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Satzung
für das Jugend- und Bildungswerk des
Evangelischen Kirchenkreises Münster1#

Vom 24. November 2009

(KABl. 2009 S. 329)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderung der Satzung für das Evangelische Jugend- und Bildungswerk im Ev. Kirchenkreis Münster
16. Juni 2011
§ 2 Abs. 1 Buchst. e
eingefügt
§ 2 Abs. 1 Buchst. e - g
neu nummeriert
§ 6 Abs. 1 Satz 1
geändert
§ 7 Abs. 1 Buchst. g
neu gefasst
2
Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für das Evangelische Jugend- und Bildungswerk im Evangelischen Kirchenkreis Münster
3. Dezember 2025
Titel
neu gefasst
Einleitungstext
gestrichen
§ 1
neu gefasst
§ 2 Abs. 1
geändert
§ 2 Abs. 2
Buchst. d
eingefügt
§ 4 Abs. 1
neu gefasst
§ 6 Abs. 1
neu gefasst
§ 7
neu gefasst
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Teil 1
Allgemeines

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§ 12#
Grundsätze

( 1 ) Das Jugend- und Bildungswerk des Evangelischen Kirchenkreises Münster ist eine Einrichtung des Evangelischen Kirchenkreises Münster. In ihm wirken der Kirchenkreis, die Kirchengemeinden und die Verbände im Kirchenkreis bei der Erfüllung des Bildungsauftrages zusammen.
( 2 ) Das Jugend- und Bildungswerk arbeitet mit den anderen Trägern der Jugend- und Bildungsarbeit, die ihren Sitz im Kirchenkreis haben oder in ihm tätig sind, mit dem Ziel der gegenseitigen Unterstützung und Hilfe bei der Durchführung gemeinsamer Aufgaben zusammen.
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Teil 2
Das Evangelische Jugend- und Bildungswerk

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§ 23#
Aufgaben

( 1 ) Das Jugend- und Bildungswerk des Evangelischen Kirchenkreises Münster hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Planung und Koordinierung der Jugend- und Bildungsarbeit im Bereich des Ev. Kirchenkreises Münster,
  2. Förderung der Mitarbeitenden im Bereich der Jugend- und Bildungsarbeit durch Beratung und Fortbildung,
  3. Vertretung der Jugend- und Bildungsarbeit gegenüber Partnern in der öffentlichen und freien Jugend- und Bildungsarbeit,
  4. Mitwirkung bei der Vorbereitung von Aktionen im Bereich der Jugend- und Bildungsarbeit,
  5. gendersensible Bildungsarbeit,
  6. Gewinnung, Begleitung und Förderung ehrenamtlicher Mitarbeitender und der Selbsthilfearbeit,
  7. Prävention von sexualisierter Gewalt,
  8. Öffentlichkeitsarbeit.
( 2 ) Das Jugend- und Bildungswerk unterhält eigene Fachreferate
  1. Jugendreferat,
  2. Schulreferat, Bezirksbeauftragte/r für die Berufskollegs und Mediothek,
  3. Referat Evangelische Erwachsenenbildung,
  4. Referat Prävention.
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§ 3
Leitung

Das Evangelische Jugend- und Bildungswerk Münster wird geleitet von
  1. der Kreissynode,
  2. dem Kreissynodalvorstand,
  3. dem Leitungsausschuss,
  4. der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer.
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§ 44#
Die Kreissynode

( 1 ) Die Kreissynode beschließt den Haushaltsplan.
( 2 ) Die Kreissynode beschließt über Satzungsänderungen.
( 3 ) Die Kreissynode beruft den Leitungsausschuss.
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§ 5
Der Kreissynodalvorstand

