.Satzung
Teil 1
#§ 12#
Teil 2
#§ 23#
#§ 3
#§ 44#
§ 5
#§ 65#
§ 76#
§ 8
§ 9
Teil 3
#§ 10
§ 11
Teil 4
#§ 128#
Satzung
für das Jugend- und Bildungswerk des
Evangelischen Kirchenkreises Münster1#
Vom 24. November 2009
(KABl. 2009 S. 329)
Änderungen
###Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung | |
|---|---|---|---|---|---|
1 | Änderung der Satzung für das Evangelische Jugend- und Bildungswerk im Ev. Kirchenkreis Münster | 16. Juni 2011 | § 2 Abs. 1 Buchst. e | eingefügt | |
§ 2 Abs. 1 Buchst. e - g | neu nummeriert | ||||
§ 6 Abs. 1 Satz 1 | geändert | ||||
§ 7 Abs. 1 Buchst. g | neu gefasst | ||||
2 | Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für das Evangelische Jugend- und Bildungswerk im Evangelischen Kirchenkreis Münster | 3. Dezember 2025 | Titel | neu gefasst | |
Einleitungstext | gestrichen | ||||
§ 1 | neu gefasst | ||||
§ 2 Abs. 1 | geändert | ||||
§ 2 Abs. 2 Buchst. d | eingefügt | ||||
§ 4 Abs. 1 | neu gefasst | ||||
§ 6 Abs. 1 | neu gefasst | ||||
§ 7 | neu gefasst |
Teil 1
Allgemeines
#§ 12#
Grundsätze
(
1
)
1 Das Jugend- und Bildungswerk des Evangelischen Kirchenkreises Münster ist eine Einrichtung des Evangelischen Kirchenkreises Münster. 2 In ihm wirken der Kirchenkreis, die Kirchengemeinden und die Verbände im Kirchenkreis bei der Erfüllung des Bildungsauftrages zusammen.
(
2
)
Das Jugend- und Bildungswerk arbeitet mit den anderen Trägern der Jugend- und Bildungsarbeit, die ihren Sitz im Kirchenkreis haben oder in ihm tätig sind, mit dem Ziel der gegenseitigen Unterstützung und Hilfe bei der Durchführung gemeinsamer Aufgaben zusammen.
#Teil 2
Das Evangelische Jugend- und Bildungswerk
#§ 23#
Aufgaben
(
1
)
Das Jugend- und Bildungswerk des Evangelischen Kirchenkreises Münster hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Planung und Koordinierung der Jugend- und Bildungsarbeit im Bereich des Ev. Kirchenkreises Münster,
- Förderung der Mitarbeitenden im Bereich der Jugend- und Bildungsarbeit durch Beratung und Fortbildung,
- Vertretung der Jugend- und Bildungsarbeit gegenüber Partnern in der öffentlichen und freien Jugend- und Bildungsarbeit,
- Mitwirkung bei der Vorbereitung von Aktionen im Bereich der Jugend- und Bildungsarbeit,
- gendersensible Bildungsarbeit,
- Gewinnung, Begleitung und Förderung ehrenamtlicher Mitarbeitender und der Selbsthilfearbeit,
- Prävention von sexualisierter Gewalt,
- Öffentlichkeitsarbeit.
(
2
)
Das Jugend- und Bildungswerk unterhält eigene Fachreferate
- Jugendreferat,
- Schulreferat, Bezirksbeauftragte/r für die Berufskollegs und Mediothek,
- Referat Evangelische Erwachsenenbildung,
- Referat Prävention.
§ 3
Leitung
Das Evangelische Jugend- und Bildungswerk Münster wird geleitet von
- der Kreissynode,
- dem Kreissynodalvorstand,
- dem Leitungsausschuss,
- der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer.
§ 44#
Die Kreissynode
(
1
)
Die Kreissynode beschließt den Haushaltsplan.
(
2
)
Die Kreissynode beschließt über Satzungsänderungen.
(
3
)
Die Kreissynode beruft den Leitungsausschuss.
#§ 5
Der Kreissynodalvorstand
Der Kreissynodalvorstand beschließt über:
- Berufung oder Abberufung der Geschäftsführung,
- den vom Leitungsausschuss vorzulegenden Wirtschafts-/Haushaltsplanentwurf und die Weiterleitung an die Kreissynode,
- Feststellung des Jahresabschlusses und Weiterleitung an die Kreissynode,
- Erteilung von Vollmachten an die Geschäftsführung.
