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Geltungszeitraum von: 17.10.2003

Geltungszeitraum bis: 31.12.2008

Geschäftsordnung für die Union Evangelischer
Kirchen in der Evangelischen Kirche in
Deutschland (GeschO)

Vom 18. Oktober 2003

(ABl. EKD 2004 S. 353)

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstellen
KABl. u. a.
Geänderte Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderung der Geschäftsordnung der Union Evangelischer Kirchen in der EKD
4. Mai 2007
ABl. EKD 2007 S. 350
§ 1 Abs. 2
geändert
§ 2
gestrichen
§ 7
geändert
§ 11 Abs. 1
geändert
§ 12 Abs. 1
geändert
§ 14 Abs. 2 Nr. 2
neu gefasst
§ 20 Abs. 3
geändert
§ 22 Abs. 3 Sätze 1 und 2
geändert
§ 23 Abs. 1 Sätze 1 und 2
geändert
§ 25
geändert
§ 26 Abs. 2-3
geändert
§ 27 Satz 1
geändert
§ 28 Abs. 4 Satz 1
geändert
2
Änderung der Geschäftsordnung der Union Evangelischer Kirchen in der EKD
16. Mai 2008
ABl. EKD 2008 S. 187; 337
§ 4
neu gefasst
§ 6 Abs. 2 Satz 2
gestrichen
Die Vollkonferenz der Union Evangelischer Kirchen in der EKD hat gemäß Art. 3 Abs. 3 der Grundordnung2# folgende Geschäftsordnung beschlossen:
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Abschnitt I
Vollkonferenz

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1. Mitgliedschaft

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§ 13#

( 1 ) Die Vollkonferenz entscheidet über die Legitimation ihrer Mitglieder.
( 2 ) 1Das Amt der UEK prüft die Legitimation und erstattet zu Beginn der konstituierenden Sitzung einen Bericht über das Ergebnis der Prüfung sowie bei späteren Sitzungen über Veränderungen in der Zusammensetzung der Vollkonferenz. 2In die Prüfung ist die Legitimation von jeweils erschienenen Stellvertreterinnen und Stellvertretern einzubeziehen.
( 3 ) Bis zur Entscheidung über die Legitimation gelten die eingeladenen und erschienenen ordentlichen oder stellvertretenden Mitglieder als vorläufig legitimiert.
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§ 24#

(gestrichen)
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§ 3

Die Mitglieder der Vollkonferenz sind verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach vertraulich oder als solche ausdrücklich bezeichnet worden sind, dauernd, auch nach dem Ausscheiden aus der Vollkonferenz, Verschwiegenheit zu bewahren.
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2. Vorbereitung der Tagung

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§ 45#

1Die Vollkonferenz tagt in der Regel einmal jährlich jeweils am Ort der Tagung der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland und wird mit dieser zeitlich verbunden. 2Über das Nähere sowie über Ort und Zeit von außerordentlichen Tagungen entscheidet das Präsidium.
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§ 5

( 1 ) 1Das Präsidium bereitet die Tagung der Vollkonferenz vor. 2Es stellt die Entwürfe von Kirchengesetzen und sonstige wesentliche Vorlagen fest.
( 2 ) Die Tagesordnung wird vom Präsidium unter Berücksichtigung der Arbeit der Ausschüsse vorläufig festgesetzt.
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§ 66#

( 1 ) 1Die Mitglieder der Vollkonferenz werden von der oder dem Vorsitzenden in der Regel spätestens drei Wochen vor dem Zusammentreten unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung schriftlich eingeladen. 2Dabei sollen die Vorlagen beigefügt werden.
( 2 ) Über die Einladung von Gästen beschließt das Präsidium.
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3. Tagung der Vollkonferenz

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§ 77#

Die Tagung der Vollkonferenz wird mit einer Andacht eröffnet.
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§ 8

( 1 ) 1Die oder der Vorsitzende leitet die Tagung. 2Im Falle der Verhinderung oder auf ihren oder seinen Wunsch wird sie oder er durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter vertreten. 3Bei Verhinderung aller übernimmt das älteste anwesende Mitglied des Präsidiums die Leitung.
( 2 ) 1Der oder dem amtierenden Vorsitzenden obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung. 2Sie oder er übt das Hausrecht aus.
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§ 9

