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Geltungszeitraum von: 01.01.2006

Geltungszeitraum bis: 31.12.2010

Finanzsatzung des
Evangelischen Kirchenkreises Bochum

Vom 19. November 2005

(KABl. 2005 S. 288)

Inhaltsübersicht1#

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Präambel

1Den Auftrag der Kirche, das Evangelium von Jesus Christus in Wort und Tat zu verkündigen, verstehen die Kirchengemeinden, der Kirchenkreis und die Innere Mission – Diakonisches Werk Bochum e.V. als gemeinsamen Auftrag. 2Sie arbeiten daher mit ihren jeweiligen Diensten untereinander eng zusammen.
3Die Verteilung der zugewiesenen Kirchensteuermittel erfolgt in gemeinsamer Verantwortung gegenüber diesem gesamtkirchlichen Auftrag.
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§ 1
Grundsätzliches

( 1 ) Die Kirchengemeinden des Kirchenkreises sind zu einer gemeinsamen Finanzplanung verpflichtet (§ 4 FAG2#).
( 2 ) 1Die Kirchensteuer-Zuweisungen, welche der Kirchenkreis aus dem Kirchensteueraufkommen erhält, werden in der Finanzausgleichskasse des Kirchenkreises vereinnahmt. 2Die Zuweisungen werden nach Maßstäben verteilt, die vom örtlichen Kirchensteueraufkommen der jeweiligen Kirchengemeinden unabhängig sind.
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§ 2
Verteilung der Kirchensteuerzuweisungen, Einkünfte der Kirchengemeinden

( 1 ) Die vom Kirchenkreis zu erwartenden Kirchensteuer-Zuweisungen (siehe § 1 Abs. 2 dieser Satzung) werden nach Maßgabe der für das betreffende Haushaltsjahr von der Landeskirche festgestellten Gemeindegliederzahlen an die Kirchengemeinden verteilt (Gemeindegliederpauschale).
( 2 ) Auf die Zuweisungen der Gemeindegliederpauschalen nach § 2 Abs. 1 dieser Satzung an die Kirchengemeinden werden deren Erträge aus Kirchenvermögen (Grund- und/oder Kapitalvermögen) nicht angerechnet.
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§ 3
Gemeinsame Finanzwirtschaft

( 1 ) Die Kirchengemeinden stellen folgende Umlagen nach dem Verteilschlüssel Gemeindegliederzahl zur Verfügung:
  1. Umlage für den Ausgleich des kreiskirchlichen Haushalts;
  2. Umlage für die Finanzierung der Inneren Mission – Diakonisches Werk Bochum e.V.;
  3. Umlage zur Bildung von Rücklagen;
    1. Betriebsmittelrücklage;
    2. Ausgleichsmittelrücklage;
    3. Solidarrücklage;
  4. Umlage zur Finanzierung des Schuldendienstes;
  5. Umlage zur Finanzierung des Trägeranteils für die Tageseinrichtungen für Kinder. Die Finanzierung des Trägeranteils für Tageseinrichtungen für Kinder ist eine Gemeinschaftsaufgabe des Kirchenkreises. Die Finanzgemeinschaft stellt dem Kirchenkreis die Mittel in Höhe des anerkannten Bedarfs zur Verfügung. Die Kreissynode kann Richtlinien über die Entwicklung und Planung der Tageseinrichtungen für Kinder erlassen.
( 2 ) Die Kreissynode stellt die Höhe des Bedarfs fest.
( 3 ) Über weitere Umlagen entscheidet die Kreissynode
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§ 4
Pfarrbesoldung

( 1 ) 1Der Kirchenkreis erhält von den Kirchengemeinden die Mittel zur Finanzierung der auf die Gemeindepfarrstellen entfallenden Pfarrstellenpauschalen nach Maßgabe der Pfarrstellenträgerschaften zugewiesen. 2Die Kirchengemeinden nehmen diese Zuweisungen aus den ihnen nach § 2 dieser Satzung zugewiesenen Mitteln und aus den Erträgen aus dem Pfarrvermögen vor.
( 2 ) 1Der Kirchenkreis bringt die nach § 8 FAG3# für die Pfarrstellen im Kirchenkreis (Gemeindepfarrstellen und kreiskirchliche Pfarrstellen) zu zahlenden Pfarrstellenpauschalen auf. 2Für die Höhe des jährlichen Finanzbedarfs sind die Feststellungen und Entscheidungen der Landeskirche maßgeblich (z.B. Zahl der Pfarrstellen, Höhe der Pfarrstellenpauschale).
( 3 ) 1Bei der Aufbringung der Pfarrbesoldung für die kreiskirchlichen Pfarrstellen werden die Erstattungen des Landes NRW für den Religionsunterricht berücksichtigt, soweit der Kirchenkreis hierfür Pfarrstellen eingerichtet hat. 2Die ergänzende Finanzierung solcher Pfarrstellen erfolgt durch den Haushalt des Kirchenkreises (§ 5 dieser Satzung).
( 4 ) Die Kreissynode stellt Richtlinien mit entsprechenden Übergangsregelungen für die Pfarrstellenentwicklung und –planung (z.B. Errichtung, Wiederbesetzung und Aufhebung von Pfarrstellen) auf.
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§ 5
Finanzbedarf des Kirchenkreises

