.Finanzsatzung
#§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
Geltungszeitraum von: 01.08.2008
Geltungszeitraum bis: 31.12.2010
Finanzsatzung
des Evangelischen Kirchenkreises Steinfurt-Coesfeld-Borken
Vom 13. Juni 2007
Präambel
1Die Kirchengemeinden jedes Kirchenkreises sind nach § 4 Finanzausgleichsgesetz2# zu gemeinsamer Finanzplanung und Finanzwirtschaft verpflichtet. 2Die dem Kirchenkreis zugewiesenen Kirchensteuern sind nach Maßstäben zu verteilen, die vom örtlichen Kirchensteueraufkommen unabhängig sind. 3Die Durchführung des innersynodalen Finanzausgleichs wird auf der Grundlage von § 5 Finanzausgleichsgesetz3# wie folgt geregelt:
####§ 1
Kirchensteuerverteilung
Die dem Kirchenkreis nach § 2 Absatz 2 d des Finanzausgleichsgesetzes zugewiesenen Kirchensteuern werden durch Beschluss der Kreissynode verteilt.
#§ 2
Finanzausgleichskasse
(
1
)
Die Einnahmen nach § 1 werden in der Finanzausgleichskasse vereinnahmt.
(
2
)
Aus der Finanzausgleichskasse werden folgende Zahlungen geleistet:
- Umzugskosten für Pfarrstelleninhaber;
- Baufonds;Zuweisungen aus dem Baufonds können z. B. für energieeinsparende Baumaßnahmen, Erweiterungen (Kindergartengebäude sind grundsätzlich ausgenommen) über den Finanzausschuss beim Kreissynodalvorstand beantragt werden; gegebenenfalls ist zuvor der Strukturausschuss einzuschalten.
- Aufwand für Gemeindegliederkartei;Hierunter fallen alle Sachkosten und Ausgaben für zentrale Anschaffungen für die Gemeindegliederkartei.
- Versicherungsprämien;Hierbei handelt es sich um Versicherungsprämien für Gebäude, Glasbruch, Inventar, Dienstreise-Kaskoschutz, Arbeitsrechtsschutz u. ä.
- Sachkosten der zusätzlich beauftragten Gemeindepfarrerinnen/Gemeindepfarrer für Religionsunterricht;
- 3,5 % der zugewiesenen Kirchensteuern zur Trägerkostenfinanzierung der Tageseinrichtungen für Kinder;
- Finanzzuweisung an den Kirchenkreis (s. § 3);
- Finanzzuweisung an die Kirchengemeinden (s. § 4).
(
3
)
Die Kirchengemeinden und der Kirchenkreis erhalten die Finanzzuweisung nach Abzug der Ausgaben gemäß § 2 Absatz 2 Buchstaben a bis f nach folgendem Verteilerschlüssel:
68 % Kirchengemeinden, 32 % Kirchenkreis
#§ 3
Finanzbedarf des Kirchenkreises
(
1
)
1Der Kirchenkreis erhält für seine Aufgaben eine Zuweisung gemäß § 2 Absatz 3. 2Die Fachbereiche werden budgetiert. Innerhalb der Budgets sind die Pfarrbesoldungspauschalen für die kreiskirchlichen Pfarrstellen (gegebenenfalls abzüglich der erstatteten Anteile z. B. für Religionsunterricht) zu finanzieren. 3Die Festsetzung der Budgets erfolgt durch den Kreissynodalvorstand.
(
2
)
Der Bestand und Umfang der kreiskirchlichen Dienste und Einrichtungen ist im Rahmen von Prioritätendiskussionen zu überprüfen; die Kreissynode erteilt den Auftrag hierzu, berät und entscheidet über die Ergebnisse.
#§ 4
Finanzbedarf der Kirchengemeinden
(
1
)
Die Kirchengemeinden erhalten für ihre Aufgaben eine Finanzzuweisung gemäß § 2 Absatz 3.
