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Kirchengericht:Schlichtungsstelle nach dem MVG der Evangelischen Kirche von Westfalen (2. Kammer)
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:29.03.2011
Aktenzeichen:2 M 120/09
Rechtsgrundlage:Beschäftigungssicherungsordnung
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Beschäftigungssicherungsordnung, Dienstvereinbarung, Kündigung Dienstvereinbarung
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Leitsatz:

Sieht eine Dienstvereinbarung eine Kündigungsmöglichkeit aus wichtigem Grund vor, wenn Teile der Dienststelle auf einen anderen Inhaber übergehen, so ist diese Kündigungsmöglichkeit nicht gegeben, wenn zwei Waschhäuser ihren Betrieb zugunsten einer erhöhten Fremdvergabe der Wäsche einschränken und die dort bislang beschäftigten Mitarbeitenden in gleicher Weise in der Dienststelle weiterbeschäftigt werden.

Tenor:

Es wird festgestellt, dass der Antragsgegnerin kein Recht zur außerordentlichen Kündigung der Dienstvereinbarung vom 14. November 2006 mit der außerordentlichen Kündigung vom 01. Dezember 2009 zur Seite stand.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer von der Mitarbeitervertretung ausgesprochenen Kündigung einer Dienstvereinbarung.
Die YYY unterhält auf einem weiträumigen Gebäudekomplex Einrichtungen der stationären Sucht-, Alten-, Eingliederungs-, Wohnungslosen-, und Jugendhilfe, in denen etwa sechshundert Mitarbeitende beschäftigt sind. Als im Jahre 2006 wegen wirtschaftlicher Notlage die Stilllegung von Einrichtungsteilen drohte, schlossen die Beteiligten unter dem 14. November 2006 eine Dienstvereinbarung gemäß Beschäftigungssicherungsordnung, in der unter Ziffer 2 als kurzfristige Maßnahme für das 2006 die zustehende Sonderzuwendung um bis zu einhalb gemindert werden konnte. Die Einzelheiten wurden in einer gesonderten Vereinbarung geregelt. Auf diese Weise wurde für die Dienststelle ein Einsparungsvolumen von ca. 170.000,-- Euro erreicht. Unter Ziffer 3 der Dienstvereinbarung werden betriebsbedingte Kündigungen und die Ausgliederung von Arbeits- und Funktionsbereichen bis zum 31.12.2009 ausgeschlossen. Nach weiteren Regelungen, auf deren Inhalt Bezug genommen wird, heißt es am Ende:
„Diese Dienstvereinbarung endet am 31.12.2009
7. Kündigung. Diese Dienstvereinbarung kann nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Dienststellenleitung während der Laufzeit dieser Dienstvereinbarung betriebsbedingte Kündigungen bzw. Änderungskündigungen ausspricht, die Dienststelle oder Teile dieser Dienststelle auf einen anderen Inhaber übergehen, ohne dass die Mitarbeitervertretung diesem Übergang ausdrücklich zustimmt oder die Dienststellenleitung den gemeinsamen Ausschuss nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend beteiligt hat und die von der Mitarbeitervertretung entsandten Mitglieder des gemeinsamen Ausschusses die Erfüllung der Pflichten durch die Dienststellenleitung mit einer Frist von zehn Tagen schriftlich angemahnt haben.
Wird die Dienstvereinbarung aus wichtigem Grunde gekündigt, so ist die Dienststelle verpflichtet, die einbehaltenen Beträge nachzuzahlen. Der Anspruch auf Nachzahlung entsteht mit Zugang der Kündigung. Auf die Nachzahlung kann einzelvertraglich nicht verzichtet werden.“
Die YYY betrieb bis zum Sommer 2009 zwei Waschhäuser in AAA und BBB in denen vier Mitarbeiterinnen mit 2,25 VK-Stellen beschäftigt wurden. In den Waschhäusern wurde mit Hilfe von Industriemaschinen ein Teil der ca. 290 Tonnen anfallenden Wäsche gewaschen. Etwa 15 % wurden schon seinerzeit fremd vergeben. Im Übrigen wurde und wird der weitaus größere Teil der Wäsche - etwa 210 Tonnen jährlich - dezentral in den einzelnen Einrichtungen auf Haushaltsmaschinen gewaschen.
Im Sommer 2009 wurde der Wäschereibetrieb in den beiden genannten Waschhäusern zugunsten einer Fremdvergabe der Wäsche stillgelegt. Nachdem unwidersprochenen Vortrag der Dienststellenleitung beträgt der Anteil der fremd vergebenden Wäsche nunmehr 27 % statt wie bislang etwa 15 %.
Seit der verstärkten Fremdvergabe der Wäsche im Sommer 2009 werden im Waschhaus AAA im Wesentlichen nur noch Wäsche-Randarbeiten z. B. Sortierung, Kennzeichnung und Reparatur ausgeführt. Hiermit ist eine Teilzeitmitarbeiterin beschäftigt. Im Waschhaus BBB werden im Wesentlichen nur noch Wischbezüge gewaschen und gepflegt. Auch hier ist eine Teilzeitmitarbeiterin beschäftigt. Soweit bis zum Sommer 2009 weitere Mitarbeiterinnen in den beiden Waschhäusern beschäftigt waren, wurden sie in anderen hauswirtschaftlichen Bereichen der Dienststelle weiterbeschäftigt.
