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| Kirchengericht: | Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen |
| Entscheidungsform: | Urteil (nicht rechtskräftig – siehe Urteil des VGH 47/83) |
| Datum: | 22.06.1983 |
| Aktenzeichen: | VK 1/1983 und VK 4/1983 |
| Rechtsgrundlage: | §§ 49 Abs. 1, 51 Abs. 1 PfDG |
| Vorinstanzen: | keine |
| Schlagworte: | Abberufung, Beurlaubung, Pfarramt, Amtsführung |
Die zweitinstanzliche Entscheidung lässt sich online über den Link VGH 47/83 aufrufen.
#Leitsatz:
- Eine nicht mehr gedeihliche Führung des Pfarramtes und damit ein Abberufungstatbestand liegt vor, wenn sich über Jahre in einer Kirchengemeinde erhebliche Differenzen und Spannungen ergeben hatten.
- Sind für eine Kirchengemeinde Bevollmächtigte bestellt, vertreten sie die Gemeinde auch im Verfahren über die Abberufung eines Pfarrers.
Tenor:
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Kosten der Verfahren, für die Gebühren und Auslagen nicht erhoben werden, sowie seiner außergerichtlichen Kosten, werden dem Kläger auferlegt.
#Tatbestand:
Siehe Verfahren VK 1/83