( 1 ) 1Nach der Eröffnung der Tagung und dem Bericht über die Prüfung der Legitimation (§ 1 Abs. 2) wird die Beschlussfähigkeit (Art. 8 Abs. 2 GO8#) festgestellt. 2Die Feststellung braucht während einer Tagung nur wiederholt zu werden, wenn aus der Mitte der Vollkonferenz bezweifelt wird, dass sie beschlussfähig ist.
( 2 ) Die Vollkonferenz beschließt über die Tagesordnung.
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§ 10

( 1 ) Die Verhandlungen der Vollkonferenz sind öffentlich, doch kann die Vollkonferenz die Öffentlichkeit ausschließen.
( 2 ) 1Wird für einen Verhandlungsgegenstand Ausschluss der Öffentlichkeit beantragt, wird darüber in nichtöffentlicher Sitzung beraten. 2Der Beschluss wird nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit von der oder dem Vorsitzenden verkündet.
( 3 ) Ein Beschluss über den Ausschluss der Öffentlichkeit gilt auch für die Gäste, sofern die Vollkonferenz nicht im Einzelfall etwas anderes beschließt.
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§ 119#

( 1 ) Über die Verhandlungen der Vollkonferenz wird vom Amt der UEK eine Niederschrift angefertigt.
( 2 ) Die Niederschrift soll den wesentlichen Verlauf und die Ergebnisse der Verhandlungen wiedergeben.
( 3 ) Die Niederschrift wird vom Präsidium festgestellt.
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4. Beratung und Beschlussfassung

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§ 1210#

( 1 ) Jeder Verhandlungsgegenstand wird mit einer Einbringung durch ein Mitglied der Vollkonferenz, des Präsidiums, des für die Vorbereitung zuständigen Ausschusses oder des Amts der UEK eingeleitet.
( 2 ) Auf eine Einbringung kann verzichtet werden, wenn die Vorlage schriftlich begründet ist oder nur über die Überweisung an einen Tagungsausschuss abgestimmt werden soll.
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§ 13

( 1 ) 1Anträge, die von einem Mitglied der Vollkonferenz während der Tagung gestellt werden und die nicht mit einem Verhandlungsgegenstand im Zusammenhang stehen, bedürfen der Unterstützung von 15 anderen Mitgliedern. 2Über einen solchen Antrag wird verhandelt, wenn die Vollkonferenz dies beschließt.
( 2 ) 1Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit gestellt werden. 2Sie bedürfen keiner Unterstützung. 3Über einen solchen Antrag ist abzustimmen, nachdem die Antragstellerin oder der Antragsteller ihn begründet und ein anderes Mitglied der Vollkonferenz Gelegenheit zu einer Gegenrede gehabt hat.
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§ 1411#

( 1 ) 1Das Wort wird nach der Reihenfolge der Meldungen erteilt. 2Außer der Reihe erhält das Wort, wer zur Geschäftsordnung sprechen will.
( 2 ) Außer der Reihe können das Wort erhalten
  1. ein Mitglied des Präsidiums,
  2. die Leiterin oder der Leiter des Amts der UEK sowie auf deren oder dessen Verlangen das jeweils bestimmte Mitglied des Amts der UEK,
  3. die Berichterstatterin oder der Berichterstatter.
( 3 ) Zu persönlichen Erklärungen wird das Wort erst nach Abschluss der Aussprache erteilt.
( 4 ) Abwesenheit bei Aufruf des Namens gilt als Verzicht auf das Wort.
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§ 15

( 1 ) Die Vollkonferenz kann die Redezeit zu einzelnen Beratungsgegenständen beschränken.
( 2 ) 1Ein Antrag auf Schluss der Redeliste oder auf Schluss der Debatte kann jederzeit gestellt werden. 2Die oder der Vorsitzende lässt nach Verlesung der Redeliste und nach Zulassung einer Gegenrede über den Antrag ohne weitere Aussprache abstimmen. 3Wird der Antrag angenommen, erhält die Berichterstatterin oder der Berichterstatter oder das Mitglied der Vollkonferenz, das den zur Erörterung stehenden Antrag eingebracht hat, das Schlusswort.
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§ 16

1Anträge zu einem Beratungsgegenstand sind in der Regel schriftlich zu übergeben. 2Sie können nur während der Beratung über den Gegenstand und, wenn er abschnittsweise behandelt wird, nur bei Beratung des einzelnen Abschnitts gestellt werden.
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§ 17