( 1 ) 1Der Kirchenkreis erhält für seine Aufgaben eine Zuweisung von den Kirchengemeinden in Höhe des von der Kreissynode festgestellten Bedarfes (Art. 10 Abs. 1; 88 Abs. 5 KO4#). 2Der Bedarf wird jährlich von der Kreissynode mit der Verabschiedung des ordentlichen kreiskirchlichen Haushalts beschlossen.
( 2 ) Die Kreissynode erlässt Richtlinien für die Aufstellung der Haushalte im Kirchenkreis Bochum.
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§ 6
Finanzzuweisung an die Innere Mission – Diakonisches Werk Bochum, e. V.

( 1 ) Die Innere Mission – Diakonisches Werk Bochum e.V. nimmt mit ihren Diensten eine Gemeinschaftsaufgabe der Evangelischen Kirche in Bochum wahr.
( 2 ) 1Die Innere Mission – Diakonisches Werk Bochum e.V. erhält eine Zuweisung von den Kirchengemeinden in Höhe des anerkannten Bedarfs. 2Die Kreissynode entscheidet über die Höhe des Bedarfs.
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§ 7
Gemeinsame Rücklagen und Gemeinschaftsaufgaben

( 1 ) Für die Kirchengemeinden, den Gesamtverband und für den Kirchenkreis mit seinen Einrichtungen werden bei der Finanzausgleichskasse des Kirchenkreises folgende gemeinsame Rücklagen gebildet:
  1. die Betriebsmittelrücklage (§ 128 VwO5#);
  2. die Ausgleichsrücklage (§ 129 VwO6#);
  3. eine Solidarrücklage.
( 2 ) 1Über die Höhe der Zuführungen der Betriebsmittel – und Ausgleichsrücklage entscheidet die Kreissynode mit der Verabschiedung des kreiskirchlichen Haushalts. 2Die Zuführungen werden nach Maßgabe der Gemeindegliederzahlen von den Kirchengemeinden über ihre Haushalte aufgebracht.
( 3 ) 1Die Zuführung zur Solidarrücklage wird aus Mieteinnahmen, Pacht- und Erbbauzinserträgen erbracht. 2Über weitere Zuführungen entscheidet die Kreissynode.
( 4 ) 1Über die Inanspruchnahme von Rücklagemitteln entscheidet grundsätzlich die Kreissynode mit der Beschlussfassung über den kreiskirchlichen Haushalt. 2Im Übrigen entscheidet der Kreissynodalvorstand. 3Die Kreissynode ist jährlich zu informieren.
( 5 ) Die Kreissynode erlässt Richtlinien für Rücklagen.
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§ 8
Gemeinsame Finanzplanung

( 1 ) Im Interesse einer gemeinsamen Finanzplanung im Kirchenkreis stellt die Kreissynode folgende Richtlinien auf:
  1. Richtlinien für die gemeinsame Finanzwirtschaft im Kirchenkreis;
  2. Richtlinien für die Durchführung von größeren Baumaßnahmen;
  3. Richtlinien für die Errichtung und Bewertung und die Freigabe von Personalstellen.
( 2 ) Die Kreissynode verabschiedet Richtlinien für die Pfarrstellenplanung.
( 3 ) Im Interesse der Sicherung gemeinsamer Finanzplanung und Finanzbewirtschaftung bedürfen folgende Maßnahmen der Genehmigung durch den Kreissynodalvorstand nach Beratung im Finanzausschuss.
  1. größere Bau – und Instandsetzungsmaßnahmen;
  2. Erwerb und Veräußerung von Grundstücken;
  3. Aufnahme von Darlehen;
  4. Übernahme von Bürgschaften;
  5. Aufgabe von Kirchen, Gemeindehäusern und Einrichtungen;
  6. Änderung der Zweckbestimmung von Kirchen– und Gottesdienststätten.
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§ 9
Finanzausschuss