§ 65#
Zusammensetzung des Leitungsausschusses
(
1
)
1 Der Leitungsausschuss besteht aus bis zu neun Mitgliedern, darunter nachfolgende Personen:
- ein Mitglied des Kreissynodalvorstandes,
- die oder der Beauftragte für Konfirmandenarbeit,
- die oder der Beauftragte für Jugendarbeit,
- die oder der Beauftragte für Erwachsenenbildung,
- die Beauftragte für Frauenarbeit,
- eine Vertretung aus dem Bereich Kirche und Schule,
- eine Vertretung aus dem Bereich Offene Kinder- und Jugendarbeit,
- eine Vertretung aus dem Arbeitsbereich Prävention.
2 Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer kann mit beratender Stimme an den Sitzungen des Leitungsausschusses teilnehmen.
(
2
)
1 Der Leitungsausschuss wird von der Kreissynode für die Dauer ihrer Amtszeit berufen. 2 Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, beruft der Kreissynodalvorstand für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger.
(
3
)
1 Der Leitungsausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und die Stellvertretung. 2 Diese Wahlen bedürfen der Bestätigung durch den Kreissynodalvorstand.
(
4
)
Zu den Sitzungen können Sachverständige oder Auskunftspersonen zur Beratung über einzelne Gegenstände hinzugezogen werden.
(
5
)
Die Mitglieder des Leitungsausschusses sind verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach vertraulich oder als solche ausdrücklich bezeichnet worden sind, dauernd, auch nach Ausscheiden aus dem Leitungsausschuss, Verschwiegenheit zu bewahren.
#§ 76#
Aufgaben des Leitungsausschusses
(
1
)
Der Leitungsausschuss hat folgende Aufgaben:
- Feststellung der allgemeinen Grundsätze für die wirtschaftliche Führung des Jugend- und Bildungswerkes,
- Beschlussfassung über den von der Geschäftsführung jährlich aufzustellenden Haushaltsplanentwurf,
- Beratung und Beschlussfassung über Personalentscheidungen,
- Begleitung der Jugend- und Bildungsarbeit insbesondere bei Aufnahme und Beendigung von Arbeitsfeldern, Beschlussfassung über fachliche Richtlinien und Beschlussfassung über die Arbeitsweise der Geschäftsführung,
- Entscheidungsvorbereitung über Maßnahmen, die nach dieser Satzung der Entscheidung oder Zustimmung der Kreissynode oder des Kreissynodalvorstandes vorbehalten bleiben,
- Konstitution von vier Fachkonferenzen (Jugend, Schule, Evangelische Erwachsenenbildung und Prävention als beratende Gremien für seine Arbeit) und Berufung von deren Mitgliedern,
- Einsetzung von projektbezogenen Arbeitsgruppen,
- Beschlussfassung über die Regelung der Vertretung der Geschäftsführung in deren Abwesenheit.
(
2
)
Der Leitungsausschuss leitet die Niederschriften zu seinen Sitzungen schnellstmöglich an den Kreissynodalvorstand weiter.
#§ 8
Sitzungen des Leitungsausschusses
(
1
)
1 Für Einladungen, Verhandlungen und Beschlussfassungen des Leitungsausschusses gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung7# für den Kreissynodalvorstand sinngemäß. 2 Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen.
(
2
)
1 Der Leitungsausschuss tritt mindestens viermal jährlich zusammen. 2 Ferner muss er einberufen werden, wenn mindestens zwei Mitglieder des Ausschusses oder der Kreissynodalvorstand es verlangen. 3 Er ist weiterhin einzuberufen, wenn die Geschäftsführung unter Benennung besonderer Gründe eine Einberufung beantragt.
#§ 9
Geschäftsführung
1 Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer wird berufen durch den Kreissynodalvorstand.
1 Der Geschäftsführung sind alle Aufgaben übertragen, die nicht der Kreissynode, dem Kreissynodalvorstand oder durch diese Satzung dem Leitungsausschuss vorbehalten sind. 2 Näheres wird in der Dienstanweisung geregelt. 3 Dienstvorgesetzter der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers ist die Superintendentin oder der Superintendent.
#Teil 3
Beirat
#§ 10
Mitglieder des Beirates
(
1
)
Dem Beirat des Evangelischen Jugend- und Bildungswerkes Münster können angehören:
andere Träger evangelischer Jugend- und Bildungsarbeit, die ihren Sitz im Kirchenkreis haben oder in ihm tätig sind.
(
2
)
1 Der Beirat besteht aus je einem Vertreter/einer Vertreterin jedes anderen Trägers evangelischer Jugend- und Bildungsarbeit. 2 Die Mitglieder werden vom Leitungsausschuss in den Beirat berufen.
