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Satzung
der Stiftung
zur Förderung der Kirchenmusik
der Ev. Emmaus-Kirchengemeinde Gelsenkirchen1#

Vom 8. März 2010

(KABl. 2010 S. 127)

Änderungen

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderung der Satzung der Stiftung zur Förderung der Kirchenmusik der Ev. Emmaus-Kirchengemeinde Gelsenkirchen
7. November 2016
Normbezeichnung
geändert
Einleitungssatz
geändert
§ 1 Abs. 1 Satz 2
geändert
§ 2 Abs. 2
geändert
§ 3 Abs. 1 Satz 2
geändert
§ 7 Titel
geändert
§ 8 Abs. 2 Satz 2
geändert
§ 10
geändert
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Das Presbyterium der Ev. Emmaus-Kirchengemeinde Gelsenkirchen hat durch Beschluss vom 8. März 2010 die „Stiftung zur Förderung der Kirchenmusik“ errichtet und ihr diese Satzung gegeben.3# Zweck der Stiftung ist die Förderung der kirchenmusikalischen Arbeit in der Kirchengemeinde. Als finanziellen Grundstock hat die Kirchengemeinde durch Erbschaft ein Stiftungskapital in Höhe von 289.000 € zur Verfügung.
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§ 14#
Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

( 1 ) Die Stiftung trägt den Namen „Stiftung zur Förderung der Kirchenmusik“. Sie ist eine kirchliche Stiftung für die Ev. Emmaus-Kirchengemeinde Gelsenkirchen.
( 2 ) Sie ist eine unselbstständige, kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Gelsenkirchen.
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§ 25#
Gemeinnütziger, kirchlicher Zweck

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
( 2 ) Zweck der Stiftung ist die materielle und ideelle Unterstützung der kirchenmusikalischen Arbeit der Ev. Emmaus-Kirchengemeinde Gelsenkirchen.
( 3 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 4 ) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifterinnen und Stifter und ihre Erben haben keinen Rechtsanspruch auf Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
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§ 36#
Stiftungsvermögen

( 1 ) Das Stiftungsvermögen beträgt zunächst 289.000 €. Es wird als Sondervermögen der Ev. Emmaus-Kirchengemeinde Gelsenkirchen verwaltet.
( 2 ) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen nur die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.
( 3 ) Das Stiftungsvermögen kann jederzeit durch Zustiftungen erhöht werden. Die Zustiftungen können in Form von Bar- und Sachwerten erfolgen; zugestiftete Sachwerte können auf Beschluss des Stiftungsrates, des Presbyteriums, zum Zwecke der Vermögensumschichtung jederzeit veräußert werden.
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§ 4
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

( 1 ) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die dem Vermögen nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.
( 2 ) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können.
( 3 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 5
Zweckgebundene Zuwendungen

( 1 ) Der Stiftung können zweckgebundene Zuwendungen gemacht werden. Die Stiftung wird diese Zuwendungen zweckentsprechend im Rahmen des Stiftungszweckes verwenden.
( 2 ) Über die Verwendung unbenannter Zuwendungen entscheidet der Stiftungsrat, das Presbyterium, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
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§ 6
Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht auf Grund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
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§ 77#
Rechte und Pflichten des Presbyteriums
der Ev. Emmaus-Kirchengemeinde Gelsenkirchen

Die Stiftung wird vom Presbyterium der Kirchengemeinde geleitet. Es hat im Rahmen dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen.
Seine Aufgaben sind insbesondere:
  1. die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung der Jahresrechnung, soweit dieses nicht dem Kreiskirchenamt des Kirchenkreises Gelsenkirchen und Wattenscheid übertragen ist;
  2. die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens;
  3. die Fertigung eines Jahresberichts einschließlich des Nachweises der Mittelverwendung.
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§ 88#
Satzungsänderung,
Änderung des Stiftungszwecks

( 1 ) Das Presbyterium kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder eine Änderung der Satzung beschließen, wenn ihm die Anpassung an veränderte Verhältnisse notwendig erscheint.
( 2 ) Verändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks vom Presbyterium nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann es mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig und evangelisch-kirchlich zu sein und muss der Ev. Emmaus-Kirchengemeinde Gelsenkirchen zugutekommen.
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§ 9
Auflösung der Stiftung

Das Presbyterium kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.
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§ 109#
Vermögensanfall bei Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an die Ev. Emmaus-Kirchengemeinde Gelsenkirchen, die es unmittelbar und ausschließlich für Aufgaben der Kirchengemeinde zu verwenden hat.
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§ 1110#
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen, die auch für Satzungsänderungen erforderlich ist, mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.

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1 ↑ Normbezeichnung geändert durch Änderung der Satzung der Stiftung zur Förderung der Kirchenmusik der Ev. Emmaus-Kirchengemeinde Gelsenkirchen vom 7. November 2016.
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2 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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3 ↑ Satz 1 geändert durch Änderung der Satzung der Stiftung zur Förderung der Kirchenmusik der Ev. Emmaus-Kirchengemeinde Gelsenkirchen vom 7. November 2016.
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4 ↑ § 1 Abs. 1 Satz 2 geändert durch Änderung der Satzung der Stiftung zur Förderung der Kirchenmusik der Ev. Emmaus-Kirchengemeinde Gelsenkirchen vom 7. November 2016.
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5 ↑ § 2 Abs. 2 geändert durch Änderung der Satzung der Stiftung zur Förderung der Kirchenmusik der Ev. Emmaus-Kirchengemeinde Gelsenkirchen vom 7. November 2016.
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6 ↑ § 3 Abs. 1 Satz 2 geändert durch Änderung der Satzung der Stiftung zur Förderung der Kirchenmusik der Ev. Emmaus-Kirchengemeinde Gelsenkirchen vom 7. November 2016.
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7 ↑ § 7 Titel geändert durch Änderung der Satzung der Stiftung zur Förderung der Kirchenmusik der Ev. Emmaus-Kirchengemeinde Gelsenkirchen vom 7. November 2016.
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8 ↑ § 8 Abs. 2 Satz 2 geändert durch Änderung der Satzung der Stiftung zur Förderung der Kirchenmusik der Ev. Emmaus-Kirchengemeinde Gelsenkirchen vom 7. November 2016.
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9 ↑ § 10 geändert durch Änderung der Satzung der Stiftung zur Förderung der Kirchenmusik der Ev. Emmaus-Kirchengemeinde Gelsenkirchen vom 7. November 2016.
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10 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 31. Mai 2010 und betrifft das Inkrafttreten der ursprünglichen Fassung.