.Kreissatzung
§ 13#
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 75#
§ 86#, 7#
      Kreissatzung
des Ev. Kirchenkreises Paderborn
der Ev. Kirche von Westfalen
Vom 3. Februar 2012
(KABl. 2012 S. 78)
Änderungen
| Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung | |
| 1 | Erste Satzung zur Änderung der Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Paderborn der Evangelischen Kirche von Westfalen | 15. Juni 2018 | § 1 Abs. 1 | neu gefasst | |
| § 7 | neu gefasst | ||||
| § 8 | aufgehoben | ||||
| § 9 | aufgehoben | ||||
| § 10 | neu nummeriert | ||||
| 2 | Aufnahme der Anlage zu § 1 der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Paderborn | 5. Juni 2019 | Anlage zu § 1 | angefügt | |
| 3 | Beschluss zur Anlage zu § 1 Absatz 1 der Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Paderborn der Evangelischen Kirche von Westfalen | 25. Oktober 2023 | Anlage zu § 1 Abs. 1 | neu gefasst | |
| 4 | Zweite Satzung zur Änderung der Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Paderborn der Evangelischen Kirche von Westfalen | 13. Juni 2025 | § 7 | neu gefasst | 
Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Paderborn hat auf Grund von Artikel 104 der Kirchenordnung (KO)2# der Evangelischen Kirche von Westfalen folgende Satzung beschlossen:
####§ 13#
Gebiet, Kirchengemeinden
			(
			1
			)
		 1 Zum Evangelischen Kirchenkreis Paderborn sind alle Evangelischen Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenkreises Paderborn zusammengeschlossen.  2 Im Falle einer Veränderung der Kirchlichen Körperschaften durch Vereinigungen oder Namensänderungen stellt der Kreissynodalvorstand durch Beschluss fest, welche Evangelischen Kirchengemeinden dem Evangelischen Kirchenkreis Paderborn angehören.  3 Der Beschluss ist eine Anlage zur Satzung und wird im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.  4 Der Kreissynodalvorstand ist verantwortlich für die Aktualisierung der Feststellungsbeschlüsse.
			(
			2
			)
		 1 Bereits durch Beschluss der Westfälischen Provinzial-Synode im Jahre 1838 wurde der Kirchenkreis Paderborn in seiner damaligen Rechtsform durch Abtrennung vom damaligen Kirchenkreis Bielefeld gebildet.  2 Die Kreissynode des damaligen Kirchenkreises ist am 21. Oktober 1840 in Höxter zu ihrer ersten Synodaltagung zusammengetreten.
#§ 2
Siegel
Der Kirchenkreis führt als Körperschaft des öffentlichen Rechts ein Siegel, dessen Siegelbild ein Kreuz zeigt, das umschlossen ist mit den Worten: „Ev. Kirchenkreis Paderborn“.
#§ 3
Geschäftsordnung der Kreissynode
Die Kreissynode gibt sich eine Geschäftsordnung.
#§ 4
Ausschüsse des Kirchenkreises
nach Artikel 104 KO4#
 1 Zur Wahrnehmung der Aufgabe des Trägerverbundes der Tageseinrichtungen für Kinder im Evangelischen Kirchenkreis Paderborn bildet die Kreissynode einen Leitungsausschuss.  2 Zur Wahrnehmung der Aufgaben der Kinder- und Jugendarbeit im Evangelischen Kirchenkreis Paderborn bildet die Kreissynode einen synodalen Jugendausschuss.
 3 Aufgaben, Zusammensetzung, Vorsitz und Geschäftsführung ergeben sich aus den jeweiligen Satzungen.
#§ 5
Beratende Ausschüsse des Kirchenkreises
			(
			1
			)
		 1 Die Kreissynode bildet einen Nominierungsausschuss, der die Aufgabe hat, die Wahlen der Kreissynode vorzubereiten.  2 Weitere Aufgaben  können ihm übertragen werden.
			(
			2
			)
		 1 Die Aufgaben des Finanzausschusses werden in der Satzung für den Finanzausgleich im Evangelischen Kirchenkreis Paderborn geregelt.  2 Aufgaben, Zusammensetzung, Vorsitz und Geschäftsführung ergeben sich aus der Satzung für den Finanzausgleich im Evangelischen Kirchenkreis Paderborn.