#§ 11
Zielsetzungen des Beirates
1 Der Beirat hat folgende Zielsetzungen:
- er macht Vorschläge zur Planung und Koordination der Jugend- und Bildungsarbeit im Bereich des Kirchenkreises,
- in ihm stimmen sich die einzelnen Träger der Jugend- und Bildungsarbeit im Kirchenkreis bezüglich ihrer Planungen und Zusammenarbeit ab,
- er begleitet das Evangelische Jugend- und Bildungswerk Münster.
2 Die Mitglieder des Beirates geben sich eine Geschäftsordnung.
#Teil 4
Schlussbestimmungen
#§ 128#
Genehmigungsvorbehalt, Inkrafttreten
(
1
)
Diese Satzung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen.
(
2
)
1 Die Satzung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Satzung für das Evangelische Jugend- und Bildungswerk im Evangelischen Kirchenkreis Münster vom 26. November 2008 (KABl. 2008 S. 338) außer Kraft.
#
1 ↑ Titel neu gefasst durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für das Evangelische Jugend- und Bildungswerk im Evangelischen Kirchenkreis Münster vom 3. Dezember 2025.
1 ↑ Titel neu gefasst durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für das Evangelische Jugend- und Bildungswerk im Evangelischen Kirchenkreis Münster vom 3. Dezember 2025.
#
2 ↑ § 1 neu gefasst durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für das Evangelische Jugend- und Bildungswerk im Evangelischen Kirchenkreis Münster vom 3. Dezember 2025.
2 ↑ § 1 neu gefasst durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für das Evangelische Jugend- und Bildungswerk im Evangelischen Kirchenkreis Münster vom 3. Dezember 2025.
#
3 ↑ § 2 Abs. 1 Buchst. e eingefügt, Buchst. e - g neu nummeriert durch Änderung der Satzung für das Evangelische Jugend- und Bildungswerk im Ev. Kirchenkreis Münster vom 16. Juni 2011; § 2 Abs. 1 geändert und Abs. 2 Buchst. d) eingefügt durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für das Evangelische Jugend- und Bildungswerk im Evangelischen Kirchenkreis Münster vom 3. Dezember 2025.
3 ↑ § 2 Abs. 1 Buchst. e eingefügt, Buchst. e - g neu nummeriert durch Änderung der Satzung für das Evangelische Jugend- und Bildungswerk im Ev. Kirchenkreis Münster vom 16. Juni 2011; § 2 Abs. 1 geändert und Abs. 2 Buchst. d) eingefügt durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für das Evangelische Jugend- und Bildungswerk im Evangelischen Kirchenkreis Münster vom 3. Dezember 2025.
#
4 ↑ § 4 Abs. 1 neu gefasst durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für das Evangelische Jugend- und Bildungswerk im Evangelischen Kirchenkreis Münster vom 3. Dezember 2025.
4 ↑ § 4 Abs. 1 neu gefasst durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für das Evangelische Jugend- und Bildungswerk im Evangelischen Kirchenkreis Münster vom 3. Dezember 2025.
#
5 ↑ § 6 Abs. 1 Satz 1 geändert durch Änderung der Satzung für das Evangelische Jugend- und Bildungswerk im Ev. Kirchenkreis Münster vom 16. Juni 2011; § 6 Abs. 1 neu gefasst durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für das Evangelische Jugend- und Bildungswerk im Evangelischen Kirchenkreis Münster vom 3. Dezember 2025.
5 ↑ § 6 Abs. 1 Satz 1 geändert durch Änderung der Satzung für das Evangelische Jugend- und Bildungswerk im Ev. Kirchenkreis Münster vom 16. Juni 2011; § 6 Abs. 1 neu gefasst durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für das Evangelische Jugend- und Bildungswerk im Evangelischen Kirchenkreis Münster vom 3. Dezember 2025.
#
6 ↑ § 7 Abs. 1 Buchst. g neu gefasst durch Änderung der Satzung für das Evangelische Jugend- und Bildungswerk im Ev. Kirchenkreis Münster vom 16. Juni 2011; § 7 neu gefasst durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für das Evangelische Jugend- und Bildungswerk im Evangelischen Kirchenkreis Münster vom 3. Dezember 2025.
6 ↑ § 7 Abs. 1 Buchst. g neu gefasst durch Änderung der Satzung für das Evangelische Jugend- und Bildungswerk im Ev. Kirchenkreis Münster vom 16. Juni 2011; § 7 neu gefasst durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für das Evangelische Jugend- und Bildungswerk im Evangelischen Kirchenkreis Münster vom 3. Dezember 2025.