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Kirchengericht:Schlichtungsstelle nach dem MVG der Evangelischen Kirche von Westfalen (2. Kammer)
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:05.08.2010
Aktenzeichen:2 M 58/10
Rechtsgrundlage:§§ 30 Abs. 2, 63 Abs. 7 MVG.EKD; §§ 11 Abs. 1, 89 ArbGG
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Beschwerdeverfahren (Kostenübernahme Rechtsanwalt), Kostenübernahme Rechtsanwalt/Rechtsanwältin, Mitarbeitervertretung
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Leitsatz:

Die Mitarbeitervertretung kann zur Durchführung einer Beschwerde gegen eine Entscheidung der Schlichtungsstelle einen Rechtsanwalt auf Kosten der Dienststelle beauftragen, wenn aus ihrer Sicht die Beschwerdeführung erfolgversprechend und nicht mutwillig ist.

Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Dienststelle die anfallenden Rechtsanwaltskosten für die Beschwerdeführung gegen den Schlichtungsbeschluss in der Sache 2 M 24/2010 zu tragen hat.

Gründe:

I.
Die Mitarbeitervertretung verlangt von der Dienststellenleitung die Übernahme der anwaltlichen Kosten für eine Beschwerdeführung beim Kirchengerichtshof.
Vor der hiesigen Schlichtungsstelle wurde am 05.06.2010 über das von der Mitarbeitervertretung eingeleitete Schlichtungsverfahren 2 M 24/10 entschieden. Die Schlichtungsanträge der Mitarbeitervertretung wurden teils als unzulässig teils als unbegründet zurückgewiesen. Die Mitarbeitervertretung beabsichtigt nunmehr, gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Kirchengerichtshof der EKD einzulegen. Ein entsprechendes Beschwerdeschreiben ist bereits am 19.07.2010 per Fax bei Kirchengerichtshof eingegangen.
Mit ihrem am 22.07.2010 eingegangenen Schlichtungsantrag beantragt die Mitarbeitervertretung der Dienststelle die Kosten für die anwaltliche Durchführung des Beschwerdeverfahrens aufzugeben. Der zugrundeliegende Sachverhalt und die Beschwerdeführung gingen über den Sachverstand der Mitarbeitervertretung hinaus, so dass eine juristische Begleitung zwingend geboten sei. Den entsprechenden Kostenübernahmeantrag vom 01.07.2010 hatte die Dienststellenleitung mit Schreiben vom 19.07.2010 abgelehnt.
Die Mitarbeitervertretung beantragt, festzustellen,
dass die Dienststelle die anfallenden Rechtsanwaltskosten für die Beschwerdeführung gegen den Schlichtungsbeschluss in dem Verfahren 2 M 24/2010 zu tragen hat.
Die Dienststellenleitung bittet um Zurückweisung des Antrags.
Sein meint, dass die Beschwerdeeinlegung unsinnig sei, weil in dem zugrundeliegenden Verfahren eindeutig festgestellt worden sei, dass der mitbestimmungspflichtige Sachverhalt abgeschlossen ist.
II.
  1. Der Schlichtungsantrag ist gem. § 60 Abs. 1 MVG zulässig, weil die Beteiligten über die Notwendigkeit der Kostenübernahme im Sinne von § 30 Abs. 2 MVG.EKD streiten.
    Es ist auch für die Schlichtungsstelle nicht ersichtlich, dass für die Mitarbeitervertretung ein anderer Weg als das vorliegende Verfahren zu dem erstrebten Ziel führt. Insbesondere hilft der im staatlichen Bereich mögliche Antrag nach § 114 ZPO hier nicht.
  2. Der Schlichtungsantrag ist auch begründet. Denn die Mitarbeitervertretung kann aus ihrer Sicht die Kosten für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens als erforderlich ansehen.
    Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass für das Beschwerdeverfahren vor dem Kirchengerichtshof gem. § 63 Abs. 7 MVG.EKD die formellen Voraussetzungen nach § 89 ArbGG zu erfüllen sind. Danach muss die Beschwerde und die Beschwerdebegründung von einem Rechtsanwalt/Rechtsanwältin oder einem Verbandsvertreter/in im Sinne von § 11 Abs. 1 ArbGG unterzeichnet sein. Die Mitarbeitervertretung hat sich für eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt entschieden.
Die formelle Notwendigkeit anwaltlichen Beistandes allein reicht aber noch nicht aus, um die betreffenden Kosten als notwendig im Sinne von § 30 Abs. 2 MVG.EKD erscheinen zu lassen. Vielmehr ist weitere Voraussetzung, dass die Einlegung der Beschwerde und die Durchführung des Beschwerdeverfahrens nicht mutwillig ist sondern - auch der Sicht der Mitarbeitervertretung - den erstrebten Erfolg verspricht.
Zwar sieht die Schlichtungsstelle keinen Ansatzpunkt dafür, dass die von der Mitarbeitervertretung angefochtene Entscheidung nach Durchführung des Beschwerdeverfahrens anders ausfallen wird. Auch kann nicht außer Betracht bleiben, dass inzwischen der umstrittene Altersteilzeitantrag der Mitarbeiterin xxx vor dem Arbeitsgericht rechtshängig ist. Entscheidend ist hier aber, dass sich die Mitarbeitervertretung in ihrer Beteiligungsmöglichkeit von der Dienststellenleitung düpiert fühlt und hiergegen kirchengerichtlichen Schutz im Beschwerderechtszug sucht. Uneinsichtigkeit und Mutwillen kann ihr dabei nicht vorgeworfen werden.