( 1 ) Werden aus der Vollkonferenz gegen eine Vorlage Bedenken erhoben mit der Begründung, dass sie einem in der Kirche geltenden Bekenntnis widerspricht, treten die Mitglieder der Vollkonferenz, die dem entsprechenden Bekenntnis angehören, zu einer gesonderten Beratung zusammen.
( 2 ) 1Werden die erhobenen Bedenken von der Mehrheit der dem entsprechenden Bekenntnis angehörenden Mitglieder bestätigt, wird die Vorlage einem der von der Vollkonferenz gebildeten oder zu bildenden Tagungsausschüsse zur Beratung überwiesen. 2Dieser legt das Ergebnis seiner Beratung der Vollkonferenz vor.
( 3 ) Gelingt es nicht, die erhobenen Bedenken zu überwinden oder ihnen Rechnung zu tragen, kann der entsprechende Teil der Vorlage nicht beschlossen werden.
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§ 18

( 1 ) 1Jeder Antrag, über den abgestimmt werden soll, ist von der oder dem Vorsitzenden so zu fassen, dass darüber mit «ja» oder «nein» oder in entsprechender Weise abgestimmt werden kann. 2Auf Verlangen ist der Antrag zu verlesen.
( 2 ) 1Sind mehrere Anträge gestellt worden, kündigt die oder der Vorsitzende die Reihenfolge vor der Abstimmung an. 2Zuerst wird über Anträge, die den Hauptantrag verändern oder erweitern, danach über den Hauptantrag selbst abgestimmt, und zwar über den Inhalt, den er durch Annahme der Abänderungsanträge erhalten hat. 3Liegen zum Hauptantrag mehrere Anträge vor, geht bei der Abstimmung der jeweils weitergehende Antrag den übrigen vor.
( 3 ) 1Gegen Fassung und Reihenfolge der Anträge können nur sofort nach der Ankündigung Einwendungen erhoben werden. 2Wenn die oder der Vorsitzende auf diese Einwendungen nicht eingeht, entscheidet die Vollkonferenz.
( 4 ) Ist über eine Vorlage abschnittsweise beraten und beschlossen worden, muss in einer Schlussabstimmung auch über das Ganze in der Fassung der vorangegangenen Einzelbeschlüsse abgestimmt werden.
( 5 ) Solange Ausschüsse tagen, sollen Abstimmungen im Plenum nicht vorgenommen werden.
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§ 19

( 1 ) 1Abgestimmt wird, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, durch Handaufheben. 2Auf Verlangen von 20 Mitgliedern muss schriftlich abgestimmt werden.
( 2 ) Ist das Ergebnis der Abstimmung nach dem Urteil eines Mitglieds des Präsidiums zweifelhaft, sind die Stimmen zu zählen.
( 3 ) 1Eine Abstimmungsfrage ist bejaht, wenn mehr anwesende Mitglieder der Vollkonferenz mit »ja« als mit »nein« abgestimmt haben. 2Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
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§ 2012#

( 1 ) 1Über die Behandlung von Eingaben entscheidet das Präsidium. 2Während der Tagung der Vollkonferenz wird nur über Eingaben verhandelt, die im Zusammenhang mit einem nach § 9 Abs. 2 auf die Tagesordnung gesetzten Gegenstand stehen.
( 2 ) Eine Eingabe kann insbesondere zurückgewiesen werden, wenn die Einsenderin oder der Einsender keiner Mitgliedskirche der Union angehört oder wenn der Gegenstand der Eingabe in die Zuständigkeit einer Mitgliedskirche gehört.
( 3 ) Das Amt der UEK informiert die Einsenderin oder den Einsender über die Erledigung der Eingabe.
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§ 21

1Den Mitgliedern der Vollkonferenz steht Ersatz der Reisekosten und Auslagen zu. 2Das Nähere bestimmt die Vollkonferenz.
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5. Wahlen

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§ 2213#

( 1 ) Zur Vorbereitung der von der Vollkonferenz vorzunehmenden Wahlen setzt das Präsidium einen Wahlvorbereitungsausschuss ein.
( 2 ) 1Abänderungsanträge zu Vorschlägen des Wahlvorbereitungsausschusses sind in der Regel zunächst an diesen zu überweisen. 2Ergänzungsvorschläge bedürfen der Unterstützung von 15 Mitgliedern der Vollkonferenz.
( 3 ) 1Für die Wahlen in den Vorstand dürfen nur ordentliche Mitglieder der Vollkonferenz vorgeschlagen werden. 2Wer zur Wahl in den Vorstand vorgeschlagen ist, hat sich der Vollkonferenz vorzustellen. 3Ist eine Vorgeschlagene oder ein Vorgeschlagener nicht anwesend, wird die Vorstellung von einem Mitglied der Vollkonferenz oder des Präsidiums vorgenommen. 4Die Vollkonferenz kann im Einzelfall auf eine Vorstellung verzichten.
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§ 2314#

