.Satzung der 
####§ 13#  
§ 25#  
§ 37#  
§ 4 
#§ 5 
#§ 6 
§ 7
#§ 88#  
#§ 99#  
§ 1011#, 12#  
      Satzung der 
Evangelischen Christus-Kirchengemeinde Buer
Vom 1. Juli 2010
(KABl. 2010 S. 179)
Änderungen
Änderndes Recht  | Datum  | Fundstelle  | Geänderte Paragrafen  | Art der  Änderung  | |
1  | Änderung der Satzung für die Ev. Christus-Kirchengemeinde Buer  | 26. August 2014  | § 1 Abs. 2  | aufgehoben  | |
2  | Änderung der Satzung der Ev. Christus-Kirchengemeinde Buer vom 1. Juli 2010  | 11. Februar 2016  | § 2 Abs. 1 Satz 1  | neu gefasst  | |
§ 3  | neu gefasst  | ||||
§ 8  | aufgehoben  | ||||
§§ 9 bis 11  | neu nummeriert  | 
Präambel
 1 Die Evangelische Christus-Kirchengemeinde Buer ist am 23. Mai 2010  aus der Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinde Buer-Erle, der Evangelischen Kirchengemeinde Buer-Middelich, der Evangelischen Kirchengemeinde Resse und der Evangelischen Kirchengemeinde Resser-Mark entstanden.
 2 Zur Ordnung und Regelung ihrer Arbeit gibt sie sich gemäß Artikel 77 und 74 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO)2# die folgende Satzung:
#§ 13#  
Presbyterium
			(
			1
			)
		 Für die Übergangszeit bis zur nächsten Presbyteriumswahl im Jahr 2012 werden Bevollmächtigte bestellt, die bis zu dieser Wahl an die Stelle des Presbyteriums treten.
			(
			2
			)
		 aufgehoben
			(
			3
			)
		 Der Vorsitz im Presbyterium wechselt alle zwei Jahre.
			(
			4
			)
		 Das Presbyterium überträgt gemäß Artikel 61 und 62 KO4# einem oder mehreren seiner gewählten Mitglieder das Amt der Kirchmeisterin oder des Kirchmeisters für Finanzen.
			(
			5
			)
		 Das Presbyterium überträgt gemäß Artikel 61 und 62 KO einem oder mehreren seiner gewählten Mitglieder das Amt der Kirchmeisterin oder des Kirchmeisters für Bau- und Liegenschaftsangelegenheiten.
#§ 25#  
Fachausschüsse
			(
			1
			)
		 1 Das Presbyterium bildet zur Gliederung seiner Arbeit folgende Fachbereiche:
- Finanz-, Personal-, Verwaltungs-, Bau- und Liegenschaftsangelegenheiten,
 - Gottesdienst, Theologie, Kirchenmusik und Kulturarbeit,
 - Diakonie und Seelsorge,
 - Kindergarten-, Familien- und Erwachsenenarbeit,
 - Kinder-, Jugend- und Konfirmandenarbeit,
 - Öffentlichkeitsarbeit.
 
 2 Für jeden Fachbereich wird ein Fachausschuss gebildet.
 3 Die Fachausschüsse arbeiten auf der Grundlage des Haushaltsplans sowie innerhalb der Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums.
			(
			2
			)
		 1 Alle Fachausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.  2 Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden.  3 Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
			(
			3
			)
		 Die Fachausschüsse sind in ihrer Arbeit verpflichtet, das gemeindliche Ganze im Blickfeld zu behalten.
			(
			4
			)
		 1 Die Mitglieder der Fachausschüsse werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Presbyterwahl für vier Jahre berufen.
 2 Das Presbyterium beruft
- bis zu acht in den Fachbereichen tätige Mitglieder des Presbyteriums,
 - bis zu vier in den Fachbereichen tätige haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde und
 - bis zu vier sachkundige Kirchengemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben.
 
