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Kirchengericht:Schlichtungsstelle nach dem MVG der Evangelischen Kirche von Westfalen (2. Kammer)
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:12.09.2008
Aktenzeichen:2 M 103/08
Rechtsgrundlage:Art. 1 § 5 ARR für die Beschäftigten in Beschäftigungsgesellschaften vom 12.05.2005
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:, Beschäftigungsgesellschaft, Mitarbeitervertretung, Zulagen (besondere)
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Leitsatz:

Mitbestimmung bei Zulagenregelung.
Bei der Anwendung der Zulagenregelung nach Art. 1 § 5 der Arbeitsrechtsregelung für die Beschäftigten in Beschäftigungsgesellschaften vom 12.05.2005 hat die Mitarbeitervertretung kein Mitbestimmungsrecht.

Tenor:

Der Antrag der Mitarbeitervertretung wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Dipl. Sozialarbeiterin xxxxxxxxx eine Zulage nach Art. 1 § 5 der Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeitende in Beschäftigungsgesellschaften zu zahlen ist.
Frau xxxxxxx, geboren am xxxxxxxxx wurde zum 01.11.1995 als Dipl. Sozialarbeiterin in der Einrichtung xxxxxxxxxx des damaligen xxxxxxxxxxx eingestellt. Sie wurde zuletzt nach Vergütungsgruppe IV a BAT-KF vergütet. Die zum 01.07.2007 fällig Überleitung in die neuen Entgeltgruppen wurde bislang nicht vollzogen.
Aus gesundheitlichen Gründen wechselte Frau xxxxxxxxxx auf eigenes Betreiben zum 13.02.2008 in den sozialpädagogischen- begleitenden Dienst der Umweltwerkstatt. Hier gilt der Entgeltgruppenplan zum BAT-KF für Stammkräfte in Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaften, Arbeitsmarktinitiativen, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Projekten sowie Integrationsfirmen (S-Entgeltgruppenplan zum BATKF). Die Tätigkeit in diesem Bereich ist gemäß Vertrag vom 12.02.2008 für ein Jahr befristet.
Die Dienststellenleitung hat mit Schreiben vom 31.01.2008 um Zustimmung zur Eingruppierung in die Entgeltgruppe S-6, Stufe 1 bei der Mitarbeitervertretung gebeten. Diese hat Erörterung beantragt und am 19.06.2008 das Ende der Erörterung festgestellt. Gegen die von der Dienststellenleitung vorgesehene Eingruppierung hatte die Mitarbeitervertretung keine Einwände. Sie ist jedoch der Meinung, dass Frau xxxxxxxxxx die Besitzstandszulage nach Art. 1 § 5 der Arbeitsrechtsregelung für die Beschäftigten in Beschäftigungsgesellschaften vom 12.05.2005 zustehe. Denn sie habe am 01.07.2005 eine höhere Vergütung bezogen, als sie die jetzige S-Gruppenvergütung.
Am 01.08.2008 hat die Mitarbeitervertretung das vorliegende Schlichtungsverfahren eingeleitet mit dem Antrag:
festzustellen, dass die Festsetzung der Vergütung der Mitarbeiterin xxxx unwirksam ist, weil die auf das Arbeitsverhältnis anzuwendende Arbeitsrechtsregelung für die Beschäftigten in Beschäftigungsgesellschaften, Arbeitsmarktinitiativen, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Projekten der Arbeits- und Berufsförderung sowie Integrationsfirmen nicht zur Anwendung gebracht wurde.
Die Dienststellenleitung beantragt,
den Schlichtungsantrag zurückzuweisen.
Sie meint, das Schlichtungsbegehren der Mitarbeitervertretung habe keine rechtliche Grundlage, weil Mitbestimmungsrechte nicht verletzt seien. Die Mitarbeitervertretung habe weder gegen den Wechsel von Frau xxxxxxxxx in die Umweltwerkstatt noch gegen die eigentliche Eingruppierung Einwände erhoben. Es gehe ihr lediglich um die Übergangszulage gemäß Art. 1 § 5 der Arbeitsrechtsregelung für die Beschäftigen in Beschäftigungsgesellschaften. Eine solche Zulage stehe jedoch Frau xxxxxxxxx nicht zu. Denn die Zulage sei ersichtlich für diejenigen Mitarbeitenden vorgesehen, die bei gleich bleibender Tätigkeit zum 01.07.2005 einen Wechsel zum S-Entgeltgruppenplan mit entsprechenden Vergütungsnachteilen hätten hinnehmen müssen. Darum gehe es aber bei Frau xxxxxxxx nicht. Weil sich ihre Tätigkeit auf eigenen Wunsch hin zum 13.02.2008 geändert habe mit der Folge, dass nunmehr ein anderes Vergütungssystem für sie eingreife.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
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II.