( 1 ) 1Die Wahl der Mitglieder des Vorstands wird durch Stimmzettel vorgenommen. 2Die Wahl der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter kann in einem gemeinsamen Wahlgang vorgenommen werden. 3Die oder der Vorsitzende wird in einem gesonderten Wahlgang gewählt.
( 2 ) 1Andere Wahlen sind durch Stimmzettel vorzunehmen, wenn der Wahlvorschlag mehr Namen enthält, als Personen zu wählen sind, oder wenn ein Mitglied der Vollkonferenz es verlangt. 2Im Übrigen werden Wahlen durch offene Abstimmungen vorgenommen.
( 3 ) 1Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält. 2Sind mehrere Personen zu wählen, sind diejenigen, die die Mehrheit erreicht haben, in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen gewählt. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet erforderlichenfalls eine Stichwahl.
( 4 ) 1Wird die Mehrheit nicht erreicht, erfolgen bis zu zwei weitere Wahlgänge. 2Danach muss erforderlichenfalls ein neuer Wahlvorschlag gemacht werden.
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Abschnitt II
Präsidium

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§ 24

( 1 ) 1Die oder der Vorsitzende vertritt die Union nach außen. 2Sie oder er regelt die Geschäfte der Vollkonferenz und vollzieht die Ausfertigung der Beschlüsse.
( 2 ) 1Das Präsidium bestimmt, in welcher Reihenfolge die oder der Vorsitzende im Falle der Verhinderung vertreten wird. 2Mangels einer solchen Bestimmung ist zunächst die oder der ältere der beiden Stellvertreterinnen oder Stellvertreter berufen.
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§ 2515#

1Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsdauer der Vollkonferenz aus, wählt die Vollkonferenz bei ihrer nächsten Sitzung eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger für den Rest der Amtszeit. 2Für aus dem Präsidium ausgeschiedene entsandte Mitglieder entsendet die betreffende Mitgliedskirche ein neues Mitglied.
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Abschnitt III
Ausschüsse

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§ 2616#

( 1 ) Die Verhandlungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich.
( 2 ) 1Die Ausschüsse können Sachverständige und Gäste zu ihren Sitzungen einladen. 2Wegen der Kosten ist das Einvernehmen mit dem Amt der UEK herzustellen.
( 3 ) Die Mitglieder des Präsidiums und die Leiterin oder der Leiter des Amts der UEK sind berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen.
( 4 ) Ein Ausschuss ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seines ordentlichen Mitgliederbestandes.
( 5 ) 1Duldet eine Angelegenheit keinen Aufschub, kann auf Veranlassung der oder des Vorsitzenden eines Ausschusses ein Beschluss auf schriftlichem Wege herbeigeführt werden. 2Eine derartige Beschlussfassung muss unterbleiben, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder diesem Verfahren widerspricht.
( 6 ) Im Übrigen gelten für die Verhandlungen der Ausschüsse § 3 und die entsprechenden Bestimmungen dieser Geschäftsordnung für die Vollkonferenz sinngemäß.
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§ 2717#

1Das Amt der UEK führt die Geschäfte der Ausschüsse. 2Die oder der Vorsitzende der Vollkonferenz kann jederzeit Auskunft über den Stand der Ausschussarbeit verlangen. 3Über die Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen entscheidet das Präsidium.
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§ 2818#

( 1 ) Zur Beratung einzelner Verhandlungsgegenstände während einer Tagung kann die Vollkonferenz die erforderlichen Tagungsausschüsse bilden.
( 2 ) Die Tagungsausschüsse wählen aus ihrer Mitte ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden sowie die erforderliche Anzahl von Berichterstatterinnen oder Berichterstattern.
( 3 ) 1Die Tagungsausschüsse haben ihre Anträge der Vollkonferenz schriftlich vorzulegen. 2Die Begründung geben die Berichterstatterinnen oder Berichterstatter in der Regel mündlich.
( 4 ) 1Dem jeweiligen Tagungsausschuss nicht angehörende Mitglieder der Vollkonferenz sowie die Mitglieder des Amts der UEK und die Gäste der Vollkonferenz können an den Sitzungen der Tagungsausschüsse teilnehmen. 2Für sie gilt § 3 sinngemäß. 3Die oder der Vorsitzende des Tagungsausschusses kann ihnen das Wort erteilen.
( 5 ) Im Übrigen gilt § 26 Abs. 1, 4 und 5entsprechend.
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Abschnitt IV
Gastkirchen