 3 Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
			(
			5
			)
		 Die Fachausschüsse wählen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
			(
			6
			)
		 1 Die Sitzungen der Fachausschüsse werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet.  2 Über die Verhandlungen der Fachausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Fachausschusses und der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben.  3 Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung der Fachausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung6# für Presbyterien.
#§ 37#  
Fachausschuss für Finanzen, Personal, 
Verwaltung, Gebäude und Liegenschaften
			(
			1
			)
		 Der Fachausschuss ist zuständig für alle die laufende Verwaltung der Evangelischen Christus-Kirchengemeinde Buer betreffenden Fragen und für alle Fragen im Zusammenhang mit Gebäuden und Liegenschaften der Evangelischen Christus-Kirchengemeinde Buer.
			(
			2
			)
		 Dem Fachausschuss gehören die Kirchmeisterinnen und Kirchmeister an.
			(
			3
			)
		 Der Fachausschuss berät das Presbyterium:
- in Haushaltsangelegenheiten,
 - bei Rücklagenentnahmen,
 - bei allen sonstigen finanziellen Entscheidungen,
 - über Stellenbesetzungen im Rahmen genehmigter Stellenpläne und vom Presbyterium vollzogener Stellenfreigaben, Eingruppierungen sowie Entlassungen von Mitarbeitenden, soweit kein anderer Fachausschuss zuständig ist,
 - über tariflich vorzunehmende Höhergruppierungen im Rahmen des Stellenplans,
 - über Dienstanweisungen der haupt- und nebenberuflich Mitarbeitenden zur Beschlussfassung im Presbyterium, wenn kein anderer Fachausschuss zuständig ist.
 - über die Erstellung und Fortschreibung von Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen für alle der Kirchengemeinde gehörenden Gebäude und Liegenschaften,
 - über die Konzeptionen von anderweitiger Nutzung von Gebäuden der Kirchengemeinde sowie der Aufgabe von Gebäuden der Kirchengemeinde,
 - über die Haushaltsplanung und die Anmeldung der erforderlichen Haushaltsmittel für die Bauunterhaltung,
 - über die Finanzierung für außerplanmäßige Ausgaben im Bereich der Bauunterhaltung gemäß Haushaltsplan sowie über Kostendeckungspläne,
 - über die Abrechnung von Baumaßnahmen zur beschlussgemäßen Feststellung durch das Presbyterium,
 - über Miet- und Pachtverhältnisse,
 - über die Stellungnahmen zu Anhörungen in Planungsverfahren öffentlich-rechtlicher Körperschaften,
 - über die Grundsätze für die Vergabe von kirchlichen Räumen und Einrichtungen.
 
			(
			4
			)
		  1 Der Fachausschuss entscheidet:
- über die Vergabe von Aufträgen im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel, soweit kein anderer Fachausschuss zuständig ist,
 - über die Bewilligung von Zuschüssen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, soweit kein anderer Fachausschuss zuständig ist,
 - über die Vergabe von Bau- und Lieferaufträgen für den Baubereich bis zur Höhe eines vom Presbyterium festgelegten Betrages.
 
 2 Finanzierungen aus Rücklagen sind hiervon ausgeschlossen.
#§ 4 
Fachausschuss für Gottesdienst,
Theologie, Kirchenmusik und Kulturarbeit 
			(
			1
			)
		 Der Fachausschuss ist zuständig für alle liturgisch-gottesdienstlichen, theologischen und kirchenmusikalischen Fragen sowie für die Kulturarbeit der Kirchengemeinde. 
			(
			2
			)
		 Der Fachausschuss berät:
- über die Gottesdienstordnung und damit verbundene liturgische Fragen sowie über die Grundsätze zur Gestaltung von Gottesdiensten,
 - über die Zeiten für Gottesdienste und Amtshandlungen,
 - über die Haushaltsplanung und die Anmeldung der erforderlichen Haushaltsmittel für Gottesdienst und Kirchenmusik sowie Kulturarbeit und Theologie,
 - über die Ersatzbeschaffung, den Umbau oder die Restaurierung der vorhandenen Orgeln oder anderer Musikinstrumente zur Vorlage an das Presbyterium,
 - über die Besetzung der Stellen der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker,
 - in theologischen Fragen und Fragen zur Kulturarbeit.
 
