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Geltungszeitraum von: 01.01.2008

Geltungszeitraum bis: 31.12.2011

Kirchengesetz
zur Bildung von Kreissynoden in besonderen Fällen
(Kreissynodengesetz – KSG)

Vom 16. November 2007

(KABl. 2007 S. 416)

Die Landessynode hat auf Grund von Artikel 89 Absatz 4 Kirchenordnung mit der für Änderungen der Kirchenordnung1# vorgeschriebenen Mehrheit das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Abweichend von Artikel 89 Absatz 2, 90, 91 und 92 Absatz 1 Kirchenordnung2# kann die Kirchenleitung auf Antrag die nachfolgende Regelung für die Zusammensetzung einer neu zu bildenden Kreissynode genehmigen.
( 2 ) 1Im Fall der Vereinigung von Kirchenkreisen können die beteiligten Kreissynoden im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 84 Absatz 2 Kirchenordnung3# bei der Kirchenleitung beantragen, die neue Kreissynode nach diesem Kirchengesetz zu bilden, wenn die neue Kreissynode mehr als 140 Mitglieder hätte. 2Die erste Amtszeit einer außerhalb des turnusmäßigen Wahlverfahrens nach diesem Gesetz gebildeten Kreissynode endet mit der nächsten turnusmäßigen Neubildung der Kreissynoden.
( 3 ) Eine Kreissynode mit mehr als 140 Mitgliedern kann bei der Kirchenleitung mit Wirkung für die nächste Amtszeit beantragen, ihre Kreissynode nach diesem Kirchengesetz zu bilden.
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§ 2

Mitglieder der Kreissynode sind:
  1. die Superintendentin oder der Superintendent und die übrigen Mitglieder des Kreissynodalvorstandes;
  2. die Abgeordneten der Kirchengemeinden;
  3. die Abgeordneten des Kirchenkreises.
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§ 3

( 1 ) Die Abgeordneten der Kirchengemeinde werden vom Presbyterium berufen.
( 2 ) 1Eine Kirchengemeinde mit bis zu 5.000 Gemeindegliedern entsendet als Abgeordnete eine Pfarrerin oder einen Pfarrer sowie ein Gemeindeglied in die Kreissynode. 2Für jeweils weitere angefangene 5.000 Gemeindeglieder entsendet eine Kirchengemeinde im Wechsel zuerst ein weiteres Gemeindeglied und danach eine weitere Pfarrerin oder einen weiteren Pfarrer in die Kreissynode. 3Die nicht ordinierten Abgeordneten müssen die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben; die ordinierten Abgeordneten müssen Gemeindepfarrstellen innehaben.
( 3 ) 1Für die nicht ordinierten Abgeordneten ist jeweils die erste und zweite Stellvertretung zu bestimmen. 2Sind nicht ordinierte Abgeordnete und beide stellvertretende Abgeordnete verhindert, kann das Presbyterium auch stellvertretende Abgeordnete anderer nicht ordinierter Abgeordneter entsenden. 3Für die ordinierten Abgeordneten sollen Pfarrerinnen und Pfarrer mit Gemeindepfarrstellen aus derselben Kirchengemeinde für die erste und zweite Stellvertretung bestimmt werden.
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§ 4

( 1 ) Die Abgeordneten des Kirchenkreises werden vom Kreissynodalvorstand berufen.
( 2 ) 1Ein Kirchenkreis mit bis zu 25.000 Gemeindegliedern entsendet eine ordinierte Abgeordnete oder einen ordinierten Abgeordneten. 2Für jeweils weitere angefangene 25.000 Gemeindeglieder wird eine weitere ordinierte Abgeordnete oder ein weiterer ordinierter Abgeordneter entsandt. 3Die vom Kirchenkreis entsandten Abgeordneten müssen Pfarrerinnen und Pfarrer des Kirchenkreises oder eines zugeordneten kirchlichen Verbandes sein.
( 3 ) 1Über die in Absatz 2 genannten Abgeordneten hinaus beruft der Kreissynodalvorstand weitere Abgeordnete. 2Die Zahl der weiteren berufenen Abgeordneten darf ein Fünftel der Zahl der Abgeordneten der Kirchengemeinden nicht übersteigen. 3Für die weiteren berufenen Abgeordneten kann jeweils eine erste und zweite Stellvertretung bestimmt werden.
4Die weiteren berufenen Abgeordneten müssen die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben. 5Ordinierte Theologinnen und Theologen können nur in besonders begründeten Ausnahmefällen berufen werden. 6Die weiteren berufenen Abgeordneten der Kreissynode sollen Gemeindeglieder einer Kirchengemeinde des Kirchenkreises sein.
( 4 ) Bei der Berufung sollen die verschiedenen Einrichtungen, Dienste und Arbeitsbereiche des Kirchenkreises, die Lehrkräfte für den evangelischen Religionsunterricht sowie die haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kirchenkreis berücksichtigt werden.
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§ 5

( 1 ) 1Die Veränderung der Gemeindegliederzahl ist in ihren Auswirkungen auf die Zahl der Abgeordneten erst bei der folgenden Neubildung der Kreissynode zu berücksichtigen. 2Die Zahl der Gemeindeglieder eines Kirchenkreises wird vom Landeskirchenamt nach Anhörung des Kreissynodalvorstandes festgestellt.
( 2 ) Jeder Wechsel im Verfahren für die Zusammensetzung der Kreissynode bedarf der Genehmigung der Kirchenleitung.
( 3 ) 1Stellt die Kirchenleitung zum Ende einer Legislaturperiode einer nach diesem Gesetz zusammengesetzten Kreissynode fest, dass die Kreissynode bei einer Zusammensetzung gemäß Artikel 89 Absatz 2, 90 und 91 Kirchenordnung4# weniger als 140 Mitglieder hätte, soll sie die Genehmigung aufheben. 2Der Kreissynodalvorstand sorgt zum nächstmöglichen Zeitpunkt für eine Neubildung der Kreissynode.
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§ 6

Bis zu einem Drittel der im Kirchenkreis tätigen Predigerinnen und Prediger sowie Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst (Entsendungsdienst) kann der Kreissynodalvorstand als beratende Mitglieder der Kreissynode berufen.
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§ 7

1Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. 2Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft. 3Die Zusammensetzung von Kreissynoden nach diesem Gesetz bleibt bis zum Ende der jeweiligen Amtszeit davon unberührt.

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