( 1 ) Zur Beratung des Kreissynodalvorstandes in Finanzangelegenheiten sowie zur Mitwirkung bei der Finanzplanung der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises wird ein Finanzausschuss gebildet.
( 2 ) 1Der Finanzausschuss hat die Aufgabe, die nach dieser Satzung vorgesehenen Entscheidungen der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes vorzubereiten. 2Er berät die Kreissynode, den Kreissynodalvorstand und die Presbyterien bei den Finanz- und Wirtschaftsplanungen. 3Durch Beschlüsse der Kreissynode oder des Kreissynodalvorstandes können dem Finanzausschuss weitere Aufgaben übertragen werden.
( 3 ) 1Der Finanzausschuss besteht aus neun Mitgliedern, von denen höchstens vier Theologen/innen sind, die von der Kreissynode für die Dauer ihrer Amtszeit gewählt werden. 2Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt die Kreissynode für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger. 3Der Finanzausschuss wählt seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden aus seiner Mitte. 4Die Vorsitzende oder der Vorsitzende muss Mitglied der Kreissynode sein.
5Im Finanzausschuss sind Vertreter der Gemeinden, der kreiskirchlichen Dienste und der Inneren Mission – Diakonisches Werk Bochum e.V. im Verhältnis sechs (Gemeinden) zwei (kreiskirchliche Dienste, eins (Vorstand Innere Mission – Diakonisches Werk) vertreten. 6Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter des Kreiskirchenamtes kann beratendes Mitglied sein. 7Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter kann eine Vertreterin oder einen Vertreter bestimmen.
( 4 ) 1Der Finanzausschuss wird von seiner oder seinem Vorsitzenden einberufen, wenn es die Aufgaben erfordern oder wenn es ein Drittel seiner Mitglieder oder der Kreissynodalvorstand beantragen. 2Für die Sitzungen des Finanzausschusses gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung über die Sitzungen des Presbyteriums sinngemäß. 3Der Finanzausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben, welche der Bestätigung durch die Kreissynode bedarf.
( 5 ) Die oder der Vorsitzende des Finanzausschusses ist zu den Sitzungen des Kreissynodalvorstandes einzuladen, sofern dort Angelegenheiten aus dem Aufgabenbereich des Ausschusses verhandelt werden.
( 6 ) 1Unbeschadet der Verpflichtungen nach §§ 11, 12 VwO7# erhält der Finanzausschuss auf seine Bitte die Informationen und Unterlagen, welche er zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. 2Entsprechend verpflichtet sind Kirchenkreis, Kirchengemeinden und Innere Mission – Diakonische Werk Bochum e.V.
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§ 10
Einspruchsrechte

( 1 ) 1Die Kirchengemeinden und/oder der Gesamtverband können gegen eine nach den Bestimmungen dieser Satzung getroffene Entscheidung des Kreissynodalvorstandes Einspruch erheben. 2Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung bei der Superintendentin oder dem Superintendenten schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben und zu begründen. 3Über den Einspruch entscheidet der Kreissynodalvorstand. 4Vor seiner Entscheidung hat er die Stellungnahme des Finanzausschusses einzuholen. 5Der Finanzausschuss hat bei seinen Beratungen über die Stellungnahme Vertreterinnen und/oder Vertreter des Leitungsorgans der einspruchsführenden Stelle zu hören.
( 2 ) 1Gegen die Einspruchsentscheidung des Kreissynodalvorstandes ist die Beschwerde an die Kreissynode zulässig. 2Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 3Die Kreissynode entscheidet endgültig.
4Die Regelungen zum Einspruchsrecht gelten für die Innere Mission – Diakonisches Werk Bochum e.V. sinngemäß.
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§ 11
Änderung der Finanzsatzung

1Änderungen der Finanzsatzung bedürfen der Beschlussfassung der Kreissynode und der Genehmigung durch das Landeskirchenamt. 2Änderungen werden im Kirchlichen Amtsblatt bekannt gemacht.
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§ 12
In-Kraft-Treten

1Diese Satzung tritt nach der Genehmigung durch das Landeskirchenamt und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt am 1. Januar 2006 in Kraft. 2Gleichzeitig treten entgegenstehende Beschlüsse und Regelungen der Kreissynode, des Kreissynodalvorstandes, der Gesamtverbandsvertretung oder des Gesamtverbandsvorstandes außer Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Finanzsatzung
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2 ↑ Nr. 840
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3 ↑ Nr. 840
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4 ↑ Nr. 1
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5 ↑ Nr. 800
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6 ↑ Nr. 800
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7 ↑ Nr. 800
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