			(
			3
			)
		 Der Fachausschuss entscheidet
- über die inhaltliche und terminliche Koordination kirchenmusikalischer Aktivitäten,
 - über den Einsatz von Honorarkräften im Rahmen des geltenden Haushaltsplans,
 - über die Wartung von Orgeln und Instrumenten im Rahmen vorhandener Haushaltsmittel.
 
§ 5 
Fachausschuss Diakonie und Seelsorge
			(
			1
			)
		 Der Fachausschuss ist zuständig für alle Belange und Fragen der Diakonie und der diakonischen Aktivitäten sowie für die Seelsorge im Bereich in der Kirchengemeinde. 
			(
			2
			)
		 Der Fachausschuss berät:
- über die Planung und Durchführung von diakonischen Aktivitäten in der Kirchengemeinde,
 - über die Grundsätze und die weitere Entwicklung diakonischer Arbeit in der Kirchengemeinde,
 - über die Haushaltsplanung und die Anmeldung der erforderlichen Haushaltsmittel für die Diakonie und die Seelsorge,
 - über die Zusammenarbeitsformen mit der übergemeindlichen Diakonie.
 
			(
			3
			)
		 Der Fachausschuss entscheidet:
- über die mittel- und langfristige Planung und Durchführung von Aktivitäten in der gemeindlichen Diakonie,
 - über die Koordination der diakonischen Aktivitäten in der Kirchengemeinde und im Kirchenkreis,
 - über öffentliche Stellungnahmen in Diakoniefragen in Absprache mit der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums,
 - über die Inhalte der Mitarbeit von ehrenamtlichen Mitarbeitenden,
 - über die Vertretung der Mitgliedschaft der Evangelischen Christus-Kirchengemeinde Buer im Diakoniewerk Gelsenkirchen und Wattenscheid e.V.,
 - über die Umsetzung der Diakoniesammlung.
 
§ 6 
Fachausschuss für Kindergarten-,
Familien- und Erwachsenenarbeit
			(
			1
			)
		 Der Fachausschuss ist zuständig für Kindergartenangelegenheiten, insbesondere
- Abstimmung von notwendigen Sanierungsmaßnahmen einer Einrichtung mit der Kindergartengemeinschaft,
 - Festlegung der Aufnahmekriterien der Einrichtungen nach Maßgaben der von der Kindergartengemeinschaft festgelegten Verfahrensweise,
 - Wahrung der Gemeindenähe sowie der Kommunikation und Information zwischen der jeweiligen Einrichtung, der Kindergartengemeinschaft und der Kirchengemeinde,
 - Sicherstellung der sachgerechten Verwendung von Spenden und Geldern der Fördervereine der einzelnen Einrichtungen,
 - Beratung über die Leitlinien der Öffentlichkeitsarbeit der Einrichtungen.
 
			(
			2
			)
		 Der Fachausschuss berät das Presbyterium über Fragen hinsichtlich der Familien- und Erwachsenenarbeit.
#§ 7
Fachausschuss für die Arbeit mit Kindern
und Jugendlichen sowie die Konfirmandenarbeit
			(
			1
			)
		 Der Fachausschuss nimmt alle Aufgaben wahr, die sich aus der Arbeit der Kirchengemeinde mit Kindern, Jugendlichen, den Konfirmandinnen und Konfirmanden ergeben.
			(
			2
			)
		 Der Fachausschuss berät:
- über die Einstellung, Honorierung und Entlassung der Mitarbeitenden,
 - über die Entwicklung und Zielsetzung der evangelischen Jugendarbeit, die Bewahrung der Vielfalt und alle Belange, die die Jugendarbeit der Kirchengemeinde betreffen,
 - über die Festlegung der Arbeitsfelder und der sich daraus ergebenden Dienstanweisungen für die hauptamtlich Mitarbeitenden,
 - über die Haushaltsplanung und die Anmeldung der erforderlichen Haushaltsmittel für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sowie hinsichtlich der Konfirmandenarbeit,
 - über Planung und Durchführung von Freizeiten,
 - über Renovierungs- und Umbaumaßnahmen der von der Jugend genutzten Räume zur Vorlage an das Presbyterium,
 - über die Ausgestaltung der Konfirmandenarbeit.
 