Der Kreissynodalvorstand beschließt über:
  1. Berufung oder Abberufung der Geschäftsführung,
  2. den vom Leitungsausschuss vorzulegenden Wirtschafts-/Haushaltsplanentwurf und die Weiterleitung an die Kreissynode,
  3. Feststellung des Jahresabschlusses und Weiterleitung an die Kreissynode,
  4. Erteilung von Vollmachten an die Geschäftsführung.
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§ 65#
Zusammensetzung des Leitungsausschusses

( 1 ) Der Leitungsausschuss besteht aus bis zu neun Mitgliedern, darunter nachfolgende Personen:
  1. ein Mitglied des Kreissynodalvorstandes,
  2. die oder der Beauftragte für Konfirmandenarbeit,
  3. die oder der Beauftragte für Jugendarbeit,
  4. die oder der Beauftragte für Erwachsenenbildung,
  5. die Beauftragte für Frauenarbeit,
  6. eine Vertretung aus dem Bereich Kirche und Schule,
  7. eine Vertretung aus dem Bereich Offene Kinder- und Jugendarbeit,
  8. eine Vertretung aus dem Arbeitsbereich Prävention.
Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer kann mit beratender Stimme an den Sitzungen des Leitungsausschusses teilnehmen.
( 2 ) Der Leitungsausschuss wird von der Kreissynode für die Dauer ihrer Amtszeit berufen. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, beruft der Kreissynodalvorstand für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger.
( 3 ) Der Leitungsausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und die Stellvertretung. Diese Wahlen bedürfen der Bestätigung durch den Kreissynodalvorstand.
( 4 ) Zu den Sitzungen können Sachverständige oder Auskunftspersonen zur Beratung über einzelne Gegenstände hinzugezogen werden.
( 5 ) Die Mitglieder des Leitungsausschusses sind verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach vertraulich oder als solche ausdrücklich bezeichnet worden sind, dauernd, auch nach Ausscheiden aus dem Leitungsausschuss, Verschwiegenheit zu bewahren.
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§ 76#
Aufgaben des Leitungsausschusses

( 1 ) Der Leitungsausschuss hat folgende Aufgaben:
  1. Feststellung der allgemeinen Grundsätze für die wirtschaftliche Führung des Jugend- und Bildungswerkes,
  2. Beschlussfassung über den von der Geschäftsführung jährlich aufzustellenden Haushaltsplanentwurf,
  3. Beratung und Beschlussfassung über Personalentscheidungen,
  4. Begleitung der Jugend- und Bildungsarbeit insbesondere bei Aufnahme und Beendigung von Arbeitsfeldern, Beschlussfassung über fachliche Richtlinien und Beschlussfassung über die Arbeitsweise der Geschäftsführung,
  5. Entscheidungsvorbereitung über Maßnahmen, die nach dieser Satzung der Entscheidung oder Zustimmung der Kreissynode oder des Kreissynodalvorstandes vorbehalten bleiben,
  6. Konstitution von vier Fachkonferenzen (Jugend, Schule, Evangelische Erwachsenenbildung und Prävention als beratende Gremien für seine Arbeit) und Berufung von deren Mitgliedern,
  7. Einsetzung von projektbezogenen Arbeitsgruppen,
  8. Beschlussfassung über die Regelung der Vertretung der Geschäftsführung in deren Abwesenheit.
( 2 ) Der Leitungsausschuss leitet die Niederschriften zu seinen Sitzungen schnellstmöglich an den Kreissynodalvorstand weiter.
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§ 8
Sitzungen des Leitungsausschusses

( 1 ) Für Einladungen, Verhandlungen und Beschlussfassungen des Leitungsausschusses gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung7# für den Kreissynodalvorstand sinngemäß. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen.
( 2 ) Der Leitungsausschuss tritt mindestens viermal jährlich zusammen. Ferner muss er einberufen werden, wenn mindestens zwei Mitglieder des Ausschusses oder der Kreissynodalvorstand es verlangen. Er ist weiterhin einzuberufen, wenn die Geschäftsführung unter Benennung besonderer Gründe eine Einberufung beantragt.
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§ 9
Geschäftsführung

Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer wird berufen durch den Kreissynodalvorstand.
Der Geschäftsführung sind alle Aufgaben übertragen, die nicht der Kreissynode, dem Kreissynodalvorstand oder durch diese Satzung dem Leitungsausschuss vorbehalten sind. Näheres wird in der Dienstanweisung geregelt. Dienstvorgesetzter der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers ist die Superintendentin oder der Superintendent.
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Teil 3
Beirat

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§ 10
Mitglieder des Beirates

( 1 ) Dem Beirat des Evangelischen Jugend- und Bildungswerkes Münster können angehören:
andere Träger evangelischer Jugend- und Bildungsarbeit, die ihren Sitz im Kirchenkreis haben oder in ihm tätig sind.
( 2 ) Der Beirat besteht aus je einem Vertreter/einer Vertreterin jedes anderen Trägers evangelischer Jugend- und Bildungsarbeit. Die Mitglieder werden vom Leitungsausschuss in den Beirat berufen.
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§ 11
Zielsetzungen des Beirates

Der Beirat hat folgende Zielsetzungen:
  1. er macht Vorschläge zur Planung und Koordination der Jugend- und Bildungsarbeit im Bereich des Kirchenkreises,
  2. in ihm stimmen sich die einzelnen Träger der Jugend- und Bildungsarbeit im Kirchenkreis bezüglich ihrer Planungen und Zusammenarbeit ab,
  3. er begleitet das Evangelische Jugend- und Bildungswerk Münster.
Die Mitglieder des Beirates geben sich eine Geschäftsordnung.
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Teil 4
Schlussbestimmungen

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§ 128#
Genehmigungsvorbehalt, Inkrafttreten

( 1 ) Diese Satzung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen.
( 2 ) Die Satzung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für das Evangelische Jugend- und Bildungswerk im Evangelischen Kirchenkreis Münster vom 26. November 2008 (KABl. 2008 S. 338) außer Kraft.

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1 ↑ Titel neu gefasst durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für das Evangelische Jugend- und Bildungswerk im Evangelischen Kirchenkreis Münster vom 3. Dezember 2025.
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2 ↑ § 1 neu gefasst durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für das Evangelische Jugend- und Bildungswerk im Evangelischen Kirchenkreis Münster vom 3. Dezember 2025.
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3 ↑ § 2 Abs. 1 Buchst. e eingefügt, Buchst. e - g neu nummeriert durch Änderung der Satzung für das Evangelische Jugend- und Bildungswerk im Ev. Kirchenkreis Münster vom 16. Juni 2011; § 2 Abs. 1 geändert und Abs. 2 Buchst. d) eingefügt durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für das Evangelische Jugend- und Bildungswerk im Evangelischen Kirchenkreis Münster vom 3. Dezember 2025.
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4 ↑ § 4 Abs. 1 neu gefasst durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für das Evangelische Jugend- und Bildungswerk im Evangelischen Kirchenkreis Münster vom 3. Dezember 2025.
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5 ↑ § 6 Abs. 1 Satz 1 geändert durch Änderung der Satzung für das Evangelische Jugend- und Bildungswerk im Ev. Kirchenkreis Münster vom 16. Juni 2011; § 6 Abs. 1 neu gefasst durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für das Evangelische Jugend- und Bildungswerk im Evangelischen Kirchenkreis Münster vom 3. Dezember 2025.
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6 ↑ § 7 Abs. 1 Buchst. g neu gefasst durch Änderung der Satzung für das Evangelische Jugend- und Bildungswerk im Ev. Kirchenkreis Münster vom 16. Juni 2011; § 7 neu gefasst durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für das Evangelische Jugend- und Bildungswerk im Evangelischen Kirchenkreis Münster vom 3. Dezember 2025.
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7 ↑ Nr. 1.
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8 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 30. Dezember 2009. Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten in der ursprünglichen Fassung.
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