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§ 29

( 1 ) Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland, die nicht Mitgliedskirchen der Union sind, sowie der Evangelischen Kirche in Deutschland angegliederte kirchliche Gemeinschaften können auf Antrag mit dem Status einer Gastkirche an der Arbeit der Union beteiligt werden.
( 2 ) Über den Antrag entscheidet die Vollkonferenz.
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§ 30

( 1 ) 1Gastkirchen entsenden je zwei Mitglieder in die Vollkonferenz, die an den Beratungen ohne Stimmrecht teilnehmen. 2Sie können je einen Vertreter als ständigen Gast in das Präsidium und in die ständigen Ausschüsse entsenden.
( 2 ) Die Beteiligung als Gastkirche bedarf im Übrigen einer Vereinbarung mit dem Präsidium, die der Vollkonferenz bei ihrer nächsten Sitzung zur Bestätigung vorzulegen ist.
( 3 ) In der Vereinbarung wird auch festgelegt, in welchem Umfang die jeweilige Gastkirche an der Umlage teilnimmt.
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Abschnitt V
Inkrafttreten

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§ 31

Diese Geschäftsordnung tritt am 17. Oktober 2003 in Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Ordnung.
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2 ↑ Nr. 150
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3 ↑ § 1 Abs. 2 geändert durch Änderung der Geschäftsordnung der Union Evangelischer Kirchen in der EKD vom 4. Mai 2007.
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4 ↑ § 2 gestrichen durch Änderung der Geschäftsordnung der Union Evangelischer Kirchen in der EKD vom 4. Mai 2007.
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5 ↑ § 4 neu gefasst durch Änderung der Geschäftsordnung der Union Evangelischer Kirchen in der EKD vom 16. Mai 2008.
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6 ↑ § 6 Abs. 2 Satz 2 gestrichen durch Änderung der Geschäftsordnung der Union Evangelischer Kirchen in der EKD vom 16. Mai 2008.
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7 ↑ § 7 geändert durch Änderung der Geschäftsordnung der Union Evangelischer Kirchen in der EKD vom 4. Mai 2007.
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8 ↑ Nr.150
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9 ↑ § 11 Abs. 1 geändert durch Änderung der Geschäftsordnung der Union Evangelischer Kirchen in der EKD vom 4. Mai 2007.
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10 ↑ § 12 Abs. 1 geändert durch Änderung der Geschäftsordnung der Union Evangelischer Kirchen in der EKD vom 4. Mai 2007.
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11 ↑ § 14 Abs. 2 Nr. 2 geändert durch Änderung der Geschäftsordnung der Union Evangelischer Kirchen in der EKD vom 4. Mai 2007.
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12 ↑ § 20 Abs. 3 geändert durch Änderung der Geschäftsordnung der Union Evangelischer Kirchen in der EKD vom 4. Mai 2007.
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13 ↑ § 22 Abs. 3 Satz 1 und 2 geändert durch Änderung der Geschäftsordnung der Union Evangelischer Kirchen in der EKD vom 4. Mai 2007.
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14 ↑ § 23 Abs. 1 Satz 1 und 2 geändert durch Änderung der Geschäftsordnung der Union Evangelischer Kirchen in der EKD vom 4. Mai 2007.
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15 ↑ § 25 geändert durch Änderung der Geschäftsordnung der Union Evangelischer Kirchen in der EKD vom 4. Mai 2007.
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16 ↑ § 26 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 geändert durch Änderung der Geschäftsordnung der Union Evangelischer Kirchen in der EKD vom 4. Mai 2007.
#
17 ↑ § 27 Satz 1 geändert durch Änderung der Geschäftsordnung der Union Evangelischer Kirchen in der EKD vom 4. Mai 2007.
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18 ↑ § 28 Abs. 4 Satz 1 geändert durch Änderung der Geschäftsordnung der Union Evangelischer Kirchen in der EKD vom 4. Mai 2007.
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