(
2
)
1Für zunächst 3 Jahre wird der von der Kreissynode am 8. Juni 2006 festgesetzte Diasporafaktor (ein Diasporafaktor für 2008 = 0,1 der Pfarrbesoldungspauschale) den Kirchengemeinden gewährt, in denen ein/e Pfarrer/in mehrere Predigtstätten mit Gemeindeleben zu versorgen hat und/oder erschwerte Flächenbedingungen zu berücksichtigen sind. 2Die Summe der Diasporafaktoren wird 2008 bezogen auf die Finanzzuweisung gemäß § 2 Absatz 3 in einen Prozentsatz umgerechnet. 3Ab 2009 wird dieser Prozentsatz für die Festsetzung der Diasporafaktoren zu Grunde gelegt. 4Über eine über das Jahr 2010 hinausgehende Regelung beschließt die Kreissynode. 5Nach Abzug des Diasporafaktors erfolgt die Finanzzuweisung auf der Grundlage der Zahl der Gemeindeglieder. 6Die Finanzzuweisung dient auch der Finanzierung der Pfarrbesoldungspauschalen für kirchengemeindliche Pfarrstellen (gegebenenfalls abzüglich der erstatteten Anteile z. B. für Religionsunterricht an Schulen).
(
3
)
1Kirchengemeinden, die Träger eines oder mehrerer Tageseinrichtungen für Kinder sind, beteiligen sich auch in Zukunft an der Finanzierung der Trägerkosten und zwar in Höhe von maximal 5 % der Finanzzuweisung. 2Sollte der Trägeranteil durch freiwillige Zuschüsse der politischen Gemeinden geringer sein als 5 % der pauschalierten Zuweisung, ist lediglich der Restträgeranteil von der Kirchengemeinde zu tragen. 3Bei Aufgabe der Tageseinrichtung entfällt die Mitfinanzierung.
#§ 5
Gemeinsame Rücklagen
1Für alle Kirchengemeinden und den Kirchenkreis werden beim Kirchenkreis folgende gemeinsame Rücklagen gebildet:
- eine Betriebsmittelrücklage;
- eine Kirchensteuerausgleichsrücklage;
- eine Baurücklage.
2Die Betriebsmittelrücklage sichert die Zahlungsfähigkeit der Kasse der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises ab. 3Sie kann je nach Bedarf in Anspruch genommen werden.
4Die Inanspruchnahme der Kirchensteuerausgleichsrücklage bzw. Baurücklage kann nur nach Beschluss durch den Kreissynodalvorstand erfolgen.
#§ 6
Gemeinsame Finanzplanung
(
1
)
Im Interesse einer gemeinsamen Finanzplanung im Kirchenkreis kann der Kreissynodalvorstand jeweils nach Beratung durch den kreiskirchlichen Finanzausschuss
- Richtlinien für die Aufstellung der Haushaltspläne der Kirchengemeinden festlegen und Pauschalvorgaben für einzelne Haushaltsansätze beschließen;
- einen Investitionsplan für Neubauten und größere Instandsetzungsvorhaben in den Kirchengemeinden aufstellen;
- den Kirchengemeinden Richtlinien für die Errichtung und Bewertung von Personalstellen geben.
(
2
)
1Der Kreissynodalvorstand ist für die Pfarrstellenplanung im Kirchenkreis verantwortlich. 2Er nimmt gegenüber der Kirchenleitung Stellung zu geplanten Errichtungen und Aufhebungen von Pfarrstellen sowie pfarramtlichen Verbindungen von Kirchengemeinden.
#§ 7
Finanzausschuss
(
1
)
Zur Beratung der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes in Finanzangelegenheiten sowie zur Mitwirkung bei der Finanzplanung der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises wird ein Finanzausschuss gebildet.
(
2
)
1Der Finanzausschuss besteht aus sieben Mitgliedern. 2Diese werden von der Kreissynode für die Dauer ihrer Amtszeit gewählt. 3Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt die Kreissynode für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger. 4Der Finanzausschuss wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden; sie/er muss Mitglied der Kreissynode sein.
