entscheidung über die Delegationsübertragung und den Delegationsumfang trifft der Kreissynodalvorstand.
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IV. Weitere Gremien und Beauftragte

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§ 13
Die Bildung weiterer Gremien

( 1 ) Der Fachbereichsausschuss kann zur Durchführung der Arbeit im Fachbereich weitere Begleitgremien bilden (temporäre Arbeitsgruppen, z. B. Projektgruppen, oder kontinuierliches Begleitgremien, z. B. Beirat für ein Referat).
( 2 ) 1Temporäre Arbeitsgruppen können vom Fachbereichsausschuss unmittelbar für die Dauer von höchstens einem Jahr berufen werden. 2Der Kreissynodalvorstand ist hierüber in Kenntnis zu setzen. 3Die Arbeitsgruppen arbeiten dem Fachbereichsausschuss zu. 4Vorlagen und Berichterstattung an den Kreissynodalvorstand und die Kreissynode erfolgen nur über den Fachbereichsausschuss und dessen Vorsitzende oder Vorsitzenden.
( 3 ) 1Für die in Abs. 1 und 2 genannten Begleitgremien ist eine Leitung aus dem Kreis der Mitglieder des Fachbereichsausschusses zu benennen. 2Diese berichtet dem Fachbereichsausschuss bei Bedarf.
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§ 14
Die Zusammenarbeit mit Synodalbeauftragten

1Die Synodalbeauftragten der Kreissynode können einem Fachbereich zugeordnet werden. 2Sie können an den Sitzungen des Fachbereichsausschusses mit beratender Stimme teilnehmen.
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V. Sonstige Bestimmungen

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§ 15
Geschäftsordnung

Die Fachbereiche geben sich in Ergänzung zu diesen Regelungen eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung durch den Kreissynodalvorstand bedarf.
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§ 16
In-Kraft-Treten

1Diese Satzung tritt am 01.01.2005 in Kraft. 2Sie bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung
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2 ↑ Nr. 1
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3 ↑ Nr. 1
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4 ↑ Nr. 1
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5 ↑ Nr. 1
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