  1. Der Schlichtungsantrag ist gem. § 60 Abs. 1 MVG.EKD zulässig, denn die Antragstellerin beanstandet, dass ihr Recht, bei der Eingruppierung einer Mitarbeiterin mitzubestimmen, verletzt wurde.
    Die Antragstellerin hat auch das notwendige Feststellungsinteresse, weil dann, wenn die streitbefangene Zulage unter das Eingruppierungsmitbestimmungsrecht fällt, eine einseitige Vergütungsfestlegung (ohne Zulage) durch die Dienststellenleitung kollektivrechtlich unwirksam wäre.
    Der Schlichtungsantrag ist auch fristgerecht innerhalb der geltenden 2-Monatsfrist gem. § 61 Abs. 1 MVG.EKD gestellt worden.
  2. Der Schlichtungsantrag ist jedoch unbegründet, weil die Mitarbeitervertretung im vorliegenden Fall kein Mitbestimmungsrecht für sich in Anspruch nehmen kann. Denn gegen die eigentliche Eingruppierung in die Entgeltgruppe S-6 erste Stufe hatte die Mitarbeitervertretung ersichtlich keine Einwände. Die Dienststellenleitung konnte daher zu recht davon ausgehen, dass insofern die Zustimmung zur Eingruppierung erteilt wurde. Der Mitarbeitervertretung ging es immer nur um die Anwendung der Zulagenregelung nach Art. 1 § 5 der Arbeitsrechtsregelung für die Beschäftigten in Beschäftigungsgesellschaften vom 12.05.2005. Ein Mitbestimmungsrecht in Bezug auf diese Zulage kann die Mitarbeitervertretung aber nicht für sich in Anspruch nehmen.
Nach § 42 c MVG.EKD hat die Mitarbeitervertretung ein eingeschränktes Mitbestimmungsrecht, welches auch die Gewährung tarifliche Zulagen umfassen kann (vgl. Bauchmann-Czichon/Dempski/Germer/Kopp, MVG.EKD, 2. Auflg., § 42 RdNr. 57; vkm-RWL-Kommentar zum MVG, § 42 RdNr. 4.7).
Allerdings greift nicht bei jeder tariflichen Zulagenregelung das eingeschränkte Mitbestimmungsrecht der Mitarbeitervertretung. Denn nur eine Zulagenregelung, die an bestimmte Tätigkeitsmerkmale anknüpft unterliegt der Mitbestimmung. Zulagen, die nicht über die Stellung des Mitarbeiters innerhalb der Vergütungsordnung aussagen, fallen nichts unter das Eingruppierungsmitbestimmungsrecht (vgl. BAG, Beschluss vom 24.06.1986, AZ 1 ABR 31/84 in AP-Nr. 37 zu § 99 BetrVG 72).
Die in Art. 1 § 5 der Arbeitsrechtsregelung festgelegte Zulage knüpft jedoch nicht an bestimmte Tätigkeitsmerkmale sondern ist eine reine Besitzstandsregelung, die zugunsten derjenigen Mitarbeitenden geschaffen wurde, die zum 01.07.2005 in die S-Entgeltgruppe überführt wurden. Ein Mitbeurteilung der Mitarbeitervertretung, ob aufgrund der Tätigkeit der Mitarbeitenden eine Zulage ausgelöst wurde, schied hier aus. Es handelt sich ersichtlich um eine rein punktuelle Regelung, die nur diejenigen Angestellten betraf, die zum 01.07.2005 (bei ansonsten gleich bleibender Vertragsgrundlage) in den neuen S-Entgeltgruppenplan übergeleitet wurden. Dies war bei der Mitarbeiterin xxxxxxxx nicht der Fall. Vielmehr war es der Dienststellenleitung gestattet, Frau xxxxxxxx, nachdem ihre bisherige vertragliche Tätigkeit endete, in den ihrer neuen Tätigkeit zugeordneten Entgeltgruppenplan einzugruppieren, ohne das die streitbefangene Zulagenregelung eingriff.