(
3
)
1Der Finanzausschuss hat die Aufgabe, die nach dieser Satzung vorgesehenen Entscheidungen der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes vorzubereiten. 2Er hat ferner die Kreissynode, den Kreissynodalvorstand und die Presbyterien bei langfristigen Planungen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen zu beraten. 3Ihm können durch ergänzende Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes weitere Aufgaben übertragen werden.
(
4
)
1Der Finanzausschuss wird von seiner Vorsitzenden oder seinem Vorsitzenden einberufen, wenn es die Aufgaben erfordern oder wenn es ein Drittel seiner Mitglieder oder der Kreissynodalvorstand es beantragen. 2Für die Sitzungen des Finanzausschusses gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung über die Sitzungen des Presbyteriums sinngemäß.
(
5
)
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Finanzausschusses ist zu den Sitzungen des Kreissynodalvorstandes einzuladen, sofern dort Angelegenheiten von besonderer Bedeutung aus dem Aufgabenbereich des Ausschusses behandelt werden.
#§ 8
Rechte und Pflichten der Kirchengemeinden
1Die Kirchengemeinden können zu jeder Zeit Finanzausschussmitglieder um Unterstützung in aktuellen Finanzangelegenheiten bitten.
2Die Kirchengemeinden haben dem Kreissynodalvorstand und dem Finanzausschuss auf deren Bitte die notwendigen Informationen zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
#§ 9
Einspruchsrecht der Kirchengemeinden
(
1
)
1Die Kirchengemeinden können gegen eine nach den Bestimmungen dieser Satzung getroffene Entscheidung des Kreissynodalvorstandes Einspruch einlegen. 2Der Einspruch ist innerhalb eines Monates nach Eingang der Entscheidung beim Vorsitzenden des Kreissynodalvorstandes schriftlich einzulegen und zu begründen. 3Der Kreissynodalvorstand holt zunächst eine Stellungnahme des Finanzausschusses ein und entscheidet danach über den Einspruch. 4Der Finanzausschuss und der Kreissynodalvorstand haben bei ihren Beratungen über den Einspruch Vertreterinnen und Vertreter der betroffenen Kirchengemeinden zu hören.
(
2
)
1Gegen die erneute Entscheidung des Kreissynodalvorstandes ist Beschwerde an die Kreissynode zulässig. 2Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 3Die Kreissynode entscheidet endgültig.
#§ 10
Durchführung der Verwaltungsaufgaben
Die Verwaltungsaufgaben, die sich aus den Bestimmungen dieser Satzung ergeben, werden durch das Kreiskirchenamt wahrgenommen.
#§ 11
Übergangsregelungen
(
1
)
Eine Kürzung in Höhe von 5 % der Finanzzuweisungen (einschl. indirekter Zuweisungen aus der Kreissynodalkasse) 2004 wird in den Jahren 2005 bis 2007 einschließlich an die Kirchengemeinden weiter gegeben.
(
2
)
1Die Differenz zwischen der Finanzzuweisung an die Kirchengemeinden, berechnet nach § 3 und der Finanzzuweisung, berechnet nach dem vorstehenden Absatz wird als Sonderzuweisung der jeweiligen Kirchengemeinde aus der Kirchensteuerausgleichsrücklage zugewiesen. 2Diese Sonderzuweisungen entfallen nach einer Übergangszeit von drei Jahren (1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2007).
(
3
)
Die Sonderfondszahlungen an die Landeskirche werden für die ersten fünf Jahre durch Entnahmen aus der Kirchensteuerausgleichsrücklage finanziert.
(
4
)
Die solidarische Finanzierung der Kindertageseinrichtungen über den Finanzverbund der Kirchengemeinden (§ 2 f und § 4 Abs. 3) ist zunächst bis zum Ende des Jahres 2010 befristet.
#§ 12
Inkrafttreten
1Die Änderung der Finanzsatzung wird ab 1. August 2008 gültig. 2Voraussetzung dafür ist die Genehmigung durch das Landeskirchenamt und die Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt.
3Gleichzeitig treten entgegenstehende Beschlüsse und Regelungen der Kreissynode oder des Kreissynodalvorstandes außer Kraft.