			(
			3
			)
		 Der Fachausschuss entscheidet:
- über die konzeptionelle Ausgestaltung der gemeindlichen Jugendarbeit,
 - über die mittel- und langfristige Planung und Durchführung von Aktivitäten in der gemeindlichen Jugendarbeit,
 - über die Koordination der Jugendarbeit in der Kirchengemeinde und im Kirchenkreis,
 - über öffentliche Stellungnahmen in Jugendfragen in Absprache mit der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums,
 - über die Mitarbeit, Gewinnung, Schulung und Fortbildung von Ehrenamtlichen.
 
§ 88#  
Fachausschuss für Öffentlichkeitsarbeit
 1 Der Fachausschuss ist zuständig für die Öffentlichkeitsarbeit der Kirchengemeinde.
 2 Der Fachausschuss bereitet Entscheidungen vor:
- über die Grundsätze und Regeln für die Öffentlichkeitsarbeit,
 - über die gemeinsam zu verwendenden Layoutvorgaben und die Fragen zur Außendarstellung der Kirchengemeinde,
 - über die Haushaltsplanung und die Anmeldung der erforderlichen Haushaltsmittel für Öffentlichkeitsarbeit,
 - über die inhaltliche und terminliche Koordination der Aktivitäten der Öffentlichkeitsarbeit,
 - über die inhaltliche Gestaltung der Kirchengemeindeveröffentlichungen (z. B. Kirchengemeindebrief),
 - über die Vorgaben zur Gestaltung von Schaukästen und Schriftwesen und des Internets,
 - über die Zusammenarbeit mit dem kreiskirchlichen Öffentlichkeitsreferat.
 
§ 99#  
Arbeitskreise
Neben den Fachausschüssen kann das Presbyterium in der Kirchengemeinde Arbeitskreise in Form beratender Ausschüsse (Artikel 73 KO10#) bilden, die themen- und projektbezogen arbeiten und dem gemeindlichen Wohl dienen.
#§ 1011#, 12#  
Inkrafttreten
Die Satzung der Evangelischen Christus-Kirchengemeinde Buer tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
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3 ↑ § 1 Abs. 2 aufgehoben durch Änderung der Satzung für die Ev. Christus-Kirchengemeinde Buer vom 26. August 2014.
3 ↑ § 1 Abs. 2 aufgehoben durch Änderung der Satzung für die Ev. Christus-Kirchengemeinde Buer vom 26. August 2014.
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5 ↑ § 2 Abs. 1 Satz 1 neu gefasst durch Änderung der Satzung der Ev. Christus-Kirchengemeinde Buer vom 11. Februar 2016.
5 ↑ § 2 Abs. 1 Satz 1 neu gefasst durch Änderung der Satzung der Ev. Christus-Kirchengemeinde Buer vom 11. Februar 2016.
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7 ↑ § 3 neu gefasst durch Änderung der Satzung der Ev. Christus-Kirchengemeinde Buer vom 11. Februar 2016.
7 ↑ § 3 neu gefasst durch Änderung der Satzung der Ev. Christus-Kirchengemeinde Buer vom 11. Februar 2016.
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8 ↑ § 8 aufgehoben; § 9 (alt) neu nummeriert (§ 8) durch Änderung der Satzung der Ev. Christus-Kirchengemeinde Buer vom 11. Februar 2016.
        8 ↑ § 8 aufgehoben; § 9 (alt) neu nummeriert (§ 8) durch Änderung der Satzung der Ev. Christus-Kirchengemeinde Buer vom 11. Februar 2016.