			(
			3
			)
		 Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand können weitere beratende Ausschüsse bilden.
			(
			4
			)
		 Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand können für die beratenden Ausschüsse Leitlinien beschließen.
			(
			5
			)
		 1 Die Bildung und Besetzung der beratenden Ausschüsse erfolgt für die Dauer einer Synodalperiode.  2 Nachberufungen erfolgen durch den Kreissynodalvorstand.
#§ 6
Beauftragte des Kirchenkreises
			(
			1
			)
		 Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand können für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Beauftragte bestellen. 
			(
			2
			)
		 Die Beauftragten berichten der Kreissynode und dem Kreissynodalvorstand regelmäßig aus ihrer Arbeit.
#§ 75#
Kirchenkreisverband
 1 Für die Evangelischen Kirchenkreise Bielefeld, Gütersloh, Halle und Paderborn ist ein gemeinsames Kreiskirchenamt als zentrale Verwaltungsstelle errichtet.  2 Die näheren Regelungen trifft die Satzung des Verbandes der Evangelischen Kirchenkreise Bielefeld, Gütersloh, Halle und Paderborn.
#§ 86#, 7#
Genehmigungsvorbehalt, Inkrafttreten
			(
			1
			)
		 Diese Satzung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen.
			(
			2
			)
		 1 Sie tritt nach der Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt, frühestens jedoch am 1. März 2012 in Kraft.  2 Gleichzeitig tritt die Kreissatzung des Kirchenkreises Paderborn der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 8. Dezember 1993 (KABl. 1994 S. 1) außer Kraft.
####Anlage zu § 1 Absatz 18#
Zum Evangelischen Kirchenkreis Paderborn der Evangelischen Kirche von Westfalen sind die folgenden 13 Kirchengemeinden zusammengeschlossen:
- Evangelische Kirchengemeinde Altkreis Warburg,
- Evangelische Kirchengemeinde Bad Driburg,
- Evangelische Kirchengemeinde Bad Lippspringe,
- Evangelisch-Lutherische Stephanus-Kirchengemeinde Borchen,
- Evangelische Kirchengemeinde Delbrück,
- Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Elsen,
- Evangelische Christus-Kirchengemeinde Emmer-Nethe,
- Evangelische Johannes-Kirchengemeinde Hövelhof,
- Evangelische Weser-Nethe-Kirchengemeinde Höxter,
- Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Paderborn,
- Evangelische Kirchengemeinde Salzkotten,
- Evangelische Kirchengemeinde Schloß Neuhaus.
- Evangelische Erlöser-Kirchengemeinde am Sintfeld.
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3 ↑ § 1 Abs. 1 neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Paderborn der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 15. Juni 2018.
3 ↑ § 1 Abs. 1 neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Paderborn der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 15. Juni 2018.
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5 ↑ § 7 neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Paderborn der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 15. Juni 2018; § 7 neu gefasst durch Zweite Satzung zur Änderung der Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Paderborn der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 13. Juni 2025.
5 ↑ § 7 neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Paderborn der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 15. Juni 2018; § 7 neu gefasst durch Zweite Satzung zur Änderung der Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Paderborn der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 13. Juni 2025.
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7 ↑ § 10 neu nummeriert durch Erste Satzung zur Änderung der Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Paderborn der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 15. Juni 2018.
7 ↑ § 10 neu nummeriert durch Erste Satzung zur Änderung der Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Paderborn der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 15. Juni 2018.
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8 ↑ Anlage zu § 1 angefügt durch Aufnahme der Anlage zu § 1 der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Paderborn vom 5. Juni 2019; Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 geändert durch Beschluss zur Anlage zu § 1 Absatz 1 der Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Paderborn der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 25. Oktober 2023.
        8 ↑ Anlage zu § 1 angefügt durch Aufnahme der Anlage zu § 1 der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Paderborn vom 5. Juni 2019; Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 geändert durch Beschluss zur Anlage zu § 1 Absatz 1 der Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Paderborn der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 25. Oktober 2023.