Die Mitarbeitervertretung sieht in der weitgehenden Stilllegung des Waschbetriebes in den beiden Waschhäusern unter gleichzeitig Fremdvergabe der Wäsche eine Ausgliederung von Arbeits- und Funktionsbereichen im Sinne Ziffer 3 der Dienstvereinbarung vom 14. november 2006. Sie sieht darin einen Kündigungsgrund im Sinne von § 7 der Dienstvereinbarung und hat mit Anwaltsschreiben vom 01.12.2009 die Kündigung der Dienstvereinbarung erklärt und die Auszahlung des einbehaltenen Teils der Jahressondervergütung 2006 gefordert. In ihrem Schlichtungsantrag vom 23.12.2009 vertritt die Dienststellenleitung die Auffassung, dass die angesprochene Maßnahme keineswegs eine Ausgliederung von Dienststellenteilen beinhalte, weil die Waschhäuser nach wie vor in Betrieb seien und lediglich ein Teil der Wäscheversorgung seit 2009 fremd vergeben werde. Der erhöhte Anteil der externen Wäscheversorgung habe zu keinem Arbeitsplatzverlust geführt. Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung sei daher nicht gegeben.
Die Antragstellerin beantragt,
festzustellen, dass der Antragsgegnerin kein Recht zur außerordentlichen Kündigung der Dienstvereinbarung vom 14. November 2006 „Dienstvereinbarung zwischen der Geschäftsführung der YYY und der Mitarbeitervertretung gemäß Beschäftigungssicherungsordnung“ mit der außerordentlichen Kündigung vom 01.12.2009 zur Seite steht.
Die Mitarbeitervertretung beantragt, den Schlichtungsantrag zurückzuweisen.
Sie hält die von ihr ausgesprochene Kündigung für wirksam, weil der Waschbetrieb in den beiden Waschhäusern zugunsten einer Fremdvergabe aufgegeben worden sei und damit eine Ausgliederung von Funktionsbereichen stattgefunden habe. Bezeichnend sei, dass die früher in den Waschhäusern betriebenen Maschinen nur noch rudimentär in Funktion seien. Die Dienstvereinbarung vom 14. November 2006 habe aber gerade sicherstellen wollen, dass an dem Bestand von Arbeitsplätzen nichts zulasten der Mitarbeiterschaft geändert werde.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die eingereichten Schriftsätze und die mündlich zu Protokoll genommenen Erklärungen Bezug genommen.
II.
  1. Der eingereichte Schlichtungsantrag ist gemäß § 60 Abs. 1 MVG.EKD zulässig. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Dienstvereinbarung vom 14. November 2006 wirksam von der Mitarbeitervertretung gekündigt wurde.
    Die Dienststellenleitung hat im Hinblick auf die Rechtsfolgen einer wirksamen Kündigung ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 ZPO an der Klärung des Streites.
    Die Anrufungsfrist nach § 61 Abs. 1 MVG.EKD ist eingehalten.
  2. Der Schlichtungsantrag ist begründet. Denn nach Auffassung der Schlichtungsstelle hatte die Mitarbeitervertretung keinen zureichenden Grund, die Dienstvereinbarung vom 14.11.2006 vorzeitig aufzukündigen. Die weitgehende Aufgabe des Wäschereibetriebes in den beiden Waschhäusern AAA und BBB zugunsten einer weiteren Fremdvergabe der Wäsche ist kein wichtiger Grund im Sinne von § 7 der Dienstvereinbarung, der die streitbefangene Kündigung rechtfertigen kann.
    Als wichtiger Kündigungsgrund wird in der Dienstvereinbarung der Übergang von Dienststellenteilen auf einen anderen Inhaber ausdrücklich genannt. Diese Regelung nimmt damit Bezug auf Ziffer 3 der Dienstvereinbarung, in der betriebsbedingte Kündigungen und die Ausgliederung von Arbeits- und Funktionsbereichen bis zum 31.12.2009 ausgeschlossen werden. Damit wird nicht nur der Inhaberwechsel bei Dienststellenteilen als Kündigungsgrund angesprochen sondern auch die reine Funktionsnachfolge bei Dienststellenteilen, ohne dass es zu einem Besitzwechsel von Gebäuden und Inventar kommt.
    Der bis zum Sommer 2009 von vier Mitarbeiterinnen unterhaltene Waschbetrieb in den beiden Waschhäusern ist nicht als eigenständiger Funktionsbereich im Sinne von Ziffer 3 der Dienstvereinbarung anzusehen. Dabei muss richtig gesehen werden, dass auch vor 2009 nur ein Bruchteil der in der Dienststelle anfallenden Wäsche in den beiden Waschhäusern bearbeitet wurde. Ein etwa gleich großer Anteil wurde bislang schon an eine Großwäscherei fremd vergeben. Ein noch wesentlich größerer Anteil wurde und wird nach wie vor dezentral in den Einrichtungen selbst gewaschen. Unter diesen Umständen kann die Aufstockung des Fremdvergabevolumens nicht als Ausgliederung eines Arbeits- oder Funktionsbereiches angesehen werden. Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass nach wie vor in den beiden Waschhäusern Arbeitsplätze im Zusammenhang mit der Wäscheversorgung verblieben sind. Die Reduzierung um zwei Arbeitsplätze hat nicht zum Arbeitsplatzverlust der dort tätigen Mitarbeiterinnen geführt, weil diese anderweitig im Hauswirtschaftsbereich eingesetzt werden. Dem eigentlichen Sinn der Dienstvereinbarung, den Verzicht der Mitarbeiterschaft auf einen Teil der Jahressondervergütung 2006 mit dem Erhalt der Arbeitsplätze und der Vermeidung von betriebsbedingten Kündigungen zu kompensieren, ist damit genüge getan. Ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Beendigung der Dienstvereinbarung ist daher nicht gegeben.